HFVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO) Vom 6. Juni 2006

Ausfertigungsdatum:
06.06.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 114
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Heilfürsorgeanspruch

§ 1 Heilfürsorgeanspruch(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, haben nach § 113 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes, Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes nach § 112 des Landesbeamtengesetzes, Anspruch auf Heilfürsorge. (2) Heilfürsorge hat die Aufgabe, die Gesundheit der heilfürsorgeberechtigten Personen zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die heilfürsorgeberechtigten Personen sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Dienstunfähigkeit zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Dienstherren haben dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. (3) Weitergehende Pflichten der Dienstherren nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (4) Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu gewährenden Leistungen werden durch den Dienstherrn des Heilfürsorgeberechtigten getragen.

§ 2

Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen(1) Die Leistungen der Heilfürsorge müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Richtlinien nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) finden entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit der Eigenbeteiligung nach § 113 Abs. 3 Satz 1 und nach § 112 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz sind alle im SGB V vorgesehenen Zuzahlungen abgegolten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (3) Heilfürsorgeberechtigte können sich von jeder Ärztin oder jedem Arzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, die oder der einer Kassenärztlichen Vereinigung angehört (Vertragsärztin oder Vertragsarzt). Sie haben vor Beginn der Behandlung der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Behandlungsscheine oder Krankenversichertenkarten vorzulegen. In dringenden Krankheitsfällen darf eine Ärztin oder ein Arzt auch ohne diesen Nachweis in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist der Behandlungsschein, der Überweisungsschein oder die Krankenversichertenkarte unverzüglich nachzureichen. (4) Es darf in jedem Quartal nur eine Ärztin oder ein Arzt mit Behandlungsschein oder Krankenversichertenkarte in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht für Augenärztinnen und Augenärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Über Ausnahmen entscheiden auf Antrag die durch den Dienstherrn bestimmten Ärztinnen und Ärzte. (5) Abweichend von Absatz 3 haben den zuständigen polizeiärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen: 1. Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger der Landespolizei, solange sie noch nicht fünf Jahre im Dienst sind; dies gilt auch, wenn sie von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft bei der Ausbildungsbehörde befreit sind oder während ihres fachtheoretischen Studiums an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung, 2. Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes bei geschlossenen Einsätzen und Übungen der Landespolizei; über Ausnahmen entscheidet der Dienstherr. (6) Absatz 5 ist nicht anzuwenden bei 1. der Durchführung von Berufspraktika an Orten, an denen kein polizeiärztlicher Dienst in zumutbarer Entfernung erreichbar ist, 2. Abordnung oder Versetzung in den polizeilichen Einzeldienst und 3. bei Notfallbehandlungen; in diesen Fällen ist der polizeiärztliche Dienst unverzüglich zu benachrichtigen, der so bald wie möglich die weitere Behandlung übernimmt. (7) Bei Weiter- oder Mitbehandlung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt ist ein Überweisungsschein erforderlich, der von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt auszustellen ist; dies gilt nicht für Augenärztinnen und Augenärzte. (8) Bei Überweisung zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus ist ein Überweisungsschein vorzulegen. (9) Die Behandlungskosten werden nach § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB V vergütet. Wird ohne zwingenden Grund die oder der nächst erreichbare an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder Arzt oder ärztlich geleitete Einrichtung nicht in Anspruch genommen, sind die Mehrkosten von den Heilfürsorgeberechtigten selbst zu tragen. (10) Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme nicht möglich ist, werden die den Heilfürsorgeberechtigten entstandenen Kosten für die nach dieser Verordnung zustehenden Leistungen gegen Vorlage der Originalrezepte und -rechnungen bis zu der in Absatz 9 Satz 1 genannten Höhe erstattet. Die Kostenerstattung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ausstellung der Rechnung bei der zuständigen Heilfürsorgestelle beantragt werden. (11) Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Heilfürsorgeberechtigte haben hierüber den Nachweis zu erbringen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.

§ 29

Übergangsheilfürsorge

§ 29 ÜbergangsheilfürsorgeEndet das Beamtenverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienst- oder Verwaltungszweiges versetzt (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes), kann auf Antrag für eine Übergangszeit bis zu zwei Monaten Heilfürsorge weitergewährt werden, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen und kein anderer Krankenversicherungsschutz vorhanden ist.

Eingangsformel HFVO

Aufgrund des § 195 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium, aufgrund des § 212 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 10

Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 10 Leistungen bei Schwangerschaft und MutterschaftHeilfürsorgeberechtigte haben bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege und Haushaltshilfe, Schwangerschaftsgymnastik und sonstige notwendige vorbereitende Maßnahmen auf die Geburt, ausgenommen Wickelkurse. §§ 195 bis 199 Reichsversicherungsordnung (RVO) gelten entsprechend.

