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title: "FAG — Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/finausglgsh2011"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FinAusglGSH2011rahmen"
updated: "2026-05-13T16:51:05+00:00"
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# FAG — Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 07.03.2011
*Fundstelle:* GVOBl. 2011, 76


### § 19 — Kommunaler Investitionsfonds

§ 19 Kommunaler Investitionsfonds(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des Innenministeriums treuhänderisch verwaltet. (2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel ab 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu. (3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2014 1,0 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten. Die Beträge werden im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt. (4) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 6,3 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung des Umbaus und der Sanierung der Spielstätte der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH in Schleswig-Hesterberg verwendet. (5) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 250.000 Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von investiven, insbesondere energetischen Maßnahmen an der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet. (6) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen; die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten. (7) Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung. (8) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds. (9) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das Innenministerium. (10) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu. (11) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 7 Abs. 2 zu verteilenden Beträgen zugeführt.

### § 37 — Begriffsbestimmungen

§ 37 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten 1. Finanzausgleichsjahr: das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,2. vergangenes Jahr: das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,3. vorvergangenes Jahr: das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht,4. Verwaltungsausgaben oder Verwaltungsaufwendungen: persönliche und sächliche Ausgaben oder Aufwendungen, die die Tätigkeit des Verwaltungsapparates ermöglichen,5. Zweckausgaben oder Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen: Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen, die entweder dem Sachzweck des Einzelplans oder der Produktgruppe oder der Erfüllung des Verwaltungszwecks unmittelbar dienen; hierzu gehören auch die persönlichen und sächlichen Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen für öffentliche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser. (2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Für das Finanzausgleichsjahr 2013 ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Für das Finanzausgleichsjahr 2014 ist eine Einwohnerzahl maßgebend, die nach Maßgabe des Absatzes 3 ermittelt wird. Als gewogener Durchschnitt des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Realsteuervergleich veröffentlichten Hebesätze. Als Fläche im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Dezember des vergangenen Jahres fortgeschriebene Fläche in Quadratkilometern unter Einbeziehung der Forstgutsbezirke; die Fläche ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Soweit die Zahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie der Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien maßgebend ist, gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein in der Jugendhilfestatistik veröffentlichten Zahlen. (3) Die für das Finanzausgleichsjahr 2014 maßgebende Einwohnerzahl wird ermittelt, indem für jede Gemeinde die auf der Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 zum 31. März 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl mit der auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensus 2011 zum 31. März 2013 fortgeschriebene Einwohnerzahl zusammengezählt und das Ergebnis durch zwei geteilt wird. Die so ermittelte Einwohnerzahl ist auf eine ganze Zahl abzurunden.

### § 5 — Finanzausgleichsmasse

§ 5 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt für die in § 7 bezeichneten allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen jährlich 17,74 % (Verbundsatz) 1. des dem Land zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 31 und 33 Abs. 1,2. des Aufkommens aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes),3. des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106 b des Grundgesetzes),4. der Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes),5. der Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) (Verbundgrundlagen) abzüglich eines Betrages von jährlich 28,601 Millionen Euro in den Jahren 2013 bis 2018 und von jährlich 43,601 Millionen Euro ab dem Jahr 2019 zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse). Hat das Land im Länderfinanzausgleich (Satz 1 Nr. 5) Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 um den Betrag, den das Land zu entrichten hat. (2) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt. (3) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres. (3a) Abweichend von Absatz 3 wird für die Abrechnung des tatsächlichen Steueraufkommens der Jahre 2012 und 2013 bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2013 ein positiver Teilbetrag von 25,7 Millionen Euro sowie bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2014 ein weiterer positiver Teilbetrag von 65,8 Millionen Euro berücksichtigt.

### § 7 — Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

§ 7 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für 1. die Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise nach § 1690,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 sowie50,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2019,2. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 17 5,0 Millionen Euro,3. (gestrichen)4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 21 37,25 Millionen Euro,5. die Zuweisungen zu den Straßenbaulasten nach § 22 24,0 Millionen Euro,6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 5,353 Millionen Euro,7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 24 7,313 Millionen Euro,8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 25 70,0 Millionen Euro. Soweit bereitgestellte Mittel nicht für Zuweisungen benötigt werden, sind sie den nach Absatz 2 Nr. 1 zu verteilenden Beträgen zuzuführen. (2) Der verbleibende Teil der Finanzausgleichsmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen 1. an die Gemeinden nach den §§ 8 bis 11 40,00 %,2. an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 48,59 %,3. für übergemeindliche Aufgaben nach § 15 11,41 %.

### § 16 — Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise

§ 16 Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und KreiseZur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise stehen aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln jährlich 1. für Konsolidierungshilfen nach § 16 a 75,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 sowie2. für Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b 15,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 und 45,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2022 zur Verfügung.

### § 16a

§ 16 a Konsolidierungshilfen(1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können in den Jahren 2012 bis 2021 aus den nach § 16 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten, wenn 1. ein bis zum 31. Dezember 2009 aufgelaufener Fehlbetrag im Einzelfall mindestens 5,0 Millionen Euro beträgt und2. die Gemeinde oder der Kreis im Zeitraum von 2002 bis 2009 mindestens fünf Jahre mit einem Fehlbetrag abgeschlossen hat. Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Fehlbeträge bis zum Jahr 2021 zurückgeführt werden. (2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen sind in einem Konsolidierungskonzept die bisher durchgeführten und künftig geplanten Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Konsolidierungsmaßnahmen der Gemeinde oder des Kreises müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für das Jahr 2010 gewährten Konsolidierungshilfen stehen. Dabei sind auch die 2010 neu entstandenen Fehlbeträge sowie strukturelle Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. (3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese im Jahr 2012 beantragt werden und 1. das Konsolidierungskonzept nach Absatz 2 im Einzelfall die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt,2. auf der Grundlage dieses Konsolidierungskonzepts die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zwischen der Gemeinde oder dem Kreis und dem Innenministerium nach Beteiligung des Finanzministeriums und der Landrätin oder des Landrats, soweit die Gemeinde ihrer oder seiner Aufsicht untersteht, sowie nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden sind und3. die Gemeindevertretung oder der Kreistag dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Nummer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Abstimmungsgespräche zugestimmt hat. Vor Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Satz 1 Nr. 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen. (4) Die nach § 16 Nr. 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der Kreise und Gemeinden aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. Innerhalb der jeweiligen Gruppe werden die zur Verfügung stehenden Mittel an die Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, im Verhältnis ihrer bis zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres aufgelaufenen Fehlbeträge aufgeteilt; Zuweisungen werden bis zur Höhe des aufgelaufenen Fehlbetrages gewährt. Sofern eine Gemeinde oder ein Kreis ab 2015 für das vorvergangene Jahr keine Jahresrechnung oder Ergebnisrechnung vorlegt, bleibt sie oder er bei der Aufteilung der Mittel nach Satz 3 unberücksichtigt. (5) Bei Gemeinden und Kreisen, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, treten anstelle der aufgelaufenen Fehlbeträge die nach der Ergebnisrechnung entstandenen Jahresfehlbeträge. Soweit die Gemeinde oder der Kreis bereits vor dem vorvergangenen Jahr die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, werden die entsprechenden Jahresfehlbeträge hinzugerechnet. Ferner wird der aufgelaufene Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung dem Jahresfehlbetrag hinzugerechnet. Haben sich in den Jahren, in denen die Gemeinde oder der Kreis ihre oder seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge. (6) Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Für Konsolidierungshilfen nicht benötigte Mittel sind den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in dem nach Absatz 3 Nr. 3 beschlossenen Konsolidierungskonzept enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das Innenministerium nach Beteiligung des Finanzministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung. (7) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Im Jahr 2012 gilt dies auch dann, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 3 noch nicht geschlossen wurde. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verrechnet werden. (8) Das Innenministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der Gemeinden und Kreise, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde.

### § 16b

§ 16 b Fehlbetragszuweisungen(1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können aus den nach § 16 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln Fehlbetragszuweisungen erhalten, wenn 1. ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt und2. ihnen in den Jahren 2012 bis 2021 nach § 16 a Abs. 1 keine Konsolidierungshilfen gewährt werden können. (2) Fehlbetragszuweisungen werden zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre gewährt; in Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen Fehlbetrages oder eines voraussichtlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden. (3) Bei der Feststellung der unvermeidlichen Haushaltsfehlbeträge oder Jahresfehlbeträge müssen diejenigen Teile der Haushaltsfehlbeträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben oder Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Einnahmen oder Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Einnahme- oder Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Abweichend von Satz 1 werden in den Jahren 2012 bis 2014 bei den Kreisen und Städten, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2011 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2012 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt. (4) Sofern sich für einzelne Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Konsolidierungshilfen nach § 16 a Abs. 1 erfüllen, aus der Abrechnung von den für die Jahre bis einschließlich 2010 gewährten Fehlbetragszuweisungen Rückzahlungsverpflichtungen oder Erstattungsansprüche ergeben, erhöhen oder vermindern diese die nach § 16 Nr. 1 bereitgestellten Mittel. (5) Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden. Für Fehlbetragszuweisungen nicht benötigte Mittel sind den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen. (6) Für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen für die Jahre bis einschließlich 2010 gilt § 16 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144). Absatz 4 bleibt unberührt.

