Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag vom 25. Juni 2009 über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus zur Umsetzung des Fakultativprotokolls zum VN-Abkommen gegen Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Vom 20. April 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 20.04.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 434
§ 1(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 25. Juni 2009 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.*
§ 1(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 25. Juni 2009 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.*
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland am 25. Juni 2009 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Den Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.