LFischG-DVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) Vom 1. Juni 2018

Ausfertigungsdatum:
01.06.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 354
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5a

Fischereischein mit Begleitung

§ 5a Fischereischein mit Begleitung(1) Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag von der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht gemäß dem Muster der Anlage 3a als elektronisches Dokument und zusätzlich gemäß dem Muster der Anlage 3b als Karte, die sie zum Fischfang mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins berechtigt (Fischereischein mit Begleitung). Der Fischereischein mit Begleitung ist als Karte oder als elektronisches Dokument beim Fischfang mitzuführen. Das elektronische Dokument kann auch ausgedruckt mitgeführt werden.(2) Der Fischereischein mit Begleitung nach Absatz 1 Satz 1 soll unbefristet erteilt werden, sofern keine Befristungsgründe vorliegen. Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht, die unter den mit Absatz 1 Satz 1 vergleichbaren Voraussetzungen (Erteilung aufgrund körperlicher und geistiger Beeinträchtigungen) in einem anderen Bundesland ausgestellt wurden, werden in Schleswig-Holstein anerkannt.(3) § 26 Absatz 1 und 2 und § 28 LFischG gelten entsprechend.

§ 10

Gemeinschaftsfischen

§ 10 Gemeinschaftsfischen(1) Gemeinschaftsfischen sind Veranstaltungen von ideellem Charakter, die insbesondere der Förderung des Vereins- beziehungsweise Verbandslebens sowie des Brauchtums und der sozialen Bindung dienen. Sie gelten nicht als verbotenes Wettfischen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LFischG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sichergestellt,2. die oder der Hegepflichtige hat der Veranstaltung zugestimmt, sofern das Gemeinschaftsfischen in einem offenen Binnengewässer stattfindet, und3. Zeitpunkt und Ort sind durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt worden. Die Dauer soll am Ende der Veranstaltung dokumentiert werden.(2) Eine sinnvolle Verwertung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn die gefangenen Fische als Lebensmittel verwendet werden. Bei Veranstaltungen, die aus Hegegründen durchgeführt werden, ist eine sinnvolle Verwertung auch gegeben, wenn die gefangenen Fische als Futtermittel oder zum Besatz anderer Gewässer verwendet werden.(3) Die Fangergebnisse sind zu protokollieren. Für Gemeinschaftsfischen in Küstengewässern ist die Niederschrift nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. Die Protokolle sind den Hegepflichtigen zu übergeben, für den Bereich der Küstengewässer der oberen Fischereibehörde.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 9 Absatz 4 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme auszuhändigen oder als elektronisches Zertifikat vorzuweisen oder2. entgegen den Bestimmungen von § 5 Absatz 5 als gewerblicher Anbieter seine Aufsichtspflicht verletzt oder3. Setzkescher entgegen den Bestimmungen von § 11 Absatz 1 bis 4 einsetzt.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Juli 2018 in Kraft.

§ 2

Datenverarbeitung

§ 2 Datenverarbeitung(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereirechten, Fischereischeinen, Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen.(2) Die personenbezogenen Daten dürfen mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden.(3) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention bis zum Tod der betroffenen Person gespeichert. Abweichend hiervon erfolgt die Speicherung im Falle der Einziehung des Fischereischeins zur Nachverfolgbarkeit der Einziehungsgründe im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens für eine Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem zurückgegebenen Fischereischein stehen, für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins.(4) Zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit bestehender Fischereirechte werden der Vorname, Familienname und das Geburtsdatum der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers dauerhaft im Fischereibuch gespeichert. Ist der oberen Fischereibehörde das Geburtsdatum nicht bekannt, soll der Wohnort der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers gespeichert werden.(5) Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Fischereipachtverträgen und Hegeplänen erhobene personenbezogene Daten von Fischereirechtsinhaberinnen und Fischereirechtsinhabern sowie den zur Fischereiausübung berechtigten Personen sowie den Hegepflichtigen werden bis zur Kenntniserlangung der oberen Fischereibehörde über die Beendigung des Pachtvertrages oder den Wechsel der oder des Hegepflichtigen gespeichert. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Aalverordnung erhobene personenbezogene Daten, insbesondere die Registrierung als Aalfischer und Erfassung der Fischereifahrzeuge zur Aalfischerei, werden bis zum Tod der betroffenen Person oder, im Falle der Abmeldung einer Registrierung, für drei Jahre zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abmeldung.(6) Alle personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1, die nach dem Landesfischereigesetz, der Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 881), der Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 733), der Aquakulturartenverordnung vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 441), der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 437) sowie dieser Verordnung erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Speicherfristen oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach einem Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, zu löschen. Sehen haushaltsrechtliche oder sonstige anzuwendende Vorschriften eine längere Speicherdauer vor, so richtet sich die Löschung der Daten nach den dort benannten Fristen.(7) Die personenbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden oberen Fischereibehörde, dem die Daten erhebenden beliehenen Fischereiverband oder einer die Daten erhebenden örtlichen Ordnungsbehörde an andere örtliche Ordnungsbehörden in Schleswig-Holstein oder andere Behörden anderer Bundesländer, die Aufgaben nach fischereirechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 5

Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden (Urlauberfischereischein). Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. § 26 LFischG gilt entsprechend. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine nach Satz 1 sowie deren einmalige Verlängerung nach Satz 2 auch in einem automatisierten Verfahren erteilen. Das vom automatisierten Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat beim Fischfang mitzuführen. Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inhaberin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind.(2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.(3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.(4) Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag von der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht, die sie zum Fischfang mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins berechtigt. Die Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht, die unter den mit Satz 1 vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Bundesland ausgestellt wurden, werden in Schleswig-Holstein anerkannt.(5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel1. in den Küstengewässern des Landes von einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug (Angelkutter) oder2. an einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 4 LFischG (Angelteich) ausüben.Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln.

§ 9

Fischereiabgabe

§ 9 Fischereiabgabe(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. Die Erhebung durch die obere Fischereibehörde kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen.(2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 8,20 Euro und den Erhebungsstellen 1,80 Euro zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum eines vollständigen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres abzuführen.(3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, indem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 und 4 geklebt wird. Der Nachweis der in einem automatisierten Verfahren erhobenen Abgabe erfolgt durch Vorlage des vom automatisierten Verfahren erzeugten Dokumentes. Das Dokument nach Satz 2 ist ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat beim Fischfang mitzuführen.(4) Personen, die ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, sowie Personen, die eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht gemäß § 5 Absatz 5 in Anspruch nehmen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf ein Nachweisblatt Fischereiabgabe nach dem Muster der Anlage 3. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Anlage 1a

Anlage 1a (zu § 4 Absatz 1)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1)

Anlage 3a

Anlage 3a (zu § 5a Absatz 1)

§ 13

Anlagen

§ 13 AnlagenDie Anlagen 1a bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Datenverarbeitung

