FischLAPVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Fischereiverwaltung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung agrar- und umweltbezogene Dienste der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (FischLAPVO) Vom 16. Oktober 2025

Ausfertigungsdatum:
16.10.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 153
44 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

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Anlage 2

Anlage 2(zu § 36 Satz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/6699cb61-a282-4b25-bd11-50f48e9c683f-SH2025+Nr.153+Anlage2.pdf

Eingangsformel FischLAPVO

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 sowie § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634, 635) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

§ 1

Einrichtung des Laufbahnzweiges

§ 1 Einrichtung des LaufbahnzweigesIn der Laufbahn der Fachrichtung agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Fischereiverwaltung eingerichtet.

§ 10

Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 oder eine Tarifbeschäftigte oder einen Tarifbeschäftigten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung nimmt zugleich die Aufgaben der oder des Ausbildungsbeauftragen wahr. Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders Menschen mit Behinderungen und ihnen Gleichgestellten anzunehmen.(2) In den ausbildenden Dienststellen sind bei Bedarf weitere Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten.

§ 11

Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

§ 11 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen(1) Prüfungsamt ist die oberste Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein. Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfung und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für das Widerspruchsverfahren. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission.(2) Die Prüfungskommission besteht aus nachstehenden vier Mitgliedern, die vom Prüfungsamt berufen werden:1. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt aus der Fischereiverwaltung oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Vorsitzende oder Vorsitzenden,2. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes oder zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung allgemeine Dienste, Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes oder zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung allgemeine Dienste, Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung, oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten,4. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges Fischereiverwaltung.Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Frauen sein. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen; Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(4) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der obersten Fischereibehörde.

§ 12

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 12 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.(2) Auf den Vorbereitungsdienst wird der Erholungsurlaub und der den schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet. Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubes aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können im Umfang von höchstens zwei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen verlängert oder aus anderen Gründen unterbrochen, lässt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für die ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist; die Entscheidung trifft die oberste Fischereibehörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde.

§ 13

Urlaub

§ 13 UrlaubDie Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Gewährung von Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsakademie.

§ 14

Ausbildungsgang

§ 14 Ausbildungsgang(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus berufspraktischen Ausbildungszeiten mit fachtheoretischem Unterricht bei den Ausbildungsstellen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten an der Verwaltungsakademie durch die Teilnahme an dem Einführungslehrgang und dem Aufbaulehrgang I gemäß § 12 Absatz 1 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - vom 16. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 531), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 10.07.2019 (GVOBl. Schl. H. S. 307). Die Ausbildung soll durch Besichtigung von Einrichtungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung förderlich ist.(2) Die Ausbildungsbehörde regelt unter Berücksichtigung des Ausbildungsziels und der Anforderungen der Abschlussprüfung insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Aufteilung und Gewichtung der einzelnen Fachgebiete und Fächer, die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Gestaltung der Praktika. Es sind mindestens vorzusehen1. ein Plan für die Ableistung der berufspraktischen Ausbildungszeiten und2. ein Plan für die Ableistung der fachtheoretischen Ausbildungszeiten,die mit dem Prüfungsamt abzustimmen sind.

§ 15

Leistungsnachweise

§ 15 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Leistungsnachweise sind1. Pflichtklausuren und Referate sowie2. Befähigungsberichte.In jedem Fach, für das an der Verwaltungsakademie ein Unterrichtsangebot von mindestens 20 Stunden pro Lehrgang vorgesehen ist, haben die Anwärterinnen und Anwärter während des betreffenden Lehrgangs mindestens einen Leistungsnachweis nach Satz 1 Nummer 1 zu erbringen. In den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 23) ist ebenfalls mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Pflichtklausur oder eines Referates über die in den berufspraktischen Ausbildungszeiten vermittelten Kenntnisse zu erbringen. Die Pflichtklausuren umfassen in der Regel eine Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtsstunden. Sie sind unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. Die Referate sollen mindestens 20 Minuten und höchstens 40 Minuten dauern. Über die Leistung der Anwärterinnen und Anwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind Befähigungsberichte zu fertigen (§ 18).(3) Wird eine Pflichtklausur oder ein Referat aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur oder ein Referat nachzuholen.(4) Menschen mit Behinderungen und ihnen Gleichgestellte erhalten auf Antrag angemessene Erleichterungen. Soweit Leistungsnachweise anonym angefertigt werden, ist sicherzustellen, dass den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht besteht nur für Behinderungen, die für die Gewährung von Erleichterungen ursächlich gewesen sind. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Verwaltungsakademie.(5) Im Übrigen ist § 32 entsprechend anzuwenden; anstelle der Prüfungskommission tritt die oder der Aufsichtführende.