§ 11

Gesundheitsuntersuchungen

§ 11 Gesundheitsuntersuchungen(1) Heilfürsorgeberechtigte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. (2) Heilfürsorgeberechtigte haben einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des 20. Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des 45. Lebensjahres. (3) § 25 SGB V ist entsprechend anzuwenden.

§ 12

Krankenbehandlung

§ 12 KrankenbehandlungHeilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Heilfürsorge umfasst 1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (§ 13), 2. künstliche Befruchtung (§ 14), 3. zahnärztliche Behandlung (§ 15), 4. Versorgung mit Zahnersatz (§ 16), 5. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§§ 17 bis 19), 6. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (§§ 20 und 22), 7. Soziotherapie (§ 21), 8. Krankenhausbehandlung (§ 23), 9. Hospizleistungen (§ 24), 10.Leistung zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen (§ 25).

§ 13

Ärztliche Behandlung

§ 13 Ärztliche Behandlung(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von der Ärztin oder dem Arzt angeordnet und zu verantworten ist. (2) Die psychotherapeutische Behandlung wird durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchgeführt. § 28 Abs. 3 SGB V gilt entsprechend.

§ 14

Künstliche Befruchtung

§ 14 Künstliche BefruchtungHeilfürsorgeleistungen für eine künstliche Befruchtung werden entsprechend § 27 a SGB V gewährt.

§ 15

Zahnärztliche Behandlung

§ 15 Zahnärztliche Behandlung(1) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. (2) Wählen Heilfürsorgeberechtigte eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Bei Zahnfüllungen ist in diesen Fällen von der Heilfürsorge die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 1 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Zahnärztin oder dem Zahnarzt und der oder dem Heilfürsorgeberechtigten zu treffen. (3) Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehören kieferorthopädische Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sowie implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor. (4) § 28 SGB V gilt entsprechend.

§ 16

Zahnersatz

§ 16 Zahnersatz(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf befundbezogene Zuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) entsprechend §§ 55 und 56 SGB V. Zuschüsse werden in Höhe der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung gewährt. (2) Die Versorgung mit Zahnersatz bedarf der Zustimmung des Dienstherrn auf der Grundlage eines von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplanes.

§ 17

Arznei- und Verbandmittel

§ 17 Arznei- und Verbandmittel(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungspflichtig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. §§ 31 und 34 bis 35 b SGB V gelten entsprechend.(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen, für andere Arznei- oder Verbandmittel die vollen Kosten.

§ 18

Heilmittel

§ 18 Heilmittel(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit sie nicht aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Heilmittel sind Maßnahmen der physikalischen Therapie, der Sprach- und Beschäftigungstherapie. §§ 32 und 34 SGB V gelten entsprechend.(2) Mehr als 24 Einzelleistungen je Krankheitsfall bedürfen der Zustimmung des Dienstherrn.

§ 19

Hilfsmittel

§ 19 Hilfsmittel(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwendung eignen, können auch leihweise überlassen werden. §§ 33, 34 und 36 SGB V gelten entsprechend. (2) Hilfsmittel bleiben im Eigentum des Dienstherrn, wenn sie nur vorübergehend in Anspruch genommen werden und ihrer Art nach geeignet sind, auch von anderen Beamtinnen und Beamten verwendet werden zu können. Können Hilfsmittel gegen Mietzahlungen bezogen werden, so ist von einer Beschaffung abzusehen, wenn die Anschaffungskosten höher sind als die Mietkosten. Aufwendungen für Hilfsmittel zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle können übernommen werden, wenn Behandlungskosten höher sind als die Anschaffungskosten oder die Anschaffung aus besonderen Gründen geboten ist. (3) Beschaffung und Miete von Hilfsmitteln bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Dienstherrn. (4) Anspruch auf Versorgung mit einer Sehhilfe besteht über § 33 Abs. 1 SGB V hinaus, wenn seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat. Die Kosten werden bis zur Höhe der Festbeträge nach § 36 SGB V erstattet, soweit in den nach § 5 Abs. 2 abgeschlossenen Verträgen nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 20

Häusliche Krankenpflege

§ 20 Häusliche KrankenpflegeHeilfürsorgeberechtigte erhalten neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 37 SGB V gilt entsprechend.

§ 21

Soziotherapie

§ 21 SoziotherapieBei schwerer psychischer Erkrankung haben Heilfürsorgeberechtigte entsprechend § 37 a SGB V Anspruch auf Soziotherapie.

§ 22

Haushaltshilfe

§ 22 HaushaltshilfeAus Anlass einer Krankheit werden die Kosten für eine Haushaltshilfe entsprechend § 38 SGB V in der Regel für einen Zeitraum bis zu 14 Tagen gewährt.