§ 2 Datenverarbeitung(1) Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telekommunikationsverbindungen (Adress- und Kommunikationsdaten) und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereirechten, Fischereischeinprüfungen, Fischereischeinen, Urlauberfischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Fischereiabgaben, Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Fischereierlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.8.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/132) und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen.(2) Die personenbezogenen Daten dürfen mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden.(3) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention nach dem Tod der betroffenen Person, spätestens jedoch nach Vollendung des 110. Lebensjahres, gelöscht. Die Löschung erfolgt drei Jahre nachdem die obere Fischereibehörde Kenntnis vom Tod der betroffenen Person erlangt hat oder mit Vollendung des 110. Lebensjahres. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Speicherung von Angaben zum Verfahren, das Grund für einen Entzug eines Fischereischeins ist, für die Dauer des Entzugs. Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten nach drei Jahren gelöscht, soweit es sich nicht um Personendaten und um solche Daten handelt, die zum Nachweis der Ausstellungsvoraussetzungen vorgelegt wurden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins. Angaben zur Person und zum Nachweis, der zur Ausstellung des Fischereischeins vorgelegt wurde, werden nur auf Verlangen der Fischereischeininhaberin oder des Fischereischeininhabers nach Satz 4 gelöscht.(4) Für Fischereischeine mit Begleitung gilt Absatz 3 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Frist nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für den Fall, dass ein Fischereischein mit Begleitung befristet erteilt wird. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung vorgelegte Nachweise über körperliche oder geistige Einschränkungen werden durch die zuständige Behörde auf Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen geprüft. Wird der Fischereischein mit Begleitung gemäß dem Antrag unbefristet erteilt, werden die vorgelegten Nachweise nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich vernichtet oder gelöscht. Wird dem Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung nur teilweise stattgegeben oder wird der Antrag zurückgewiesen, werden die vorgelegten Nachweise nach fünf Jahren gelöscht oder vernichtet. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.(5) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Urlauberfischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit Ablauf der Gültigkeit des Urlauberfischereischeins.(6) Im Zusammenhang mit der Entrichtung der Fischereiabgabe erhobene personenbezogene Daten werden zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, für das die Fischereiabgabe entrichtet wurde.(7) Zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit bestehender Fischereirechte werden der Vorname, Familienname und das Geburtsdatum der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers dauerhaft im Fischereibuch gespeichert. Ist der oberen Fischereibehörde das Geburtsdatum nicht bekannt, soll der Wohnort der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers gespeichert werden.(8) Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Fischereipachtverträgen und Hegeplänen erhobene personenbezogene Daten von Fischereirechtsinhaberinnen und Fischereirechtsinhabern sowie den zur Fischereiausübung berechtigten Personen sowie den Hegepflichtigen werden bis zur Kenntniserlangung der oberen Fischereibehörde über die Beendigung des Pachtvertrages oder den Wechsel der oder des Hegepflichtigen gespeichert. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Aalverordnung erhobene personenbezogene Daten, insbesondere die Registrierung als Aalfischer und Erfassung der Fischereifahrzeuge zur Aalfischerei, werden bis zum Tod der betroffenen Person oder, im Falle der Abmeldung einer Registrierung, für drei Jahre zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abmeldung.(9) Alle personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1, die nach dem Landesfischereigesetz, der Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 881), der Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 733), der Aquakulturartenverordnung vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 441), der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 437) sowie dieser Verordnung erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Speicherfristen oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach einem Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, zu löschen. Sehen haushaltsrechtliche oder sonstige anzuwendende Vorschriften eine längere Speicherdauer vor, so richtet sich die Löschung der Daten nach den dort benannten Fristen.(10) Die personenbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden oberen und obersten Fischereibehörde, dem die Daten erhebenden beliehenen Fischereiverband oder einer die Daten erhebenden örtlichen Ordnungsbehörde an andere örtliche Ordnungsbehörden in Schleswig-Holstein oder andere Behörden anderer Bundesländer, die Aufgaben nach fischereirechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 4

Erteilung des Fischereischeins

§ 4 Erteilung des Fischereischeins(1) Fischereischeine werden auf Antrag gemäß dem Muster der Anlage 1a als elektronisches Dokument und zusätzlich gemäß dem Muster der Anlage 1b als Karte erteilt. Der Fischereischein ist als Karte oder als elektronisches Dokument beim Fischfang mitzuführen. Das elektronische Dokument kann auch ausgedruckt mitgeführt werden.(2) Fischereischeine werden Personen erteilt, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts in Schleswig-Holstein oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.(3) Fischereischeine des Landes Schleswig-Holstein, die nicht den Mustern der Anlagen 1a und 1b entsprechen, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit. Sie können in einen Fischereischein im Sinne von Absatz 1 Satz 1 umgetauscht werden. Anträge zum Umtausch nach Satz 2 sind bei einer örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen. Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können den Antrag auf Umtausch nach Satz 2 auch bei der oberen Fischereibehörde stellen.

§ 5

Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein(1) Personen, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Fischereischeins sind, sollen auf Antrag für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Kalendertagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden (Urlauberfischereischein). Der Urlauberfischereischein kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden; § 26 Absatz 1 und 2 und § 28 LFischG gelten entsprechend. Der Urlauberfischereischein wird von der oberen Fischereibehörde nach dem Muster der Anlage 2 in einem automatisierten elektronischen Verfahren nach § 2a Absatz 1 Satz 1 erteilt oder verlängert. Für die Beantragung gilt § 26 Absatz 3 LFischG entsprechend. Das vom automatisierten elektronischen Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt oder als elektronisches Dokument beim Fischfang mitzuführen. Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inhaberin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind.(2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.(3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel1. in den Küstengewässern des Landes von einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug (Angelkutter) oder2. an einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 4 LFischG (Angelteich) ausüben.Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln.

