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title: "LFischG-DVO — Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) Vom 11. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/fischgdvsh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FischGDVSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T16:51:55+00:00"
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# LFischG-DVO — Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) Vom 11. November 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.11.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 628


### Anlage 1

Anlage 1zu § 4 Abs. 1 LFischG-DVO

### Anlage 2

Anlage 2zu § 5 Abs. 1

### Anlage 3

Anlage 3 zu § 9 Abs. 4

### § 10 — Gemeinschaftsfischen

§ 10 Gemeinschaftsfischen(1) Angelveranstaltungen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird, gelten nicht als verbotene Wettfischen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 LFischG, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sichergestellt,2. die oder der Hegepflichtige hat der Veranstaltung zugestimmt. (2) Eine sinnvolle Verwertung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn die gefangenen Fische als Lebensmittel verwendet werden. Bei Veranstaltungen, die aus Hegegründen durchgeführt werden, ist eine sinnvolle Verwertung auch gegeben, wenn die gefangenen Fische als Futtermittel oder zum Besatz anderer Gewässer verwendet werden. (3) Die Fangergebnisse sind zu protokollieren. In Küstengewässern ist die Niederschrift nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. Die Protokolle sind den Hegepflichtigen zu übergeben, für den Bereich der Küstengewässer der oberen Fischereibehörde.

### § 11 — Verwendung von Setzkeschern

§ 11 Verwendung von Setzkeschern(1) Die Verwendung von Setzkeschern ist zur Frischhaltung des Fanges als Lebensmittel zulässig. Im Rahmen von Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 aus Hegegründen gefangene und für Besatz vorgesehene Fische können ebenfalls im Setzkescher gehältert werden. (2) Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser sowie parallel zur Gewässeroberfläche aufzustellen, so dass die gehälterten Fische frei schwimmen können. (3) Um Verletzungen und Beeinträchtigungen der Fische zu verhindern, ist die Verwendung von Setzkeschern insbesondere bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sunk und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus verboten. (4) Das Hältern ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken, längstens jedoch bis zum Ende des Fangtages. Es dürfen nur unverletzte Fische gehältert werden. Zeigen die Fische erhebliche Anzeichen für Stress oder ein unnatürliches Verhalten, ist die Hälterung unverzüglich zu beenden. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. (5) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 zulassen.

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Ergänzungsschein zum Fischereischein mit aufgeklebter gültiger Fischereiabgabemarke bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht aushändigt oder2. Setzkescher entgegen den Bestimmungen von § 11 Abs. 1 bis 4 einsetzt.

### § 13 — Anlagen

§ 13 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2017 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 6. November 2002 (GVOBI. Schl.-H. S. 220)*) außer Kraft.

### § 2 — Datenverarbeitung

§ 2 Datenverarbeitung(1) Name, Geburtsdatum, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Angaben zu fischereilichen Verhältnissen, insbesondere zu Fischereifahrzeugen, Fangerträgen, Besatzmaßnahmen und Erlaubnissen sind personenbezogene Daten, die nach Maßgabe des § 42 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes und dieser Verordnung verarbeitet werden dürfen. (2) Die personenbezogenen Daten dürfen nichtautomatisiert und elektronisch verarbeitet werden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen, insbesondere an die Kommission der Europäischen Union und an das für die Fischerei zuständige Bundesministerium und deren für die Fischerei zuständigen nachgeordneten Behörden ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer anderen öffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die für die Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben zu machen. (3) Eine ausschließliche elektronische Speicherung ist nur unter den Bedingungen des § 6 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zulässig. Für die Sperrung und Löschung der Daten gilt § 28 LDSG.(4) Die Datenübermittlung kann schriftlich oder auf elektronischen Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit die Übermittlung an die Empfängerin oder den Empfänger bestimmt ist. Die Datenübermittlung im Wege elektronischer Post (E-Mail) ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass die personenbezogenen Daten der Betroffenen nicht durch Unbefugte eingesehen werden können. (5) Die datenverarbeitende Stelle hat alle technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß §§ 5 und 6 LDSG durchzuführen. Weitergehende Regelungen der aufgrund des Landesdatenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

### § 3 — Hegepläne

§ 3 Hegepläne(1) Die Hegepläne sind nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. (2) Für folgende Gewässer sind keine Hegepläne zu fertigen: 1. Gräben, deren durchschnittliche Breite bei Mittelwasserstand weniger als 3 m beträgt und2. stehende Gewässer, die nicht größer als 50 ha sind. (3) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Hegeplans kann die obere Fischereibehörde auf begründeten Antrag zulassen.

