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title: "LAPVOFeu — Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 21. Juli 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/feuerwlbaprvsh2023"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FeuerwLbAPrVSH2023rahmen"
updated: "2026-05-13T16:50:22+00:00"
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# LAPVOFeu — Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 21. Juli 2023

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 21.07.2023
*Fundstelle:* GVOBl. 2023, 374


### Anlage 1 — Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites ...

Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1, zu § 35 LAPVOFeu)Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites EinstiegsamtDer Vorbereitungsdienst der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten.Die Ausbildung ist gegliedert in1. Einführung1 MonatWährend der Einführungszeit sind den Auszubildenden dienststellenspezifische Kenntnisse zu vermitteln.2. Grundausbildungslehrgang und Grundausbildungsprüfung5 MonateDie Grundausbildung vermittelt- das Fachwissen, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden zu können,- Kenntnisse und Fähigkeiten für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, Maschinistin oder Maschinist,- Grundkenntnisse im Bereich der chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren) sowie- eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze abschließt.Die Grundausbildung schließt mit der Abschnittsprüfung (Grundausbildungsprüfung) ab.3. Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins mindestens der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub5 MonateWährend der berufspraktischen Ausbildung sollen die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und Einsatzerfahrungen gesammelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:- Teilnahme am Dienstbetrieb der Wachschicht, wie Wachunterricht, Dienstsport, Feuersicherheitswache und soweit möglich am Einsatzgeschehen,- Hospitieren in der Feuerwehrleitstelle,- Mitarbeit in den Werkstätten der Feuerwehr,- Ausbildung für die Sonderfunktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten für Feuerwehrfahrzeuge und- Erwerb des Führerscheines mindestens der Klasse C.4. Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungssanitäterin oder zum staatlich geprüften Rettungssanitäter (Abschnittsprüfung) von mindestens dreimonatiger Dauer und berufspraktische Ausbildung7,5 MonateDie Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom 19. Oktober 2020 (GVOBI. Schl.-H. S. 763) schließt mit der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 7 RettSan-APrVO ab. Auszubildende, die eine Ausbildung nach Satz 1 oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung im Rettungsdienst bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet.5. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung0,5 MonateIm Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschnittsprüfung (Abschlussprüfung).

### Anlage 10 — Niederschrift

Anlage 10 (zu § 39 Absatz 1 LAPVOFeu)NiederschriftLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/9effa79f-bf46-44c5-a3e9-3be03169433c-SH2030-16-48+2023+374+Anlage10.pdf

### Anlage 11 — Führungslehrgang Gruppenführung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr

Anlage 11 (zu § 41 Absatz 1, zu § 43 Absatz 2 LAPVOFeu)Führungslehrgang Gruppenführung für die Laufbahn der Fachrichtung FeuerwehrLehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Rechtsgrundlagen und Organisation 25 2. Menschenführung 27 3. Ausbilden 20 4. Öffentlichkeitsarbeit 5 5. Einsatzlehre 50 6. Allgemein taktisches Wissen 20 7. Abwehrender Brandschutz 80 8. Vorbeugender Brandschutz 20 9. Technischer Hilfeleistungseinsatz 65 10. CBRN-Einsatz 58 11. Gesundheitsvorsorge 30 12. Verfügungsstunden 30 13. Leistungsnachweis / Prüfung 50 480

### Anlage 12 — Zeugnis

Anlage 12 (zu § 31 und § 44 Absatz 3 LAPVOFeu)ZeugnisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/688d8007-8627-4090-b4af-f26c7a4679f7-SH2030-16-48+2023+374+Anlage12.pdf

### Anlage 13 — Führungslehrgang Zug- und Verbandsführung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, ...

Anlage 13 (zu § 46 Absatz 1 LAPVOFeu)Führungslehrgang Zug- und Verbandsführung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes EinstiegsamtLehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Einführung und Organisation 6 2. Führungsorganisation 5 3. Einsatztaktik zur Führung eines Zuges 191 4. Einsatzrecht 18 5. Zusammenarbeit mit anderen Behörden 14 6. Presse und Medien 18 7. PSNV und Ethik 9 8. Vorbeugender Brandschutz 39 9. Führen im ABC Einsatz 78 10. Einsatztaktik zur Führung eines Verbandes 39 11. Einführung in die Stabsarbeit 39 12. Schriftliche Prüfungen 9 13. Exkursion 9 14. Verfügungsstunden 16 490