§ 6

Fischereischeinprüfung

§ 6 Fischereischeinprüfung(1) Die oberste Fischereibehörde veröffentlicht einen Katalog der amtlichen Prüfungsfragen auf ihrer Internetseite und aktualisiert diesen Katalog bei Bedarf.(2) Die von der obersten Fischereibehörde beliehenen Fischereiverbände führen unter Aufsicht des Landes die Fischereischeinprüfung durch. Die oberste Fischereibehörde prüft und genehmigt die ihr vom beliehenen Fischereiverband vorgelegte Prüfungsordnung. Die oberste Fischereibehörde kann jederzeit für die Durchführung der Prüfungen Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen. Die Prüfungsordnung regelt auch Nachteilsausgleiche, um Menschen mit Beeinträchtigungen eine größtmögliche Teilhabe an der Fischereischeinprüfung zu ermöglichen. Die Prüfung ist nicht öffentlich.(3) Der beliehene Fischereiverband ist die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Fischereischeinprüfung.(4) Die nach § 27 Absatz 1 LFischG für die Zulassung zur Fischereischeinprüfung erforderliche praktische Ausbildung hat einen Umfang von mindestens acht Unterrichtsstunden von je 45 Minuten. Die Ausbildung umfasst nach einem von der obersten Fischereibehörde auf ihrer Internetseite veröffentlichten Ausbildungsplan insbesondere eine Unterweisung im tierschutzgerechten Betäuben und Töten von Fischen und in der angelfischereilichen Gerätekunde; weiterführende Ausbildungsinhalte sind unbenommen.(5) Die praktische Ausbildung nach Absatz 4 ist bei einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Träger zu absolvieren. Die mit der Durchführung der Fischereischeinprüfung in Schleswig-Holstein und in anderen Bundesländern beliehenen Fischereiverbände, Institutionen oder sonstigen Träger gelten als anerkannte Träger der praktischen Ausbildung nach Satz 1. Eine in einem anderen Bundesland bei einem anerkannten Träger durchgeführte vergleichbare praktische Ausbildung wird auch in Schleswig-Holstein anerkannt.(6) Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde weitere Träger der praktischen Ausbildung nach Absatz 4 anerkennen, wenn diese eine Ausbildung zu gleichen Bedingungen gewährleisten können. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere dem Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht fortlaufend gewährleistet werden, verbunden werden.(7) Die Gebühr für die Prüfung steht dem jeweiligen beliehenen Fischereiverband zu; sie wird von ihm erhoben.(8) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses können Stellvertretende bestimmt werden.(9) In den Prüfungsausschuss und zu Stellvertretenden beruft der jeweilige beliehene Fischereiverband Personen, die eine von der obersten Fischereibehörde anerkannte Prüfungsbefähigung besitzen.(10) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder deren jeweilige Stellvertretung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertretung den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfung nicht an Weisungen gebunden.

§ 7

Ergebnis der Fischereischeinprüfung

§ 7 Ergebnis der Fischereischeinprüfung(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist vom beliehenen Fischereiverband drei Jahre nach Bestandskraft der Prüfungsentscheidung zu vernichten oder zu löschen. Der beliehene Fischereiverband übermittelt die Daten über bestandene Prüfungen mithilfe des elektronischen Verfahrens nach § 2a an das von der oberen Fischereibehörde geführte Fischereiregister nach § 2b; die Übermittlung kann auch durch ein automatisiertes Verfahren erfolgen.(2) Die geprüfte Person erhält nach bestandener Prüfung vom beliehenen Fischereiverband einen Zugangscode zur Beantragung des Fischereischeins und auf Wunsch der geprüften Person ein formloses Zeugnis über die bestandene Prüfung. Der beliehene Fischereiverband kann für die Ausstellung des Zeugnisses nach eigenem Ermessen eine Gebühr erheben; diese steht dem beliehenen Fischereiverband zu.(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung ist der geprüften Person vom beliehenen Fischereiverband ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

