FJagdV SH 2013 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung) Vom 5. August 2013

Ausfertigungsdatum:
05.08.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 350
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FJagdV

Aufgrund des § 28 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Verbotene Fanggeräte

§ 1 Verbotene FanggeräteDas Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes umfasst die Verwendung folgender Fanggeräte (Fallen): 1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),2. Marderschlagbäume,3. Scherenfallen,4. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt oder Druck ausgelöst werden,5. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart),6. Wippbrettkastenfallen.

§ 2

Fallen für den Lebendfang

§ 2 Fallen für den LebendfangFallen für den Lebendfang sind bauartzugelassen, wenn 1. sie gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden,2. dem gefangenen Tier ein ausreichend großer Fangraum gewährt wird und3. der Innenraum so gestaltet ist, dass Verletzungen ausgeschlossen werden. Dabei müssen Kasten- oder Röhrenfallen einen abgedunkelten Fangraum aufweisen. Satz 2 gilt nicht für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen und Kaninchen.

§ 3

Fallen für den Totfang

§ 3 Fallen für den Totfang(1) Als Fallen für den Totfang sind nur Fallen, die über einen Köderabzug ausgelöst werden und folgende technische Anforderungen erfüllen, bauartzugelassen: Typ Mindestklemmkräfte Bügelweiten Schwanenhals 300 Newton über 66 cm bis 74 cm geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund und Waschbär Schwanenhals 250 Newton über 51 cm bis 66 cm geeignet für Dachs, Fuchs, Marderhund und Waschbär Schwanenhals 225 Newton über 41 cm bis 51 cm geeignet für Marder und Iltis Eiabzugeisen 200 Newton bis 41 cm geeignet für Marder und Iltis (2) Die oberste Jagdbehörde kann andere Bauarten zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Tier- und Artenschutzes nicht entgegenstehen.

§ 4

Funktionsprüfung und Registrierung von Fanggeräten

§ 4 Funktionsprüfung und Registrierung von Fanggeräten(1) Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, die dauerhaft und unverwechselbar so gekennzeichnet sind, dass sie der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet werden können, und funktionssicher sind. (2) Vor der erstmaligen Verwendung müssen die Fanggeräte bei der Prüfstelle (Absatz 3) auf ihre Bauartzulassung und Funktionssicherheit überprüft, registriert und gekennzeichnet sein. Die Überprüfung ist alle vier Jahre zu wiederholen. Satz 2 gilt nicht für stationär eingebaute Fallen für den Lebendfang (z.B. Betonrohrfallen). Die Kosten für die Überprüfung und Registrierung trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer. (3) Die Prüfstelle wird von der obersten Jagdbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegeben. Sie führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer der gekennzeichneten Fanggeräte. Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 5

Anwendung von Fanggeräten

§ 5 Anwendung von Fanggeräten(1) Fallen für den Totfang 1. müssen über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,2. müssen die für das sofortige Töten des Tieres ausreichende Klemmkraft besitzen,3. dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fanggärten, in Fangbunkern oder Fangkisten aufgestellt werden, deren Zugangsöffnung bei Bügelweiten bis zu 51 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein darf,4. sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfesten Schild „Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr“, verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm, zu versehen. (2) Fallen für den Lebendfang und den Totfang sind täglich mindestens morgens und abends zu kontrollieren. Drahtgitterfallen zum Fang von Jungfüchsen und Kaninchen sind tagsüber im Abstand von zwei Stunden zu kontrollieren. Satz 1 und 2 gelten nicht für Fallen, die über ein elektronisches Meldesystem (sog. Handymelder) verfügen. (3) Der Einsatz lebender Lockvögel bei der Fangjagd ist nicht zulässig.

§ 6

Anerkennung von Ausbildungslehrgängen

§ 6 Anerkennung von AusbildungslehrgängenAusbildungslehrgänge müssen rechtliche Grundlagen der Fallenjagd, Grundzüge des Tierschutz- und des Artenschutzrechtes sowie theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz, Einbau und Wartung von Fallen vermitteln. Die oberste Jagdbehörde erkennt entsprechende Ausbildungslehrgänge auf Antrag an. Bei Berufsjägerinnen und Berufsjägern steht die erfolgreiche Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger der Teilnahme an einem anerkannten Ausbildungslehrgang gleich.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.