### § 17 — Sonderbedarfszuweisungen

§ 17 Sonderbedarfszuweisungen(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, können aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln Sonderbedarfszuweisungen erhalten, wenn 1. ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt und2. diese Mittel nicht für Berichtigungen (§ 38 Abs. 2) in Anspruch genommen werden. Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig an kreisangehörige Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 16 a oder Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b erhalten haben, gewährt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln bis zu 0,5 Millionen Euro für Sonderbedarfszuweisungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände für Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Formen der Verwaltungsorganisation nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise gewährt werden. Dabei kann der Mindestbetrag von 80.000 Euro unterschritten werden. (3) Sonderbedarfszuweisungen sind auszuzahlen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat. (4) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Nicht benötigte Mittel sind für Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b zu verwenden.

### § 18 — Kreisfonds

§ 18 Kreisfonds(1) Jeder Kreis bildet einen Kreisfonds. Aus dem Kreisfonds werden Fehlbetragszuweisungen bis zu 80.000 Euro im Einzelfall und Sonderbedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats unterstehen, sowie an Ämter gewährt. (2) Für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen nach Absatz 1 stellen die Kreise einen Betrag in Höhe von mindestens 0,5 % ihrer Einnahmen aus den Kreisschlüsselzuweisungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und der allgemeinen Kreisumlage (§ 27 Abs. 2) bereit. Der Kreis kann von einer Mittelbereitstellung absehen, wenn im jeweiligen Vorjahr kein Antrag auf Fehlbetragszuweisungen gestellt wurde oder wenn die Prüfung der gestellten Anträge durch das Gemeindeprüfungsamt zu dem Ergebnis geführt hat, das kein unabweisbarer Fehlbetrag vorliegt.

### § 20 — Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds

§ 20 Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände erhalten als Träger öffentlicher Schulen aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu Schulbau- und Sanierungsmaßnahmen nach § 78 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23)*) (Kommunaler Schulbaufonds).(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach Absatz 1 entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

### § 21 — Zuweisungen für Theater und Orchester

§ 21 Zuweisungen für Theater und Orchester(1) Die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck und die Gemeinden und Kreise, die an der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester-GmbH beteiligt sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten oder zu den Finanzierungsanteilen an den Betriebskosten der Theater und Orchester. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

### § 22 — Zuweisungen zu den Straßenbaulasten

§ 22 Zuweisungen zu den Straßenbaulasten(1) Von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bereitgestellten Mitteln erhalten die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen Zuweisungen in Höhe von 3,6 Millionen Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindestraßen. Die Zuweisungen fließen den Kreisen schlüsselmäßig zu. Den Verteilungsschlüssel bestimmt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Die Landesverbände der Gemeinden und Kreise sind vorher zu hören. Die Verwendung der Zuweisungen kann auf die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen beschränkt werden. Die Kreise entscheiden über die Verteilung der Zuweisungen an die Gemeinden. (2) Von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bereitgestellten Mitteln erhalten ferner 1. die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen 3.400 Euro, 2. die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 4.900 Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung je Kilometer dieser Straßen oder Ortsdurchfahrten. Falls die Mittel von den Trägern der Straßenbaulast nicht in vollem Umfang für Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, können sie für den Bau und Ausbau des unter den Nummern 1 und 2 genannten Straßennetzes verwandt werden. (3) Die verbleibenden Mittel nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 werden verwendet für 1. den Bau und Ausbau der in Absatz 2 genannten Straßen,2. Deckenbaumaßnahmen der in Absatz 2 genannten Straßen,3. den Bau und Ausbau von Gemeindestraßen, soweit sie nach § 2 Nr. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein gefördert werden, sowie von anderen verkehrswichtigen kommunalen Straßenbaumaßnahmen,4. Maßnahmen des ruhenden Verkehrs, soweit sie nach § 2 Nr. 3 und 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein gefördert werden, sowie5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, soweit Gemeinden und Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Die Mittel werden den Trägern der Straßenbaulast auf Antrag bis zur Höhe von 85 % ihrer tatsächlichen Aufwendungen gewährt; andere Zuweisungen aus öffentlichen Haushalten, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, sind auf die Höchstgrenze anzurechnen. Über die Höhe der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

### § 23 — Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

§ 23 Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung 1. der Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,2. von Institutionen, die im Interesse einer nachhaltigen Gewaltprävention die Arbeit mindestens von Polizei, Justiz und Beratungseinrichtungen vor Ort koordinieren sowie3. von Frauenberatungsstellen ab 2012. (2) Die Förderung der Frauenhäuser nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Platzkostensatzes und einer für jedes Frauenhaus festgelegten Mietkostenerstattung. Statt der Mietkosten können für Kredite zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen bis zur Höhe der vergleichbaren Mietkosten berücksichtigt werden. Die Förderung der Koordination der Anti-Gewalt-Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 und ab 2012 der Frauenberatungsstellen nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt über einen Festbetrag. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration.

### § 24 — Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens

§ 24 Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens(1) Die Kreise und Gemeinden, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

### § 25 — Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen

§ 25 Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes.(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vorvergangenen Jahr.

### § 38 — Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen

§ 38 Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen(1) Die Schlüsselzuweisungen werden durch das Innenministerium errechnet und festgesetzt. Stellen sich nach der Festsetzung Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§§ 8 bis 10) und bei den Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben (§ 15) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 12 bis 14) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrages für die allgemeinen Gemeindeschlüsselzuweisungen übersteigen. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Innenministerium eingegangen sein; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Einwendung einer kreisangehörigen Gemeinde innerhalb dieser Frist bei der Landrätin oder dem Landrat eingeht. (2) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist durch Abrundung der Grundbeträge für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Kreise oder aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen zu decken.

### § 5 — Finanzausgleichsmasse

§ 5 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt für die in § 7 bezeichneten allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen jährlich 17,74 % (Verbundsatz) 1. des dem Land zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 31 und 33 Abs. 1,2. des Aufkommens aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes),3. des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106 b des Grundgesetzes),4. der Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes),5. der Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) (Verbundgrundlagen) abzüglich eines Betrages von jährlich 29,154 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 und von jährlich 44,154 Millionen Euro ab dem Jahr 2022 zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse). Hat das Land im Länderfinanzausgleich (Satz 1 Nr. 5) Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 um den Betrag, den das Land zu entrichten hat. (2) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt. (3) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.

### § 7 — Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

§ 7 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für 1. die Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise nach § 16 90,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2021 sowie 45,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2022,2. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 17 5,0 Millionen Euro,3. die Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds nach § 20 31,0 Millionen Euro,4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 21 36,7 Millionen Euro,5. die Zuweisungen zu den Straßenbaulasten nach § 22 24,0 Millionen Euro,6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 4,3 Millionen Euro im Jahr 2011 und 4,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2012,7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 24 7,313 Millionen Euro,8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 25 70,0 Millionen Euro. Soweit bereitgestellte Mittel nicht für Zuweisungen benötigt werden, sind sie den nach Absatz 2 Nr. 1 zu verteilenden Beträgen zuzuführen. (2) Der verbleibende Teil der Finanzausgleichsmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen 1. an die Gemeinden nach den §§ 8 bis 11 40,00 %,2. an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 48,59 %,3. für übergemeindliche Aufgaben nach § 15 11,41 %. Von den Schlüsselzuweisungen sind bis einschließlich 2012 8,5 % für Investitionen zu verwenden.

### § 8 — Allgemeine Berechnungsvorschriften

§ 8 Allgemeine Berechnungsvorschriften(1) Jede Gemeinde erhält als allgemeine Gemeindeschlüsselzuweisung 50 % des Betrages, um den ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) hinter ihrer Ausgangsmesszahl (§ 9 Abs. 1) zurückbleibt. (2) Jede Gemeinde erhält als Gemeindesonderschlüsselzuweisung 40 % des Betrages, um den ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) hinter einem Teilbetrag ihrer Ausgangsmesszahl (§ 9 Abs. 3) zurückbleibt. (3) Eine Gemeinde, 1. in die eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden eingegliedert werden (Eingliederung), oder2. die durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden entsteht (Vereinigung), erhält in den drei Finanzausgleichsjahren nach dem Zusammenschluss eine Zuweisung in Höhe des Betrages, um den die Schlüsselzuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 hinter der Summe der Schlüsselzuweisungen zurückbleiben, die den beteiligten Gemeinden im Durchschnitt der letzten drei Finanzausgleichsjahre vor der Gebietsänderung zugeflossen sind. Erfolgt die Eingliederung oder die Vereinigung zum 1. Januar eines Jahres, gilt die Regelung nach Satz 1 für das Finanzausgleichsjahr der Eingliederung oder Vereinigung und die beiden folgenden Finanzausgleichsjahre.

### § 16 — Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise

§ 16 Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und KreiseZur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise stehen aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln jährlich 1. für Konsolidierungshilfen nach § 16 a60,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 sowie2. für Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b30,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 und 50,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2019 zur Verfügung.