§ 8

Ausnahmen von der Fischereischeinprüfung

§ 8 Ausnahmen von der FischereischeinprüfungVon einer Fischereischeinprüfung nach § 27 Absatz 3 LFischG sind neben den in § 27 Absatz 3 genannten Personen auch befreit:1. Personen, die einen ab dem 1. März 1983 ausgestellten, gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besessen haben oder besitzen,2. Personen, die vor dem 1. März 1983 eine Sportfischerprüfung vor einem Sportfischerverband abgelegt haben, oder3. Personen, die in einem der EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz eine mit den Anforderungen in § 27 Absatz 1 LFischG vergleichbare Prüfung abgelegt haben.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen den Bestimmungen von § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 als gewerblicher Anbieter seine Aufsichtsführung nicht gewährleistet oder als Aufsicht führende Person das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat oder nicht in der Lage ist, den in § 5 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln,2. entgegen § 26 Absatz 1 des LFischG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 5 dieser Verordnung den Fischfang ausübt, ohne den gültigen Urlauberfischereischein oder einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen oder diese auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht vorzeigt,3. entgegen § 26 Absatz 1 des LFischG in Verbindung mit § 5a Absatz 1 Satz 2 und 3 dieser Verordnung den Fischfang ausübt, ohne den gültigen Fischereischein mit Begleitung oder einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen oder diese auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht vorzeigt,4. entgegen § 29 Absatz 1 LFischG in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 den Fischfang ausübt, ohne die vorgeschriebene Fischereiabgabe entrichtet zu haben oder ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe mitzuführen oder ohne diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme auszuhändigen oder als elektronisches Dokument vorzuweisen oder5. Setzkescher entgegen den Bestimmungen von § 11 Absatz 1 bis 4 einsetzt.

§ 9

Fischereiabgabe

§ 9 Fischereiabgabe(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember des Jahres 2025. Dies gilt auch für den Kauf für bis zu vier Jahre im Voraus gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 LFischG. Ab dem Jahr 2026 beträgt die Fischereiabgabe 18 Euro pro Jahr. Die Fischereiabgabe kann über einen an das elektronische Verfahren nach § 2a Absatz 1 Satz 1 angebundenen Onlinedienst entrichtet werden. Alternativ zu Satz 3 kann die Fischereiabgabe auch bei einer örtlichen Ordnungsbehörde oder bei der oberen Fischereibehörde entrichtet werden.(2) Die Fischereiabgabe ist von den örtlichen Ordnungsbehörden jeweils für den Zeitraum eines vollständigen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Land abzuführen.(3) Ein Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird nach dem Muster der Anlage 4 unabhängig vom Weg der Entrichtung von der oberen Fischereibehörde mithilfe des elektronischen Verfahrens nach § 2a Absatz 1 Satz 1 ausschließlich als elektronisches Dokument ausgestellt. Das Dokument nach Satz 1 ist ausgedruckt oder als elektronisches Dokument beim Fischfang mitzuführen. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe ist auf Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen vorzuzeigen.

Anlage 3b

Anlage 3b zu § 5 Absatz 1

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3)

Anlage 1b

Anlage 1b (zu § 4 Absatz 1)

