ErrichtVO DLZP · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal - ErrichtVO DLZP) Vom 12. März 2009

Ausfertigungsdatum:
12.03.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 90
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3(1) Die Zuständigkeiten des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein und der Landeskasse Schleswig-Holstein werden am 1. April 2009 auf das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein übertragen. (2) Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ist insbesondere zuständig für 1. die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Schleswig-Holstein,2. die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an andere Beamtinnen und Beamte sowie andere Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung,3. die Festsetzung und Anweisung tarifrechtlicher und vertraglicher Leistungen an die im Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,4. Aufgaben der Familienkasse im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten nach den Nummern 1 bis 3,5. sonstige Entscheidungen über Leistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4. (3) Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ist befugt, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Tätigkeiten der in Absatz 2 bezeichneten Art für Dritte zu übernehmen. (4) Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über die nach Landesrecht für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), zuständigen Behörden und insoweit nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 1

§ 1Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein wird am 1. April 2009 als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein errichtet. Das Finanzverwaltungsamt wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in das „Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein“ umbenannt.

§ 2

§ 2(1) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist insbesondere zuständig für 1. die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Schleswig-Holstein,2. die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an andere Beamtinnen und Beamte sowie andere Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung,3. die Festsetzung und Anweisung tarifrechtlicher und vertraglicher Leistungen an die im Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,4. Aufgaben der Familienkasse im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten nach den Nummern 1 bis 3,5. sonstige Entscheidungen über Leistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4. (2) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist befugt, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Tätigkeiten der in Absatz 2 bezeichneten Art für Dritte zu übernehmen. (3) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über die nach Landesrecht für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), zuständigen Behörden und insoweit nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. (4) Die Fachaufsicht über das „Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein“, soweit es Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnimmt, übt das Finanzministerium aus.

§ 3

§ 3Am 1. April 2009 treten außer Kraft 1. die Landesverordnung über die Errichtung des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein vom 13. März 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 38)1), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), und2.die Landesverordnung zur Errichtung der Landeskasse Schleswig-Holstein und zur Auflösung der Landesbezirkskassen Kiel und Lübeck vom 12. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 45)2), geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 507).

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

§ 2(1) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist insbesondere zuständig für1. die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld des Landes Schleswig-Holstein,2. die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an andere Beamtinnen und Beamten sowie andere Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie andere Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung,3. die Festsetzung und Anweisung tarifrechtlicher und vertraglicher Leistungen an die im Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,4. Aufgaben der Familienkasse im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten nach den Nummern 1 bis 3,5. sonstige Entscheidungen über Leistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4.(2) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist befugt, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Tätigkeiten der in Absatz 2 bezeichneten Art für Dritte zu übernehmen.(3) Das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über die nach Landesrecht für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), zuständigen Behörden und insoweit nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.(4) Die Fachaufsicht über das „Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein“, soweit es Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnimmt, übt das Finanzministerium aus.

Eingangsformel ErrichtVO

Aufgrund der § 8 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein wird am 1. April 2009 als Landesoberbehörde mit Sitz in Kiel für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein errichtet.

§ 2

§ 2Das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein und die Landeskasse Schleswig-Holstein werden am 1. April 2009 aufgelöst.

§ 3

§ 3(1) Die Zuständigkeiten des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein und der Landeskasse Schleswig-Holstein werden am 1. April 2009 auf das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein übertragen. (2) Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ist insbesondere zuständig 1. für a) die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Schleswig-Holstein,b)die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an andere Beamtinnen und Beamte sowie andere Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung,c)die Festsetzung und Anweisung tarifrechtlicher und vertraglicher Leistungen an die im Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,d)Aufgaben der Familienkasse im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten nach den Buchstaben a bis c,e)sonstige Entscheidungen über Leistungen im Sinne der Buchstaben a bis d; 2.als Kasse des Landes für a) die Annahme und die Leistung aller Zahlungen nichtsteuerlicher Art für das Land sowie die Buchführung und die Rechnungslegung über diese Zahlungen (§§ 71, 79 und 80 der Landeshaushaltsordnung - LHO), soweit nicht andere Kassen mit Einwilligung des Finanzministeriums eingerichtet worden sind,b)die Wahrnehmung der Aufgaben der Hinterlegungskasse nach der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), und der Vollstreckungsbehörde nach dem Landesverwaltungsgesetz für Einnahmen nichtsteuerlicher Art und für Ansprüche der Justizbehörden des Landes nach § 1 Abs. 1 und 2 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), und § 1 Abs. 1 Justizbeitreibungsordnung in Verbindung mit § 2 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 130),c)die Fertigung des kassenmäßigen Abschlusses (§ 82 LHO) und die Erstellung der sich aus ihrer Buchführung ergebenden Unterlagen für die Haushaltsrechnung (§ 81 LHO), den Haushaltsabschluss (§ 83 LHO) und die Übersichten zur Haushaltsrechnung (§ 85 LHO). (3) Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ist befugt, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen Tätigkeiten der in Absatz 2 bezeichneten Art für Dritte zu übernehmen. (4) Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über die nach Landesrecht für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), geändert durch Artikel 2 f des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuständigen Behörden und insoweit nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 4

§ 4Am 1. April 2009 treten außer Kraft 1. die Landesverordnung über die Errichtung des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein vom 13. März 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 38)1), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), und2.die Landesverordnung zur Errichtung der Landeskasse Schleswig-Holstein und zur Auflösung der Landesbezirkskassen Kiel und Lübeck vom 12. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 45)2), geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 507).

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.