§ 23

Krankenhausbehandlung

§ 23 Krankenhausbehandlung(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär und ambulant erbracht. Die vollstationäre Behandlung wird in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. (2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen. Bei voll- und teilstationären Leistungen werden die Allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), oder nach § 2 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), gewährt. Krankenhausleistungen für eine vor- und nachstationäre Behandlung werden nach § 115 a SGB V und für eine ambulante Behandlung nach § 115 b SGB V gewährt. (3) Bei Aufnahme in nicht zugelassenen Krankenhäusern werden die vergleichbaren Kosten übernommen. (4) Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch genommen, tragen die Heilfürsorgeberechtigten die Mehrkosten. In besonders begründeten Fällen kann die Behandlung mit Zustimmung des Dienstherrn auch in anderen zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden. (5) Eine stationäre Behandlung von Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann auch beim polizeiärztlichen Dienst der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei in Eutin durchgeführt werden, sofern diese zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind.

§ 24

Stationäre und ambulante Hospizleistungen

§ 24 Stationäre und ambulante HospizleistungenStationäre und ambulante Hospizleistungen werden entsprechend § 39 a SGB V gewährt.

§ 25

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 25 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation(1) Leistungen zur ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation können entsprechend §§ 40 und 43 SGB V gewährt werden.(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter können entsprechend § 41 SGB V gewährt werden.(3) Der Dienstherr bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 26

Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 26 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen die Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 28 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) übernommen.(2) Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der zuständigen Heilfürsorgestelle anzugeben.

§ 27

Fahrkosten

§ 27 FahrkostenKosten für ärztlich verordnete Fahrten (Fahrkosten) sowie Leistungen des Rettungsdienstes werden übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen nach dieser Verordnung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. §§ 60 und 133 SGB V sind sinngemäß anzuwenden.

§ 28

Leistungen bei Behandlung im Ausland

§ 28 Leistungen bei Behandlung im Ausland(1) Bei Erkrankungen während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthaltes werden die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen. (2) Ambulante Behandlungskosten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden bis zu der in § 2 Abs. 9 genannten Höhe erstattet. § 13 Abs. 4 SGB V gilt entsprechend.(3) Krankenhausbehandlungen im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können nur mit Zustimmung des Dienstherrn in Anspruch genommen werden. Die Kosten werden bis zu der in § 23 Abs. 3 genannten Höhe übernommen. § 13 Abs. 5 SGB V gilt entsprechend.(4) Kosten einer notwendigen Behandlung während eines privaten Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden bis zu der in § 2 Abs. 9 oder § 23 Abs. 3 genannten Höhe erstattet. (5) Für die Erstattung der nach den Absätzen 2, 3 und 4 entstandenen Kosten sind dem Antrag alle Originalbelege (Arztbericht einschließlich Befund, Rezept und Rechnung) sowie ein Nachweis des Umrechnungskurses der jeweiligen Landeswährung am Tage der Zahlung beizufügen. Die Kosten für erforderliche Übersetzungen werden nicht erstattet. (6) Ist durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, zum Beispiel wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten oder langer Wartezeiten bei lebensbedrohenden Erkrankungen, kann der Dienstherr dieser Behandlung zustimmen und die Kosten ganz oder teilweise erstatten. § 18 SGB V gilt entsprechend.

§ 3

Ausschluss der Heilfürsorge

§ 3 Ausschluss der HeilfürsorgeAnspruch auf Heilfürsorge besteht, unbeschadet weiterer Einschränkungen in den nachfolgenden Abschnitten II bis VIII, nicht bei 1. Heilbehandlungen, für die nach dem Sozialgesetzbuch ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, 2. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizinische Indikation, 3. Leistungen, die auf Verlangen der oder des Heilfürsorgeberechtigten über die medizinische Notwendigkeit einer unentgeltlichen Grund- (Mindest-) Versorgung hinaus erbracht werden, 4. Leistungen, die im Zusammenhang stehen mit Abmagerungskuren ohne medizinische Indikation, Refertilisierung oder Resterilisierung, 5. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.

§ 30

Übergangsregelung Feuerwehr

§ 30 Übergangsregelung Feuerwehr(1) Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor dem 1. Januar 2006 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und denen nach Ziffer 9 der für sie bisher geltenden Heilfürsorgebestimmungen vom 22. Dezember 1994 in der Fassung der ersten Änderung vom 20. Januar 1999 Heilfürsorge in pauschalierter Form gewährt wurde, kann auf Antrag anstelle von Sachleistungen nach dieser Verordnung Heilfürsorge in pauschalierter Form weitergewährt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2006 schriftlich zu stellen. (2) Bis zum Abschluss von Verträgen nach § 5 Abs. 1 können die Behandlungskosten abweichend von § 2 Abs. 9 in der bisherigen Höhe vergütet werden, längstens bis zum 31. Dezember 2006.

