Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe (FHRVO-E) Vom 24. Juni 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2009
- Fundstelle:
- NBl.MBF.Schl.-H. 2009, 176
Anlage 1 zu § 7Zeugnis
Anlage 2 zu § 7Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Fachhochschulreifeprüfung für Externe aus der Punktzahl (P) nach der Formel N = 5 2 - P 3 21 Punktzahl Durchschnittsnote 105 - 97 1,0 96 - 95 1,1 94 - 93 1,2 92 - 91 1,3 90 - 89 1,4 88 - 87 1,5 86 - 85 1,6 84 - 83 1,7 82 - 81 1,8 80 - 79 1,9 78 - 76 2,0 75 - 74 2,1 73 - 72 2,2 71 - 70 2,3 69 - 68 2,4 67 - 66 2,5 65 - 64 2,6 63 - 62 2,7 61 - 60 2,8 59 - 58 2,9 57 - 55 3,0 54 - 53 3,1 52 - 51 3,2 50 - 49 3,3 48 - 47 3,4 46 - 45 3,5 44 - 43 3,6 42 - 41 3,7 40 - 39 3,8 38 - 37 3,9 36 - 35 4,0
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Externe gelten folgende Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entsprechend: § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3 bis 8, § 12 Abs. 1 bis 5, § 15 Abs. 5 und 6, § 16, § 17, § 21 und § 22. Dabei treten an die Stelle der Abiturprüfung und der Hochschulzugangsberechtigung die Fachhochschulreifeprüfung und die Zugangsberechtigung zu einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein.
Inkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2019 außer Kraft.(2) (aufgehoben)
Personenkreis
§ 2 PersonenkreisWer das Zeugnis der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer nach § 116 SchulG staatlich anerkannten Ersatzschule, eines Kollegs oder einer Waldorfschule zu sein, kann sich der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Externe unterziehen, wenn sie oder er 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,2. in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder nach § 116 SchulG staatlich anerkannten Ersatzschule oder Kollegs oder einer Waldorfschule gewesen ist,3. nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat,4. nicht bereits zweimal ohne Erfolg eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben versucht hat,5. nicht bereits einen gleichwertigen Abschluss erworben und6. ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein hat; von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 3 Zulassung zur Prüfung(1) Die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Externe erfolgt auf Antrag, der an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. (2) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber unter Beachtung von § 4 anzugeben, 1. welche drei Fächer sie oder er als schriftlich zu prüfende Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau wählt,2. welches Fach sie oder er als weiteres schriftlich zu prüfendes Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau wählt,3. welche vier Fächer sie oder er als nur mündlich zu prüfende Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau wählt,4. ob sie oder er die Prüfung als Ganzes oder in zwei Abschnitten ablegen will. Diese Angaben sind für die Prüfung bindend. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde,2. ein mit Namen versehenes Lichtbild,3. ein Lebenslauf mit Bildungsgang,4. Angaben und Nachweise über Vorbereitung auf die Prüfung,5. eine beglaubigte Abschrift des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule,6. eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, eine Hochschulreife zu erwerben,7. eine amtliche Meldebescheinigung. (4) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie Ort und Zeit der Prüfung mit.
Prüfungsfächer
§ 4 Prüfungsfächer(1) Die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) besteht aus acht Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden vier Fächer schriftlich und vier weitere nur mündlich geprüft. (2) Prüfungsfächer können sein 1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Musik, Kunst,2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik, Religion/Philosophie,3. im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld Mathematik, Physik, Chemie, Biologie. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auch andere Fremdsprachen als Prüfungsfächer zulassen, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung stehen. (4) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählen unter den schriftlich zu prüfenden Fächern drei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau. Darunter müssen sich zwei der Kernfächer Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache befinden. (5) Die schriftliche Prüfung muss die Aufgabenfelder nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 abdecken. (6) Pflichtfächer in der Prüfung sind Deutsch, ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen (darunter Englisch, Französisch oder Latein). Mathematik muss schriftliches Prüfungsfach sein.
Prüfungskommission
§ 5 Prüfungskommission(1) Für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) wird eine Prüfungskommission gebildet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er ist entweder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums. Der Prüfungskommission gehören außerdem mindestens vier Mitglieder an, die von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt werden. Sie müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien besitzen. (2) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss mit mindestens drei Mitgliedern gebildet. Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von dieser oder diesem bestimmte Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder der Studienräte. Prüferin oder Prüfer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eingesetzte Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und für das jeweilige Fach besitzen.