### Anlage 14 — Niederschrift

Anlage 14 (zu § 51 Absatz 1 LAPVOFeu)NiederschriftLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/3a78d4d6-27bc-4791-8959-424a7c91fdae-SH2030-16-48+2023+374+Anlage14.pdf

### Anlage 15 — Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn der Fachrichtung ...

Anlage 15 (zu § 54 Absatz 3 LAPVOFeu)Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes EinstiegsamtDie Einführungszeit für den Aufstieg in die Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten.Die Ausbildung ist gegliedert in1. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschl. Erholungsurlaub6,75 MonateDie berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte:- EinführungspraktikumEs soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise die für den Brandschutz zuständige Landesdienststelle, Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.)2,25 Monate- Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion als Staffel- oder Gruppenführerin und Staffel- oder Gruppenführer (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.)1,75 Monate- Tätigkeiten im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktion eigenverantwortlich auszuüben.)2,75 MonateDie praktische Tätigkeit in der Zugführung soll möglichst erst nach Absolvierung des Abschlusslehrgangs Teil I erfolgen.Während der berufspraktischen Ausbildung ist eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen.2. Lehrgang Gruppenführung2,75 MonateIm Lehrgang Gruppenführung werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt sowie fachtheoretisches und berufspraktisches Wissen zum Führen einer Gruppe vermittelt.Mit der Ausbildung werden Fähigkeiten zur Führung einer Gruppe oder einer Staffel vermittelt, insbesondere:- Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache,- Ausbildung in feuerwehrspezifischen Themen,- Erweiterte Kenntnisse über Gefahren im CBRN-Bereich.Anwärterinnen oder Anwärter, die die Ausbildung zur Gruppenführung bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet.3. Allgemeine Grundlagenausbildung2,25 MonateEs sollen vermittelt werden:- Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr und- Fachbezogene naturwissenschaftlich-technische Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie- Methodenkompetenz im Verfassen von Dokumenten und Projektmanagement.4. Führungsausbildung in der Feuerwehr (Zugführung, Verbandsführung, Organisatorische Leitung Rettungsdienst)3,5 MonateDer Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.Schwerpunkt ist die Ausbildung zur Zugführung und VerbandsführungDie Inhalte sind:- Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges,- Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Verbandes,- Führungsorganisation,- Einsatzrecht,- Organisation des Feuerwehrwesens,- Feuerwehrtechnik,- Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie- Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge).- Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen,- Führung taktischer Einheiten im CBRN-Einsatz- organisatorisch-taktische Führungs- und Koordinationsaufgaben in der rettungsdienstlichen Infrastruktur5. Fachtheoretische Ausbildung in den Themen Recht, Menschenführung sowie feuerwehrspezifische Fachthemen2,25 Monate- Informations- und Kommunikationstechniken,- Verwaltungs- und Haushaltsrecht,- Gesprächsführung sowie- Mitarbeiterführung und -beurteilung.6. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung0,5 MonateIm Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte der Führungsausbildung vertieft und ergänzt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.

### Anlage 16 — Niederschrift

Anlage 16 (zu § 31 LAPVOFeu)NiederschriftLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/9da8e1cd-d0af-41d2-9d04-62e7ac9cb7d8-SH2030-16-48+2023+374+Anlage16.pdf

