Landesverordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 25. November 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 25.11.2002
- Fundstelle:
- GVOBl. 2002 228
Abgabesatz
§ 12 Abgabesatz (1) Die Förderabgabe für Erdöl beträgt ab 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Gebieten mit einer Jahresförderung von über 10.000 t 5 % des Marktwertes. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Höhe der Förderabgabe bis 31. Dezember 2010 für die Bewilligungsfelder Heide-Mittelplate I und Deutsche Nordsee A6/B4 ab dem 1. Januar 2009 18 % des Marktwertes.
Abgabesatz
§ 16 Abgabesatz (1) Die Förderabgabe für Naturgas beträgt ab 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 20 % des Bemessungsmaßstabes. (2) Die Förderabgabe für Naturgas, das mit Hilfe von Verfahren zum Aufschluss von gering permeablen Lagerstätten zusätzlich gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2003 10 % des Bemessungsmaßstabes. Abweichend von Satz 1 beträgt die Förderabgabe für Erdölgas bis zum 31. Dezember 2003 5 % des Bemessungsmaßstabes. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderabgabe für Lagerstätten im Bereich des Festlandsockels 50 % des sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabesatzes. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beträgt die Höhe der Förderabgabe bis 31. Dezember 2010 für die Bewilligungsfelder Heide-Mittelplate I und Deutsche Nordsee A 6/B 4 ab dem 1. Januar 2009 18 % des Bemessungsmaßstabes.
Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu berechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen als schleswig-holsteinische Bergbehörde (Landesamt) abzugeben und die Feldesabgabe an die Landesbezirkskasse Kiel zu entrichten. Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. (3) Für Feldesabgaben aufgrund alter Rechte und Verträge im Sinne von § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes .
Abweichende Feldesabgabe
§ 10 Abweichende Feldesabgabe (1) Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer. (2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
Bemessungsmaßstab
§ 17 Bemessungsmaßstab (1) Bemessungsmaßstab für Naturgas ist für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 der von den Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro/kWh. Der Wert nach Satz 1 ist auf sechs Nachkommastellen zu berechnen. Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung der Abgabepflichtigen oder für deren Rechnung Naturgas verkaufen, tritt der von diesen erzielte Preis an die Stelle des in Satz 1 genannten Preises. Bei der Ermittlung der Preise sind die Erlöse um die auf das gewonnene Naturgas zu zahlende Mineralölsteuer zu kürzen. (2) Abgabepflichtige können den Bemessungsmaßstab um eine Pauschale für Fortleitungskosten mindern. Die Pauschale beträgt 0,00525 Euro/m 3 für das Jahr 2001. Sie wird für jeden Erhebungszeitraum vom Landesamt der durchschnittlichen Entwicklung der den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Naturgases angepasst. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 % anlagenabhängig und in Höhe von 15 % lohnabhängig sind. (3) Abgabepflichtige können für im Bereich des Küstengewässers und des Festlandsockels gewonnenes Naturgas die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung bis zur Küstenlinie von dem Bemessungsmaßstab absetzen, soweit diese die Pauschale übersteigen.
Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabevoranmeldung Förderabgabeerklärung
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabevoranmeldung Förderabgabeerklärung (1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung, die Berechnung und die Höhe der zu entrichtenden Förderabgabe darzulegen sind, sowie in der errechneten Höhe eine Abschlagszahlung an die Landesbezirkskasse Kiel zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und sie dies dem Landesamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigen. (3) Abgabepflichtige haben bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagzahlungen übersteigenden Betrag an die Landesbezirkskasse Kiel zu entrichten. (4) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. (5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten beteiligt, kann das Landesamt auf Antrag zulassen, dass dieser im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung abgibt und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. Die §§ 3 und 7 Nr. 5 und 6 sowie § 8 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen (1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und Förderabgabeerklärungen gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldezeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind. (3) Erkennen die Abgabepflichtigen, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
Abgabefestsetzung
§ 4 Abgabefestsetzung (1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. (3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Im Fall des § 2 Abs. 5 kann das Landesamt die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
Prüfung
§ 6 Prüfung (1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden. (2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen abzugeben. Sie können die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
Feststellung des Marktwertes
§ 8 Feststellung des Marktwertes (1) Das Landesamt stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. (2) Abgabepflichtige haben dem Landesamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 7 Nr. 5 gelten entsprechend. Das Landesamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die Naturgas ( § 18 ) oder Sole ( § 21 ) verkaufen, sind verpflichtet, dem Landesamt Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes oder Bemessungsmaßstabes erforderlich ist. (4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr:
Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruches; Feldesabgabeerklärung (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu berechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesbergamt abzugeben und die Feldesabgabe an die Landesbezirkskasse Kiel zu entrichten. Das Landesbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. (3) Für Feldesabgaben aufgrund alter Rechte und Verträge im Sinne von § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes .
Abweichende Feldesabgabe
§ 10 Abweichende Feldesabgabe (1) Die Feldesabgabe beträgt ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer. (2) Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesbergamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
Begriffsbestimmungen
§ 11 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Unterabschnittes sind 1. Feldesbehandlungskosten: die in einem fördernden Erdölfeld anfallenden Kosten für a. Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich der anteiligen Energiekosten der Förderpumpen für den horizontalen Transport, b. Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöles, c. transportbedingte Lagerung und Versand bis einschließlich Übergabestation, d. Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers aa) bis zur Übergabe an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder bb) durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 % der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kosten; 2. Totöllagerstätten: Lagerstätten von hochviskosem Erdöl mit geringer oder ohne Lagerstättenenergie; 3. Auflässige Lagerstätten: Lagerstätten, aus denen die Förderung eingestellt worden ist und die neu aufgeschlossen werden müssen. Lagerstätte ist jeder Horizont mit förderfähigen Schichten. Als Lagerstätte gilt auch ein in sich abgegrenzter Lagerstättenteil; 4. Tertiärverfahren: Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert werden. Dabei müssen die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden; 5. Aufschluss gering permeabler Lagerstätten: eine hydraulische Behandlung einer gering permeablen Lagerstätte, bei der mehr als 100 m 3 Behandlungsflüssigkeit und mehr als 25 t Stützmittel verwendet werden.
Marktwert
§ 13 Marktwert (1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe erzielt worden sind. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind. (2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet: Gruppe Dichte in g/cm 3 bei 15° Celsius 1 0.839 und kleiner 2 0.840 bis 0.859 3 0.860 bis 0.869 4 0.870 bis 0.879 5 0.880 bis 0.899 6 0.900 und größer 7 unabhängig von der Dichte 2 % Schwefel und mehr.
Befreiung
§ 14 Befreiung (1) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit, soweit diese den Marktwert oder den nach § 31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes festgestellten Wert des in dem Erdölfeld geförderten Erdöls nicht übersteigen. (2) Die Abgabepflichtigen werden bis zum 31. Dezember 2006 von der Förderabgabe für Erdöl befreit, das 1. aus Totöllagerstätten, 2. aus auflässigen Lagerstätten, 3. aus Teufenbereichen von mehr als 4 000 m, 4. mit Hilfe von Tertiärverfahren zusätzlich, 5. mit Hilfe von Verfahren zum Aufschluß von gering permeablen Lagerstätten zusätzlich oder 6. aus Feldern mit einer Jahresförderung bis zu 10 000 t gefördert wird.
Begriffsbestimmungen
§ 15 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Unterabschnittes sind 1. Feldesbehandlungskosten: die in einem fördernden Erdöl- oder Erdgasfeld anfallenden Kosten für a. Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression, b. Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase sowie der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze, c. Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers aa) bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder bb) durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie zentrale Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 20 % der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Kosten; 2. Aufschluss gering permeabler Lagerstätten: eine hydraulische Behandlung einer gering permeablen Lagerstätte, bei der mit mehr als 200 m 3 Behandlungsflüssigkeit und mehr als 50 t Stützmittel verwendet werden oder anderweitig eine Verbesserung der Permeabilität herbeigeführt wird.
Bemessungsmaßstab
§ 17 Bemessungsmaßstab (1) Bemessungsmaßstab für Naturgas ist für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 der von den Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro/kWh. Der Wert nach Satz 1 ist auf sechs Nachkommastellen zu berechnen. Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung der Abgabepflichtigen oder für deren Rechnung Naturgas verkaufen, tritt der von diesen erzielte Preis an die Stelle des in Satz 1 genannten Preises. Bei der Ermittlung der Preise sind die Erlöse um die auf das gewonnene Naturgas zu zahlende Mineralölsteuer zu kürzen. (2) Abgabepflichtige können den Bemessungsmaßstab um eine Pauschale für Fortleitungskosten mindern. Die Pauschale beträgt 0,00525 Euro/m 3 für das Jahr 2001. Sie wird für jeden Erhebungszeitraum vom Landesbergamt der durchschnittlichen Entwicklung der den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Naturgases angepasst. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 % anlagenabhängig und in Höhe von 15 % lohnabhängig sind. (3) Abgabepflichtige können für im Bereich des Küstengewässers und des Festlandsockels gewonnenes Naturgas die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung bis zur Küstenlinie von dem Bemessungsmaßstab absetzen, soweit diese die Pauschale übersteigen.
Befreiung
§ 18 Befreiung (1) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 16 ergebenden Prozentsatzes der ihnen im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit, soweit diese den Marktwert oder den nach § 31 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes festgestellten Wert des in dem Erdöl- oder Erdgasfeld geförderten Naturgases nicht übersteigen und nicht bereits nach § 14 berücksichtigt worden sind. (2) Für die Zeit bis 31. Dezember 2003 werden Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Erdölgas befreit, das aus Erdölfeldern mit einer Jahresförderung bis zu 10 000 t gefördert wird.