### § 16a

§ 16 a Konsolidierungshilfen(1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können in den Jahren 2012 bis 2018 aus den nach § 16 Nr. 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten, wenn 1. ein bis zum 31. Dezember 2009 aufgelaufener Fehlbetrag im Einzelfall mindestens 5,0 Millionen Euro beträgt,2. die Gemeinde oder der Kreis im Zeitraum von 2002 bis 2009 mindestens fünf Jahre mit einem Fehlbetrag abgeschlossen hat und3. die Gemeinde oder der Kreis im Jahr 2012 Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b erhalten hat. Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Fehlbeträge bis zum Jahr 2018 zurückgeführt werden. (2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen sind in einem Konsolidierungskonzept die bisher durchgeführten und künftig geplanten Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Konsolidierungsmaßnahmen der Gemeinde oder des Kreises müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für das Jahr 2011 gewährten Konsolidierungshilfen stehen. Dabei sind strukturelle Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. (3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese im Jahr 2012 beantragt werden und 1. das Konsolidierungskonzept nach Absatz 2 im Einzelfall die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt,2. auf der Grundlage dieses Konsolidierungskonzepts die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zwischen der Gemeinde oder dem Kreis und dem Innenministerium nach Beteiligung des Finanzministeriums und der Landrätin oder des Landrats, soweit die Gemeinde ihrer oder seiner Aufsicht untersteht, sowie nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden sind und3. die Gemeindevertretung oder der Kreistag dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Nummer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Abstimmungsgespräche zugestimmt hat. Vor Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Satz 1 Nr. 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen. Konsolidierungshilfen werden nur gewährt, sofern die Gemeinde oder der Kreis im selben Jahr Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b für den bis zum Ende des vergangenen Jahres aufgelaufenen Fehlbetrag erhält. (4) Die nach § 16 Nr. 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden und Kreise aufgeteilt. Innerhalb der jeweiligen Gruppe werden die Mittel an die Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, im Verhältnis ihrer aufgelaufenen Fehlbeträge aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. Für Konsolidierungshilfen nicht benötigte Mittel sind abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen. Konsolidierungshilfen werden unter Berücksichtigung gewährter Fehlbetragszuweisungen nach § 16 b bis zur Höhe des insgesamt aufgelaufenen Fehlbetrages gewährt. (5) Bei Gemeinden und Kreisen, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, treten anstelle der aufgelaufenen Fehlbeträge die nach der Ergebnisrechnung entstandenen Jahresfehlbeträge. Soweit die Gemeinde oder der Kreis bereits vor dem vorvergangenen Jahr die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, werden die entsprechenden Jahresfehlbeträge hinzugerechnet. Ferner wird der aufgelaufene Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung dem Jahresfehlbetrag hinzugerechnet. Haben sich in den Jahren, in denen die Gemeinde oder der Kreis ihre oder seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge. (6) Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in dem nach Absatz 3 Nr. 3 beschlossenen Konsolidierungskonzept enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das Innenministerium nach Beteiligung des Finanzministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung. (7) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Im Jahr 2012 gilt dies auch dann, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 3 noch nicht geschlossen wurde. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verrechnet werden. (8) Das Innenministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der Gemeinden und Kreise, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde.

### § 16b

§ 16 b Fehlbetragszuweisungen(1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können aus den nach § 16 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln Fehlbetragszuweisungen erhalten, wenn ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt. (2) Fehlbetragszuweisungen werden zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre gewährt; in Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen Fehlbetrages oder eines voraussichtlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden. (3) Bei der Feststellung der unvermeidlichen Haushaltsfehlbeträge oder Jahresfehlbeträge müssen diejenigen Teile der Haushaltsfehlbeträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben oder Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Einnahmen oder Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Einnahme- oder Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Abweichend von Satz 1 werden in den Jahren 2012 bis 2014 bei den Kreisen und Städten, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2011 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2012 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt. (4) Die nach § 16 Nr. 2 jährlich bereitgestellten Mittel werden jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 erfüllen, sowie auf die Gruppe der Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. Für Fehlbetragszuweisungen nicht benötigte Mittel sind abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 den Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 zuzuführen. (5) Innerhalb der Gruppe der Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 erfüllen, werden die nach Absatz 4 bereitgestellten Mittel jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden und Kreise aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. (6) Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden.

### § 5 — Finanzausgleichsmasse

§ 5 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt für die in § 7 bezeichneten allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen jährlich 17,74 % (Verbundsatz) 1. des dem Land zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 31 und 33 Abs. 1,2. des Aufkommens aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes),3. des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106 b des Grundgesetzes),4. der Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes),5. der Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) (Verbundgrundlagen) abzüglich eines Betrages von jährlich 29,154 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 und von jährlich 44,154 Millionen Euro ab dem Jahr 2019 zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse). Hat das Land im Länderfinanzausgleich (Satz 1 Nr. 5) Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 um den Betrag, den das Land zu entrichten hat. (2) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt. (3) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.

### § 7 — Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

§ 7 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für 1. die Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise nach § 1690,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 sowie50,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2019,2. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 17 5,0 Millionen Euro,3. die Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds nach § 20 31,0 Millionen Euro,4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 21 36,7 Millionen Euro,5. die Zuweisungen zu den Straßenbaulasten nach § 22 24,0 Millionen Euro,6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 4,3 Millionen Euro im Jahr 2011 und 4,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2012,7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 24 7,313 Millionen Euro,8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 25 70,0 Millionen Euro. Soweit bereitgestellte Mittel nicht für Zuweisungen benötigt werden, sind sie den nach Absatz 2 Nr. 1 zu verteilenden Beträgen zuzuführen. (2) Der verbleibende Teil der Finanzausgleichsmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen 1. an die Gemeinden nach den §§ 8 bis 11 40,00 %,2. an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 48,59 %,3. für übergemeindliche Aufgaben nach § 15 11,41 %. Von den Schlüsselzuweisungen sind bis einschließlich 2012 8,5 % für Investitionen zu verwenden.

### § 19 — Kommunaler Investitionsfonds

§ 19 Kommunaler Investitionsfonds(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des Innenministeriums treuhänderisch verwaltet. (2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel ab 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu. (3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2013 1,0 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Innenministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt. (4) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen; die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten. (5) Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung. (6) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds. (7) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das Innenministerium. (8) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu. (9) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 7 Abs. 2 zu verteilenden Beträgen zugeführt.

### § 20 — (aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben)

### § 23 — Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

§ 23 Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung 1. der Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,2. von Institutionen, die im Interesse einer nachhaltigen Gewaltprävention die Arbeit mindestens von Polizei, Justiz und Beratungseinrichtungen vor Ort koordinieren sowie3. von Frauenberatungsstellen. (2) Die Förderung der Frauenhäuser nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Platzkostensatzes und einer für jedes Frauenhaus festgelegten Mietkostenerstattung. Statt der Mietkosten können für Kredite zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen bis zur Höhe der vergleichbaren Mietkosten berücksichtigt werden. Die Förderung der Koordination der Anti-Gewalt-Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 und der Frauenberatungsstellen nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt über einen Festbetrag. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration.

### § 25 — Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen

§ 25 Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes.(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

### § 33 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der ...

§ 33 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren(1) Der Bund beteiligt sich aus seinem Umsatzsteueranteil nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) bundesweit insgesamt im Jahr 2009 mit 100 Millionen Euro, im Jahr 2010 mit 200 Millionen Euro, im Jahr 2011 mit 350 Millionen Euro, im Jahr 2012 mit 500 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 700 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 mit 770 Millionen Euro an den zusätzlich entstehenden Betriebskosten. Das Land leitet die auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter. (2) Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr. (4) Für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

### § 34 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in ...

§ 34 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 4,0 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. (2) Über die Bewilligung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

### § 5 — Finanzausgleichsmasse

§ 5 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt für die in § 7 bezeichneten allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen jährlich 17,74 % (Verbundsatz) 1. des dem Land zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 31 und 33 Abs. 1,2. des Aufkommens aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes),3. des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106 b des Grundgesetzes),4. der Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes),5. der Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) (Verbundgrundlagen) abzüglich eines Betrages von jährlich 28,601 Millionen Euro in den Jahren 2013 bis 2018 und von jährlich 43,601 Millionen Euro ab dem Jahr 2019 zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse). Hat das Land im Länderfinanzausgleich (Satz 1 Nr. 5) Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 um den Betrag, den das Land zu entrichten hat. (2) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt. (3) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.

### § 7 — Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

§ 7 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für 1. die Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise nach § 1690,0 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 sowie50,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2019,2. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 17 5,0 Millionen Euro,3. (gestrichen)4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 21 36,7 Millionen Euro,5. die Zuweisungen zu den Straßenbaulasten nach § 22 24,0 Millionen Euro,6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 5,353 Millionen Euro,7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 24 7,313 Millionen Euro,8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 25 70,0 Millionen Euro. Soweit bereitgestellte Mittel nicht für Zuweisungen benötigt werden, sind sie den nach Absatz 2 Nr. 1 zu verteilenden Beträgen zuzuführen. (2) Der verbleibende Teil der Finanzausgleichsmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen 1. an die Gemeinden nach den §§ 8 bis 11 40,00 %,2. an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 48,59 %,3. für übergemeindliche Aufgaben nach § 15 11,41 %.

