FöJGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG-Zuständigkeitsverordnung) Vom 22. Juli 1994

Ausfertigungsdatum:
22.07.1994
Fundstelle:
GVOBl. 1994 436
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FöJGzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. Es kann durch Verordnung die ihr nach Satz 1 obliegenden Aufgaben auf eine andere Behörde ihres Geschäftsbereiches übertragen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.