### Anlage 2 — Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes ...

Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2, zu § 45 Absatz 1 LAPVOFeu)Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes EinstiegsamtDer Vorbereitungsdienst der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten.Die Ausbildung ist gegliedert in1. Einführung1 MonatWährend der Einführungszeit sind den Auszubildenden dienststellenspezifische Kenntnisse zu vermitteln.2. Grundausbildung und Zwischenprüfung5 MonateDie Grundausbildung vermittelt- die Ausbildung, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden zu können,- die Ausbildung für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, Maschinistin oder Maschinist,- Grundkenntnisse im Bereich der chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren) sowie- eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze abschließt.Die Grundausbildung schließt mit der Grundausbildungsprüfung (Abschnittsprüfung) ab.3. Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungssanitäterin oder zum staatlich geprüften Rettungssanitäter (Abschnittsprüfung) von mindestens dreimonatiger Dauer und berufspraktische Ausbildung.3,5 MonateDie Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 763) schließt mit der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 7 RettSan-APrVO ab. Anwärterinnen oder Anwärter, die eine Ausbildung nach Satz 1 oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung im Rettungsdienst bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet.4. Lehrgang Gruppenführung2,75 MonateIm Lehrgang Gruppenführung werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt sowie fachtheoretisches und berufspraktisches Wissen zum Führen einer Gruppe vermittelt.Mit der Ausbildung werden Fähigkeiten zur Führung einer Gruppe oder einer Staffel vermittelt, insbesondere:- Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache,- Ausbildung in feuerwehrspezifischen Themen,- Erweiterte Kenntnisse über Gefahren im CBRN- Bereich.5. Führungsausbildung in der Feuerwehr (Zugführung, Verbandsführung, Organisatorische Leitung Rettungsdienst)3,5 MonateDer Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.Schwerpunkt ist die Ausbildung zur Zugführung und Verbandsführung.Die Inhalte sind:- Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges,- Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Verbandes,- Führungsorganisation,- Einsatzrecht,- Organisation des Feuerwehrwesens,- Feuerwehrtechnik,- Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie- Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge).- Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen,- Führung taktischer Einheiten im CBRN-Einsatz- organisatorisch-taktische Führungs- und Koordinationsaufgaben in der rettungsdienstlichen Infrastruktur6. Fachtheoretische Ausbildung in den Themen Recht, Menschenführung sowie feuerwehrspezifische Fachthemen2,25 Monate- Informations- und Kommunikationstechniken sowie Digitalisierung,- Feuerwehrtechnik und Ausschreibung,- Rechtsgrundlagen, Verwaltungs- und Haushaltsrecht, Gesprächsführung sowie- Mitarbeiterführung und -beurteilung.7. Berufspraktische Ausbildung und Erholungsurlaub6,5 MonateDie berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte:- Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion als Truppmann/Truppfrau sowie im Rettungsdienst1 Monat- Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion als Trupp-, Staffel- oder Gruppenführung (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.)2,75 Monate- Tätigkeiten im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktion eigenverantwortlich auszuüben.)2,75 Monate8. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung0,5 MonateIm Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte der Führungsausbildung vertieft und ergänzt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.

### Anlage 3 — Befähigungsbericht

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 LAPVOFeu)BefähigungsberichtLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/07876574-c83e-408f-b1ca-22b3b096b4f7-SH2030-16-48+2023+374+Anlage3.pdf

### Anlage 4 — Niederschrift

Anlage 4 (zu § 21 Absatz 5 LAPVOFeu)NiederschriftLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/a7cbf290-4dc6-4ad9-9aa5-f052b89c1a6f-SH2030-16-48+2023+374+Anlage4.pdf

### Anlage 5 — Niederschrift

Anlage 5 (zu § 25 Absatz 3 LAPVOFeu)NiederschriftLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/bbeb11e0-d3df-4341-8451-d850a1502078-SH2030-16-48+2023+374+Anlage5.pdf

### Anlage 6 — Niederschrift

Anlage 6 (zu § 26 Absatz 5 LAPVOFeu)NiederschriftLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/7d07f661-43a2-4e90-8590-75c4450f8d0a-SH2030-16-48+2023+374+Anlage6.pdf

### Anlage 7 — Zeugnis

Anlage 7 (zu § 31 LAPVOFeu)ZeugnisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/fc5ca43b-c7ce-43e7-9705-84784cb5d39e-SH2030-16-48+2023+374+Anlage7.pdf

### Anlage 8 — Grundausbildungslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, ...

Anlage 8 (zu § 36 Absatz 2 und 6, zu § 37 Absatz 1, zu § 38 Absatz 4 LAPVOFeu)Grundausbildungslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites EinstiegsamtLehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Rechtsgrundlagen und Organisation 20 2. Menschenführung 20 3. Öffentlichkeitsarbeit und Brandschutzerziehung 10 4. Abwehrender Brandschutz (aus diesem Bereich kommt die Sperrklausur) 140 5. Allgemeines taktisches Wissen 45 6. Einsatzlehre 70 7. Technischer Hilfeleistungseinsatz 190 8. CBRN-Einsatz 85 9. Gesundheitsvorsorge und Sport 125 10. Atemschutz 35 11. Verfügungsstunden 20 12. Leistungsnachweis 40 800

### Anlage 9 — Abschlusslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites ...

Anlage 9 (zu § 36 Absatz 4 und 6 , zu § 38 Absatz 4 LAPVOFeu)Abschlusslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt:Lehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Einsatzlehre 2 2. Allgemein taktisches Wissen 2 3. Abwehrender Brandschutz 15 4. Technischer Hilfeleistungseinsatz 15 5. Klausuren 4 6. Verfügungsstunden 2 7. Leistungsnachweis / Prüfung 40 80

### Eingangsformel LAPVOFeu

Aufgrund1. des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), und2. des § 26 Absatz 1 LBGverordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen zu Nummer 1 mit dem Ministerpräsidenten:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt1. die Gestaltung der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr,2. den Zugang, die Ausbildung, Prüfung und den Aufstieg in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr,3. die Ausbildung und Prüfung von Angehörigen von hauptamtlichen Wachabteilungen,4. die Anerkennung der Werkfeuerwehrausbildung zum Befähigungserwerb.

