Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Technikübersetzen an der Fachhochschule Flensburg Vom 16. Oktober 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.1989
- Fundstelle:
- GVOBl. 1989 126
Zulassungsverfahren
§ 10 Zulassungsverfahren (1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist über die Zulassung zu entscheiden. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind oder der Kandidat die Vor-/Zwischenprüfung oder Haupt-/Abschlußprüfung in seinem Studiengang an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. (3) Die Entscheidungen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und teilt sie dem Kandidaten - im Falle einer Ablehnung schriftlich oder elektronisch - mit.
Diplomarbeit
§ 16 Diplomarbeit (1) In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein Problem seiner Fachrichtung selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage methodisch zu bearbeiten. (2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers gestellt werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der den Ausgabezeitpunkt festhält. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. (3) Die Diplomarbeit ist spätestens sechs Monate nach ihrer Ausgabe beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in zweifacher Ausfertigung, soweit dies die Art der Arbeit zuläßt, abzugeben oder mit dem Poststempel spätestens des letzten Tages der Frist versehen zu übersenden. Der Abgabezeitpunkt ist festzuhalten. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen oder elektronischen Antrag des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit auf höchstens acht Monate verlängern, wenn der Kandidat den Abgabetermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann. (4) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. (5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich oder elektronisch zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbständig verfaßt und nur die angegebenen Quellen benutzt hat. (6) Die Diplomarbeit wird in der Regel von demjenigen Mitglied des Lehrkörpers bewertet, welches das Thema der Arbeit gestellt hat. Soll die Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet werden, holt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zweite Bewertung ein. Können sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Prüfungsausschuß.
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Öffentlichkeit
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Öffentlichkeit (1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat · ohne triftige Gründe zu einer mündlichen Prüfung nicht erscheint, · nach Beginn einer Prüfung, d.h. nach Betreten des Prüfungsraumes, von dieser zurücktritt oder · eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abliefert. (2) Hat der Kandidat triftige Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis und will er diese geltend machen, so müssen die Gründe dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf die Vorlage verzichten, wenn offensichtlich ist, daß der Kandidat krank ist. Erkennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, kann der Kandidat die Prüfung fortsetzen. Erkennt der Vorsitzende die Gründe nicht an, entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"' bewertet. (4) An den mündlichen Prüfungen können Mitglieder des Lehrkörpers und Studenten des Fachbereichs I als Zuhörer teilnehmen, sofern kein Kandidat widerspricht. Das gilt nicht für die Beratung, Beschlußfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Anlage 1: Der staatliche Prüfungsausschuß bei der Fachhochschule Kiel Fachbereich Sozialwesen Zeugnis über die Vorprüfung Herr/Frau/Fräulein____________________________________________ geboren am___________________ in______________________________ hat am Anfang/Ende des_______ Semesters 19__ die Vorprüfung im Studiengang Sozialwesen nach der Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule Kiel vom 28. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 288) bestanden. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden wie folgt bewertet: Pädagogik _________________________________ Psychologie _________________________________ Soziologie _________________________________ Politologie __________________________________ Recht _________________________________ Medizin _________________________________ Er/Sie hat außerdem erfolgreich an den durch die Studienordnung vorgeschriebenen Sozialpädagogischen Medien und Seminaren sowie einem vierwöchigen Blockpraktikum teilgenommen. Gesamtnote:_________________ _______________ den_________ Für den Prüfungsausschuß ________________________ (Der Vorsitzende) Vermerk: Notenstufen sind: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
Anlage 2: Der staatliche Prüfungsausschuß bei der Fachhochschule Kiel Fachbereich Sozialwesen Zeugnis über die Hauptprüfung Herr/Frau/Fräulein____________________________________________ geboren am______________ in___________________________________ hat am Anfang/Ende des______ Semesters 19___ die Hauptprüfung im Studiengang Sozialwesen nach Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im Studiengang Sozialwesen an der Fachhochschule Kiel vom 28. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 288) bestanden. Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden wie folgt beurteilt: Sozialpädagogik _____________________________ Jugendhilfe- und Sozialrecht ________________ Verwaltungskunde_____________________________ Er/Sie hat außerdem erfolgreich an den durch die Studienordnung vorgesehenen Sozialpädagogischen Medien und Seminaren sowie einem sechswöchigen Blockpraktikum teilgenommen. Die Diplomarbeit über das Thema _______________________________________________________________ wird mit______________ beurteilt. Gesamtnote:___________________________ _____________________den______________ Für den Prüfungsausschuß ________________________ (Der Vorsitzende) Vermerk: Notenstufen sind: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend. Die Gesamtnote wird zu 60 v.H. aus dem Durchschnitt der Noten der drei Pflichtprüfungsfächern dem zweiten Schwerpunktfach, zu 20 v.H. aus der Note der Diplomarbeit und zu 20 v.H. aus dem ersten Schwerpunktfach berechnet.