§ 2a

Elektronisches Verfahren

§ 2a Elektronisches Verfahren(1) Die obere Fischereibehörde betreibt ein elektronisches Verfahren als Daten haltendes und verarbeitendes System zur Unterstützung und Durchführung von automatisierten Abläufen zur Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Urlauberfischereischeinen und zur Entrichtung der Fischereiabgabe inklusive der Erstellung elektronischer Dokumente. Dieses elektronische Verfahren besteht aus einem Fachverfahren und einem Fischereiregister. Die Fischereischeine, Urlauberfischereischeine und die Erstellung des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe sollen vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.(2) Die obere Fischereibehörde stellt den Fischereiaufsichtspersonen eine Kontrollapplikation zur Verfügung, mit der die Gültigkeit des Fischereischeins, des Fischereischeins mit Begleitung, des Urlauberfischereischeins oder des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe überprüft werden kann.(3) Erfolgt die Antragstellung für die Erteilung oder den Umtausch eines Fischereischeines, für die Erteilung oder Verlängerung eines Urlauberfischereischeins und für die Entrichtung der Fischereiabgabe bei einer örtlichen Ordnungsbehörde, übermittelt diese die Daten an das von der oberen Fischereibehörde nach § 2b geführte Fischereiregister mithilfe des elektronischen Verfahrens nach Absatz 1.(4) Die Kosten für den Betrieb des elektronischen Verfahrens trägt das Land.

§ 2b

Fischereiregister

§ 2b Fischereiregister(1) Die obere Fischereibehörde führt das Fischereiregister.(2) Das Fischereiregister dient der Durchführung der Aufgaben nach dem Landesfischereigesetz, insbesondere1. der Ausstellung des Fischereischeins, des Fischereischeins mit Begleitung und des Urlauberfischereischeins, sowie2. der Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe.(3) Das Fischereiregister darf ausschließlich folgende personenbezogene Daten enthalten:1. Personendaten (Titel, Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität),2. Anschrift,3. E-Mail-Adresse, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller in die Speicherung einwilligt,4. die übermittelten Servicekonto-Identifikationsmerkmale,5. bei Beantragung durch einen Dritten die Information, dass eine Vollmacht vorgelegt wurde,6. Angaben zur Fischereischeinprüfung (Bundesland, durchführende Institution, Datum der Prüfung, erteilter Zugangscode) oder zu einem sonstigen Nachweis gemäß LFischG § 27 Absatz 3,7. Art der Zahlung der Fischereiabgabe und der Verwaltungsgebühren8. Daten zum Fischereischein (Bundesland, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Nummer, QR-Code, NFC-Daten)9. Information, dass über den Umgang mit personenbezogenen Daten informiert wurde,10. im Fall der Digitalisierung eines bestehenden Fischereischeins, Angaben zum vorgelegten Nachweis,11. im Fall der Ausgabe eines Urlauberfischereischeins, die Information zur Gültigkeitsdauer der Fischereiabgabe sowie zum Urlauberfischereischein,12. im Fall der Ausstellung eines Fischereischeins mit Begleitung, das Ergebnis der Prüfung, ob geeignete Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass die Teilnahme an einer Fischereischeinprüfung nicht möglich ist sowie die Bestätigung des Versands einer Zahlungsaufforderung,13. Angaben zum Verfahren, das Grund für eine Sperre eines Fischereischeins, Fischereischeins mit Begleitung oder Urlauberfischereischeins ist sowie Informationen über die Dauer der Sperre,14. Informationen zur Gültigkeitsdauer der Fischereiabgabe sowie zum Bundesland, für das diese bezahlt wurde,15. Nutzerkennung der Beschäftigten, die Einträge und Änderungen an den im Fischereiregister gespeicherten Daten vornehmen und die dazugehörigen Protokollierungsdaten der elektronischen Verarbeitung,16. Nutzerkennung der Fischereiaufsichtspersonen, die die Kontrollapplikation nach § 2 Absatz 2 nutzen sowie den Zeitpunkt jedes Kontrollvorgangs.(4) Die im Fischereiregister gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, die die Zulässigkeit und den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden regelt, erhoben oder verwendet werden.(5) Den Fischereiaufsichtspersonen werden über die Kontrollapplikation nach § 2a Absatz 2 die personenbezogenen Daten zum automatisierten Abruf zur Verfügung gestellt, die zur Kontrolle der Fischereischeine, Fischereinscheine mit Begleitung und Urlauberfischereischeine sowie zum Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erforderlich sind. Hierzu zählen Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Fischereischeinnummer sowie die Information, ob der Fischereischein, Fischereischein mit Begleitung oder Urlauberfischereischein gültig ist sowie die Information, ob die Fischereiabgabe für das betreffende Jahr entrichtet wurde.(6) Die im Fischereiregister enthaltenen Daten dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen übermittelt, von diesen abgerufen oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, diese Daten zu erheben oder zu erhalten, oder2. die oder der Betroffene der Übermittlung zugestimmt hat.(7) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen nach Absatz 6 vorliegen. Im Übrigen gilt § 5 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. 162).