### § 23 — Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

§ 23 Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung 1. der Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,2. von Institutionen, die im Interesse einer nachhaltigen Gewaltprävention die Arbeit mindestens von Polizei, Justiz und Beratungseinrichtungen vor Ort koordinieren sowie3. von Frauenberatungsstellen. (2) Die Förderung der Frauenhäuser nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Platzkostensatzes und einer für jedes Frauenhaus festgelegten Mietkostenerstattung. Statt der Mietkosten können für Kredite zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen bis zur Höhe der vergleichbaren Mietkosten berücksichtigt werden. Die Förderung der Koordination der Anti-Gewalt-Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 und der Frauenberatungsstellen nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt über einen Festbetrag. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa.

### § 21 — Zuweisungen für Theater und Orchester

§ 21 Zuweisungen für Theater und Orchester(1) Die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck und die Gemeinden und Kreise, die an der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester-GmbH beteiligt sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten oder zu den Finanzierungsanteilen an den Betriebskosten der Theater und Orchester. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

### § 24 — Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens

§ 24 Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens(1) Die Kreise und Gemeinden, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für für Bildung und Wissenschaft.

### § 25 — Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen

§ 25 Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes.(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

### § 33 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der ...

§ 33 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren(1) Der Bund beteiligt sich aus seinem Umsatzsteueranteil nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) bundesweit insgesamt im Jahr 2009 mit 100 Millionen Euro, im Jahr 2010 mit 200 Millionen Euro, im Jahr 2011 mit 350 Millionen Euro, im Jahr 2012 mit 500 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 700 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 mit 770 Millionen Euro an den zusätzlich entstehenden Betriebskosten. Das Land leitet die auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter. (2) Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr. (4) Für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

### § 34 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in ...

§ 34 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 4,0 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. (2) Über die Bewilligung entscheidet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

### § 22 — Zuweisungen zu den Straßenbaulasten

§ 22 Zuweisungen zu den Straßenbaulasten(1) Von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bereitgestellten Mitteln erhalten die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen Zuweisungen in Höhe von 3,6 Millionen Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindestraßen. Die Zuweisungen fließen den Kreisen schlüsselmäßig zu. Den Verteilungsschlüssel bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. Die Landesverbände der Gemeinden und Kreise sind vorher zu hören. Die Verwendung der Zuweisungen kann auf die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen beschränkt werden. Die Kreise entscheiden über die Verteilung der Zuweisungen an die Gemeinden. (2) Von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bereitgestellten Mitteln erhalten ferner 1. die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen 3.400 Euro, 2. die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 4.900 Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung je Kilometer dieser Straßen oder Ortsdurchfahrten. Falls die Mittel von den Trägern der Straßenbaulast nicht in vollem Umfang für Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, können sie für den Bau und Ausbau des unter den Nummern 1 und 2 genannten Straßennetzes verwandt werden. (3) Die verbleibenden Mittel nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 werden verwendet für 1. den Bau und Ausbau der in Absatz 2 genannten Straßen,2. Deckenbaumaßnahmen der in Absatz 2 genannten Straßen,3. den Bau und Ausbau von Gemeindestraßen, soweit sie nach § 2 Nr. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein gefördert werden, sowie von anderen verkehrswichtigen kommunalen Straßenbaumaßnahmen,4. Maßnahmen des ruhenden Verkehrs, soweit sie nach § 2 Nr. 3 und 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein gefördert werden, sowie5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, soweit Gemeinden und Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Die Mittel werden den Trägern der Straßenbaulast auf Antrag bis zur Höhe von 85 % ihrer tatsächlichen Aufwendungen gewährt; andere Zuweisungen aus öffentlichen Haushalten, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, sind auf die Höchstgrenze anzurechnen. Über die Höhe der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

### § 37 — Begriffsbestimmungen

§ 37 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten 1. Finanzausgleichsjahr: das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,2. vergangenes Jahr: das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,3. vorvergangenes Jahr: das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht,4. Verwaltungsausgaben oder Verwaltungsaufwendungen: persönliche und sächliche Ausgaben oder Aufwendungen, die die Tätigkeit des Verwaltungsapparates ermöglichen,5. Zweckausgaben oder Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen: Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen, die entweder dem Sachzweck des Einzelplans oder der Produktgruppe oder der Erfüllung des Verwaltungszwecks unmittelbar dienen; hierzu gehören auch die persönlichen und sächlichen Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen für öffentliche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser. (2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Für das Finanzausgleichsjahr 2013 ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der Volkszählung 1987 fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Als gewogener Durchschnitt des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Realsteuervergleich veröffentlichten Hebesätze. Als Fläche im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Dezember des vergangenen Jahres fortgeschriebene Fläche in Quadratkilometern unter Einbeziehung der Forstgutsbezirke; die Fläche ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Soweit die Zahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie der Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien maßgebend ist, gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein in der Jugendhilfestatistik veröffentlichten Zahlen.

### § 19 — Kommunaler Investitionsfonds

§ 19 Kommunaler Investitionsfonds(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des Innenministeriums treuhänderisch verwaltet. (2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel ab 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu. (3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2013 1,0 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten. Die Beträge werden im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt. (4) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen; die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten. (5) Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung. (6) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds. (7) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das Innenministerium. (8) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu. (9) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 7 Abs. 2 zu verteilenden Beträgen zugeführt.

### § 21 — Zuweisungen für Theater und Orchester

§ 21 Zuweisungen für Theater und Orchester(1) Die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck und die Gemeinden und Kreise, die an der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester-GmbH beteiligt sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten oder zu den Finanzierungsanteilen an den Betriebskosten der Theater und Orchester. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa.

### § 23 — Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

§ 23 Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung 1. der Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,2. von Institutionen, die im Interesse einer nachhaltigen Gewaltprävention die Arbeit mindestens von Polizei, Justiz und Beratungseinrichtungen vor Ort koordinieren sowie3. von Frauenberatungsstellen. (2) Die Förderung der Frauenhäuser nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Platzkostensatzes und einer für jedes Frauenhaus festgelegten Mietkostenerstattung. Statt der Mietkosten können für Kredite zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen bis zur Höhe der vergleichbaren Mietkosten berücksichtigt werden. Die Förderung der Koordination der Anti-Gewalt-Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 und der Frauenberatungsstellen nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt über einen Festbetrag. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung.

### § 24 — Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens

§ 24 Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens(1) Die Kreise und Gemeinden, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa.

### § 25 — Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen

§ 25 Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes.(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

### § 33 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der ...

§ 33 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren(1) Der Bund beteiligt sich aus seinem Umsatzsteueranteil nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) bundesweit insgesamt im Jahr 2009 mit 100 Millionen Euro, im Jahr 2010 mit 200 Millionen Euro, im Jahr 2011 mit 350 Millionen Euro, im Jahr 2012 mit 500 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 700 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 mit 770 Millionen Euro an den zusätzlich entstehenden Betriebskosten. Das Land leitet die auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter. (2) Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr. (4) Für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

### § 34 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in ...

§ 34 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 4,0 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. (2) Über die Bewilligung entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr.

### § 33 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der ...

§ 33 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren(1) Der Bund beteiligt sich aus seinem Umsatzsteueranteil nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) bundesweit insgesamt im Jahr 2009 mit 100 Millionen Euro, im Jahr 2010 mit 200 Millionen Euro, im Jahr 2011 mit 350 Millionen Euro, im Jahr 2012 mit 500 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 700 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 mit 770 Millionen Euro an den zusätzlich entstehenden Betriebskosten. Das Land leitet die hiernach auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter. Zusätzlich leitet das Land auch den auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteueranteil an die Kreise und kreisfreien Städte weiter, mit dem sich der Bund nach Maßgabe des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) an den Betriebskosten beteiligt. (2) Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr. (4) Für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

### § 1 — Träger der Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Einnahmen oder Erträge und ...

§ 1 Träger der Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen(1) Die Gemeinden, Kreise und Ämter tragen alle Verwaltungsausgaben oder Verwaltungsaufwendungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 4), die durch die Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen. (2) Die Gemeinden, Kreise und Ämter tragen ferner alle Zweckausgaben oder Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 5), die durch die Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen. (3) Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern fließen alle Verwaltungseinnahmen oder Verwaltungserträge zu, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben anfallen. Verwaltungseinnahmen oder Verwaltungserträge in diesem Sinne sind nicht die Einnahmen, die von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern im Wege der Amtshilfe für eine andere Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingezogen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Kreise entsprechend, soweit die Landrätinnen und Landräte Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde wahrnehmen. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen und Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörde entstehen.

