FGGPR SH 1971 · Schleswig-Holstein

Preußisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit Vom 21. September 1899 i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GS. 1899, 249; GVOBl. 1971, 182
157 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), finden Anwendung auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind.

Artikel

Artikel 10(aufgehoben)

Artikel

Artikel 11(aufgehoben)(2) Die Kostenfestsetzung kann selbständig mit der weiteren Beschwerde nur angefochten werden, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Deutsche Mark übersteigt.

Artikel

Artikel 12(aufgehoben)

Artikel

Artikel 13(aufgehoben)

Artikel

Artikel 14(aufgehoben)

Artikel

Artikel 2*)(1) Wirkt in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts besteht, ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit, so finden auf ihn die Vorschriften des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Handlungen der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind. (2) Die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.

Artikel

Artikel 21(1) Wird aufgrund der §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vermittlung der Auseinandersetzung nachgesucht, so kann das Amtsgericht auf Antrag eines Beteiligten die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar überweisen, der seinen Amtssitz in dem Bezirke des vorgeordneten Landgerichts hat. (2) Wird der Antrag vor dem ersten Verhandlungstermine von allen Beteiligten oder in diesem Termine von allen erschienenen Beteiligten gestellt, so hat ihm das Gericht stattzugeben. Einigen sich vor dem Termin alle Beteiligten oder in dem Termin alle erschienenen Beteiligten über einen bestimmten Notar, so hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung diesem Notar zu überweisen, es sei denn, daß er an der Vermittlung rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. (3) Gegen den Beschluß, durch welchen über die Überweisung entschieden wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. (4) Ist der Überweisungsbeschluß rechtskräftig geworden, so hat ihn das Gericht mit den Akten unter Angabe des Tages, an welchem die Rechtskraft eingetreten ist, dem Notar zu übersenden.

Artikel

Artikel 23(1) Durch den Überweisungsbeschluß gehen auf den Notar die Verrichtungen über, die nach dem den §§ 365 und 366, dem § 368 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie nach den §§ 369 und 370 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgerichte zustehen.(2) Die Bestätigung der Auseinandersetzung oder einer vorgängigen Vereinbarung erfolgt durch das Gericht. Die Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen kann von dem Notar nur dann angeordnet werden, wenn die erschienenen Beteiligten über seine Vernehmung einverstanden sind. Auch ist nur das Gericht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugnisses oder der Abgabe eines Gutachtens und über die Entbindung von der Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden; das gleiche gilt von der Festsetzung eines Ordnungsmittels, der Auferlegung der Kosten gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, von der Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen sowie von der Aufhebung der gegen einen Zeugen oder Sachverständigen getroffenen Anordnungen.

Artikel

Artikel 26(1) Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen findet § 15des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.(2) *) Soweit nach Abs. 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar, an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. Der § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt außer Anwendung. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar, wenn er nicht selbst das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt, der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung kann nur durch das Gericht erfolgen; die Zustellung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besorgt.

Artikel

Artikel 29(aufgehoben)

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Artikel 3(aufgehoben)

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Artikel 30(aufgehoben)

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Artikel 4(aufgehoben)

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Artikel 6(aufgehoben)

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Artikel 9(aufgehoben)

Artikel

Artikel 128Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaßinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlaß erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.

Artikel

Artikel 19Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfalle Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Todesfall eingetreten ist, Mitteilung machen. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration und das Innenministerium können diese Verpflichtung auf die Gemeindebehörden übertragen.

Artikel

Artikel 31(1) *) Für die Vornahme freiwilliger Versteigerungen, die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sind die Amtsgerichte und die Notare zuständig. (2) **)(3) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.

Artikel

Artikel 38(1) *) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrage des Gerichts die im Artikel 31 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. In gleicher Weise kann, soweit für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die öffentliche Versteigerung beweglicher Sachen sowie die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden die im siebenten Abschnitte bezeichneten Behörden oder Beamten zuständig sind, diesen die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme das Amtsgericht ersucht wird, übertragen werden. (2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einem Notar übertragen werden. (3) *) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration kann für solche Bezirke, in denen dazu ein Bedürfnis besteht, die Amtsgerichte ermächtigen, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksversteigerung, die außerhalb der Gerichtsstelle erfolgen soll, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beauftragen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle soll nur mit Zustimmung der Beteiligten beauftragt werden.