Anlage 1

Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 LFischG-DVO, Farbe (innen und außen) hellblau

Anlage 2

Anlage 2 zu § 5 Absatz 1

Anlage 3

Anlage 3 zu § 9 Absatz 4

Eingangsformel LFischG-DVO

Aufgrund des § 7 Absatz 5, des § 21 Absatz 1 Satz 3, des § 26 Absatz 5 Satz 1, des § 27 Absatz 4, des § 29 Absatz 6 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1

Fischereibuch, Auskunftserteilung

§ 1 Fischereibuch, Auskunftserteilung(1) Die Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind notariell beglaubigte Abschriften von Urkunden beizufügen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt. (2) Eine Auskunft aus dem Fischereibuch ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Auskunftsrecht der betroffenen fischereiberechtigten Person bleibt unberührt.

§ 10

Gemeinschaftsfischen

§ 10 Gemeinschaftsfischen(1) Angelveranstaltungen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird, gelten nicht als verbotenes Wettfischen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LFischG, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sichergestellt und2. die oder der Hegepflichtige hat der Veranstaltung zugestimmt. (2) Eine sinnvolle Verwertung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn die gefangenen Fische als Lebensmittel verwendet werden. Bei Veranstaltungen, die aus Hegegründen durchgeführt werden, ist eine sinnvolle Verwertung auch gegeben, wenn die gefangenen Fische als Futtermittel oder zum Besatz anderer Gewässer verwendet werden. (3) Die Fangergebnisse sind zu protokollieren. Für Gemeinschaftsfischen in Küstengewässern ist die Niederschrift nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. Die Protokolle sind den Hegepflichtigen zu übergeben, für den Bereich der Küstengewässer der oberen Fischereibehörde.

§ 11

Verwendung von Setzkeschern

§ 11 Verwendung von Setzkeschern(1) Die Verwendung von Setzkeschern ist zur Frischhaltung des Fanges als Lebensmittel zulässig. Im Rahmen von Veranstaltungen nach § 10 Absatz 1 aus Hegegründen gefangene und für Besatz vorgesehene Fische können ebenfalls im Setzkescher gehältert werden. (2) Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser sowie parallel zur Gewässeroberfläche aufzustellen, so dass die gehälterten Fische frei schwimmen können. (3) Um Verletzungen und Beeinträchtigungen der Fische zu verhindern, ist die Verwendung von Setzkeschern insbesondere bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sunk und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus verboten. (4) Das Hältern ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken, längstens jedoch bis zum Ende des Fangtages. Es dürfen nur unverletzte Fische gehältert werden. Zeigen die Fische erhebliche Anzeichen für Stress oder ein unnatürliches Verhalten, ist die Hälterung unverzüglich zu beenden. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. (5) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 zulassen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Absatz 4 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme auszuhändigen oder2. entgegen den Bestimmungen von § 5 Absatz 5 als gewerblicher Anbieter seine Aufsichtspflicht verletzt oder3. Setzkescher entgegen den Bestimmungen von § 11 Absatz 1 bis 4 einsetzt.

§ 13

Anlagen

§ 13 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt am 14. Juli 2023 außer Kraft.

§ 2

Datenverarbeitung

§ 2 Datenverarbeitung(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen, sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen. (2) Die personenbezogenen Daten dürfen mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden.

§ 3

Hegepläne

§ 3 Hegepläne(1) Die Hegepläne sind nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. (2) Für folgende Gewässer sind keine Hegepläne zu fertigen: 1. Gräben, deren durchschnittliche Breite bei Mittelwasserstand weniger als 3 Meter beträgt, und2. stehende Gewässer, die nicht größer als 50 Hektar sind. Nummer 2 gilt nicht für die Gewässer, die in FFH-Gebieten gelegen und den Lebensraumtypen 3110, 3130, 3140 und 3160 zugeordnet sind und in denen der Besatz mit Karpfen (Cyprinus carpio) geplant ist. (3) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Hegeplans kann die obere Fischereibehörde auf begründeten Antrag zulassen.