§ 16

Bewertung der Leistungen

§ 16 Bewertung der Leistungen(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: Punktzahlen Note Bewertung 15 bis 14 Punkte sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung 13 bis 11 Punkte gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können(2) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: Punktzahlen Note von 14 und mehr sehr gut (1) von 11 bis 13,99 gut (2) von 8 bis 10,99 befriedigend (3) von 5 bis 7,99 ausreichend (4) von 2 bis 4,99 mangelhaft (5) von 0 bis 1,99 ungenügend (6)(4) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.

§ 17

Ziel, Inhalt und Ablauf

§ 17 Ziel, Inhalt und Ablauf(1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sollen den Anwärterinnen und Anwärtern durch unmittelbaren Einblick in die Verwaltungstätigkeit Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der öffentlichen Verwaltung sowie Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der fachbezogenen Tätigkeiten verdeutlicht und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung der während der fachtheoretischen Ausbildung an der Verwaltungsakademie sowie im fachbezogenen Unterricht während der berufspraktischen Ausbildungszeiten erworbenen fachlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand praktischen Verwaltungshandelns zu üben.(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den ausbildenden Behörden die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn und die anzuwendenden Rechtsvorschriften kennen lernen und in die für das Sachgebiet typischen Arbeitsvorgänge eingeführt werden. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Dabei sollen sie sich in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten sowie im mündlichen Vortrag üben. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nicht länger übertragen werden als dies für die Ausbildung erforderlich ist.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen.(4) Die Ausbildungsbehörde wählt die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärterinnen und Anwärter auch bei Behörden anderer Dienstherren ausgebildet werden.(5) Die berufspraktische Ausbildung soll in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauftragten auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

§ 18

Befähigungsberichte

§ 18 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines Ausbildungsabschnittes haben die Ausbildungsbeauftragten einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Anwesenheit in der Ausbildungsstelle weniger als 20 Arbeitstage betragen hat. Für den Zeitraum, der einen Monat vor der schriftlichen Abschlussprüfung gemäß § 23 beginnt und bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes andauert, ist kein Befähigungsbericht zu fertigen.(2) Der Befähigungsbericht ist von den Ausbildungsbeauftragten (§ 10 Absatz 2) mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und anschließend zur Prüfungsakte genommen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Durchschrift.

§ 19

Fachtheoretische Ausbildung

§ 19 Fachtheoretische AusbildungDie fachtheoretische Ausbildung wird an der Verwaltungsakademie und innerhalb der Ausbildungsstellen in Form eines fachbezogenen internen Unterrichts durchgeführt. Inhalt und Umfang werden von der Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie und der Ausbildungsbehörde festgelegt. Die Ausbildung an der Verwaltungsakademie soll sich an der fachtheoretischen Ausbildung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, bis zum Aufbaulehrgang I orientieren.

