Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Vom 22. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 22.11.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 536
§ 2(1) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als Luftfahrtbehörde ist nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig, die erforderlichen Auskünfte, Daten, Unterlagen und Pläne einzuholen, diese auf Plausibilität zu überprüfen und anschließend an die in Absatz 2 genannte Stelle zu übermitteln. (2) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder die von ihm benannte Stelle ist zuständig, die von der Landesregierung durch Verordnung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzenden Lärmschutzbereiche zu ermitteln.
§ 1(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständig, 1. Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zuzulassen,2. die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 10 festzusetzen und3. die Höhe der Entschädigung nach § 9 Absatz 5 festzusetzen. (2) Das Innenministerium ist zuständig, Entschädigungen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen.
§ 2(1) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als Luftfahrtbehörde ist nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig, die erforderlichen Auskünfte, Daten, Unterlagen und Pläne einzuholen, diese auf Plausibilität zu überprüfen und anschließend an die in Absatz 2 genannte Stelle zu übermitteln. (2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig, die von der Landesregierung durch Verordnung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzenden Lärmschutzbereiche zu ermitteln.
§ 2(1) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als Luftfahrtbehörde ist nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig, die erforderlichen Auskünfte, Daten, Unterlagen und Pläne einzuholen, diese auf Plausibilität zu überprüfen und anschließend an die in Absatz 2 genannte Stelle zu übermitteln.(2) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig, die von der Landesregierung durch Verordnung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzenden Lärmschutzbereiche zu ermitteln.
Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986), in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zuständig, 1. Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zuzulassen und2. die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 10 festzusetzen. (2) Das Innenministerium ist zuständig, Entschädigungen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen.
§ 2(1) Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als Luftfahrtbehörde ist nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig, die erforderlichen Auskünfte, Daten, Unterlagen und Pläne einzuholen, diese auf Plausibilität zu überprüfen und anschließend an die in Absatz 2 genannte Stelle zu übermitteln. (2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder die von ihm benannte Stelle ist zuständig, die von der Landesregierung durch Verordnung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzenden Lärmschutzbereiche zu ermitteln.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 28. September 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 333)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.