Aufgrund des § 86 Abs. 10 Satz 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 177) wird nach Anhörung der Fachhochschule Flensburg verordnet:
Art und Zweck der Prüfungen, Regelstudienzeit
§ 1 Art und Zweck der Prüfungen, Regelstudienzeit (1) Die staatliche Prüfung im Studiengang Technikübersetzen bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. (2) Die Prüfung gliedert sich in eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung. Die Studienordnung ist so zu gestalten, daß die Vorprüfung am Ende des vierten, die Hauptprüfung am Ende des achten Studiensemesters abgeschlossen werden kann (Regelstudienzeit). Studiensemester sind sowohl die an der Fachhochschule verbrachten Semester als auch die in das Studium integrierten berufspraktischen und Auslandssemester. (3) Durch die Vorprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat sich die inhaltlichen Grundlagen seiner Fachrichtung, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung soweit angeeignet hat, daß er das weitere Studium mit Erfolg betreiben kann.
Umfang
§ 11 Umfang (1) Die Vorprüfung besteht aus 1. den Prüfungsleistungen in den in § 22 aufgeführten Prüfungsfächern, 2. den Nachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren usw. gemäß der Studienordnung. (2) In jedem Prüfungsfach ist in der Regel eine Klausurarbeit zu schreiben. Soweit die Eigenart des Prüfungsfaches es gebietet, können auch andere Prüfungsleistungen gefordert werden. (3) Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt höchstens fünf Zeitstunden. Die Klausuraufgaben werden auf Vorschlag der Prüfungsberechtigten, die das Prüfungsfach vertreten, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Die Arbeiten sind von allen Kandidaten des Faches und des betreffenden Prüfungstermines gleichzeitig und unter Prüfungsbedingungen zu schreiben. Sie werden von einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, bewertet. Soll eine Arbeit mit "nicht ausreichend" beurteilt werden, holt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zweite Bewertung ein. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuß. (4) Die für die jeweiligen Prüfungsfächer vorgesehenen mündlichen Prüfungen werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern abgenommen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfer für die Prüfungen jedes Kandidaten, wobei Wünschen des Kandidaten nach Möglichkeit Rechnung getragen werden soll. Er soll den Kandidaten die Namen der Prüfer mindestens zehn Tage vor der jeweiligen Prüfung bekanntgeben. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll bei jedem Kandidaten etwa 30 Minuten betragen. Können sich die Prüfer nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Prüfungsausschuß. (5) Leistungen in Übungen, Seminaren usw. werden, auch wenn sie Prüfungsleistungen sind, von dem Prüfer bewertet, in dessen Lehrveranstaltungen Leistungen zu erbringen waren. Bestehen diese Leistungen aus mehreren Einzelleistungen, muß jede Einzelleistung mindestens ausreichend sein. Die Fachnote ergibt sich aus dem gewogenen Mittel der Einzelleistungen gemäß § 22 . (6) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer mit mindestens "ausreichend" bewertet und alle erforderlichen Nachweise erbracht worden sind. (7) Die Gesamtnote wird ermittelt als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten der Prüfungsfächer.
Zeugnis
§ 12 Zeugnis (1) Über die bestandene Vorprüfung wird ein Zeugnis ( Anlage 1 ) erstellt, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. (2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem über das Ergebnis der Prüfung entschieden worden ist. (3) Hat der Kandidat die Vorprüfung nicht bestanden, ist ihm auf Antrag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung auszustellen, die die bisher erbrachten Leistungen enthält und den Vermerk, daß die Vorprüfung, gegebenenfalls endgültig nicht bestanden ist.
Wiederholung
§ 13 Wiederholung (1) Wird in einem oder mehreren Fächern die Note "nicht ausreichend" erzielt, kann die Prüfung in dem betreffenden Fach zweimal. frühestens zum nächsten Prüfungstermin, wiederholt werden. (2) Studenten, deren Klausur bei einer Wiederholungsprüfung mit "nicht ausreichend" bewertet wurde, werden auf Antrag mündlich nachgeprüft. Die Dauer der mündlichen Nachprüfung soll 15 Minuten nicht überschreiten. Prüfer sollen die Bewerter der Klausurarbeit sein. Als Ergebnis der mündlichen Nachprüfung wird festgestellt, ob die Note in dem betreffenden Prüfungsfach "ausreichend" oder "nicht ausreichend" lautet. Die mündliche Nachprüfung muß in demselben Prüfungszeitraum wie die Klausur durchgeführt werden. (3) Ist keine Wiederholung mehr möglich, ist die Vorprüfung endgültig nicht bestanden.