### § 4 — Erteilung des Fischereischeins

§ 4 Erteilung des Fischereischeins(1) Fischereischeine werden auf Antrag gemäß dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Jahreszahlen auf der Rückseite des Fischereischeins können bei Neudrucken aktualisiert werden. Bei erteilten Fischereischeinen kann eine Aktualisierung der Jahreszahlen mit einem Aufkleber vorgenommen werden, der der Rückseite des Fischereischeinmusters nach Anlage 1 entspricht.(2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild versehen sein, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Lichtbild wird von der zuständigen Behörde eingefügt und gesiegelt.

### § 5 — Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, können für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden. Diese Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu drei Mal erteilt werden. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Muster der Anlage 2 erteilt.(2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen. (3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein. (4) Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag von der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht, die sie zum Fischfang mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins berechtigt. Die Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden.

### § 6 — Fischereischeinprüfung

§ 6 Fischereischeinprüfung(1) Die von der obersten Fischereibehörde beliehenen Fischereiverbände führen unter Aufsicht des Landes die Fischereischeinprüfung durch. Die oberste Fischereibehörde kann jederzeit für die Durchführung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen. (2) Die Gebühr für die Prüfung steht dem jeweiligen Fischereiverband zu; sie wird von ihm erhoben. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in der Regel schriftlich durchgeführt, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des Prüfungsausschusses. (4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. Für die Beisitzerinnen oder Beisitzer können Stellvertretende bestimmt werden. (5) In den Prüfungsausschuss und zu Stellvertretenden beruft der jeweilige Fischereiverband Personen, die eine von der obersten Fischereibehörde anerkannte Lehr- und Prüfungsbefähigung besitzen. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder deren Stellvertretung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht an Weisungen gebunden.

### § 7 — Fischereischeinprüfungszeugnis

§ 7 Fischereischeinprüfungszeugnis(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die bestandene Prüfung. Die Niederschrift, mit der das positive Prüfungsergebnis festgestellt wird, ist unbefristet aufzubewahren. (2) Über das Nichtbestehen der Prüfung ist dem Prüfling ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Gegen die Prüfungsentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

### § 8 — Ausnahmen von der Fischereischeinprüfung

§ 8 Ausnahmen von der FischereischeinprüfungVon einer Fischereischeinprüfung nach § 27 Abs. 3 LFischG sind auch ausgenommen: 1. Personen, die einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes ab dem 1. März 1983 besessen haben oder besitzen,2. Personen, die vor dem 1. März 1983 eine Sportfischerprüfung vor einem Sportfischerverband abgelegt haben oder3. Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten eine mit den Anforderungen in § 27 Abs. 1 LFischG vergleichbare Prüfung abgelegt haben.

### § 9 — Fischereiabgabe

§ 9 Fischereiabgabe(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. (2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 8,20 Euro und den Erhebungsstellen 1,80 Euro zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres bis zum 10. Juni abzuführen. (3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, in dem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 4 geklebt wird. (4) Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf einen Ergänzungsschein zum Fischereischein nach dem Muster der Anlage 3.

### Anlage 2

Anlage 2zu § 5 Abs. 1

### Anlage 3

Anlage 3 zu § 9 Abs. 4

### § 12 — Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme auszuhändigen oder2. entgegen den Bestimmungen von § 5 Abs. 5 als gewerblicher Anbieter seine Aufsichtspflicht verletzt oder3. Setzkescher entgegen den Bestimmungen von § 11 Abs. 1 bis 4 einsetzt.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 14. Juli 2018 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 6. November 2002 (GVOBI. Schl.-H. S. 220)*) außer Kraft.

### § 4 — Erteilung des Fischereischeins

§ 4 Erteilung des Fischereischeins(1) Fischereischeine werden auf Antrag gemäß dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Jahreszahlen auf der Rückseite des Fischereischeins können bei Neudrucken aktualisiert werden. Bei erteilten Fischereischeinen kann eine Aktualisierung der Jahreszahlen mit einem Aufkleber vorgenommen werden, der der Rückseite des Fischereischeinmusters nach Anlage 1 entspricht.(2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild versehen sein, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Lichtbild wird von der zuständigen Behörde eingefügt und gesiegelt. (3) Fischereischeine werden nach den Maßgaben der Absätze 1 und 2 Personen erteilt, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Sinne des § 14 Abs. 2 Landesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 737), in Schleswig-Holstein oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben.