### § 10 — Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

§ 10 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte(1) Ausbildungsbehörde ist1. für Anwärterinnen und Anwärter, Aufsteigerinnen und Aufsteiger, Brandreferendarinnen und Brandreferendare und die nach § 57 zu qualifizierenden Personen (im folgenden „Auszubildende“) der kommunalen Dienstherren das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn,2. für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufsteigerinnen und Aufsteiger des Landes die Landesfeuerwehrschule,3. für Brandreferendarinnen und Brandreferendare und die nach § 57 zu qualifizierenden Personen des Landes das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehr, die Landesfeuerwehrschule und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu. Die Auszubildenden unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleitung. Sie muss für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mindestens die Befähigung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Fachrichtung Feuerwehr besitzen. Für die Ausbildung in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss sie die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Fachrichtung Feuerwehr besitzen. Die Ausbildungsleitung hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Auszubildenden zu betreuen.(4) In den Ausbildungsstellen sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die für die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und als Bindeglied zwischen den Auszubildenden, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung tätig sein.

### § 11 — Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

§ 11 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen(1) Die Landesfeuerwehrschule nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt wahr, soweit sie die Wahrnehmung der Aufgaben des Prüfungsamtes nicht nach Absatz 2 auf eine andere Ausbildungsbehörde überträgt. Die Aufgaben eines Prüfungsamtes für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt werden von dem Prüfungsausschuss gemäß § 15 Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 (VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730) wahrgenommen.(2) Für die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt nach § 38 und 39 und die theoretische Abschlussprüfung Zugführung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach § 49 kann auch eine von der Landesfeuerwehrschule bestimmte Ausbildungsbehörde die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahrnehmen.(3) Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen der Auszubildenden der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bzw. die Auszubildenden der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bildet es Prüfungskommissionen. Diese führen die Bezeichnung betreffend die1. Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamta) „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein“ oderb) im Falle des Absatzes 2 „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, bei der -Name der Ausbildungsbehörde-“; 2. Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamta) „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein“ oderb) im Falle des Absatzes 2 „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bei der -Name der Ausbildungsbehörde-“.Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Sie können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(4) Die Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sowie für die Prüfung Gruppenführung besteht aus:1. der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als das den Vorsitz führende Mitglied,2. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes,4. zwei weiteren Mitgliedern, die dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule oder ausbildenden Dienststelle angehören sollen.Die Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus:1. der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als das den Vorsitz führende Mitglied,2. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes,4. zwei weiteren Mitgliedern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule oder ausbildenden Dienststelle angehören sollen.Um beschlussfähig zu sein, müssen die Prüfungskommissionen aus mindestens drei Mitgliedern, darunter das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1, bestehen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission können anstelle von Beamtinnen oder Beamten auch Beschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung sein.(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(6) Die Prüfungskommissionen führen das Dienstsiegel des durchführenden Prüfungsamtes.(7) Mitglieder von Personalvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte der an der Prüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bzw. der an der Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt teilnehmenden Auszubildenden können beratend ohne Stimmrecht an den Prüfungen teilnehmen.

### § 12 — Ausbildungsausschuss

§ 12 Ausbildungsausschuss(1) An der Landesfeuerwehrschule wird folgender Ausbildungsausschuss zur Beratung und regelmäßigen Fortentwicklung der Ausbildung gebildet: „Ausbildungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt“.(2) Die Landesfeuerwehrschule regelt in der Schulordnung die Aufgaben und Geschäftsordnung des Ausbildungsausschusses.