Durchführung der Prüfung
§ 6 Durchführung der Prüfung(1) Die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) wird als Ganzes oder in zwei Abschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt in der Regel ein halbes, höchstens ein Schuljahr. Am zweiten Abschnitt der Prüfung kann nur teilnehmen, wer den ersten absolviert hat. (2) Im ersten Abschnitt werden die vier Fächer geprüft, in denen eine schriftliche Prüfung abzulegen ist. Im zweiten Abschnitt werden die vier Fächer mündlich geprüft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Sie kann damit auch die Prüflehrkraft beauftragen, die in diesem Fall die Aufgabe der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegt. Hat die oberste Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Prüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Rahmenrichtlinien und Lehrplänen für die Oberstufe. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten entnommen sein, die gemäß den Lehrplänen für die Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet werden. Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich an einer nicht anerkannten genehmigten Ersatzschule vorbereitet haben, dürfen die Aufgabenvorschläge keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen darstellen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren. (4) Die Prüfungskommission kann in bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung ergänzend mündliche Prüfungen ansetzen. Dies ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mit Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ist in einem weiteren schriftlich geprüften Fach oder, wenn die Prüfungskommission keine ergänzende mündliche Prüfung angesetzt hat, in zwei schriftlich geprüften Fächern eine ergänzende mündliche Prüfung durchzuführen. (5) Wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat im ersten Prüfungsabschnitt in mehreren Fächern ergänzend mündlich geprüft, bestimmt sie oder er die Reihenfolge. (6) Auf ihren oder seinen Antrag ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der gemäß Absatz 4 festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission weist auf die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 hin. (7) Die Anträge der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind schriftlich eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Die Meldung ist verbindlich. (8) Termin und Reihenfolge der ergänzenden mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (9) Steht nach dem Ergebnis einer einzelnen Prüfung fest, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht mehr erfüllen kann, ist die Prüfung abzubrechen. § 7 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. (10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten können in einem Fach, das ausschließlich mündlich geprüft wird, eine Präsentationsprüfung gemäß § 17 OAPVO wählen. (11) Wird in einem Fach schriftlich und ergänzend mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis des Faches zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsteilen gebildet.
Bestehen oder Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung
§ 7 Bestehen oder Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung(1) Die Prüfungskommission stellt Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung (schulischer Teil) fest. Von den acht Prüfungsfächern sind sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik und eine Naturwissenschaft sowie ein gesellschaftswissenschaftliches Fach. Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. in den Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit 0 Punkten bewertet sind,2. in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache sowie einem naturwissenschaftlichen Fach insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind,3. die Leistungen in nicht mehr als drei Fächern, darunter höchstens ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. (2) Wer beide Prüfungsabschnitte bestanden hat, erwirbt die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Hierüber wird ihr oder ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 2 zu bilden ist. (3) Die Zeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife für ein Studium in Schleswig-Holstein erworben.“ (4) Den Nachweis von Latein- oder Griechischkenntnissen hat erbracht, wer in Latein oder Griechisch die entsprechende Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung, abweichend von § 7 Abs. 2 OAPVO, mindestens „ausreichend“ (fünf Notenpunkte einfacher Wertung) lautet. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen werden. Der Nachweis wird im Zeugnis vermerkt. Wird der Nachweis geführt, dass Latein- oder Griechischkenntnisse bei einem zurückliegenden Schulbesuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft durch erfolgreiche Teilnahme an aufsteigendem Pflichtunterricht erworben wurden, kann das im Zeugnis vermerkt werden. (5) Wer einen Abschnitt der Prüfung nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. (6) Eine bestandene Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) kann nicht wiederholt werden. (7) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder2. ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder3. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.
Hochschulzugangsberechtigung
§ 9 HochschulzugangsberechtigungPrüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten haben mit der Fachhochschulreife, die gemäß dieser Verordnung erworben wurde, den schulischen Teil erfüllt, der sie in Verbindung mit dem Nachweis einer fachpraktischen Vorbildung zu einem Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein berechtigt.
