Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg Vom 14. Juli 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 14.07.1981
- Fundstelle:
- GVOBl. 1981, 140
Artikel 1(1) Die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, können im Einvernehmen der beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden.(2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanzrechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten der vertragschließenden Länder zugewiesen:1. Zoll-, Verbrauchssteuer und Finanzmonopolsachen,2. andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung aufgrund von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), soweit diese Übertragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,3. Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung unberührt.
Artikel 2(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.(2) Für die Kostenregelung werden den tatsächlichen Verwaltungsausgaben des Finanzgerichts Hamburg als Beitrag zu den Versorgungslasten 29 v.H. der Summe der Bezüge der Bediensteten des Finanzgerichts Hamburg zugeschlagen.(3) Der danach bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Finanzgerichts Hamburg sich ergebende Fehlbetrag oder Überschuß geht zu Lasten oder zu Gunsten der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis der Zahl der im ablaufenden Haushaltsjahr insgesamt erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum für die einzelnen vertragschließenden Länder erledigten Streitsachen.
Artikel 3(1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgestellt.(2) Die Haushaltsrechnung legt und prüft die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhalten Abschriften.
Artikel 4Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die bei dem Niedersächsischen Finanzgericht und bei dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht anhängigen Streitsachen der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Art, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf den gemeinsamen Senat über.
Artikel 5Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr zum Schluß eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den beiden anderen Ländern oder einem von ihnen als auch von den anderen Ländern oder einem von ihnen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. Artikel 4 gilt entsprechend.
Artikel 6Die Verträge der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer gemeinsamen Kammer für Zoll- und Verbrauchssteuersachen beim Finanzgericht Hamburg vom 16. März /3. April 1952 und vom 19. Juli 1954 werden aufgehoben.
Artikel 7Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt*.
Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und ...
Anlage:Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg*Die Freie und Hansestadt Hamburg,vertreten durch den Senat,das Land Niedersachsen,vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,unddas Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 2(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Für die Kostenregelung werden den tatsächlichen Verwaltungsausgaben des Finanzgerichts Hamburg als Beitrag zu den Versorgungslasten 29 v.H. der Summe der Bezüge der Bediensteten des Finanzgerichts Hamburg zugeschlagen. (3) Der danach bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Finanzgerichts Hamburg sich ergebende Fehlbetrag oder Überschuß geht zu Lasten oder zu Gunsten der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis der Zahl der im ablaufenden Haushaltsjahr insgesamt erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum für die einzelnen vertragschließenden Länder erledigten Streitsachen.
Artikel 3(1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgestellt. (2) Die Haushaltsrechnung legt und prüft die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein erhalten Abschriften.
Artikel 4Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die bei dem Niedersächsischen Finanzgericht und bei dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht anhängigen Streitsachen der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Art, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf den gemeinsamen Senat über.
Artikel 5Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr zum Schluß eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den beiden anderen Ländern oder einem von ihnen als auch von den anderen Ländern oder einem von ihnen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. Artikel 4 gilt entsprechend.
Artikel 6Die Verträge der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer gemeinsamen Kammer für Zoll- und Verbrauchssteuersachen beim Finanzgericht Hamburg vom 16. März /3. April 1952 und vom 19. Juli 1954 werden aufgehoben.
Artikel 7Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt*.
Artikel 1(1) Die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, können im Einvernehmen der beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden. (2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanzrechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten der vertragschließenden Länder zugewiesen: 1. Zoll-, Verbrauchssteuer und Finanzmonopolsachen,2. andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind,3. Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und ...
Anlage:Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts HamburgDie Freie und Hansestadt Hamburg,vertreten durch den Senat,das Land Niedersachsen,vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, unddas Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1(1) Dem am 8., 14. und 22. April 1981 in Hamburg, Kiel und Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.