FlurbGAG SH · Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (FlurbGAG SH) Vom 8. Mai 1954 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1971, 182
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

§ 13Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

§ 2(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde wird aufgrund des § 141 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes eine Spruchstelle für Flurbereinigungen eingerichtet. (2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle für Flurbereinigungen durch eine Geschäftsordnung.

§ 5

§ 5Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter befähigt sein. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestellt.

§ 6

§ 6(1) Die Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (§ 9 a). Sie werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet. (2) Die Amtsdauer der Beisitzer betragt fünf Jahre. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann einen Beisitzer oder einen stellvertretenden Beisitzer seines Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

§ 1

§ 1(1) Flurbereinigungsbehörden ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 1

§ 1(1) Flurbereinigungsbehörden ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 13

§ 13Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

§ 2(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde wird aufgrund des § 141 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes eine Spruchstelle für Flurbereinigungen eingerichtet. (2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle für Flurbereinigungen durch eine Geschäftsordnung.

§ 5

§ 5Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter befähigt sein. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestellt.

§ 6

§ 6(1) Die Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (§ 9 a). Sie werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet. (2) Die Amtsdauer der Beisitzer betragt fünf Jahre. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann einen Beisitzer oder einen stellvertretenden Beisitzer seines Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

§ 9a

§ 9 a(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 139 Absatz 3 des Flurbereinigungsgesetzes) werden von einem Ausschuss auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Die Vertrauensleute des Wahlausschusses müssen Landwirtinnen oder Landwirte, Forstwirtinnen oder Forstwirte sein. Sie werden auf fünf Jahre gewählt. Für die Wahl gilt § 68 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231) entsprechend. (3) Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses sind die §§ 26 Abs. 2 und 3, 27 bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 1

§ 1(1) Flurbereinigungsbehörden ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 13

§ 13Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.

§ 2

§ 2(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde wird aufgrund des § 141 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes eine Spruchstelle für Flurbereinigungen eingerichtet.(2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle für Flurbereinigungen durch eine Geschäftsordnung.

§ 5

§ 5Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter befähigt sein. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung bestellt.

§ 6

§ 6(1) Die Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (§ 9 a). Sie werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet.(2) Die Amtsdauer der Beisitzer betragt fünf Jahre. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann einen Beisitzer oder einen stellvertretenden Beisitzer seines Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

§ 1

§ 1(1) Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist die für Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde.

§ 11

§ 11Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die obere Flurbereinigungsbehörde.

§ 12

§ 12Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

§ 2

§ 2(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde wird aufgrund des § 141 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eine Spruchstelle für Flurbereinigungen eingerichtet.(2) Die obere Flurbereinigungsbehörde regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle für Flurbereinigungen durch eine Geschäftsordnung.

§ 4

§ 4Die Spruchstelle für Flurbereinigungen besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Landwirtinnen oder Landwirten als Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Wenn Forstbesitz in die Flurbereinigung einbezogen wird, ist eine Forstwirtin oder ein Forstwirt beratend hinzuzuziehen.

§ 5

§ 5Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt.

§ 6

§ 6(1) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (§ 9a). Sie werden von der oberen Flurbereinigungsbehörde ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von der oder dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet.(2) Die Amtsdauer der Beisitzerinnen oder Beisitzer beträgt fünf Jahre. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann eine Beisitzerin oder einen Beisitzer oder eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer ihres oder seines Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn sie oder er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

§ 7

§ 7(1) Das Verfahren dient der Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung.(2) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die die oder der Vorsitzende unterzeichnet.(3) Die oder der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen.(4) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 8

§ 8(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis einfach liegt, kann die oder der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn die oder der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Der Vorbescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen.

§ 1

§ 1(1) Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist die für Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde.

§ 10

§ 10(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von allen Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, soweit sie auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. (2) Die Gebühren-. Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.

§ 11

§ 11In anhängigen Flurbereinigungsverfahren, die nach dem bisherigen Recht zu Ende zu führen sind (§ 156 des Flurbereinigungsgesetzes), entfällt die Entscheidung der Kulturämter als Spruchstellen. Über Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Kulturämter entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde über Schätzungs- und Planbeschwerden die Spruchstelle für Flurbereinigungen.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 14

§ 14Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.

§ 3

§ 3Die Spruchstelle für Flurbereinigungen entscheidet über Beschwerden der Beteiligten gegen 1. die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes)2. den Flurbereinigungsplan (§ 59 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes).

§ 4

§ 4Die Spruchstelle für Flurbereinigungen besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Landwirten als Beisitzern sowie deren Stellvertretern. Wenn Forstbesitz in die Flurbereinigung einbezogen wird, ist ein Forstwirt beratend hinzuzuziehen.

§ 7

§ 7(1) Das Verfahren dient der Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung. (2) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet. (3) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen. (4) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 8

§ 8(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis einfach liegt, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Der Vorbescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. (2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen.

§ 9

§ 9Der Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) wird bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht errichtet.

§ 9a

§ 9 a(1) Die Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts und ihre Stellvertreter (§ 139 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz) werden von einem Ausschuß auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Die Vertrauensleute des Wahlausschusses müssen Landwirte oder Forstwirte sein. Sie werden auf fünf Jahre gewählt. Für die Wahl gilt § 4 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.(3) Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses sind die §§ 26 Abs. 2 und 3, 27 bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. (4) Die Wahlzeit der vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung gewählten Vertrauensleute des Wahlausschusses endet am 31. März 1991.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.