Artikel

Artikel 65Gerichtliche und notarielle Urkunden können nach Maßgabe der Anordnungen des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration vernichtet werden.

Artikel

Artikel 127 a Bekanntmachung des Aufgebots(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Abs. 2, 3 sowie in § 480 Abs. 1 und § 482 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bekanntmachungen, unbeschadet der Vorschriften des § 470, durch einmalige Einrückung in die Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B. Diese Einrückung unterbleibt, soweit die Veröffentlichung aufgrund der Vorschriften des § 470 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgen muss. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt außerdem durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgen oder dass die Einrückung in die Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B, abgesehen von dem Falle des Satzes 2, unterbleibt und durch Maßnahmen nach Satz 3 ersetzt werden soll. (2) Unterbleibt die Bekanntmachung des Aufgebots im Bundesanzeiger, so beginnt die Aufgebotsfrist mit der ersten Einrückung in die Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B. Diese Einrückung tritt in dem bezeichneten Falle bei Anwendung des § 475 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.

Artikel

Artikel 127 b Aufgebote aufgrund besonderer BestimmungenBei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 868), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), sowie der §§ 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. S. 1499), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschließungsbeschlusses in der in Artikel 127 a bestimmten Art. Bei Aufgeboten aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 136 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Beschlusses in der in Artikel 127 a bestimmten Art.Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Aufgebotsverfahren finden auf Aufgebote, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vorschriften der Eintritt von Rechtsnachteilen durch besonderen Beschluss des Gerichts festgestellt werden muss.

Artikel

Artikel 128Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaßinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlaß erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.

Artikel

Artikel 19Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfalle Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Todesfall eingetreten ist, Mitteilung machen. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa und das Innenministerium können diese Verpflichtung auf die Gemeindebehörden übertragen.

Artikel

Artikel 31(1) *) Für die Vornahme freiwilliger Versteigerungen, die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sind die Amtsgerichte und die Notare zuständig. (2) **)(3) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.

Artikel

Artikel 38(1) *) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrage des Gerichts die im Artikel 31 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. In gleicher Weise kann, soweit für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die öffentliche Versteigerung beweglicher Sachen sowie die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden die im siebenten Abschnitte bezeichneten Behörden oder Beamten zuständig sind, diesen die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme das Amtsgericht ersucht wird, übertragen werden. (2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einem Notar übertragen werden. (3) *) Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa kann für solche Bezirke, in denen dazu ein Bedürfnis besteht, die Amtsgerichte ermächtigen, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksversteigerung, die außerhalb der Gerichtsstelle erfolgen soll, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beauftragen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle soll nur mit Zustimmung der Beteiligten beauftragt werden.

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Artikel 65Gerichtliche und notarielle Urkunden können nach Maßgabe der Anordnungen des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa vernichtet werden.

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Artikel 100*)

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Artikel 101*)

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Artikel 102*)

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Artikel 103*)

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Artikel 104*)

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Artikel 105*)

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Artikel 106*)

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Artikel 107*)

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Artikel 108*)

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Artikel 109*)

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Artikel 110*)

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Artikel 111*)

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Artikel 112*)

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Artikel 113*)

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Artikel 114*)

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Artikel 115*)

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Artikel 116*)

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Artikel 117*)

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Artikel 118*)

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Artikel 119*)

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Artikel 120*)

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Artikel 121*)

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Artikel 122*)

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Artikel 124*)

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Artikel 125*)

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Artikel 126*)

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Artikel 127*)

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Artikel 128Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaßinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlaß erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.

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Artikel 129*)

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Artikel 130*)

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Artikel 131*)

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Artikel 132*)

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Artikel 133*)

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Artikel 134*)

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Artikel 135*)

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Artikel 136*)

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Artikel 137*)

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Artikel 138*)

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Artikel 139*)

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Artikel 140*)

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Artikel 141*)

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Artikel 142Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister erfolgt auch dann nach den Vorschriften des neuen Rechts, wenn die Eintragung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1876 herrührt.

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Artikel 143*)

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Artikel 144*)

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Artikel 145(1) *) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. (2) **)

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Artikel 15*)

Artikel

Artikel 16(1) *)(2) Die zwangsweise Einziehung eines Zwangsgeldes erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. (3) Ein Zwangsgeld kann nicht in den Nachlaß des Verurteilten vollstreckt werden.

