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Gesetz zu der Vereinbarung über die Beteiligung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern Vom 21. Februar 1992

Ausfertigungsdatum:
21.02.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992 171
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Vereinbarung über die Beteiligung der Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, ...

Anlage: Vereinbarung über die Beteiligung der Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften folgende Vereinbarung:

Anlage 1:

Bekanntmachung der Neufassung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von ...

Anlage 1: Bekanntmachung der Neufassung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern Die Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern ist mit Wirkung vom 1. Mai 1987 geändert worden; die sich aufgrund der Änderungen ergebende Neufassung wird nachstehend bekanntgemacht: Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen - vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften -folgende Vereinbarung:

Artikel

Artikel 6 Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit in Kraft. Mainz, den 1. August 1988 - 637 - 75 051 - 5 - Die für die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern federführende oberste Landesbehörde: Ministerium für Soziales und Familie Rheinland-Pfalz

Artikel

Artikel 1 Die Obersten Landesbehörden bedienen sich bei der Freigabeentscheidung nach §§ 6 , 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) in der Fassung vom 25.02.1985 (BGBl. I S. 425) der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft-Jugendprüfstelle (FSK/J) als gutachterlicher Stelle. Die Prüfungsvoten der FSK/J sind von den Obersten Landesbehörden als eigene Entscheidung übernommen und die Filme und Bildträger sind gem. §§ 6 , 7 JÖSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht Oberste Landesbehörden für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen.

Artikel

Artikel 2 (1) Die Obersten Landesbehörden bestellen im Benehmen mit der Filmwirtschaft/Videowirtschaft einen Ständigen Vertreter der Obersten Landesbehörden bei der FSK/J. Zu seiner Vertretung und Entlastung bestellen sie einen oder mehrere Vertreter. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Bei hauptamtlich tätigen Personen kann die Bestellung mit Zustimmung der Länder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Dienstherr ist das Land Rheinland-Pfalz bzw. das für FSK/J-Angelegenheiten jeweils federführende Land. Kommt die Weiterbeschäftigung des Ständigen Vertreters oder eines hauptamtlichen Stellvertreters in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich nicht in Betracht, werden die Länder ihn nach Möglichkeit in geeignete Bereiche ihrer Verwaltung übernehmen, wenn er nicht entlassen werden kann. Die Personal- und Sachkosten, mit Ausnahme der Bürokosten, tragen die Länder gem. dem Königsteiner Schlüssel vorbehaltlich der jeweiligen haushaltsrechtlichen Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft. Die Bürokosten trägt die FSK. (2) Der Ständige Vertreter nimmt die im Zusammenhang mit der Jugendprüfung nach §§ 6 , 7 JÖSchG stehenden Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere: 1. Führung des Vorsitzes bei der Jugendprüfung im Arbeitsausschuß, 2. Mitwirkung als nicht stimmberechtigtes Mitglied in der Berufungsverhandlung im Hauptausschuß, 3. Unterzeichnung des Originaldokumentes der Freigabebescheinigung zusammen mit dem Ständigen Vertreter der Filmwirtschaft/Videowirtschaft, 4. Einführung der Jugendschutzsachverständigen in ihre Aufgaben und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für die Prüfer der öffentlichen Hand und die Jugendschutzsachverständigen.

Artikel

Artikel 3 (1) Die Einzelheiten der Prüfung und Kennzeichnung werden in den Grundsätzen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft-Jugendprüfstelle (FSK/J), Teil A und C und in den Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen (AVB) geregelt. (2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder.

Artikel

Artikel 4 Diese Vereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragsschließenden Ländern zu erfolgen. Die Kündigung hat die Wirkung, daß das kündigende Land aus den Rechten und Pflichten dieser Vereinbarung ausscheidet. Das ausscheidende Land beteiligt sich gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 8 an den Kosten der Erfüllung von Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden begründet worden sind, soweit diese Kosten nicht durch die Weiterführung der Vereinbarung zwischen den übrigen Ländern entstehen.

Artikel

Artikel 5 Bis zur Bestellung des Ständigen Vertreters der Obersten Landesbehörden werden die diesem obliegenden Aufgaben durch das Land Rheinland-Pfalz wahrgenommen.

Artikel

Artikel 1 Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern bei, die zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 1. April 1985 abgeschlossen und mit Wirkung vom 1. Mai 1987 geändert geworden ist.

Artikel

Artikel 2 Die Übernahme der Prüfungsvoten der FSK/J durch die obersten Landesbehörden der beitretenden Länder erstreckt sich auch auf alle früheren Prüfungsvoten der FSK/J, die von den obersten Landesbehörden der bisher beteiligten Länder als eigene Entscheidung übernommen sind.

Artikel

Artikel 3 Die Beteiligung der beitretenden Länder an den Kosten gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 8 der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern beginnt ab dem auf die Einbeziehung dieser Länder in den Königsteiner Schlüssel folgenden 1. Januar entsprechend ihrem Anteil, frühestens ab 1. Januar 1993.

Artikel

Artikel 4 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

Artikel

Artikel 1 (1) Der Vereinbarung über die Beteiligung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Sachsen, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen wird zugestimmt. (2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. (3) Die Vereinbarung tritt nach Artikel 4 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

Artikel

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.