Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg*)Vom 16. Juni 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. 2014, 103
AnlageStaatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts HamburgDie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,unddas Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8./14./22. April 1981]
Artikel 2Sind bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrags vom 8./14./22. April 1981 in der bisher geltenden Fassung bei dem gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg anhängig geworden, für die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der gemeinsame Senat beim Finanzgericht Hamburg nicht mehr zuständig wäre, so gehen diese Verfahren, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Niedersächsische Finanzgericht oder das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht nach Maßgabe ihrer örtlichen Zuständigkeit über.
Artikel 3Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(1) Dem am 10. März 2014 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.1
§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.