Verfahren
§ 14 Verfahren (1) Für das Verfahren bei der Hauptprüfung gelten die §§ 9 und 10 entsprechend. Das Kolloquium findet nur einmal im Semester statt. (2) Der ersten Meldung zu einem Prüfungsfach der Hauptprüfung ist außerdem das Zeugnis über die bestandene Vorprüfung hinzuzufügen. Dies gilt nicht für die Fächer eines Studienganges, die zur Hauptprüfung gehören, jedoch besonders gekennzeichnet sind. Die Zulassung zur Prüfung in diesen Fächern kann von der Vorlage von Nachweisen abhängig gemacht werden.
Umfang
§ 15 Umfang (1) Die Hauptprüfung besteht aus 1. den Prüfungsleistungen in den in § 23 aufgeführten Prüfungsfächern, 2. den Nachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen, Seminaren usw. gemäß der Studienordnung, 3. den Bescheinigungen der Hochschule und/oder der Praxisstelle über die erfolgreiche Ableistung der berufspraktischen und Auslandssemester, 4. der Diplomarbeit, 5. dem Kolloquium. (2) Für das Erbringen der Prüfungsleistungen gilt § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend; an die Stelle von § 22 tritt § 23 . (3) Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist, die Diplomarbeit und das Kolloquium mindestens mit "ausreichend" bewertet und alle erforderlichen Nachweise erbracht worden sind. (4) Die Gesamtnote wird zu 60 v.H. aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfungsfächer, zu 30 v.H. aus der Note der Diplomarbeit und zu 10 v.H. aus der Note des Kolloquiums berechnet.
Kolloquium
§ 17 Kolloquium (1) Das Kolloquium ist eine fächerübergreifende mündliche Prüfung, ausgehend vom Themenkreis der Diplomarbeit. Der Kandidat soll darin zeigen, daß er · die Ergebnisse seiner Arbeit selbständig erläutern und vertreten kann, · darüber hinaus in der Lage ist, mit dem Thema der Arbeit zusammenhängende andere Probleme seines Studienganges zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und · bei seiner Arbeit gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse auf Sachverhalte aus dem Bereich seiner künftigen Berufstätigkeit anwenden kann. (2) Das Kolloquium dauert etwa 40 Minuten je Kandidat. Die Prüfung soll von dem Bewerter der Diplomarbeit sowie mindestens einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, abgenommen werden. (3) Zulassungsvoraussetzung zum Kolloquium ist eine mit mindestens "ausreichend" bewertete Diplomarbeit.
Zeugnis
§ 18 Zeugnis (1) Über die bestandene Hauptprüfung wird ein Zeugnis ( Anlage 2 ) ausgestellt. Es enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, Thema und Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote. (2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Wiederholung
§ 19 Wiederholung (1) Für die Wiederholung der einzelnen Prüfungsteile gilt § 13 Abs. 1 bis 3 entsprechend. (2) Ist eine Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet worden, kann die Anfertigung der Diplomarbeit nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
Diplomierung
§ 2 Diplomierung Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, kann von der Fachhochschule den Diplomgrad erhalten. Die Bezeichnung des Diplomgrades sowie Form und Inhalt der Diplomurkunde regelt die Fachhochschule.
Wahlfächer
§ 20 Wahlfächer (1) Der Kandidat kann sich in Wahlfächern seines Studienganges einer Prüfung unterziehen. Als Wahlfächer gelten für ihn auch alle Fächer anderer Studiengänge. Zuständig bleibt der Prüfungsausschuß seines Studienganges. (2) Die Noten der Wahlfächer können auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen werden, bleiben jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote unberücksichtigt.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluß der Prüfung in einem Prüfungsfach und der Diplomarbeit wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.
Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen, Prüfungsdauer und empfohlener Zeitpunkt der ...
§ 22 Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen, Prüfungsdauer und empfohlener Zeitpunkt der Vorprüfung Die Vorprüfung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 besteht aus: Fach Leistung Dauer in Std. Semester Gewichtung Übersetzen I/II Klausur je 3 2. + 4. je 1/2 · Technik I/II Klausur je 3 2. + 4. je 1/2 · Sprachdatenverarbeitung Übungsleistung - 1. + 2. + 3. + 4. je 1/4 · Englisch I/II Klausur je 2 1. + 3.+) 1/3: 2/3 · Deutsch I/II Klausur je 2 1. + 3.+) 1/3: 2/3 · Landeskunde I/II Klausur je 1 2. + 4. je 1/2 _____________________ +) Teilnahme an der Klausur des 3. Semesters setzt bestandene Klausur des 1. Semesters voraus
Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen, Prüfungsdauer und empfohlener Zeitpunkt der ...
