FGGemSenVtr SH 2025 · Schleswig-Holstein

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung einesgemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg Vom 4. November bis 19. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
19.12.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 91
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern errichten einen gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg. Wenn es der Geschäftsanfall erfordert, können beim Finanzgericht Hamburg im Einvernehmen der beteiligten Landesjustizverwaltungen weitere gemeinsame Senate gebildet werden.(2) Dem gemeinsamen Senat werden, soweit der Finanzrechtsweg durch Bundesrecht eröffnet ist, aus den Gebieten der vertragschließenden Länder zugewiesen:1. Zoll-, Verbrauchssteuer- und Finanzmonopolsachen,2. andere Angelegenheiten, die der Zollverwaltung auf Grund von Rechtsvorschriften übertragen sind, mit Ausnahme der auf den Zoll übertragenen Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 14), soweit diese Übertragung nach dem 13. Juli 2013 wirksam geworden ist,3. Angelegenheiten aus der Durchführung der Agrarmarktordnung der Europäischen Union.Andere Angelegenheiten als die Verwaltung der Steuern im Sinne von § 3 Absätze 1 und 2 der Abgabenordnung bleiben von der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nummer 2 unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Übertragung unberührt.

Artikel

Artikel 2(1) Die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern beteiligen sich an den persönlichen und sächlichen Kosten des gemeinsamen Senats nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.(2) Als Kosten werden berücksichtigt:1. die Personalkosten des Finanzgerichts Hamburg entsprechend der tatsächlichen Besetzung im Abrechnungszeitraum nach Maßgabe der für die Bewirtschaftung gültigen Personalkostenverrechnungssätze der für die Finanzen zuständigen Behörde in der Freien und Hansestadt Hamburg,2. ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 vom Hundert der Personalkosten und3. die dem Finanzgericht Hamburg zugeordneten und im Abrechnungszeitraum angefallenen Sachkosten.(3) Der sich danach bei Gegenüberstellung der Erlöse und Kosten des Finanzgerichts Hamburg ergebende Fehlbetrag oder Überschuss geht zu Lasten oder zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis der Zahl der im abgelaufenen Haushaltsjahr insgesamt erledigten Streitsachen zu der Zahl der im gleichen Zeitraum für die einzelnen vertragschließenden Länder erledigten Streitsachen.

Artikel

Artikel 3(1) Der Haushaltsplan für das Finanzgericht Hamburg wird, soweit er den gemeinsamen Senat betrifft, im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt.(2) Die Rechnungslegung und -prüfung für das jeweilige Haushaltsjahr erfolgt durch die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern erhalten Abschriften.

Artikel

Artikel 4(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen die bei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängigen Streitsachen der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Art, soweit eine die Instanz abschließende Entscheidung noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf den gemeinsamen Senat über.(2) Werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren oder Verfahren, die beim Bundesfinanzhof erst nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anhängig werden, an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen, ist für diese Verfahren der gemeinsame Senat zuständig. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf Wiederaufnahmeklagen.(3) Für Nebenverfahren und Nebenentscheidungen (zum Beispiel Kostensachen einschließlich Erinnerungen gegen den Kostenansatz oder die Kosten- oder Vergütungsfestsetzung, Streitwertfestsetzungen, Beschlüsse nach § 139 Absatz 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237 S. 1, 12), Vollstreckung, gerichtliche Festsetzung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige), die nach Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu treffen sind, bleibt das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zuständig.(4) Der gemeinsame Senat ist auch zuständig für die bei dem aufgrund des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April 1981 in der jeweils geltenden Fassung errichteten gemeinsamen Senat bereits anhängigen Streitsachen der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Art.

Artikel

Artikel 5(1) Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung vom Land Niedersachsen, vom Land Schleswig-Holstein oder vom Land Mecklenburg-Vorpommern erklärt, ist sie an die Freie und Hansestadt Hamburg zu richten. Die Freie und Hansestadt Hamburg richtet die Kündigungserklärung an den von ihr gewählten Kündigungsgegner. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einer der übrigen Vertragsparteien berührt die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Ländern nicht.(3) Die Zuständigkeit des gemeinsamen Senats für die Streitsachen, die dort zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Landes oder mehrerer Länder anhängig sind, bleibt unberührt.

Artikel

Artikel 6(1) Die Abrechnung über wechselseitige Ansprüche aufgrund Artikel 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April 1981 erfolgt für die Kalenderjahre 2023, 2024 und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 entsprechend Artikel 2 Absatz 2 dieses Staatsvertrages.(2) Weitere wechselseitige Ansprüche der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgrund Artikel 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April 1981 in der jeweils geltenden Fassung für davor liegende Abrechnungsjahre bestehen nicht.

Artikel

Artikel 7(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Diese teilt den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, frühestens am 1. Juli 2025.*(2) Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 8., 14. und 22. April 1981 in der jeweils geltenden Fassung wird mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben.

Eingangsformel FGGemSenVtr

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheit,unddas Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:PräambelDie Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern errichten einen gemeinsamen Zollsenat bei dem Finanzgericht Hamburg.Die in die Zuständigkeit des gemeinsamen Zollsenats fallenden Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen des Zoll- und Marktordnungsrechts sowie des Verbrauchsteuerrechts sind nahezu ausschließlich unionsrechtlich geprägt. Das Unionsrecht, das bis heute keine übersichtliche Kodifizierung erhalten hat, ist angesichts der Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien kaum überschaubar; es ist zudem häufig äußerst kurzlebig. Die Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem unionsrechtlichen Rechtskreis beim Zollsenat des Finanzgerichts Hamburg anhängig sind, sind für die Wirtschaftsbeteiligten, aber auch für die Zollverwaltung in der Regel von immenser wirtschaftlicher Bedeutung. Es geht insoweit zum einen um die Herstellung und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Zum anderen geht es darum, den Wirtschaftsbeteiligten zügig und kompetent Rechtsschutz zu gewähren, da diese in besonderer Weise auf Planungssicherheit angewiesen sind.Mit der Errichtung des gemeinsamen Zollsenats wird diesen besonderen Herausforderungen Rechnung getragen. Kompetenzen werden - auch aufgrund des anfallenden größeren Fallvolumens - gebündelt und können so über einen langen Zeitraum aufgebaut und erhalten werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.