### § 5 — Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden. § 28 LFischG gilt entsprechend. Diese Ausnahmegenehmigung („Urlauberfischereischein“) kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. Sie wird von der oberen Fischereibehörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Die obere Fischereibehörde kann Urlauberfischereischeine nach Satz 1 sowie deren einmalige Verlängerung nach Satz 3 auch in einem elektronischen Verfahren erteilen. Das vom elektronischen Verfahren erzeugte Dokument ist ausgedruckt beim Fischfang mitzuführen. Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inhaberin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischeines zu bestätigen sind. (2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen. (3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein. (4) Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag von der oberen Fischereibehörde eine Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht, die sie zum Fischfang mit der Handangel in Begleitung einer erwachsenen Inhaberin oder eines erwachsenen Inhabers eines gültigen Fischereischeins berechtigt. Die Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 kann auf unbestimmte Zeit erteilt werden. (5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Handangel 1. in den Küstengewässern des Landes von einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen Wasserfahrzeug (Angelkutter) oder2. an einem zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 4 LFischG (Angelteich) ausüben. Die gewerbliche Anbieterin oder der gewerbliche Anbieter muss über eine Aufsichtsführung durch eine Fischereischeininhaberin oder einen Fischereischeininhaber oder durch eine Fischwirtin oder einen Fischwirt die Einhaltung der tierschutzgerechten Fischerei sowie der Regelungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen gewährleisten. Die Aufsicht führende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den in Satz 1 genannten Personen die tierschutzrechtlichen Belange zu vermitteln.

### § 9 — Fischereiabgabe

§ 9 Fischereiabgabe(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. Die Erhebung durch die obere Fischereibehörde kann auch in einem elektronischen Verfahren erfolgen. (2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 8,20 Euro und den Erhebungsstellen 1,80 Euro zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres bis zum 10. Juni abzuführen. (3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, in dem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 und 4 geklebt wird. Der Nachweis der in einem elektronischen Verfahren erhobenen Abgabe erfolgt durch Vorlage eines Ausdrucks des vom elektronischen Verfahren erzeugten Dokumentes. Das Dokument nach Satz 2 ist beim Fischfang mitzuführen. (4) Personen, die ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen sowie Personen, die eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht gemäß § 5 Abs. 5 in Anspruch nehmen, erbringen den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein durch Aufkleben der Abgabemarke auf ein Nachweisblatt Fischereiabgabe nach dem Muster der Anlage 3. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

### § 3 — Hegepläne

§ 3 Hegepläne(1) Die Hegepläne sind nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. (2) Für folgende Gewässer sind keine Hegepläne zu fertigen: 1. Gräben, deren durchschnittliche Breite bei Mittelwasserstand weniger als 3 m beträgt und2. stehende Gewässer, die nicht größer als 50 ha sind; dies gilt nicht für die Gewässer, die in FFH-Gebieten gelegen und den Lebensraumtypen 3110, 3130, 3140 und 3160 zugeordnet sind und in denen der Besatz mit Karpfen (Cyprinus carpio) geplant ist. (3) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Hegeplans kann die obere Fischereibehörde auf begründeten Antrag zulassen.

