Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wiederaufbaufonds Flutkatastrophe 2023“ des Landes Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. 2023, 642
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Errichtung
§ 1 ErrichtungDas Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Wiederaufbaufonds Flutkatastrophe 2023“ ein zweckgebundenes Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung.
Zweck und Mittelverwendung
§ 2 Zweck und Mittelverwendung(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Wiederaufbaumaßnahmen infolge der Flutkatastrophe 2023.(2) Aus den Mitteln des Sondervermögens werden Hilfen für Wiederaufbaumaßnahmen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind, für1. Maßnahmen zum Wiederaufbau der kommunalen Infrastrukturen,2. Maßnahmen zum Wiederaufbau von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in den Kommunen sowie für3. Maßnahmen des Küstenschutzes und Dünen.
Förderrichtlinien
§ 3 FörderrichtlinienDie Landesregierung erlässt Richtlinien zur Verteilung und Verwendung der Mittel des Sondervermögens. In den Richtlinien sind insbesondere die jeweiligen Förderquoten und Eigenanteile festzulegen.
Finanzierung des Sondervermögens
§ 4 Finanzierung des SondervermögensDas Land führt nach Maßgabe des Landeshaushaltes Landesmittel zu. Etwaige Bundesmittel werden ebenfalls vom Land zugeführt. Die Beteiligung der Kommunen wird durch das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz) geregelt.
Stellung im Rechtsverkehr
§ 5 Stellung im RechtsverkehrDas Sondervermögen ist rechtlich unselbstständig und nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Verwaltung des Sondervermögens
§ 6 Verwaltung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.- H. S. 549), im Auftrag des Ministeriums für Inneres verwaltet. Die Kosten der Verwaltung tragen Land und Kommunen zu gleichen Teilen.(2) Das Ministerium für Inneres erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens darzustellen sind. Diese Aufgabe kann im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.(3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Ministerium für Inneres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt. Diese Aufgabe kann im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 1 an die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden.
Auflösung
§ 7 AuflösungDas Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die Zwecke des Sondervermögens erfüllt sind. Dies ist durch die Landesregierung festzustellen. Verbleibendes Vermögen fällt entsprechend der eingebrachten Finanzierungsanteile an den Landeshaushalt und die Kommunen zurück.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.