§ 2

Laufbahn

§ 2 Laufbahn(1) Die Laufbahn der Fachrichtung agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahnzweig Fischereiverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle in Absatz 2 genannten Ämter der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, dieses Laufbahnzweiges.(2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Laufbahnzweig Fischereiverwaltung, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Nummer Stufe Dienst-/Amtsbezeichnung Besoldungsgruppe 1 im Vorbereitungsdienst Regierungsfischereiobersekretäranwärterin/Regierungsfischereiobersekretäranwärter Anwärterbezüge 2 in der Probezeit und im Einstiegsamt Regierungsfischereiobersekretärin/Regierungsfischereiobersekretär A 7 3 im ersten Beförderungsamt Regierungsfischereihauptsekretärin/Regierungsfischereihauptsekretär A 8 4 im zweiten Beförderungsamt Amtsinspektorin/Amtsinspektor A 9 5 im dritten Beförderungsamt Amtsinspektorin mit Amtszulage/Amtsinspektor mit Amtszulage A 9 Z(3) Die Beamtinnen und Beamten führen im Laufbahnzweig Fischereiverwaltung, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Nummer Stufe Dienst-/Amtsbezeichnung Besoldungsgruppe 1 im Einstiegsamt Regierungsfischereiinspektorin/Regierungsfischereiinspektor A 9 2 im ersten Beförderungsamt Regierungsfischereioberinspektorin/Regierungsfischereioberinspektor A 10 3 im zweiten Beförderungsamt Regierungsfischereiamtfrau/Regierungsfischereiamtmann A 11(4) Mit Ausnahme der Ämter mit Amtszulage sind die Ämter regelmäßig zu durchlaufen.

§ 20

Zwischenprüfung

§ 20 Zwischenprüfung(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes. Die Zwischenprüfung soll in der Regel nach der Teilnahme am Aufbaulehrgang I und Absolvieren von 50 % der berufspraktischen Ausbildungszeit abgeschlossen sein.(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn1. die Leistungsnachweise, die während des Einführungs- und Aufbaulehrganges sowie in den berufspraktischen Ausbildungszeiten im fachtheoretischen Unterricht erbracht wurden, in nicht mehr als zwei Fächern im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind,2. der Durchschnitt aller während des Einführungs- und Aufbaulehrganges sowie in den berufspraktischen Ausbildungszeiten im fachtheoretischen Unterricht erbrachten Leistungsnachweise mindestens die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) ergibt und3. der Durchschnitt aller bis zur Zwischenprüfung erbrachten Befähigungsberichte mindestens die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) ergibt.(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der durchschnittlichen Note nach Absatz 2 Nummer 2 und aus der durchschnittlichen Note nach Absatz 2 Nummer 3 im Verhältnis drei zu eins.(4) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist den Anwärterinnen und Anwärtern in angemessener Frist schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 21

Nichtbestehen der Zwischenprüfung

§ 21 Nichtbestehen der Zwischenprüfung(1) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, sind die Leistungsnachweise des Einführungs- und Aufbaulehrganges sowie des fachspezifischen Unterrichts innerhalb der Ausbildungsstellen, die schlechter als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Steht nach den Ergebnissen des Einführungs- und Aufbaulehrganges und der bis kurz vor dem Prüfungstermin erbrachten fachspezifischen Leistungsnachweise fest, dass die Anwärterinnen oder Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestehen werden, haben sie die Leistungsnachweise, die schlechter als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Sind bis Ende des Aufbaulehrganges sowohl im Bereich der verwaltungstheoretischen Ausbildung als auch im fachbezogenen theoretischen Ausbildungsteil bis zu zwei Leistungsnachweise schlechter als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden, ist auf Antrag der betroffenen Anwärterinnen oder Anwärter eine Wiederholung dieser Leistungsnachweise durchzuführen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach schriftlicher Bekanntgabe der Ergebnisse an das Prüfungsamt zu richten. Zur Ermittlung der mündlichen Leistung wird eine Prüfung durchgeführt. Sie soll in der Regel 15 Minuten pro Fach nicht überschreiten.(2) Die Wiederholung von Leistungsnachweisen soll spätestens zwei Monate nach schriftlicher Bekanntgabe der Ergebnisse abgeschlossen sein. Leistungsnachweise können nur einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich durch die Wiederholung nicht.(3) Erfüllen Anwärterinnen oder Anwärter auch nach Wiederholung der Leistungsnachweise nach Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 22

Grundsätze der Abschlussprüfung

§ 22 Grundsätze der Abschlussprüfung(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlussprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Fischereiverwaltung, erforderlich sind.(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt.