### Anlage 1 — Fischereibezirke:

Anlage 1 zu § 2 LFischG-DVOFischereibezirke:Flussgebietseinheit Eider (Einzugsgebiet Nordsee) 1. Wiedau mit Nebengewässern wie z.B. Schmale, Süderau und Dreiharder Gotteskoogstrom2. Alter Sielzug mit Nebengewässern3. Bongsieler Kanal/Soholmer Au/Lecker Au/Schafflunder Mühlenstrom mit jeweiligen Nebengewässern4. Arlau mit Nebengewässern wie z.B. Ostenau5. Husumer Mühlenau mit Nebengewässern wie z.B. Mildau6. Gewässer Eiderstedts wie z.B. Uelvelsbüller Sielzug, Poppenbüller und Tetenbüllspieker Sielzug, Sielzüge im Gebiet Tümmlauerkoog und St. Peter Ording7. Zuflüsse zur Tideeider vom Eider-Sperrwerk bis Schleuse Nordfeld mit Gewässern wie z.B. Süder Bootfahrt, Norder Bootfahrt, Alte Eider, Witzworter Hauptsielzug, Großer Sielzug, Schülper Sielzug, Nesserdeicher Hauptau, Alt- und Neuensieler Hauptstrom (St. Annener Sielzug)8. Treene mit allen Nebengewässern wie z.B. Rheider Au, Silberstedter Au, Krummbek, Jübek, Bol-lingstedter Au, Jerrisbek, Bondenau, Kielstau9. Binneneider9.1Zuflüsse zur Binneneider von Nordfeld bis Bollwerk in Süderstapel wie z.B. Broklandsau9.2Binneneider vom Bollwerk Süderstapel bis Rendsburg mit Nebengewässern wie z.B. Neue Schlote/Große Schlote/Alte Sorge, Wallener Au, Tielenau und Sorge/Neue Sorge mit Nebengewässern wie z.B. Rinne, Seebrookstrom, Mühlenau (Westermühlen), Süderau, Gieselau Kanal nördlich der Schleuse, Luhnau, Mühlenbach (Fockbek)10.Miele/Nordermiele/Südermiele mit Nebengewässern wie z.B. Warwerorter Kanal und Süderau11.Kooggewässer Südwest Dithmarschens wie z.B. Meentenstrom, Neufelder Fleth und Braake Flussgebietseinheit Schlei/Trave (Einzugsgebiet Ostsee) 1. Einzugsgebiet Flensburger Förde mit den Gewässern Krusau, Mühlenstrom/Adelbybek, Au bei Meierwik, Schwennau/Munkbrarupau, Pugumer Au, Siegumer Au, Langballigau, Habernis-Steinberger Au, Lippingau, Lehbek und Geltinger Au2. Einzugsgebiet Schlei mit den Gewässern Grimsnisau, Lindau, Füsinger Au/Loiter Au, Mühlenbach bei Schleswig, Selker Mühlenau, Hüttener Au und Osterbek, Koseler Au, Kriesebyau, Bienebek und Schleibach3. Einzugsgebiet Eckernförder Bucht mit den Gewässern Schwarzbek, Schwastrumer Au, Fuhlenau, Kronsbek und Lasbek4. Einzugsgebiet Kieler Förde mit den Gewässern Strander Au, Schwentine mit Nebengewässern wie z.B. Passau, Spolsau, Alte Schwentine, Tensfelder Au und Malenter Au, Mühlenbach (Heikendorf), Hagener Au mit Salzau und Selkau, Wendtorfer Au (Barsbek), Schönberger Au und Schierbek5. Einzugsgebiet Hohwachter Bucht mit den Gewässern Hohenfelder Mühlenau, Kossau, Wagrien - Nessendorfer Mühlenau, Kükelühner Mühlenau sowie Oldenburger Graben mit Nebengewässern wie z.B. Johannisbek, Farver Au und Randkanal6. Gewässer auf Fehmarn wie z.B. Kopendorfer Au7. Einzugsgebiet Lübecker Bucht mit den Gewässern Godderstorfer Au, Siggener Kanal, Ringkanal, Neustädter Binnenwasser/Kremper Au (OH)/Lachsbach, Aalbek, Trave mit Nebengewässern wie z.B. Schwartau, Heilsau, Beste, Poggenbek, Pulverbek, Mözener Au/Leezener Au, Brandsau, Bißnitz und Berliner Au sowie Wakenitz mit Nebengewässern wie z.B. Landgraben, Grönau, Bäk, Schaalseekanal Flussgebietseinheit Elbe (Einzugsgebiet Elbe) 1. Nord-Ostsee-Kanal mit Nebengewässern wie z.B. Büttler Kanal/Burger Au/Helmschen Bach, Schafstedter Mühlenbach, Gieselau, Querenbek, Gieselau Kanal südlich der Schleuse, Schirnau, Alte Eider/Lindauer Mühlenau, Felmer Au, Alter Eiderkanal Projensdorf, Holstenau/Otterkrugsbach, Besdorfer Bach, Iselbek, Steenfelder Bach, Hanerau, Haaler Au mit Nebengewässern wie z.B. Fuhlenau, Todenbüttler Au, Pulser Mühlenau, Osterstedter Au, Papenau und Wapelfelder Au, Haarbek, Luhnau, Jevenau mit Nebengewässern wie z.B. Bokeler Au, Brammer Au, Kattbek Wehrau/Mühlenau, Alte Eider/Mühlenau/Eiderkanal, Alte Eider Krummwisch, Obereider bis Schleuse Strohbrück mit Nebengewässern2. Zuflüsse zur Stör von der Mündung bis Delftorbrücke in Itzehoe wie z.B. Kremper Au (IZ), Große Wettern, Kampritt Wettern, Wilster Au mit Nebengewässern und Bekau mit Nebengewässern3. Stör mit Nebengewässern wie z.B. Breitenburger Kanal, Schmiedeau, Große Aue (Rantzau), Mühlenbarbeker Au, Hörner Au, Bramau/Osterau mit Nebengewässern, Bullenbach, Wegebek, Brokstedter Au, Bünzer Au/Buckener Au, Aalbek, Schwale, Geilenbek und Sünderbek4. Rhin bei Glückstadt mit Nebengewässern5. Langenhalsener Wettern mit Nebengewässern6. Zuflüsse zur Krückau von der Mündung bis Elmshorner Wassermühle wie z.B. Großer Ritt, Kleine Au und Wettern7. Krückau mit Nebengewässern wie z.B. Offenau, Höllenau und Ekholter Au8. Zuflüsse zur Pinnau von der Mündung bis Straßenbrücke bei Uetersen wie z.B. Wettern9. Pinnau mit Nebengewässern wie z.B. Ohrbroksgraben, Bilsbek, Appener Au, Mühlenau/Düpenau und Gronau10.Haseldorfer Binnenelbe mit Nebengewässern11.Wedeler Au12.Alster mit allen Nebengewässern13.Ammersbek/Hunnau14.Wandse15.Glinder Au16.Bille mit Nebengewässern wie z.B. Schwarze Au, Corbek, Fribek, Trittauer Mühlenbach und Schiebenitz17.Elbe von Hamburg Stadtgrenze bis Landesgrenze Schleswig-Holsteins mit Mecklenburg-Vorpommern und Landesgrenze mit Niedersachsen18.Elbe-Lübeck-Kanal mit Nebengewässern wie z.B. Stecknitz, Linau, Steinau/Mühlenbek, Gethsbek, Möllner Mühlenbek/Hellbach/Stichelsbach, Steinau/Duvenseebach, Göldenitz und Grienau