### § 13 — Dauer der Ausbildung

§ 13 Dauer der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst für1. die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt dauert 19 Monate;2. die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt dauert 25 Monate;3. die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt dauert 24 Monate.Der jeweils erste Monat kann für die Einweisung und individuelle Aus- und Fortbildung bei der Einstellungsbehörde genutzt werden. Im Einzelfall kann beim Vorliegen von Ausbildungsinhalten die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach Satz 1 Nummer 1 um bis zu einen Monat, nach Satz 1 Nummer 2 und 3 um bis zu sechs Monate verkürzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde des betreffenden Dienstherrn, bei Brandreferendarinnen und Brandreferendaren im Einvernehmen mit dem Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen, schriftlich.(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde des betreffenden Dienstherrn, bei Brandreferendarinnen und Brandreferendaren im Einvernehmen mit dem Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen, schriftlich.(3) Der Vorbereitungsdienst endet außer in den in § 15 Absatz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

### § 14 — Urlaub

§ 14 UrlaubDie Auszubildenden der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bzw. die Auszubildenden der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Ausbildungsbehörde kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde.

### § 15 — Ausbildungsgänge

§ 15 Ausbildungsgänge(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten und richtet sich nach § 35 in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Verordnung.(2) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsgängen und richtet sich nach § 45 in Verbindung mit Anlage 2 zu dieser Verordnung.(3) Vorbereitungsdienst und Prüfungen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt richten sich nach den Regelungen des Abschnittes 6.

### § 16 — Ziel, Inhalt und Ablauf der berufspraktischen Ausbildung

§ 16 Ziel, Inhalt und Ablauf der berufspraktischen Ausbildung(1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind die Auszubildenden in die für ihre Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten mitzuwirken. Eine Dokumentation der Ausbildung ist sicherzustellen.(2) Die Auszubildenden dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen oder Beamten zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, die Auszubildenden ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen.(3) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele und der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Für jeden Auszubildenden oder jede Auszubildende soll der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass die Auszubildenden auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherren ausgebildet werden.(4) Die berufspraktische Ausbildung Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt soll an unterschiedlichen Ausbildungsorten in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

### § 17 — Leistungsnachweise

§ 17 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Leistungsnachweise sind1. Befähigungsberichte (§ 18),2. Abschnittsarbeiten (§ 19),3. Schriftliche Prüfungsarbeiten (§§ 20 und 37 LAPVOFeu),4. Klausuren (§ 21 VAP2.2-Feu),5. Praktische Prüfungen (§ 25),6. Mündliche Prüfungen (§ 26),7. Facharbeit (§ 18 VAP2.2-Feu).(3) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Auszubildenden in angemessener Frist bekannt zu geben. Brandreferendarinnen und Brandreferendaren ist das Ergebnis der Leistungsnachweise jeweils spätestens am letzten Tag eines Moduls mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs- beziehungsweise Abschlussgespräches zu erläutern (§ 13 Absatz 5 VAP2.2-Feu).

### § 18 — Befähigungsberichte

§ 18 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes haben die Ausbildungsbeauftragten einen Befähigungsbericht über die Auszubildende oder den Auszubildenden nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Anwesenheit in dem Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Arbeitstage oder im Rahmen von Schichtdienst weniger als 192 Schichtdienststunden betragen hat. Für den Zeitraum zwischen dem Ende des Abschlusslehrganges und dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist kein Befähigungsbericht zu fertigen. Brandreferendarinnen und Brandreferendaren ist der Befähigungsbericht jeweils spätestens am letzten Tag eines Moduls mitzuteilen (§ 13 Absatz 5 VAP2.2-Feu).(2) Der Befähigungsbericht ist von den Ausbildungsbeauftragten mit den Auszubildenden zu besprechen. Brandreferendarinnen und Brandreferendaren ist der Befähigungsbericht im Rahmen eines Beurteilungsbeziehungsweise Abschlussgespräches zu erläutern (§ 13 Absatz 5 VAP2.2-Feu).(3) Der Befähigungsbericht wird den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Dem Prüfungsamt ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. Die Auszubildenden erhalten eine Durchschrift.

### § 19 — Abschnittsarbeit

§ 19 AbschnittsarbeitIm Rahmen der berufspraktischen Ausbildungszeiten haben die Auszubildenden der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt eine Abschnittsarbeit im Umfang von 20-25 Seiten anzufertigen, mit der sie den Nachweis über eine selbständige, wissenschaftlich orientierte Problemlösungskompetenz in den Fachrichtungen Feuerwehr oder Rettungsdienst oder Katastrophenschutz erbringen. Die Abschnittsarbeit wird durch die jeweilige Ausbildungsleitung des Abschnitts gestellt und bewertet.