§ 23 Prüfungsfächer und Prüfungsleistungen, Prüfungsdauer und empfohlener Zeitpunkt der Hauptprüfung Die Hauptprüfung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 besteht aus: Fach Leistung Dauer in Std. Semester Gewichtung Übersetzen III Klausur 6+) 8. - · Technik III Klausur 2 8. - · Sprachdatenverarbeitung Übungsleistung - 7. + 8. je 1/2 · Übersetzungslehre Klausur 2 7. - · Terminologielehre Klausur 2 7. - · Verhandlungsdolmetschen mündl. Prüfung - 8. · Schwerpunktfächer ++) Klausur Übungsleistung oder mündl. Prüfung - 8. +++) +) zeitliche Teilung zulässig ++) im Unfang von 6 SWS +++) für die Schwerpunktfächer wird eine Gesamtnote gebildet, für deren Ermittlung die Noten der einzelnen Fächer arithmetisch gemittelt werden
Inkrafttreten
§ 24 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1988 in Kraft.
Organisation der Prüfungen
§ 3 Organisation der Prüfungen (1) Die Prüfungen werden durch einen staatlichen Prüfungsausschuß abgenommen (siehe Landesverordnung über die Errichtung von Prüfungsausschüssen bei den staatlichen Fachhochschulen als untere Landesbehörde vom 15. Juni 1983, GVOBl. Schl.-H. S. 190). Der Prüfungsausschuß tagt nicht öffentlich. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft alle Entscheidungen, die den organisatorischen Ablauf der Prüfungen betreffen. (3) Zu Prüfern sollen nur Mitglieder des Lehrkörpers bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 94 des Hochschulgesetzes erfüllen. (4) Die Prüfer handeln im Namen des Prüfungsausschusses. Sie sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Kandidaten zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 4 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen, insbesondere Vor-/Zwischenprüfungen, die der Kandidat an Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet, soweit sie fachlich gleichwertig sind. Zwischenprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Fachrichtungen und Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet soweit fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (2) Prüfungs- und Studienleistungen aus fachverwandten Ausbildungsgängen können im Einzelfall angerechnet werden, soweit fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (3) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann ergänzende Prüfungsleistungen fordern. Zum Nachweis der fachlichen Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuß Gutachten anfordern.
Bewertung der Leistungen
§ 5 Bewertung der Leistungen (1) Für die Prüfung werden die Leistungen des einzelnen Kandidaten bewertet. Arbeiten von Gruppen können für die einzelnen Kandidaten nur insoweit als Prüfungsleistung anerkannt werden, als die zu bewertenden individuellen Leistungen des einzelnen Kandidaten deutlich unterscheidbar und in sich verständlich sind. Die Abgrenzung muß aufgrund objektiver Kriterien erfolgen. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (3) Bei der Berechnung der Noten können die zugrunde liegenden Einzelbewertungen zur besseren Differenzierung der tatsächlichen Leistungen um +/- 0,3 von den ganzen Zahlen abweichen. (4) Werden Noten gemittelt, so lauten sie bei einem Durchschnitt bis 1,50 = sehr gut über 1,50 bis 2,50 = gut über 2,50 bis 3,50 = befriedigend über 3,50 bis 4,30 = ausreichend. Die Noten werden bis zur zweiten Dezimalstelle nach dem Komma errechnet und etwaigen weiteren Notenmittlungen zugrunde gelegt.
Verfahren bei Widersprüchen
§ 6 Verfahren bei Widersprüchen (1) Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der in seinem Namen Handelnden kann der Kandidat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. (2) Der Widerspruch ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen; über ihn entscheidet der Prüfungsausschuß. (3) Richtet sich der Widerspruch gegen die Bewertung einer Klausur, ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine zweite Bewertung einzuholen, sofern dies nicht bereits gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 geschehen ist. (4) Richtet sich der Widerspruch gegen die Bewertung der Diplomarbeit, ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine zweite Bewertung einzuholen, sofern dies nicht bereits gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 geschehen ist.
Ungültigkeit der Prüfung
§ 8 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten entsprechend berichtigen und gegebenenfalls die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme von Verwaltungsakten. (3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so ist das unrichtige Prüfungszeugnis einzuziehen. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Prüfungsverfahren
§ 9 Prüfungsverfahren (1) Der Kandidat soll die Prüfung in einem Prüfungsfach ablegen, wenn dieses Fach laut Studienplan abgeschlossen wird. Er meldet sich zu den vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Meldefristen. Für jedes Semester sind, soweit die Art der Prüfungsleistung es gestattet, zwei Prüfungstermine festzulegen. (2) Mit der ersten Meldung sind vom Kandidaten vorzulegen: 1. Ein Antrag auf Zulassung zur Vorprüfung, 2. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft er bereits eine Vor-/Zwischenprüfung oder eine Haupt-/ Abschlußprüfung in derselben Fachrichtung an einer Fachhochschule oder einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat, 3. eine Immatrikulationsbescheinigung seiner Fachhochschule.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.