Abgabesatz
§ 19 Abgabesatz Die Förderabgabe für Sole beträgt ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 1 % des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 %, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabevoranmeldung Förderabgabeerklärung
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruches; Förderabgabevoranmeldung Förderabgabeerklärung (1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesbergamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung, die Berechnung und die Höhe der zu entrichtenden Förderabgabe darzulegen sind, sowie in der errechneten Höhe eine Abschlagszahlung an die Landesbezirkskasse Kiel zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und sie dies dem Landesbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigen. (3) Abgabepflichtige haben bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesbergamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagzahlungen übersteigenden Betrag an die Landesbezirkskasse Kiel zu entrichten. (4) Das Landesbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. (5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten beteiligt, kann das Landesbergamt auf Antrag zulassen, dass dieser im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung abgibt und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. Die §§ 3 und 7 Nr. 5 und 6 sowie § 8 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.
Marktwert
§ 20 Marktwert Der Marktwert für Sole richtet sich nach ihrem Steinsalzgehalt. Der Marktwert für Steinsalz ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind und wird durch das Wirtschaftsministerium des Landes Baden-Württemberg ermittelt.
Befreiung
§ 21 Befreiung Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
Marktwert
§ 22 Marktwert (1) Der Marktwert beträgt 50 % des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro/t. (2) Maßgeblich für die Ermittlung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die vom Statistischen Bundesamt in der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 1421 12 133 und 14 21 12 139 für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
Befreiung
§ 23 Befreiung Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 werden die Abgabepflichtigen von der Abgabe befreit, soweit der Kies oder der Sand zur Landgewinnung, Errichtung von Hafenanlagen, für Maßnahmen für den Küstenschutz oder die Durchführung des Badebetriebes im Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein verwendet wird.
Befreiung
§ 24 Befreiung (1) Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2010 wird keine Förderabgabe erhoben. (2) Die Befreiungsvorschrift nach Absatz 1 gilt für jedes weitere Jahr entsprechend, wenn nicht vor dem 1. Januar des jeweiligen Jahres etwas anderes bestimmt wird.
Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht, 2. §§ 7 und 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
Übergangsregelung
§ 26 Übergangsregelung Für Erhebungszeiträume bis zum 31. Dezember 2002 gelten die jeweiligen bisherigen Vorschriften mit der Ausnahme fort, dass für den Erhebungszeitraum 2002 die Frist für die Abgabe der Förderabgabeerklärungen am 30. September 2003 endet.
Inkrafttreten
§ 27 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 15. Januar 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 677), außer Kraft.
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen (1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster abzugeben. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldezeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind. (3) Erkennen die Abgabepflichtigen, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Landesbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
Abgabefestsetzung
§ 4 Abgabefestsetzung (1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. (3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Im Fall des § 2 Abs. 5 kann das Landesbergamt die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen, im Fall des § 2 Abs. 5 dem Dritten erstattet.
Prüfung
§ 6 Prüfung (1) Das Landesbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden. (2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen abzugeben. Sie können die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
Anwendung der Abgabenordnung
§ 7 Anwendung der Abgabenordnung Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind ergänzend folgende Vorschriften der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866) entsprechend anzuwenden: 1. über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36 , 2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 41 , 42 , 44 und 45 , 3. über die Haftung §§ 69 bis 71 , 73 bis 75 und 77 , 4. über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel §§ 90 , 93 , 96 Abs. 1 bis 6 und 7 Sätze 1 und 2 ; §§ 97 bis 99 und 101 bis 107 , 5. über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen §§ 145 bis 147 , 6. über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3 , 7. über die Steuerfestsetzung § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und § 170 , 8. über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 , §§ 225 und 226 , 9. über die Zahlungsverjährung §§ 228 bis 232 , 10. über die Verzinsung §§ 233 , 233 a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach zwei Jahren beginnt und nach fünf Jahren endet, §§ 235 und 237 bis 239 , 11. über die Säumniszuschläge § 240 .
Feststellung des Marktwertes
§ 8 Feststellung des Marktwertes (1) Das Landesbergamt stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Abs. 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. (2) Abgabepflichtige haben dem Landesbergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 7 Nr. 5 gelten entsprechend. Das Landesbergamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die Naturgas ( § 18 ) oder Sole ( § 21 ) verkaufen, sind verpflichtet, dem Landesbergamt Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes oder Bemessungsmaßstabes erforderlich ist. (4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.
§ 9 Die Feldesabgaben nach § 10 Abs. 1 , die Förderabgaben nach § 12 Abs. 1 und 2 , § 16 Abs. 1 bis 4 und § 19 , die Befreiungsvorschriften nach § 14 Abs. 1 und 2 , § 18 Abs. 1 und 2 und §§ 21 und 23 sowie der Bemessungsmaßstab nach § 17 Abs. 1 bleiben für das Folgejahr unverändert, wenn nicht vor dem 1. Januar des jeweils folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.