Gesetz zu der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern Vom 11. November 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.1985
- Fundstelle:
- GVOBl. 1985 361
Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und ...
Anlage: Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen - vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - folgende Vereinbarung:
Artikel 1 Die Obersten Landesbehörden bedienen sich bei , der Freigabeentscheidung nach § 6 , §7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) in der Fassung vom 25. Februar 1985 (BGBI. I S. 425) der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft-Jugendprüfstelle (FSK/J) als gutachterlicher Stelle. Die Prüfungsvoten der FSK/J sind von den Obersten Landesbehörden als eigene Entscheidung übernommen und die Filme und Bildträger sind gemäß §§ 6 , 7 JÖSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht Oberste Landesbehörden für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen.
Artikel 2 (1) Die Obersten Landesbehörden bestellen im Benehmen mit der Filmwirtschaft/Videowirtschaft einen Ständigen Vertreter der Obersten Landesbehörden bei der FSK/J. Seine Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Dienstherr ist das Land Rheinland-Pfalz bzw. das für FSK/J-Angelegenheiten jeweils federführende Land. Für den Fall der Verhinderung bestellt der Dienstherr einen Vertreter. Die Personal- und Sachkosten, mit Ausnahme der Bürokosten, tragen die Länder gemäß dem Königsteiner Schlüssel vorbehaltlich der jeweiligen haushaltsrechtlichen Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft. Die Bürokosten trägt die FSK. (2) Der Ständige Vertreter nimmt die im Zusammenhang mit der Jugendprüfung nach §§ 6 , 7 JÖSchG stehenden Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere: 1. Führung des Vorsitzes bei der Jugendprüfung im Arbeitsausschuß, 2. Mitwirkung als nicht stimmberechtigtes Mitglied in der Berufungsverhandlung im Hauptausschuß, 3. Unterzeichnung des Originaldokumentes der Freigabebescheinigung zusammen mit dem Ständigen Vertreter der Filmwirtschaft/Videowirtschaft, 4. Einführung der Jugendschutzsachverständigen in ihre Aufgaben und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die Prüfer der öffentlichen Hand und die Jugendschutzsachverständigen.
Artikel 3 (1) Die Einzelheiten der Prüfung und Kennzeichnung werden in den Grundsätzen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft-Jugendprüfstelle (FSK/J), Teil A und C und in den Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen (AVB) geregelt. (2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder.
Artikel 4 Diese Vereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen: Die Kündigung hat die Wirkung, daß das kündigende Land aus den Rechten und Pflichten dieser Vereinbarung ausscheidet.
Artikel 5 Bis zur Bestellung des Ständigen Vertreters der Obersten Landesbehörden werden die diesem obliegenden Aufgaben durch das Land Rheinland-Pfalz wahrgenommen.
Artikel 6 Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit in Kraft.
Artikel 1 (1) Der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westtaten, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern wird zugestimmt. (2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. (3) Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel 6 mit Wirkung vom 1. April 1985 in Kraft.
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1985 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.