### § 10 — Ermittlung der Steuerkraftmesszahl

§ 10 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 31 zusammengezählt werden. (2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt 1. bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei der Grundsteuer von den Grundstücken die Messbeträge, vervielfacht mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken, der für den kreisangehörigen Bereich im vorvergangenen Jahr ermittelt wurde, mindestens jedoch 260 %,2. bei der Gewerbesteuer die Messbeträge, vervielfacht mit 90 % des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes für die Gewerbesteuer, der für den kreisangehörigen Bereich im vorvergangenen Jahr ermittelt wurde, mindestens jedoch 310 %, vermindert um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Prozentsatz, der im vorvergangenen Jahr Anwendung gefunden hat,3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,4. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres,5. bei der Zuweisung des Landes an die Gemeinden nach § 31 der Zuweisungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres. Der Vervielfältiger, der sich aus der anteiligen Berücksichtigung des gewogenen Durchschnitts des Hebesatzes nach Nummer 1 und 2 ergibt, wird auf einen vollen Prozentsatz abgerundet. (3) Als Messbeträge werden die Messbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Messbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken und die Messbeträge der Gewerbesteuer angesetzt, die sich ergeben, wenn das Ist-Aufkommen dieser Steuern im Zeitraum vom 1. Juli des vorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des vergangenen Jahres durch den Hebesatz des vergangenen Jahres für diese Steuern geteilt wird. (4) Lassen sich Messbeträge nach Absatz 3 für eine Steuer nicht feststellen, weil eine Gemeinde sie nicht erhoben hat, kann das Innenministerium die Steuerkraftzahl festsetzen. Sie ist für jede Steuer nach dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin oder Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden im vergangenen Finanzausgleichsjahr zu bemessen. (5) Werden in einer Verbandssatzung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den §§ 5 und 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.

### § 11 — Finanzzuweisung an die Gemeinde Helgoland

§ 11 Finanzzuweisung an die Gemeinde HelgolandDie Gemeinde Helgoland erhält eine allgemeine Finanzzuweisung, deren Höhe jährlich vom Innenministerium festgesetzt wird. Die Zuweisung wird unmittelbar an die Gemeinde gezahlt.

### § 12 — Allgemeine Berechnungsvorschriften

§ 12 Allgemeine Berechnungsvorschriften(1) Von den nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln werden verwendet für Schlüsselzuweisungen an 1. die Kreise 58,00 %, 2. die kreisfreien Städte 42,00 %. (2) Von dem Anteil nach Absatz 1 Nr. 1 erhalten vorab die Kreise Dithmarschen 51.000 Euro, Nordfriesland 1.738.000 Euro, Schleswig-Flensburg 1.227.000 Euro. Von den verbleibenden Mitteln erhält jeder Kreis die Hälfte des Betrages, um den seine Finanzkraftmesszahl (§ 14 Abs. 1) hinter der Ausgangsmesszahl (§ 13) zurückbleibt. Die sich nach Satz 2 ergebenden Zuweisungen vermindern sich für die Kreise Herzogtum Lauenburg um 1.636.000 Euro, Ostholstein um 1.483.000 Euro, Pinneberg um 3.221.000 Euro, Plön um 665.000 Euro, Rendsburg-Eckernförde um 2.096.000 Euro, Segeberg um 818.000 Euro, Steinburg um 358.000 Euro, Stormarn um 1.483.000 Euro. Die Kürzungsbeträge werden den nach Satz 2 zu verteilenden Mitteln zugeführt. (3) Von dem Anteil nach Absatz 1 Nr. 2 erhalten vorab die kreisfreien Städte Flensburg 716.000 Euro, Kiel 614.000 Euro, Lübeck 1.227.000 Euro. Von den verbleibenden Mitteln erhält jede kreisfreie Stadt die Hälfte des Betrages, um den ihre Finanzkraftmesszahl (§ 14 Abs. 2) hinter der Ausgangsmesszahl (§ 13) zurückbleibt.

### § 13 — Ermittlung der Ausgangsmesszahl

§ 13 Ermittlung der Ausgangsmesszahl(1) Die Ausgangsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl (§ 37 Abs. 2) mit einem Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird. (2) Der für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils einheitliche Grundbetrag wird vom Innenministerium so festgesetzt, dass 1. der Betrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise,2. der Betrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 für Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte verwendet wird.

### § 14 — Ermittlung der Finanzkraftmesszahl

§ 14 Ermittlung der Finanzkraftmesszahl(1) Finanzkraftmesszahl der Kreise sind die für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen (§ 10 Abs. 2), die allgemeinen Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 1) und die Gemeindesonderschlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 2) abzüglich der Finanzausgleichsumlage (§ 29).(2) Die Finanzkraftmesszahl der kreisfreien Städte sind ihre Steuerkraftzahlen (§ 10 Abs. 2), ihre allgemeinen Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 1) und ihre Gemeindesonderschlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 2) abzüglich der Finanzausgleichsumlage (§ 29).

### § 15 — Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben

§ 15 Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben(1) Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben erhalten zentrale Orte für die Wahrnehmung von Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner ihres Verflechtungsbereichs sowie kommunale Schulträger nach Maßgabe des Absatzes 5. Übergemeindliche Aufgaben sind unbeschadet des Absatzes 5 in den zentralen Orten zu erfüllen. (2) Zentrale Orte im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die durch die Verordnung nach § 14 Abs. 4 des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 31 Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) als zentrale Orte und Stadtrandkerne, soweit letztere nicht Ortsteil eines zentralen Ortes sind, festgelegt sind. (3) Von den nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 bereitgestellten Mitteln werden verwendet für Zuweisungen an 1. die Oberzentren 45,0 %, 2. die anderen zentralen Orte sowie die kommunalen Schulträger 55,0 %. (4) Von dem Anteil für Zuweisungen an die Oberzentren nach Absatz 3 Nr. 1 entfallen auf die Stadt Flensburg 13,8 %, die Landeshauptstadt Kiel 39,2 %, die Hansestadt Lübeck 34,2 %, die Stadt Neumünster 12,8 %. (5) Von dem Anteil nach Absatz 3 Nr. 2 erhalten die Träger von Förderschulen mit mindestens 30 Schülerinnen und Schülern in nichtzentralen Orten und die Träger von Realschulen in nichtzentralen Orten vorab Zuweisungen in Höhe von 10.000 Euro für die Trägerschaft einer Förderschule und 20.000 Euro für die Trägerschaft einer Realschule. Die verbleibenden Mittel werden so auf die anderen zentralen Orte verteilt, dass die Zuweisung für ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 50,0 %, ein Unterzentrum ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums und einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 25,0 %, einen ländlichen Zentralort und einen Stadtrandkern I. Ordnung ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums 15,0 %, einen Stadtrandkern II. Ordnung 7,5 % der Zuweisung für ein Mittelzentrum beträgt, das nicht im Verdichtungsraum liegt. (6) Empfänger der Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben sind die zentralen Orte und die Schulträger. Maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die zentralen Orte sind die Verhältnisse am 1. Januar des Finanzausgleichsjahres; maßgebend für die Zahlung der Zuweisungen an die Schulträger sind die Verhältnisse am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorvergangenen Jahres. (7) Sind Gemeinden nach der Verordnung nach § 14 Abs. 4 des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes gemeinsam als zentraler Ort oder Stadtrandkern eingestuft, wird die Zuweisung auf die Gemeinden aufgeteilt. Gehören die Gemeinden einem Kreis an und unterliegen der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats, entscheidet diese oder dieser über die Aufteilung der Zuweisung. In allen anderen Fällen entscheidet das Innenministerium. (8) Gemeinsame zentrale Orte oder Stadtrandkerne nach Absatz 7 erhalten nach erfolgter gemeinsamer Einstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die den beteiligten Gemeinden ohne gemeinsame Einstufung zugestanden hätte. Absatz 7 gilt entsprechend. (9) Zentrale Orte und Stadtrandkerne nach Absatz 2 oder 7 erhalten nach erfolgter Abstufung in den drei folgenden Finanzausgleichsjahren eine Zuweisung mindestens in Höhe des Betrages, die der Gemeinde oder den beteiligten Gemeinden ohne Abstufung zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend 1. für den Wegfall von Einstufungen,2. bei Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde (Eingemeindung),3. bei Zusammenschluss einer oder mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde (Vereinigung); in den Fällen von Nr. 2 und 3 erhält der jeweilige Rechtsnachfolger die Zuweisung.

### § 16 — Fehlbetragszuweisungen

§ 16 Fehlbetragszuweisungen(1) Soweit eigene Mittel und die in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen zum Haushaltsausgleich der Kreise und Gemeinden nicht ausreichen, können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder von unvermeidlichen Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre gewährt werden; in Ausnahmefällen können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich eines voraussichtlichen Fehlbetrages oder eines voraussichtlichen Jahresfehlbetrages des laufenden Haushaltsjahres gewährt werden. (2) Bei der Feststellung der unvermeidlichen Haushaltsfehlbeträge oder Jahresfehlbeträge müssen diejenigen Teile der Haushaltsfehlbeträge außer Ansatz bleiben, die durch Ausgaben oder Aufwendungen entstanden sind, die nicht als unbedingt notwendig anerkannt werden können, oder die durch eigene Einnahmen oder Erträge abgedeckt werden können, wenn alle Einnahme- oder Ertragsquellen in zumutbarem Umfang ausgeschöpft werden. Abweichend von Satz 1 werden in den Jahren 2009 bis 2014 bei den Kreisen und Städten, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2008 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2009 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt. (3) Über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen sollen die Landesverbände der Gemeinden und Kreise gehört werden.