### Anlage 2

Anlage 2zu § 4 Abs. 1 LFischG-DVO

### Anlage 2

Anlage 2zu § 4 Abs. 1 LFischG-DVO

### Anlage 3

Anlage 3zu § 5 Abs. 1 LFischG-DVO

### Eingangsformel LFischG-DVO

Aufgrund des § 7 Abs. 5 , des § 20 Abs. 1 , des § 21 Abs. 5 , des § 26 Abs. 5 , des § 27 Abs. 4, des § 29 Abs. 6 und des § 39 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

### § 1 — Fischereibuch, Auskunftserteilung

§ 1 Fischereibuch, Auskunftserteilung(1) Die Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten erfolgt nur auf Antrag. Dem Antrag sind notariell beglaubigte Abschriften von Urkunden wie Erbscheine, Kaufverträge oder Einwilligungen zur Löschung von selbständigen Fischereirechten beizufügen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt. (2) Eine Auskunft aus dem Fischereibuch ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

### § 10 — Gemeinschaftsfischen

§ 10 GemeinschaftsfischenGemeinschaftsfischen mit abschließender Erfassung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen oder zur Erfüllung der Hegepflicht zulässig. Fangergebnisse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Hegepflichtigen zu übergeben, für den Bereich der Küstengewässer der oberen Fischereibehörde.

### § 11 — Anlagen

§ 11 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 6. November 2002 (GVOBI. Schl.-H. S. 220)*) außer Kraft.

### § 2 — Fischereibezirke

§ 2 FischereibezirkeDie in der Anlage 1 aufgeführten Gewässersysteme einschließlich ihrer Zu- und Abflüsse sowie der stehenden Gewässer im Zuge der Gewässersysteme oder -strecken sind Fischereibezirke im Sinne des § 20 Abs. 1 LFischG.