Artikel

Artikel 17*)

Artikel

Artikel 18*)Die Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Artikel

Artikel 19Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfalle Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Todesfall eingetreten ist, Mitteilung machen. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa und das Innenministerium können diese Verpflichtung auf die Gemeindebehörden übertragen.

Artikel

Artikel 20(1) Nach dem Tode eines Beamten hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlaßgerichts, die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe aufgrund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. (2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Abs. 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind, Mitteilung zu machen. Der Behörde liegt es ob, das weitere zu veranlassen.

Artikel

Artikel 22(1) Ist der von dem Gericht ernannte Notar an der Vermittlung der Auseinandersetzung rechtlich oder tatsächlich verhindert, so finden auf die Überweisung an einen anderen Notar die Vorschriften des Artikels 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Überweisung auch ohne Antrag erfolgen kann und daß als erster Verhandlungstermin der erste von dem Gerichte zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmte Termin gilt. (2) Lehnt der Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung ab, weil der ihm zustehende Vorschuß nicht gezahlt wird, so ist die Überweisung erledigt; die Überweisung an einen anderen Notar ist unzulässig.

Artikel

Artikel 24*)Soweit nach Artikel 23 an Stelle des Gerichts der Notar zuständig ist, tritt der Notar auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume des Notars.

Artikel

Artikel 25Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder dem Notar gestellt werden.

Artikel

Artikel 27Ist das Verfahren vor dem Notar erledigt, so hat dieser die in dem Verfahren entstandenen Schriftstücke zu den Gerichtsakten abzugeben.

Artikel

Artikel 28(1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Notar fallen der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten tragt der Machtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der abwesende Beteiligte, die durch eine Versäumung verursachten Kosten der Säumige. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist. (3) Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Inhalte der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung. (4) Die Vorschriften der Artikel 9 bis 14 finden keine Anwendung.

Artikel

Artikel 31(1) *) Für die Vornahme freiwilliger Versteigerungen, die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sind die Amtsgerichte und die Notare zuständig. (2) **)(3) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.

Artikel

Artikel 32(1) Unberührt bleiben die Vorschriften, wonach die im Artikel 31 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder Notaren oder nur von solchen anderen Behörden oder Personen oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgerichte vorgenommen werden können. (2) Beglaubigte Abschriften oder Bescheinigungen aus den bei Gericht geführten oder verwahrten Akten und öffentlichen Büchern sollen die Notare in der Regel nicht erteilen.

Artikel

Artikel 33(1) Die Amtsgerichte und die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirke belegen ist. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jedes Amtsgericht sowie jeder Notar, in dessen Amtsbezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zu der Versteigerung befugt. (2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß oder zu einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf die Versteigerung auch von dem Gerichte vorgenommen werden, welches aufgrund der §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befaßt ist; hat das Gericht die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar zu übertragen, so ist an Stelle des Gerichts der Notar zuständig.

Artikel

Artikel 34(1) *)(2) Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit einen Sachverständigen auch dann beeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit beteiligten Personen darauf antragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.

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Artikel 35*)

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Artikel 36*)

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Artikel 37Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Der beauftragte oder ersuchte Richter soll sich in der Urkunde als solcher bezeichnen.

Artikel

Artikel 38(1) *) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrage des Gerichts die im Artikel 31 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. In gleicher Weise kann, soweit für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die öffentliche Versteigerung beweglicher Sachen sowie die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden die im siebenten Abschnitte bezeichneten Behörden oder Beamten zuständig sind, diesen die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme das Amtsgericht ersucht wird, übertragen werden. (2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einem Notar übertragen werden. (3) *) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann für solche Bezirke, in denen dazu ein Bedürfnis besteht, die Amtsgerichte ermächtigen, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksversteigerung, die außerhalb der Gerichtsstelle erfolgen soll, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beauftragen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle soll nur mit Zustimmung der Beteiligten beauftragt werden.

Artikel

Artikel 39*)

Artikel

Artikel 40*)

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Artikel 41*)

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Artikel 42*)Die Urschrift des gerichtlichen...Protokolls über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichts......

