Gesetz zu der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern vom 11. November 1985 Vom 28. März 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.1988
- Fundstelle:
- GVOBl. 1988 129
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von ...
Anlage: Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein schließen - vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften -folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung der Länder über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern in der am 1. April 1985 in Kraft getretenen Fassung: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Zu seiner Vertretung und Entlastung bestellen sie einen oder mehrere Vertreter." Im bisherigen Satz wird das Wort "Seine" durch das Wort "Die" ersetzt. Hinter dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Bei hauptamtlich tätigen Personen kann die Bestellung mit Zustimmung der Länder auf unbestimmte Zeit erfolgen." Der bisherige Satz 5 wird gestrichen. An seiner Stelle wird folgender Satz eingefügt: "Kommt die Weiterbeschäftigung des ständigen Vertreters oder eines hauptamtlichen Stellvertreters in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich nicht in Betracht, werden die Länder ihn nach Möglichkeit in geeignete Bereiche ihrer Verwaltung übernehmen, wenn er nicht entlassen werden kann." 2. In Artikel 4 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: "Das ausscheidende Land beteiligt sich gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 8 an den Kosten der Erfüllung von Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden begründet worden sind, soweit diese Kosten nicht durch die Weiterführung der Vereinbarung zwischen den übrigen Ländern entstehen." Die Änderung der Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Mai 1987 in Kraft.
Artikel 1 (1) Der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern wird zugestimmt. (2) Die Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. (3) Die Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung tritt nach Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Mai 1987 in Kraft.
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1987 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.