§ 31

Übergangsregelungen

§ 31 ÜbergangsregelungenLeistungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genehmigt oder verordnet wurden, werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht weiter gewährt.

§ 32

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4

Zustimmung

§ 4 ZustimmungIst eine Zustimmung als Voraussetzung für eine Kostenübernahme vorgesehen, ist diese grundsätzlich vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung einzuholen. Wurde die Einholung der Zustimmung schuldhaft versäumt, werden die Kosten der Leistung nicht übernommen. Über die medizinische Notwendigkeit der Leistungen können Gutachten erstellt oder angefordert werden.

§ 5

Träger der Heilfürsorge

§ 5 Träger der Heilfürsorge(1) Die Dienstherren schließen im erforderlichen Umfang Verträge über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen, insbesondere mit 1. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, um die ärztliche Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Personen und die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des § 75 Abs. 3 SGB V sicherzustellen, 2. anderen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern, 3. anderen Rechtsträgern, die für den Dienstherrn Heilfürsorgeleistungen nach dieser Verordnung gewähren. (2) Der Dienstherr stellt Behandlungsscheine, Kostenübernahmeerklärungen oder Krankenversichertenkarten aus, die grundsätzlich von den Heilfürsorgeberechtigten vor Beginn der Behandlung vorzulegen sind.

§ 6

Prävention

§ 6 PräventionDie Dienstherren sollen Leistungen zur Primärprävention vorsehen, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern. Sie sollen Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung treffen, die den Arbeitsschutz ergänzen. Hierzu ist auch die Suchtkrankenhilfe zu rechnen.

§ 7

Medizinische Vorsorgeleistungen

§ 7 Medizinische Vorsorgeleistungen(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, um 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, 2. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder 3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Es sollen amtlich empfohlene Schutzimpfungen vorgesehen werden, die Schutz gegen im europäischen Lebensraum vorkommende Krankheiten bieten. Kosten für Schutzimpfungen, die aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgenommen werden, trägt die Heilfürsorge nicht.

§ 8

Vorsorgekuren

§ 8 Vorsorgekuren(1) Reichen bei Heilfürsorgeberechtigten die Leistungen nach § 7 zur Erhaltung der Dienstfähigkeit nicht aus, können mit Zustimmung des Dienstherrn ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten oder Leistungen für eine stationäre Vorsorgekur für längstens drei Wochen übernommen werden. § 23 Abs. 2 bis 5 SGB V gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die oder der Heilfürsorgeberechtigte das 35. Lebensjahr überschritten sowie das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Diese Leistung darf nicht gewährt werden, wenn 1. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist, 2. bei Antragstellung feststeht, dass die oder der Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten zwölf Monaten aus dem Dienst ausscheidet oder sich ohne Dienstbezüge beurlauben lässt, oder 3. die oder der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist. (4) Vorsorgekuren sind in Kurorten und Sanatorien durchzuführen, die vom Dienstherrn nach ärztlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt werden. (5) Bei Vorsorgekuren werden die Leistungen nach den §§ 13, 17 und 18 gewährt, bei einer stationären Vorsorgekur zusätzlich die Kosten für einen ärztlichen Schlussbericht, die Kurtaxe sowie für Unterbringung und Verpflegung übernommen. Der Dienstherr kann bei ambulanten Vorsorgekuren einen Zuschuss bis zu der in § 23 Abs. 2 SGB V genannten Höhe zu den übrigen Kosten und bei stationären Vorsorgekuren einen Zuschuss bis zu der in § 60 Abs. 3 SGB V genannten Höhe zu den Fahrkosten gewähren. (6) Bei einer stationären Vorsorgekur sind als Selbstbeteiligung 6 Euro für Heilfürsorgeberechtigte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8, 11 Euro für Heilfürsorgeberechtigte der Besoldungsgruppen A 9, A 9 Z und A 10 und 14 Euro für Heilfürsorgeberechtigte der Besoldungsgruppen ab A 11 pro Tag des Kuraufenthaltes an das Sanatorium zu zahlen, längstens für 42 Tage.

§ 9

Besondere Vorsorgeleistungen

§ 9 Besondere VorsorgeleistungenAls besondere Vorsorgeleistungen sind Leistungen zur Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, zur Empfängnisverhütung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, zum nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und zur durch Krankheit erforderlichen Sterilisation zu gewähren. Die §§ 24 a und 24 b SGB V gelten entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.