§ 4

Erteilung des Fischereischeins

§ 4 Erteilung des Fischereischeins(1) Fischereischeine werden auf Antrag gemäß dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Jahreszahlen auf der Rückseite des Fischereischeins können bei Neudrucken aktualisiert werden. Bei erteilten Fischereischeinen kann eine Aktualisierung der Jahreszahlen mit einem Aufkleber vorgenommen werden, der der Rückseite des Fischereischeinmusters nach Anlage 1 entspricht.(2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild versehen sein, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Lichtbild wird von der zuständigen Behörde eingefügt und gesiegelt. (3) Fischereischeine werden nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 Personen erteilt, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts in Schleswig-Holstein oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 5

Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden (Urlauberfischereischein). Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. § 26 LFischG gilt entsprechend. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine nach Satz 1 sowie deren einmalige Verlängerung nach Satz 2 auch in einem automatisierten Verfahren erteilen. Das vom automatisierten Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt beim Fischfang mitzuführen. Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inhaberin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind. (2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen. (3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein. (4) Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag von der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht, die sie zum Fischfang mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins berechtigt. Die Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden. (5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel 1. in den Küstengewässern des Landes von einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug (Angelkutter) oder2. an einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 4 LFischG (Angelteich) ausüben. Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln.

§ 6

Fischereischeinprüfung

§ 6 Fischereischeinprüfung(1) Die von der obersten Fischereibehörde beliehenen Fischereiverbände führen unter Aufsicht des Landes die Fischereischeinprüfung durch. Die oberste Fischereibehörde kann jederzeit für die Durchführung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen. (2) Die Gebühr für die Prüfung steht dem jeweiligen Fischereiverband zu; sie wird von ihm erhoben. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in der Regel schriftlich durchgeführt, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des Prüfungsausschusses. (4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. Für die Beisitzerinnen oder Beisitzer können Stellvertretende bestimmt werden. (5) In den Prüfungsausschuss und zu Stellvertretenden beruft der jeweilige Fischereiverband Personen, die eine von der obersten Fischereibehörde anerkannte Lehr- und Prüfungsbefähigung besitzen. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder deren Stellvertretung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht an Weisungen gebunden.

§ 7

Fischereischeinprüfungszeugnis

§ 7 Fischereischeinprüfungszeugnis(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die bestandene Prüfung. Die Niederschrift, mit der das positive Prüfungsergebnis festgestellt wird, ist unbefristet aufzubewahren. (2) Über das Nichtbestehen der Prüfung ist dem Prüfling ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Gegen die Prüfungsentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 8

Ausnahmen von der Fischereischeinprüfung

§ 8 Ausnahmen von der FischereischeinprüfungVon einer Fischereischeinprüfung nach § 27 Absatz 3 LFischG sind neben den in § 27 Absatz 3 genannten Personen auch befreit: 1. Personen, die einen ab dem 1. März 1983 ausgestellten, gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besessen haben oder besitzen,2. Personen, die vor dem 1. März 1983 eine Sportfischerprüfung vor einem Sportfischerverband abgelegt haben, oder3. Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten eine mit den Anforderungen in § 27 Absatz 1 LFischG vergleichbare Prüfung abgelegt haben.

§ 9

Fischereiabgabe

§ 9 Fischereiabgabe(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. Die Erhebung durch die obere Fischereibehörde kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. (2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 8,20 Euro und den Erhebungsstellen 1,80 Euro zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres bis zum 10. Juni abzuführen. (3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, indem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 und 4 geklebt wird. Der Nachweis der in einem automatisierten Verfahren erhobenen Abgabe erfolgt durch Vorlage eines Ausdrucks des vom automatisierten Verfahren erzeugten Dokumentes. Das Dokument nach Satz 2 ist beim Fischfang mitzuführen. (4) Personen, die ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, sowie Personen, die eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht gemäß § 5 Absatz 5 in Anspruch nehmen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf ein Nachweisblatt Fischereiabgabe nach dem Muster der Anlage 3. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.