### § 3 — Hegepläne

§ 3 Hegepläne(1) Die Hegepläne sind nach einem von der oberen Fischereibehörde bestimmten Muster anzufertigen. (2) Für folgende Gewässer sind keine Hegepläne zu fertigen: 1. Gräben, deren durchschnittliche Breite bei Mittelwasserstand weniger als 3 m beträgt und2. stehende Gewässer, die nicht größer als 50 ha sind. (3) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Hegeplans kann die obere Fischereibehörde auf begründeten Antrag zulassen. (4) Eine Abstimmung der Hegepläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 LFischG innerhalb eines Fischereibezirks ist nur mit dem hegepflichtigen Ober- und Unterlieger erforderlich.

### § 4 — Erteilung des Fischereischeins

§ 4 Erteilung des Fischereischeins(1) Fischereischeine werden auf Antrag gemäß dem Muster der Anlage 2 erteilt. Die Jahreszahlen auf der Rückseite des Fischereischeins können bei Neudrucken aktualisiert werden. Bei erteilten Fischereischeinen kann eine Aktualisierung der Jahreszahlen mit einem Aufkleber vorgenommen werden, der der Rückseite des Fischereischeinmusters nach Anlage 2 entspricht. (2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild versehen sein, wenn die Inhaberin oder der Inhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Lichtbild wird von der zuständigen Behörde eingefügt und gesiegelt.

### § 5 — Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

§ 5 Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht(1) Personen, die ihre Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein haben und keinen Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzen, können für die Dauer von höchstens 40 aufeinander folgenden Kalendertagen pro Kalenderjahr von der Fischereischeinpflicht ausgenommen werden. Die Ausnahmegenehmigung erteilt nach dem Muster der Anlage 3 die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll. (2) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen, kann die obere Fischereibehörde in schriftlich begründeten Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen. (3) Personen, die in einer Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.

### § 6 — Fischereischeinprüfung

§ 6 Fischereischeinprüfung(1) Die von der obersten Fischereibehörde beliehenen Fischereiverbände führen unter Aufsicht des Landes die Fischereischeinprüfung durch. Die oberste Fischereibehörde kann jederzeit für die Durchführung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen. (2) Die Gebühr für die Prüfung steht dem jeweiligen Fischereiverband zu; sie wird von ihm erhoben. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in der Regel schriftlich durchgeführt, in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des Prüfungsausschusses. (4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet ein Prüfungsausschuss, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. (5) Der Prüfungsausschuss wird vom jeweiligen Fischereiverband für jede Prüfung berufen. In den Prüfungsausschuss dürfen nur Personen berufen werden, die eine von der obersten Fischereibehörde anerkannte Lehr- und Prüfungsbefähigung besitzen. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht an Weisungen gebunden.

### § 7 — Fischereischeinprüfungszeugnis

§ 7 Fischereischeinprüfungszeugnis(1) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein Prüfungszeugnis erteilt. (2) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Prüfling mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung verlangen. Gegen die Prüfungsentscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

### § 8 — Ausnahmen von der Ablegung einer Fischereischeinprüfung

§ 8 Ausnahmen von der Ablegung einer FischereischeinprüfungEine Befreiung von der Ablegung einer Fischereischeinprüfung nach § 27 Abs. 3 LFischG gilt auch für 1. Personen, die einen gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes nach dem 1. März 1983 besessen haben oder besitzen,2. Personen, die bis zum 28. Februar 1983 eine Sportfischerprüfung vor einem Sportfischerverband abgelegt haben oder3. Personen, die in EU-Mitgliedsstaaten eine mit den Anforderungen in § 27 Abs. 1 LFischG vergleichbare Prüfung abgelegt haben.

### § 9 — Fischereiabgabe

§ 9 Fischereiabgabe(1) Die Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Fischereiabgabe wird von den örtlichen Ordnungsbehörden und von der oberen Fischereibehörde durch Ausgabe von Abgabemarken erhoben. (2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land Schleswig-Holstein 8,20 Euro und den Erhebungsstellen 1,80 Euro zu. Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres bis zum 10. Juni abzuführen. (3) Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird erbracht, in dem die Abgabemarke mit dauerhaft eingetragener Jahreszahl auf den Fischereischein oder die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 geklebt wird.

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— Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) Vom 11. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FischGDVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