§ 23

Schriftliche Abschlussprüfung

§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind zu fordern je eine Prüfungsklausur1. aus dem Bereich Fischereiaufsicht und Ordnungswidrigkeitenrecht,2. aus der Leistungsverwaltung (Förderung der Fischerei),3. aus dem Bereich allgemeine fischereifachliche Themen und4. aus dem Bereich Fischereiwirtschaft.Die Lösung der Prüfungsklausuren soll jeweils drei Zeitstunden in Anspruch nehmen.(2) Die Aufgaben für die Prüfungsklausuren wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Verschluss gehalten.(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die schriftliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.(4) Für Menschen mit Behinderungen und ihnen Gleichgestellte gilt § 15 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die danach erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 24

Aufsicht bei Prüfungsklausuren

§ 24 Aufsicht bei Prüfungsklausuren(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsklausuren die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.(2) Bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein.

§ 25

Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren

§ 25 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren(1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen die Prüfungsklausuren mit einer Kennzahl. Die Prüfungsklausuren dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Für jede Prüfungsklausur ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Vergabe der Kennzahlen ist bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsklausuren beim Prüfungsamt unter Verschluss zu halten.(2) Nach Ablauf der Bearbeitungsfrist haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsklausur abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsklausur den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese Angabe mit dem Namenszeichen. Für Menschen mit Behinderungen und ihnen Gleichgestellte gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.(3) Die Aufsichtführenden verschließen die Prüfungsklausuren in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 26

Anonymität

§ 26 AnonymitätDie Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsklausuren bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 27

Bewertung der Prüfungsklausuren

§ 27 Bewertung der Prüfungsklausuren(1) Jede Prüfungsklausur ist von zwei Personen in der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Hierfür kommt in Betracht, wer nach § 11 Absatz 2 Mitglied der Prüfungskommission sein kann. Bei der Bewertung ist nach § 16 zu verfahren.(2) Bei abweichender Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihr oder ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission zugunsten des Votums der Erst- oder Zweitkorrektorin oder des Erst- oder Zweitkorrektors.(3) Wird eine Prüfungsklausur ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund (§ 15 Absatz 3) nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsklausur als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsklausur ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund (§ 15 Absatz 3) abgebrochen, ist sie zu bewerten.(4) Die bewerteten Prüfungsklausuren sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 28

Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

§ 28 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung(1) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in drei Prüfungsklausuren mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) und im Durchschnitt aller Prüfungsklausuren mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen.(2) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens drei Arbeitstage vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben. Bei Nichtzulassung erhalten die Anwärterinnen und Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde eine schriftliche Mitteilung.(3) Wer zur mündlichen Abschlussprüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 29

Mündliche Abschlussprüfung

§ 29 Mündliche Abschlussprüfung(1) Die mündliche Abschlussprüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Abschlussprüfung stattfinden.(2) Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig auf die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung erstreckt.(3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlussprüfung hinzuziehen.(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Die Prüfungsdauer soll pro Anwärterin oder Anwärter in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.(5) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Bei der Bewertung ist nach § 16 zu verfahren. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.(6) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Anwärterin oder den einzelnen Anwärter ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen. Auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter ist ihr oder ihm die sie oder ihn betreffenden Einzelergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben.(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen:1. Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsstellen,2. Lehrkräfte der Verwaltungsakademie und3. Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärtern kein Widerspruch erfolgt.Bei der mündlichen Abschlussprüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend sein.

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Fischereiverwaltung kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten gemäß § 7 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232), und2. die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 18 Absatz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), erfüllt.(2) Als förderliche Berufsausbildung im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ALVO gilt eine abgeschlossene Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt.

§ 30

Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

§ 30 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 29 Absatz 5 Satz 3 mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.(2) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 31

Erkrankung, Versäumnisse

§ 31 Erkrankung, Versäumnisse(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter unter Angabe eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes (§ 15 Absatz 3) verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Falle einer Schwangerschaft kann an Stelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist; sie oder er kann bestimmen, dass die Leitung der Verwaltungsakademie diese Entscheidung trifft.(2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsklausuren als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Satz 1 gilt nicht für Prüfungsklausuren, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsklausuren haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.(3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die mündliche Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt. Die Anwärterinnen und Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 32

Unregelmäßigkeiten

§ 32 Unregelmäßigkeiten(1) Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Abschlussprüfung als nicht bestanden erklären.(2) Während der Prüfungsklausuren trifft die oder der Aufsichtführende die Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Anwärterinnen oder Anwärter, die schuldhaft eine Störung begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausur ausschließen.(3) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen oder Anwärtern oder sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet die Prüfungskommission.