### § 17 — Sonderbedarfszuweisungen

§ 17 Sonderbedarfszuweisungen(1) Soweit die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bereitgestellten Mittel nicht durch Fehlbetragszuweisungen (§ 16) oder nach § 38 Abs. 2 in Anspruch genommen werden, sind sie als Sonderbedarfszuweisungen an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, zu gewähren, wenn ihre Höhe im Einzelfall mindestens 80.000 Euro beträgt. Für Projekte zur modellhaften Erprobung neuer Formen der Verwaltungsorganisation können nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise bis zu 0,5 Millionen Euro Zuweisungen gewährt werden; dabei kann der Mindestbetrag von 80.000 Euro unterschritten werden. (2) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen im Einzelnen entscheidet das Innenministerium. (3) Sonderbedarfszuweisungen sind auszuzahlen, sobald der Zuwendungsempfänger Zahlungen für den geförderten Zweck zu leisten hat.

### § 18 — Kreisfonds

§ 18 Kreisfonds(1) Jeder Kreis bildet einen Kreisfonds. Aus dem Kreisfonds werden Fehlbetragszuweisungen bis zu 80.000 Euro im Einzelfall und Sonderbedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht der Landrätin oder des Landrats unterstehen, sowie an Ämter gewährt. (2) Für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen nach Absatz 1 stellen die Kreise in den Jahren 2009 bis 2014 einen Betrag in Höhe von mindestens 0,5 % ihrer Einnahmen aus den Kreisschlüsselzuweisungen (§ 12 Abs. 2 Satz 2) und der allgemeinen Kreisumlage (§ 27 Abs. 2) bereit. Der Kreis kann in den Jahren 2010 bis 2014 von einer Mittelbereitstellung absehen, wenn im jeweiligen Vorjahr kein Antrag auf Fehlbetragszuweisungen gestellt wurde oder wenn die Prüfung der gestellten Anträge durch das Gemeindeprüfungsamt zu dem Ergebnis geführt hat, das kein unabweisbarer Fehlbetrag vorliegt.

### § 19 — Kommunaler Investitionsfonds

§ 19 Kommunaler Investitionsfonds(1) Der bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein gebildete Fonds zur Vergabe von Darlehen und Zuschüssen für kommunale Infrastrukturinvestitionen (Kommunaler Investitionsfonds) ist ein rechtlich unselbständiges, zweckgebundenes Sondervermögen des Landes nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung. Es wird von der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Auftrage des Innenministeriums treuhänderisch verwaltet. (2) Für die Herrichtung und Erweiterung der Landesfeuerwehrschule einschließlich der Einrichtungskosten sind aus dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 Mittel in Höhe von 8,997 Millionen Euro in Anspruch genommen worden. Das Land führt diese Mittel ab 2003 in Höhe von jährlich 0,4 Millionen Euro aus dem Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zu. (3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2011 sowie zum 1. April 2012 jeweils 1,0 Million Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Finanzministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 11 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt. (4) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ermächtigt, für den Kommunalen Investitionsfonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen; die Schulden des Fonds dürfen sein Nettovermögen nicht überschreiten. (5) Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Finanzierungen von Krankenhäusern, sonstigen kommunalen Einrichtungen des Gesundheitswesens, des Pflegedienstes und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Kraftwerksanlagen zur Energie- und Wärmeversorgung. (6) Zuschüsse können in Höhe des jährlich erwirtschafteten Überschusses des Kommunalen Investitionsfonds im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise in den Folgejahren für jährlich neu festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. (7) Über den Kommunalen Investitionsfonds verfügt das Innenministerium. (8) Die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen fließen dem Kommunalen Investitionsfonds wieder zu. (9) Bei einer Auflösung des Kommunalen Investitionsfonds wird das verbleibende Vermögen den nach § 7 Abs. 2 zu verteilenden Beträgen zugeführt.

### § 2 — Zuweisungen des Landes an die Gemeinden, Kreise und Ämter

§ 2 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden, Kreise und Ämter(1) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen und Ämtern als Beitrag zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz. (2) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen und Ämtern Zweckzuweisungen zu den in § 1 Abs. 2 genannten Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen nach diesem Gesetz. Es kann ferner Zuwendungen durch Zweckzuweisungen oder durch die Hergabe verbilligter Darlehen außerhalb des Finanzausgleichs leisten, wenn nach Feststellung des Landes 1. die Bedeutung einer Aufgabe eine Beteiligung des Landes notwendig oder zweckdienlich macht oder der betreffende Verwaltungsträger mit Rücksicht auf seine übrige Belastung und seine Finanzkraft nicht in der Lage ist, die Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen allein zu tragen, und2. die Zuwendungen nach ihrer Aufteilung oder Zweckbestimmung für eine Einbeziehung in den allgemeinen Finanzausgleich nicht geeignet sind und3. die Zuwendungen ihrer Höhe und ihrer Zweckbestimmung nach in einem nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Verwaltung vertretbaren Verhältnis zu dem mit ihrer Bewirtschaftung verbundenen Aufwand stehen. Die Verpflichtung der Kreise gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden aus § 20 Abs. 1 der Kreisordnung bleibt unberührt. (3) Das Land leitet Zuweisungen des Bundes in dem Umfange an die Gemeinden, Kreise und Ämter weiter, der ihrer Beteiligung an der Erfüllung der Aufgabe oder an der Belastung mit Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen entspricht.

### § 20 — Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds

§ 20 Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände erhalten als Träger öffentlicher Schulen aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu Schulbau- und Sanierungsmaßnahmen nach § 78 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23)*) (Kommunaler Schulbaufonds).(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach Absatz 1 entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

### § 21 — Zuweisungen für Theater und Orchester

§ 21 Zuweisungen für Theater und Orchester(1) Die Landeshauptstadt Kiel, die Hansestadt Lübeck und die Gemeinden und Kreise, die an der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester-GmbH beteiligt sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten oder zu den Finanzierungsanteilen an den Betriebskosten der Theater und Orchester. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

### § 22 — Zuweisungen zu den Straßenbaulasten

§ 22 Zuweisungen zu den Straßenbaulasten(1) Von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bereitgestellten Mitteln erhalten die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen Zuweisungen in Höhe von 3,6 Millionen Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindestraßen. Die Zuweisungen fließen den Kreisen schlüsselmäßig zu. Den Verteilungsschlüssel bestimmt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Die Landesverbände der Gemeinden und Kreise sind vorher zu hören. Die Verwendung der Zuweisungen kann auf die Unterhaltung und Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen beschränkt werden. Die Kreise entscheiden über die Verteilung der Zuweisungen an die Gemeinden. (2) Von den nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bereitgestellten Mitteln erhalten ferner 1. die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen 3.400 Euro, 2. die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen 4.900 Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung je Kilometer dieser Straßen oder Ortsdurchfahrten. Falls die Mittel von den Trägern der Straßenbaulast nicht in vollem Umfang für Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, können sie für den Bau und Ausbau des unter den Nummern 1 und 2 genannten Straßennetzes verwandt werden. (3) Die verbleibenden Mittel nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 werden verwendet für 1. den Bau und Ausbau der in Absatz 2 genannten Straßen,2. Deckenbaumaßnahmen der in Absatz 2 genannten Straßen,3. den Bau und Ausbau von Gemeindestraßen, soweit sie nach § 2 Nr. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein gefördert werden, sowie von anderen verkehrswichtigen kommunalen Straßenbaumaßnahmen,4. Maßnahmen des ruhenden Verkehrs, soweit sie nach § 2 Nr. 3 und 4 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein gefördert werden, sowie5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, soweit Gemeinden und Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Die Mittel werden den Trägern der Straßenbaulast auf Antrag bis zur Höhe von 85 % ihrer tatsächlichen Aufwendungen gewährt; andere Zuweisungen aus öffentlichen Haushalten, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind, sind auf die Höchstgrenze anzurechnen. Über die Höhe der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

### § 23 — Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen

§ 23 Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung 1. der Personal-, Sach- und Mietkosten von Frauenhäusern,2. von Institutionen, die im Interesse einer nachhaltigen Gewaltprävention die Arbeit mindestens von Polizei, Justiz und Beratungseinrichtungen vor Ort koordinieren sowie3. von Frauenberatungsstellen ab 2012. (2) Die Förderung der Frauenhäuser nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Platzkostensatzes und einer für jedes Frauenhaus festgelegten Mietkostenerstattung. Statt der Mietkosten können für Kredite zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden für Frauenhäuser die tatsächlich gezahlten Zinsen und Tilgungen bis zur Höhe der vergleichbaren Mietkosten berücksichtigt werden. Die Förderung der Koordination der Anti-Gewalt-Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 und ab 2012 der Frauenberatungsstellen nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt über einen Festbetrag. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration.

### § 24 — Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens

§ 24 Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens(1) Die Kreise und Gemeinden, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

### § 25 — Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen

§ 25 Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes.(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vorvergangenen Jahr.