### § 2 — Laufbahnen

§ 2 Laufbahnen(1) Die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen.(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:a) im Vorbereitungsdienst:Brandmeisteranwärterin, Brandmeisteranwärter,b) im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A7):Brandmeisterin, Brandmeister,c) in den Beförderungsämtern- der Besoldungsgruppe A 8:Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister und- der Besoldungsgruppe A 9:Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister.(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:a) im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt:Oberbrandinspektoranwärterin, Oberbrandinspektoranwärter,b) im Einstiegsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9):Brandinspektorin, Brandinspektor,c) im ersten Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter oder als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter, wenn das für den Zugang zur Laufbahn geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde / im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg (Besoldungsgruppe A 10):Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor,e) in den Beförderungsämtern- der Besoldungsgruppe A 11:Brandamtfrau, Brandamtmann,- der Besoldungsgruppe A 12:Brandamtsrätin, Brandamtsrat,- der Besoldungsgruppe A 13:Brandoberamtsrätin, Brandoberamtsrat.(4) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:h) im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt:Brandreferendarin, Brandreferendar,i) im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13):Brandrätin, Brandrat,j) in den Beförderungsämtern- der Besoldungsgruppe A 14:Oberbrandrätin, Oberbrandrat,- der Besoldungsgruppe A 15:Branddirektorin, Branddirektor und- der Besoldungsgruppe A 16:Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor.- der Besoldungsgruppe B2:Leitende Branddirektorin der Besoldungsgruppe B 2 SHBesO, Leitender Branddirektor der Besoldungsgruppe B 2 SHBesO.(4) Die Ämter der jeweiligen Laufbahngruppe sind regelmäßig zu durchlaufen. Beim Regelaufstieg müssen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht durchlaufen werden.

### § 20 — Schriftliche Prüfungsarbeiten

§ 20 Schriftliche Prüfungsarbeiten(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein anderes Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt unter Verschluss gehalten. Soll dieselbe schriftliche Prüfungsarbeit von mehreren Prüfungsgruppen angefertigt werden, trifft das Prüfungsamt die Auswahl aus den vorliegenden Vorschlägen.(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Grundausbildungslehrgang von der Ausbildungsbehörde bestimmt.(4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden nicht öffentlich abgelegt.(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist schriftlich festzuhalten und den Auszubildenden vor der praktischen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

### § 21 — Aufsicht bei schriftlichen Prüfungsarbeiten, Niederschrift, Täuschungsversuch, Störung

§ 21 Aufsicht bei schriftlichen Prüfungsarbeiten, Niederschrift, Täuschungsversuch, Störung(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den aufsichtführenden Personen werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Auszubildenden.(2) Bei der Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfungsarbeiten dürfen die Auszubildenden den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Die Aufsichtführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese Angabe mit dem Namenszeichen.(3) Die Aufsichtsführenden treffen Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Auszubildende, die schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen, wenn diese das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellen.(4) Unternehmen Auszubildende einen Täuschungsversuch, wird die Fortsetzung der Prüfung nicht gestattet.(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungsarbeiten fertigen die Aufsichtsführenden eine Niederschrift gemäß Anlage 4 zu dieser Verordnung, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Auszubildenden und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtsführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 29.

### § 22 — Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 22 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Auszubildenden versehen die schriftliche Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl. Die Kennzahl ist in einer Niederschrift festzuhalten, die beim Prüfungsamt bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten ist. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person der oder des Auszubildenden enthalten.(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit haben die Auszubildenden die schriftliche Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden.(3) Die Aufsichtsführenden verschließen die schriftlichen Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 21 Absatz 5 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission.

### § 23 — Anonymität

§ 23 AnonymitätDie Identität der Auszubildenden darf der Prüfungskommission und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung aller schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person einer oder eines Auszubildenden, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

### § 24 — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit der Auszubildenden ist von zwei Lehrkräften oder Mitgliedern der Prüfungskommission in der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei Abnahme von Leistungsnachweisen in elektronischer Form entfällt im Falle einer automatischen Auswertung die Zweitkorrektur. Bei der Bewertung ist nach § 27 zu verfahren.(2) Bei abweichender Bewertung derselben Prüfungsarbeit von mehr als einem Punkt entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihr oder ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission. Bei einer geringeren Abweichung wird der Durchschnitt der beiden Bewertungen gewertet.(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten.(4) Abweichend von Absatz 1 werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Grundausbildungslehrgang von einer Prüferin oder einem Prüfer der Ausbildungsbehörde bewertet.(5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