Anlage 1 zu § 7Zeugnis
Anlage 2 zu § 7Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Fachhochschulreifeprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler aus der Punktzahl (P) nach der Formel N = 5 2 - P 3 21 Punktzahl Durchschnittsnote 105 - 97 1,0 96 - 95 1,1 94 - 93 1,2 92 - 91 1,3 90 - 89 1,4 88 - 87 1,5 86 - 85 1,6 84 - 83 1,7 82 - 81 1,8 80 - 79 1,9 78 - 76 2,0 75 - 74 2,1 73 - 72 2,2 71 - 70 2,3 69 - 68 2,4 67 - 66 2,5 65 - 64 2,6 63 - 62 2,7 61 - 60 2,8 59 - 58 2,9 57 - 55 3,0 54 - 53 3,1 52 - 51 3,2 50 - 49 3,3 48 - 47 3,4 46 - 45 3,5 44 - 43 3,6 42 - 41 3,7 40 - 39 3,8 38 - 37 3,9 36 - 35 4,0
Aufgrund des § 140 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:
Allgemeines
§ 1 AllgemeinesFür die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gelten folgende Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entsprechend: § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 3 bis 8, § 12 Abs. 1 bis 5, § 15 Abs. 5 und 6, § 16, § 17, § 21 und § 22. Dabei treten an die Stelle der Abiturprüfung und der Hochschulzugangsberechtigung die Fachhochschulreifeprüfung und die Zugangsberechtigung zu einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein.
Inkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2009 tritt die Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 18. Januar 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 70, ber. S. 361) außer Kraft. Abweichend hiervon findet diese Verordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die bis zum Ende des Schuljahres 2009/10 die Prüfung ablegen und sich nachweislich zum 1. August 2008 bereits in Vorbereitung an einer Waldorfschule, einer genehmigten Ersatzschule oder einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung befinden, weiterhin Anwendung.
Personenkreis
§ 2 PersonenkreisWer das Zeugnis der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule, eines Kollegs oder einer Waldorfschule zu sein, kann sich der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler unterziehen, wenn sie oder er 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,2. in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule oder Kollegs oder einer Waldorfschule gewesen ist,3. nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat,4. nicht bereits zweimal ohne Erfolg eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben versucht hat,5. nicht bereits einen gleichwertigen Abschluss erworben und6. ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein hat; von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 3 Zulassung zur Prüfung(1) Die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erfolgt auf Antrag, der an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. (2) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber unter Beachtung von § 4 anzugeben, 1. welche drei Fächer sie oder er als schriftlich zu prüfende Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau wählt,2. welches Fach sie oder er als weiteres schriftlich zu prüfendes Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau wählt,3. welche vier Fächer sie oder er als nur mündlich zu prüfende Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau wählt,4. ob sie oder er die Prüfung als Ganzes oder in zwei Abschnitten ablegen will. Diese Angaben sind für die Prüfung bindend. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde,2. ein mit Namen versehenes Lichtbild,3. ein Lebenslauf mit Bildungsgang,4. Angaben und Nachweise über Vorbereitung auf die Prüfung,5. eine beglaubigte Abschrift des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule,6. eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, eine Hochschulreife zu erwerben,7. eine amtliche Meldebescheinigung. (4) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie Ort und Zeit der Prüfung mit.
Prüfungsfächer
§ 4 Prüfungsfächer(1) Die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler besteht aus acht Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden vier Fächer schriftlich und vier weitere nur mündlich geprüft. (2) Prüfungsfächer können sein 1. im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Musik, Kunst,2. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik, Religion/Philosophie,3. im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld Mathematik, Physik, Chemie, Biologie. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auch andere Fremdsprachen als Prüfungsfächer zulassen, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung stehen. (4) Die Prüflinge wählen unter den schriftlich zu prüfenden Fächern drei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau. Darunter müssen sich zwei der Kernfächer Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache befinden. (5) Die schriftliche Prüfung muss die Aufgabenfelder nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 abdecken. (6) Pflichtfächer in der Prüfung sind Deutsch, ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen (darunter Englisch, Französisch oder Latein). Mathematik muss schriftliches Prüfungsfach sein.
Prüfungskommission
§ 5 Prüfungskommission(1) Für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler wird eine Prüfungskommission gebildet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er ist entweder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums. Der Prüfungskommission gehören außerdem mindestens vier Mitglieder an, die von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt werden. Sie müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien besitzen. (2) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss mit mindestens drei Mitgliedern gebildet. Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von dieser oder diesem bestimmte Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder der Studienräte. Prüferin oder Prüfer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eingesetzte Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und für das jeweilige Fach besitzen.