### § 26 — Kreise und kreisfreie Städte

§ 26 Kreise und kreisfreie StädteDie Kreise und kreisfreien Städte tragen die Aufwendungen für die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge obliegenden Aufgaben. Die Vorschriften des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), bleiben unberührt. Als örtliche Träger der Sozialhilfe tragen die Kreise und kreisfreien Städte ferner nach den sozialhilferechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen die Aufwendungen für 1. Entlassungsgelder und Übergangsbeihilfen für Heimkehrer nach § 11 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes,2. Entlassungsgelder und Übergangsbeihilfen an Berechtigte nach den §§ 1 und 9 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694),3. die Krankenversorgung der Unterhaltshilfeempfängerinnen und Unterhaltshilfeempfänger und diesen Gleichgestellten nach § 276 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, ber. 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842),4. Leistungen nach § 34 des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen vom 14. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 106, ber. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633).

### § 27 — Kreisumlage

§ 27 Kreisumlage(1) Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen eines Kreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirken zu erheben (Kreisumlage). (2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen (Umlagesatz) bemessen. Umlagegrundlagen sind die für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen (§ 10) und die Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 8) abzüglich der Finanzausgleichsumlage (§ 29).(3) Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde (§ 10) abzüglich der Finanzausgleichsumlage (§ 29) einen vom Kreis festzusetzenden Vomhundertsatz ihrer Ausgangsmesszahl (§ 9), hat der Kreis von dem übersteigenden Betrag eine zusätzliche Kreisumlage zu erheben. Der Vomhundertsatz darf 110 % nicht unterschreiten. Der Umlagesatz für die zusätzliche Kreisumlage darf den Umlagesatz für die allgemeine Kreisumlage nicht übersteigen. (4) Die Kreise haben vor jeder Entscheidung über eine Veränderung der Umlagesätze nach Absatz 2 und 3 sowie über eine Veränderung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 die dem jeweiligen Kreis angehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gutsbezirke anzuhören. Erfolgt die Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung der Umlagesätze nach Absatz 2 und 3 sowie des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 nach dem 30. Juni eines Jahres, dürfen die Umlagesätze die bisherigen Umlagesätze nicht übersteigen sowie der Vomhundertsatz den bisherigen Vomhundertsatz nicht unterschreiten. (5) Der Kreis kann die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Kreis und einer oder mehrerer Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Kreis und den Gemeinden abgewichen wird, bei der Kreisumlage der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden berücksichtigen. Satz 1 gilt für Vereinbarungen mit Ämtern hinsichtlich der Kreisumlage der amtsangehörigen Gemeinden entsprechend. (6) Die Kreisumlage und die zusätzliche Kreisumlage sind monatlich zu zahlen. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. (7) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, darf der Kreis Kreisumlage und zusätzliche Kreisumlage nach den Umlagesätzen und dem Vomhundertsatz des Vorjahres erheben.

### § 28 — Umlagen der Ämter und Zweckverbände

§ 28 Umlagen der Ämter und Zweckverbände§ 27 mit Ausnahme der Absätze 3 bis 5 gilt für Ämter und Zweckverbände, soweit sie Umlagen nach der Finanzkraft erheben, entsprechend. § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.

### § 29 — Finanzausgleichsumlage

§ 29 Finanzausgleichsumlage(1) Übersteigt die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde (§ 10) ihre Ausgangsmesszahl (§ 9), wird von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 20 % des übersteigenden Betrages erhoben. Die Finanzausgleichsumlage fließt zur einen Hälfte den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 zu verteilenden Mitteln und zur anderen Hälfte demjenigen Kreis zu, von dessen Gemeinden die Umlage aufgebracht wird. (2) Die Finanzausgleichsumlage ist von kreisangehörigen Gemeinden zusammen mit der Kreisumlage an den Kreis zu zahlen; dieser ist verpflichtet, die Hälfte der Finanzausgleichsumlage unverzüglich an das Land weiterzuleiten, sofern dieser Anteil der Umlage nicht mit der Zahlung der Schlüsselzuweisungen an den Kreis verrechnet wird. (3) § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

### § 3 — Beiträge der Gemeinden, Kreise und Ämter an das Land

§ 3 Beiträge der Gemeinden, Kreise und Ämter an das Land(1) Das Land fordert angemessene Beiträge von einzelnen Gemeinden, Kreisen und Ämtern nur, soweit es diese im gegenseitigen Einvernehmen durch die Unterhaltung einzelner Einrichtungen in finanziell wesentlichem Umfange von Aufgaben entlastet, die nach gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Herkommen im Rahmen des § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung, des § 2 Abs. 1 der Kreisordnung und der §§ 3 bis 5 sowie 24 der Amtsordnung von ihnen zu erfüllen sein würden. Bestehende vertragliche Regelungen zwischen dem Land und einzelnen Gemeinden, Kreisen und Ämtern bleiben unberührt. (2) Das Land fordert von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern keine Beiträge zu Verwaltungsausgaben oder Verwaltungsaufwendungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 4).

### § 30 — Feuerschutzsteuer

§ 30 Feuerschutzsteuer(1) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer fließt den Kreisen und kreisfreien Städten nach Abzug 1. der für den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau der Landesfeuerwehrschule erforderlichen Mittel,2. eines dem Innenministerium zur Durchführung besonderer Maßnahmen im Bereich des Feuerwehrwesens zur Verfügung stehenden Betrages, der 15 % des Steueraufkommens nicht übersteigen darf sowie3. des nach § 19 Abs. 2 erforderlichen Betrages zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zu. (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Teil des Steueraufkommens wird an die Kreise und kreisfreien Städte nach einem vom Innenministerium nach Anhörung des Brandschutzbeirates festzusetzenden Schlüssel verteilt. (3) Entwickelt sich das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer wesentlich abweichend vom Aufkommen der Jahre 1998 und 1999, so ist die Regelung nach Absatz 1 Nr. 3 frühestens zum 1. Januar 2003 an die Entwicklung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse anzupassen.

### § 31 — Zuweisung des Landes an die Gemeinden zum Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des ...

§ 31 Zuweisung des Landes an die Gemeinden zum Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs(1) Das Land stellt den Gemeinden 26 % von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern zur Verfügung. (2) Die Zuweisung wird nach den in der Anlage zur jeweils geltenden Fassung der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 8. Mai 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 554), enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt. (3) Für die Berechnung der Zuweisung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, für die Auszahlung der Zuweisung die Vorschriften des § 39 entsprechend.

### § 32 — Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen gemeindlichen Gebietsänderungen

§ 32 Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen gemeindlichen Gebietsänderungen(1) Wird eine Gemeinde nach dem 31. Dezember 2006 1. in eine andere Gemeinde eingegliedert (Eingemeindung),2. mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen (Vereinigung),3. auf mehrere Gemeinden aufgeteilt (Auflösung), erhält der jeweilige Rechtsnachfolger oder erhalten die jeweiligen Rechtsnachfolger eine einmalige Zuweisung nach Maßgabe des Absatzes 2. (2) Die Zuweisung beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der beteiligten nach der Einwohnerzahl kleineren Gemeinde oder Gemeinden und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 50 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde, die aufgelöst wird. Die Zuweisung nach Satz 1 beträgt in der Summe jedoch mindestens 30.000 Euro und höchstens 100.000 Euro je Gemeinde, die durch Eingemeindung oder Auflösung in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden aufgeht. Das Gleiche gilt im Falle einer Vereinigung zu einer neuen Gemeinde für die nach der Einwohnerzahl kleinere Gemeinde oder kleineren Gemeinden. (3) Über die Bewilligung der Zuweisung entscheidet das Innenministerium. Die Zuweisung wird nach dem Wirksamwerden der Gebietsänderung ausgezahlt, wobei Zuweisungen für Gebietsänderungen, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt worden sind, berücksichtigt werden. Im Falle der Auflösung einer Gemeinde wird die Zuweisung jeweils anteilig nach der Einwohnerzahl den betroffenen Gemeinden gewährt.

### § 33 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der ...

§ 33 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren(1) Der Bund beteiligt sich aus seinem Umsatzsteueranteil nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) bundesweit insgesamt im Jahr 2009 mit 100 Millionen Euro, im Jahr 2010 mit 200 Millionen Euro, im Jahr 2011 mit 350 Millionen Euro, im Jahr 2012 mit 500 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 700 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 mit 770 Millionen Euro an den zusätzlich entstehenden Betriebskosten. Das Land leitet die auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter. (2) Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen. (3) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vorvergangenen Jahr. (4) Für die Berechnung der Zuweisung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

### § 34 — Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in ...

§ 34 Zuweisung des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 4,0 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. (2) Über die Bewilligung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vorvergangenen Jahr.

### § 35 — Steuerung der Konjunkturentwicklung

§ 35 Steuerung der KonjunkturentwicklungDie Festsetzung der Finanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 2 wird im Laufe des Haushaltsjahres nur dann geändert, wenn eine Konjunkturausgleichsrücklage nach den Vorschriften des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 oder § 15 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), gebildet oder aufgelöst wird. Mittel, die der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt worden sind, werden erst bei der Endabrechnung im Jahre der Entnahme aus dieser Rücklage berücksichtigt.

