FlGZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Fleischgesetz Vom 8. Dezember 2008 *

Ausfertigungsdatum:
08.12.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 832
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen. (2) Die Befugnis, § 1 durch Verordnung zu ändern, wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 2

§ 2(1) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.(2) Die Befugnis, § 1 durch Verordnung zu ändern, wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung übertragen.

§ 2

§ 2(1) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.(2) Die Befugnis, § 1 durch Verordnung zu ändern, wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz übertragen.

§ 1

§ 1Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Behörde nach dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), soweit in § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bundesverordnungen.

§ 2

§ 2(1) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen. (2) Die Befugnis, § 1 durch Verordnung zu ändern, wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.