### § 25 — Praktische Prüfungen

§ 25 Praktische Prüfungen(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen der Auszubildenden wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein anderes Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt unter Verschluss gehalten. Soll dieselbe Prüfungsarbeit von mehreren Prüfungsgruppen angefertigt werden, trifft das Prüfungsamt die Auswahl aus den vorliegenden Vorschlägen.(2) Die Prüfungskommission bewertet die einzelnen Prüfungsaufgaben. Bei der Bewertung ist nach § 27 zu verfahren.(3) Über die praktischen Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen (Anlage 5 zu dieser Verordnung). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.(4) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist schriftlich festzuhalten und den Auszubildenden in einem angemessenen Zeitraum durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

### § 26 — Mündliche Prüfungen

§ 26 Mündliche Prüfungen(1) Die Aufgaben für mündliche Prüfungen der Auszubildenden wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein anderes Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt unter Verschluss gehalten. Soll dieselbe Prüfungsaufgabe von mehreren Prüfungsgruppen bearbeitet werden, trifft das Prüfungsamt die Auswahl aus den vorliegenden Vorschlägen.(2) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte zur mündlichen Prüfung hinzuziehen.(3) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die mündliche Prüfung. Bei der Bewertung ist nach § 27 zu verfahren.(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und das Einzelergebnis zu erkennen sein müssen (Anlage 6 zu dieser Verordnung).(6) Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit der oder dem Auszubildenden zulassen, dass folgende Personen als Zuhörer oder Zuhörerinnen an der Prüfung teilnehmen:1. Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden;2. Lehrkräfte;3. Mitglieder des Personalrats;4. Gleichstellungsbeauftragte und5. Vertretung der Schwerbehinderten.(7) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist schriftlich festzuhalten und nach Beendigung des Abschnittes den Auszubildenden durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

### § 27 — Bewertung der Leistungen

§ 27 Bewertung der Leistungen(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungen der Auszubildenden sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 11 bis 13 Punkte = gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung 5 bis 7 Punkte = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 2 bis 4 Punkte = mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 0 bis 1 Punkte = ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.(2) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweise oder Prüfungen gelten als bestanden.(3) Punktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend.

### § 28 — Erkrankung, Versäumnisse

§ 28 Erkrankung, Versäumnisse(1) Sind Auszubildende unter Angabe eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von ihnen nicht zu vertretender Umstände verhindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der Prüfung durch Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, ansonsten ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.(2) Versäumen Auszubildende aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Prüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Auszubildenden andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.(3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Prüfung oder schriftliche Prüfungsarbeit gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Versäumen Auszubildende die praktische oder mündliche Prüfung oder schriftliche Prüfungsarbeit ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, wird die versäumte praktische oder mündliche Prüfung oder schriftliche Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Soweit das Bestehen der jeweiligen Prüfungsleistung Voraussetzung für die Zulassung oder das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Laufbahnprüfung ist, ist die Abschlussprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt. Die Auszubildenden und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt.

### § 29 — Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 29 Folgen bei UnregelmäßigkeitenIm Falle eines Täuschungsversuches zum eigenen oder fremden Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen oder die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.

### § 3 — Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 3 Erwerb der LaufbahnbefähigungDie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die jeweilige Laufbahn und das jeweilige Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr1. durch Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen, Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,2. durch Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen und Nachweis einer geeigneten hauptberuflichen Tätigkeit nach § 14 Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), und Bestehen der Laufbahnprüfung,3. nach den Vorschriften über den Regelaufstieg entsprechend § 54,4. nach den Vorschriften über den Bewährungsaufstieg entsprechend § 55,5. nach den Vorschriften über den Praxisaufstieg entsprechend § 56,6. nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel,7. nach den Vorschriften dieser Verordnung für die Ausbildung Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,8. nach den Vorschriften über die Qualifizierung für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend § 57,9. durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung oder10. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG1.