### § 36 — Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

§ 36 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich(1) Es wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gebildet. Dem Beirat gehören als Mitglieder jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter des 1. Innenministeriums,2. Finanzministeriums,3. Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages,4. Städtebundes Schleswig-Holstein,5. Städtetages Schleswig-Holstein und6. Schleswig-Holsteinischen Landkreistages an. Die Mitglieder der Landesverbände der Gemeinden und Kreise werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes vom Innenministerium berufen und abberufen. (2) Den Vorsitz des Beirats führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Innenministeriums. Die oder der Vorsitzende ruft den Beirat nach Bedarf sowie auf Wunsch eines Mitglieds des Beirats zu einer Sitzung zusammen. Beschlüsse des Beirats erfolgen einstimmig. Die Mitglieder erhalten keinen Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (3) Der Beirat berät das Innenministerium in Fragen des kommunalen Finanzausgleichs. Er soll vor Entscheidungen der Landesregierung über den kommunalen Finanzausgleich gehört werden. (4) Sonstige Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Kreise bleiben durch die Bildung des Beirats unberührt.

### § 37 — Begriffsbestimmungen

§ 37 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten 1. Finanzausgleichsjahr: das Haushaltsjahr, für das die Zahlungen geleistet werden,2. vergangenes Jahr: das Jahr, welches dem Finanzausgleichsjahr vorhergeht,3. vorvergangenes Jahr: das Jahr, welches dem vergangenen Jahr vorhergeht,4. Verwaltungsausgaben oder Verwaltungsaufwendungen: persönliche und sächliche Ausgaben oder Aufwendungen, die die Tätigkeit des Verwaltungsapparates ermöglichen,5. Zweckausgaben oder Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen: Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen, die entweder dem Sachzweck des Einzelplans oder der Produktgruppe oder der Erfüllung des Verwaltungszwecks unmittelbar dienen; hierzu gehören auch die persönlichen und sächlichen Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen für öffentliche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser. (2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März des vergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Als gewogener Durchschnitt des Hebesatzes für die Grundsteuer von den Grundstücken sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Sinne dieses Gesetzes gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein mit dem Realsteuervergleich veröffentlichten Hebesätze. Als Fläche im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Dezember des vergangenen Jahres fortgeschriebene Fläche in Quadratkilometern unter Einbeziehung der Forstgutsbezirke; die Fläche ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Soweit die Zahl der betreuten Kinder in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege, die Dauer der Betreuung sowie der Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien maßgebend ist, gelten die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein in der Jugendhilfestatistik veröffentlichten Zahlen.

### § 38 — Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen

§ 38 Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen(1) Die Schlüsselzuweisungen werden durch das Innenministerium errechnet und festgesetzt. Stellen sich nach der Festsetzung Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (§§ 8 bis 10) und bei den Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben (§ 15) das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 12 bis 14) das Fünfundzwanzigfache des Grundbetrages für die allgemeinen Gemeindeschlüsselzuweisungen übersteigen. Einwendungen gegen die Festsetzung nach Satz 1 müssen innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Innenministerium eingegangen sein; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Einwendung einer kreisangehörigen Gemeinde innerhalb dieser Frist bei der Landrätin oder dem Landrat eingeht. (2) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist durch Abrundung der Grundbeträge für die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Kreise oder aus den Mitteln für Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen zu decken.

### § 39 — Auszahlung der Schlüsselzuweisungen

§ 39 Auszahlung der Schlüsselzuweisungen(1) Die Schlüsselzuweisungen sind in monatlichen Teilbeträgen am Schluss des Monats zu zahlen. (2) Die Monatsbeträge der einzelnen Schlüsselzuweisungen sind jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden. (3) Die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Kreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Schlüsselzuweisungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten; er darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

### § 4 — Zuweisungen und Beiträge der Kreise

§ 4 Zuweisungen und Beiträge der Kreise§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 und § 3 Abs. 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Kreise zu den kreisangehörigen Gemeinden und den Ämtern, § 2 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass diese Regelung im Verhältnis der Kreise zu den kreisangehörigen Gemeinden und den Ämtern auch für Zuweisungen des Landes gilt.

### § 5 — Finanzausgleichsmasse

§ 5 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt für die in § 7 bezeichneten allgemeinen Finanzzuweisungen und Zweckzuweisungen jährlich 17,74 % (Verbundsatz) 1. des dem Land zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 31 und 33 Abs. 1,2. des Aufkommens aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Biersteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuern mit Ausnahme der Totalisatorsteuer (Landessteuern nach Artikel 106 Abs. 2 des Grundgesetzes),3. des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106 b des Grundgesetzes),4. der Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes),5. der Einnahmen des Landes aus den Zuweisungen im Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) (Verbundgrundlagen) abzüglich eines Betrages von jährlich 44,804 Millionen Euro im Jahr 2011 und von 44,154 Millionen Euro ab dem Jahr 2012 zur Verfügung (Finanzausgleichsmasse). Hat das Land im Länderfinanzausgleich (Satz 1 Nr. 5) Zahlungen zu leisten, ermäßigen sich die Verbundgrundlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 um den Betrag, den das Land zu entrichten hat. (2) Die Finanzausgleichsmasse wird für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt. (3) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres.

### § 6 — Berichtigung der Finanzausgleichsmasse

§ 6 Berichtigung der Finanzausgleichsmasse(1) Der in § 5 Abs. 1 angegebene Vomhundertsatz (Verbundsatz) wird erhöht oder vermindert, wenn sich das Belastungsverhältnis zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden, Kreisen und Ämtern andererseits durch 1. Veränderung in dem Umfang ihrer Pflichten oder2. Zuteilung neuer Einnahmequellen oder ihren Entzug bezüglich des Landes durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift des Bundes, bezüglich der Gemeinden, Kreise und Ämter durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes wesentlich verschiebt. (2) Werden die Einnahmen des Landes im Zusammenhang mit der Übertragung neuer oder der Erweiterung bestehender Pflichten durch Bundesgesetz erhöht, so beteiligt das Land durch entsprechende Berichtigung des Verbundsatzes die Gemeinden, Kreise und Ämter an den Mehreinnahmen entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitwirkung an der Erfüllung der Pflichten. (3) Eine Berichtigung soll nur mit Beginn eines neuen Finanzausgleichsjahres wirksam und in den Fällen des Absatzes 1 nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden. (4) Wenn die Berichtigung wegen der Höhe der den Gemeinden, Kreisen und Ämtern entstehenden Kosten nicht abgewartet werden kann, leistet das Land übergangsweise an die Gemeinden, Kreise und Ämter Zuweisungen. (5) An Stelle der Berichtigung leistet das Land an die Gemeinden, Kreise und Ämter Zuweisungen, wenn 1. wegen der vorübergehenden Bedeutung der übertragenen Aufgaben eine Berichtigung des Verbundsatzes unzweckmäßig wäre oder2. die Unterschiede in der Belastung der Gemeinden, Kreise und Ämter eine Regelung im allgemeinen Finanzausgleich ausschließen.

### § 7 — Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

§ 7 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für 1. die Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen nach den §§ 16 und 17 50,0 Millionen Euro,2. die Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds nach § 20 31,0 Millionen Euro,3. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 21 36,7 Millionen Euro,4. die Zuweisungen zu den Straßenbaulasten nach § 22 24,0 Millionen Euro,5. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 4,3 Millionen Euro im Jahr 2011 und 4,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2012,6. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 24 7,313 Millionen Euro,7. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 25 70,0 Millionen Euro,8. Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen 15,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2012. Soweit bereitgestellte Mittel nicht für Zuweisungen benötigt werden, sind sie den nach Absatz 2 Nr. 1 zu verteilenden Beträgen zuzuführen. (2) Der verbleibende Teil der Finanzausgleichsmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen 1. an die Gemeinden nach den §§ 8 bis 11 40,00 %,2. an die Kreise und kreisfreien Städte nach den §§ 12 bis 14 48,59 %,3. für übergemeindliche Aufgaben nach § 15 11,41 %. Von den Schlüsselzuweisungen sind 8,5 % für Investitionen zu verwenden.

### § 8 — Allgemeine Berechnungsvorschriften

§ 8 Allgemeine Berechnungsvorschriften(1) Jede Gemeinde erhält als allgemeine Gemeindeschlüsselzuweisung 50 % des Betrages, um den ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) hinter ihrer Ausgangsmesszahl (§ 9 Abs. 1) zurückbleibt. (2) Jede Gemeinde erhält als Gemeindesonderschlüsselzuweisung 40 % des Betrages, um den ihre Steuerkraftmesszahl (§ 10) hinter einem Teilbetrag ihrer Ausgangsmesszahl (§ 9 Abs. 3) zurückbleibt.

### § 9 — Ermittlung der Ausgangsmesszahl

§ 9 Ermittlung der Ausgangsmesszahl(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 37 Abs. 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird. (2) Der einheitliche Grundbetrag wird vom Innenministerium so festgesetzt, dass der Betrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 für allgemeine Gemeindeschlüsselzuweisungen verwendet wird, soweit er nicht für die Gemeindesonderschlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 2) und Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland (§ 11) benötigt wird. (3) Der Teilbetrag der Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 37 Abs. 2) mit dem einheitlichen Garantiebetrag (Absatz 4) vervielfältigt wird. (4) Der einheitliche Garantiebetrag wird vom Innenministerium bis zu 80 % des Grundbetrages (Absatz 2) festgesetzt.

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— Gesetz über den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FinAusglGSH2011rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