§ 33

Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 33 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt das Prüfungsamt in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern.(2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes sind zwischen der Ausbildungsbehörde und dem Prüfungsamt abzustimmen.

§ 34

Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 34 Ergebnis der Laufbahnprüfung(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses nach Absatz 1 Satz 1 sind: Prüfungsnote der Teilbereiche Anteil an der Gesamtnote Ergebnis der Zwischenprüfung 15 % die durchschnittliche Punktzahl der Leistungsnachweise aus der berufspraktischen Ausbildung nach der Zwischenprüfung 35 % die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsklausuren der Abschlussprüfung 30 % die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung 20 %(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 35

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 35 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis nach § 34 Absatz 2 und 3 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 36

Prüfungszeugnis

§ 36 PrüfungszeugnisNach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist (Anlage 2). Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 37

Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

§ 37 Nichtbestehen der LaufbahnprüfungWer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Eine Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 38

Prüfungsakten

§ 38 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei dem Prüfungsamt geführt.(2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen.(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsklausuren zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

§ 39

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 39 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungsversuch bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 4

Bewerbung

§ 4 BewerbungBewerbungen sind an die oberste Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein zu richten. Die oberste Fischereibehörde regelt, welche Unterlagen der Bewerbung beizufügen sind.

§ 40

Erwerb der Befähigung durch Praxisaufstieg

§ 40 Erwerb der Befähigung durch Praxisaufstieg(1) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahnzweig Fischereiverwaltung (neue Laufbahn), können Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt zum Praxisaufstieg gemäß § 27a ALVO vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551) zugelassen werden.(2) Nach der Zulassung zum Aufstieg müssen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ALVO im Umfang von insgesamt mindestens 200 Stunden Dauer teilnehmen und zwei schriftliche Ausarbeitungen zum EU-Fischereirecht sowie EU-Sanktionsrecht im Umfang von etwa 10 Seiten erstellen.(3) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung nach Absatz 2 für die neue Laufbahn nach Absatz 1 fest. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn bis zum Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Laufbahn. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben.(4) § 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 27 Absatz 4 ALVO gelten entsprechend.(5) Fortbildungen nach Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere folgende Themenbereiche umfassen:1. Verwaltungsrecht,2. Ordnungsrecht (Gefahrenabwehr und Ordnungswidrigkeiten),3. Sicherung der fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten sowie der fortlaufenden Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen,4. Hospitationen bei der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur oder der koordinierenden Behörde der Bundesverwaltung und5. Führung und Anleitung von Gruppen.

§ 41

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 41 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Fischereiverwaltung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LAPO FischV-LG 1/2) vom 7. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 417)*), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), außer Kraft.

§ 5

Auswahl

§ 5 AuswahlAufgrund eines vorausgegangenen Auswahlverfahrens trifft die oberste Fischereibehörde die Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

§ 6

Einstellung

§ 6 EinstellungDie nach § 5 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der obersten Fischereibehörde eingestellt.

§ 7

Rechtsstellung

§ 7 Rechtsstellung(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt.(2) Das Beamtenverhältnis endet außer aus den in § 15 Absatz 3 ALVO genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 8

Ziel der Ausbildung

§ 8 Ziel der AusbildungDer Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Fischereiverwaltung befähigen, und dient der Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeit zur Einstellung auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen fördert und auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.

§ 9

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 9 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein.(2) Ausbildungsstellen sind1. die ausbildenden Dienststellen für die berufspraktische Ausbildungszeit und2. die Verwaltungsakademie für die fachtheoretische Ausbildungszeit.Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter zu den Ausbildungsstellen zu. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Anwärterinnen und Anwärter auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.