Durchführung der Prüfung
§ 6 Durchführung der Prüfung(1) Die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Nichtschülerinnen und Nichtschüler wird als Ganzes oder in zwei Abschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt in der Regel ein halbes, höchstens ein Schuljahr. Am zweiten Abschnitt der Prüfung kann nur teilnehmen, wer den ersten absolviert hat. (2) Im ersten Abschnitt werden die vier Fächer geprüft, in denen eine schriftliche Prüfung abzulegen ist. Im zweiten Abschnitt werden die vier Fächer mündlich geprüft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Sie kann damit auch die Prüflehrkraft beauftragen, die in diesem Fall die Aufgabe der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegt. Hat die oberste Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Prüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Rahmenrichtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten entnommen sein, die gemäß den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet werden. Bei Prüflingen, die sich an einer nicht anerkannten genehmigten Ersatzschule vorbereitet haben, dürfen die Aufgabenvorschläge keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen darstellen. Prüflingen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit einer Behinderung ist Nachteilsausgleich zu gewähren. (4) Die Prüfungskommission kann in bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung ergänzend mündliche Prüfungen ansetzen. Dies ist dem Prüfling mit Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Prüflings ist in einem weiteren schriftlich geprüften Fach oder, wenn die Prüfungskommission keine ergänzende mündliche Prüfung angesetzt hat, in zwei schriftlich geprüften Fächern eine ergänzende mündliche Prüfung durchzuführen. (5) Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsabschnitt in mehreren Fächern ergänzend mündlich geprüft, bestimmt er die Reihenfolge. (6) Auf seinen Antrag ist der Prüfling von der gemäß Absatz 4 festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission weist auf die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 hin. (7) Die Anträge des Prüflings sind schriftlich eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Die Meldung ist verbindlich. (8) Termin und Reihenfolge der ergänzenden mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (9) Steht nach dem Ergebnis einer einzelnen Prüfung fest, dass der Prüfling die Bedingungen gemäß § 7 Abs. 1 nicht mehr erfüllen kann, ist die Prüfung abzubrechen. § 7 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. (10) Prüflinge können in einem Fach, das ausschließlich mündlich geprüft wird, eine Präsentationsprüfung gemäß § 17 OAPVO wählen. (11) Wird in einem Fach schriftlich und ergänzend mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis des Faches zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsteilen gebildet.
Bestehen oder Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil)
§ 7 Bestehen oder Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil)(1) Die Prüfungskommission stellt Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. Von den acht Prüfungsfächern sind sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik und eine Naturwissenschaft sowie ein gesellschaftswissenschaftliches Fach. Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. in den Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit 0 Punkten bewertet sind,2. in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache sowie einem naturwissenschaftlichen Fach insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind,3. die Leistungen in nicht mehr als drei Fächern, darunter höchstens ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind. (2) Wer beide Prüfungsabschnitte bestanden hat, erwirbt die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Hierüber wird ihr oder ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 2 zu bilden ist. (3) Die Zeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife für ein Studium in Schleswig-Holstein erworben.“ (4) Den Nachweis von Latein- oder Griechischkenntnissen hat erbracht, wer in Latein oder Griechisch die entsprechende Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung, abweichend von § 7 Abs. 2 OAPVO, mindestens „ausreichend“ (fünf Notenpunkte einfacher Wertung) lautet. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen werden. Der Nachweis wird im Zeugnis vermerkt. Wird der Nachweis geführt, dass Latein- oder Griechischkenntnisse bei einem zurückliegenden Schulbesuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft durch erfolgreiche Teilnahme an aufsteigendem Pflichtunterricht erworben wurden, kann das im Zeugnis vermerkt werden. (5) Wer einen Abschnitt der Prüfung nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. (6) Eine bestandene Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) kann nicht wiederholt werden.
Anlagen
§ 8 AnlagenDie Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Hochschulzugangsberechtigung
§ 9 HochschulzugangsberechtigungNichtschülerinnen und Nichtschüler haben mit der Fachhochschulreife, die gemäß dieser Verordnung erworben wurde, den schulischen Teil erfüllt, der sie in Verbindung mit dem Nachweis einer fachpraktischen Vorbildung zu einem Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein berechtigt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.