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Artikel 43*)

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Artikel 44*)

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Artikel 45*)

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Artikel 46*)

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Artikel 47*)

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Artikel 48*)

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Artikel 49*)

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Artikel 5Soweit nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung erster Instanz an eine Frist gebunden ist, findet die sofortige Beschwerde statt.

Artikel

Artikel 50*)

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Artikel 51*)

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Artikel 52*)

Artikel

Artikel 53*)Für notarielle Urkunden über andere Gegenstände als Rechtsgeschäfte gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513). Die gleichen Vorschriften finden auf gerichtliche Urkunden der bezeichneten Art Anwendung, soweit nicht die Beurkundung einen Teil eines anderen Verfahrens bildet.

Artikel

Artikel 54*)

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Artikel 55*)

Artikel

Artikel 56*)

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Artikel 57*)

Artikel

Artikel 58*)

Artikel

Artikel 59*)

Artikel

Artikel 60*)

Artikel

Artikel 61(1) Die Urschriften der im Artikel 53 bezeichneten Urkunden sind, falls die Beurkundung in der Form eines Protokolls erfolgt ist, in der Verwahrung des Gerichts....zu belassen.... (2) *)

Artikel

Artikel 62*)

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Artikel 63*)

Artikel

Artikel 64*)

Artikel

Artikel 65Gerichtliche und notarielle Urkunden können nach Maßgabe der Anordnungen des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa vernichtet werden.

Artikel

Artikel 66(1) Wer die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Befugnis zur Verfügung über das Grundstück dem Gerichte nachzuweisen. (2) Der Richter soll, soweit die Beteiligten nicht ein anderes bestimmen, bei der Versteigerung nach den Vorschriften des Artikel 67 bis 74 verfahren.

Artikel

Artikel 67(1) *) Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem ein das Grundstück betreffender neuester Auszug aus dem Liegenschaftsbuch*) und dem Gebäudebuch**) beigebracht worden ist...... Wird das Grundbuch nicht bei dem Gerichte geführt, welches die Versteigerung vornimmt, so soll auch eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts beigebracht werden. (2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminbestimmung und dem Termine soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.

Artikel

Artikel 68(1) Die Terminbestimmung soll enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks;2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;4. die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks. (2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt, so soll in der Terminbestimmung der Ort angegeben werden, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können.

Artikel

Artikel 69Die Terminsbestimmung ist durch einmalige Einrückung in einem vom Gerichte zu bestimmendes Blatt öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und des § 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung finden entsprechende Anwendung.

Artikel

Artikel 7*)

Artikel

Artikel 70Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

Artikel

Artikel 71(1) Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie der Auszüge aus den Liegenschafts- und Gebäudebüchern*) ist jedem gestattet.(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht insbesondere von Abschätzungen.

Artikel

Artikel 72An dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die Versteigerungsbedingungen, sofern ihre Feststellung nicht schon vorher erfolgt ist, festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht. Hierauf fordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf.

Artikel

Artikel 73Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnisse zwischen den Beteiligten die Übergabe an das Gericht als Hinterlegung.

Artikel

Artikel 74(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. (2) Das Gericht hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören.

Artikel

Artikel 75Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften, welche bei der Versteigerung der Grundstücke gewisser juristischer Personen zu beobachten sind.

Artikel

Artikel 76Auf die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Bergwerkseigentums, eines unbeweglichen Bergwerksanteils sowie einer selbständigen Kohlenabbau-Gerechtigkeit finden außer den Artikeln 33, 66 bis 75 dieses Gesetzes die Artikel 18, 20 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung*) entsprechende Anwendung.

Artikel

Artikel 77*)

Artikel

Artikel 78*)

Artikel

Artikel 79*)

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Artikel 8*)

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Artikel 80*)

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Artikel 81*)

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Artikel 82*)

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Artikel 83*)

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Artikel 84*)

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Artikel 85*)

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Artikel 86*)

Artikel

Artikel 87Die Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen.

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Artikel 88*)

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Artikel 89*)

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Artikel 90*)

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Artikel 91*)

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Artikel 92*)

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Artikel 93*)

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Artikel 94*)

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Artikel 95*)

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Artikel 96*)

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Artikel 97*)

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Artikel 98*)

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Artikel 99*)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.