Erstes Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Vom 20. Dezember 1965 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1965, 189
Bezeichnung
§ 1 BezeichnungDas nach § 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 175 für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein errichtete Finanzgericht bleibt bestehen. Es trägt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht". Der Sitz des Finanzgerichts bleibt Kiel.
Gemeinsamer Senat
§ 2Gemeinsamer Senat(1) Die auf Grund des Vertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freie und Hansestadt Hamburg (Staatsvertrag vom 19. Juli 1954 - GVOBl. Schl.-H. S. 155 - und Gesetz über den Staatsvertrag vom 11. August 1954 - GVOBl. Schl.-H. S. 137 - gebildete gemeinsame Kammer für Zoll- und Verbrauchssteuersachen beim Finanzgericht Hamburg bleibt als Spruchkörper bestehen und erhält die Bezeichnung "Gemeinsamer Senat für Zoll- und Verbrauchssteuersachen beim Finanzgericht Hamburg". (2) Der Gemeinsame Senat ist zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus der Bearbeitung von Zoll- und Verbrauchssteuersachen im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel ergeben, soweit nicht nach § 37 Finanzgerichtsordnung (FGO) der Bundesfinanzhof zuständig ist.
Zahl der Senate
§ 3 Zahl der SenateDie oberste Dienstaufsichtsbehörde bestimmt die Zahl der Senate.
Wahl der Vertrauensleute
§ 4 Wahl der VertrauensleuteDie für die Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter zu bestimmenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter werden vom Landtag oder von einem von ihm beauftragten Landtagsausschuß gewählt.
Finanzrechtsweg
§ 5 FinanzrechtswegDer ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern und andere öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und die von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), verwaltet werden.
Änderungsvorschrift
§ 6 Änderungsvorschrift
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.