### § 30 — Folgen bei Nichtbestehen

§ 30 Folgen bei Nichtbestehen(1) Wer eine Abschnittsprüfung ihres oder seines jeweiligen, in § 15 Absatz 1 und 2 beschriebenen Ausbildungsganges nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.(2) Hat eine Auszubildende oder ein Auszubildender eine Abschnittsprüfung nicht bestanden, so kann diese Abschnittsprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der nicht bestandenen Abschnittsprüfung ist auch in Teilen möglich; hierüber entscheidet das Prüfungsamt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Wiederholung kann zeitlich auch während eines nachfolgenden Ausbildungsabschnitts erfolgen. Den Termin bestimmt das Prüfungsamt.(3) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die oder der Auszubildende zusätzlich zur Wiederholung einer schriftlichen Prüfungsarbeit des nicht bestandenen Abschnitts mündlich von der Prüfungskommission geprüft wird. Zur Ermittlung der mündlichen Leistung wird ein Prüfungsgespräch von der jeweils zuständigen Lehrkraft geführt, welches 15 Minuten pro Modul nicht überschreiten soll. In diesem Fall wird als Note das arithmetische Mittel der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit und der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.(4) Für die Bildung der Gesamtnote des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ist das Ergebnis der Wiederholungsprüfung maßgebend.(5) Entspricht das Gesamtergebnis der Abschnittsprüfung auch nach Wiederholungsprüfung nicht mindestens den Anforderungen des § 27 Absatz 2, ist die Abschnittsprüfung endgültig nicht bestanden. Die oder der Auszubildende erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Kann die Laufbahnprüfung aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Abschnittsprüfung nicht mehr bestanden werden, enden Vorbereitungsdienst, Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 15 Absatz 3 ALVO.(6) Wird die Abschlussprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bzw. die Abschlussprüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nicht bestanden, soll die Frist bis zur erneuten Prüfung mindestens drei Monate betragen. Den Termin bestimmt das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst oder das Ausbildungsverhältnis ist in diesen Fällen entsprechend zu verlängern. Kann die Laufbahnprüfung aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, enden Vorbereitungsdienst, Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 15 Absatz 3 ALVO.

### § 31 — Prüfungszeugnis

§ 31 PrüfungszeugnisNach bestandener Abschnitts- oder Laufbahnprüfung erhalten die Auszubildenden der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bzw. die Auszubildenden der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ein Zeugnis, aus welchem das Ergebnis der Abschnitts- und Laufbahnprüfung zu ersehen ist (Anlage 7 und Anlage 16 zu dieser Verordnung). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Dies gilt nicht für Zeugnisse über die Lehrgänge im Rettungswesen.

### § 32 — Elektronische Prüfungsformen

§ 32 Elektronische Prüfungsformen(1) Nach Entscheidung der Prüfungskommission können Abschnittsprüfungen oder einzelne Prüfungsleistungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfungsformen) abgenommen werden, soweit die Prüfungsart dadurch nicht verändert wird.(2) Die elektronischen Prüfungsformen nach Absatz 1 können in von der Prüfungskommission bestimmten geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.(3) Wird eine elektronische Prüfungsform angeboten, ist dies in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung festzulegen. Ein Zeitraum von zwei Wochen soll nicht unterschritten werden.(4) Gleichzeitig werden die Auszubildenden informiert über1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,2. die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen und3. die organisatorischen Bedingungen an eine ordnungsgemäße Prüfung.(5) Den Auszubildenden soll die Möglichkeit gegeben werden, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung auszuprobieren.(6) Bei elektronischen Prüfungsformen sind Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:1. die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Prüfungsleistung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,2. die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,3. die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und4. eine vollständige Deinstallation ist nach der Prüfung möglich.(7) Soweit erforderlich kann vor Beginn einer Prüfung in elektronischer Form die Authentifizierung mit Hilfe eines gültigen Legitimationspapieres, das nach Aufforderung vorzuzeigen ist, oder einer sonstigen geeigneten Authentifizierung oder eines Authentifizierungsverfahrens erfolgen.(8) Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Prüfung in elektronischer Form können die Auszubildenden verpflichtet werden, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Abnahme der Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.(9) Soweit im selben Prüfungszeitraum eine alternative Präsenzprüfung von der Ausbildungsbehörde angeboten wird, besteht für die Auszubildenden eine Wahlfreiheit zwischen der Teilnahme an der elektronischen Prüfung nach Absatz 2 und der alternativen Präsenzprüfung.(10) Ist bei der Abnahme einer schriftlichen Prüfungsarbeit die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung des Bearbeitungsergebnisses oder die Videoaufsicht im Zeitraum der Abnahme der Prüfungsleistung technisch nicht durchführbar, wird die Abnahme der Prüfungsleistung vorzeitig beendet. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung wird die Prüfungsleistung nicht gewertet und der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen. Die Abnahme der Prüfungsleistung ist in diesen Fällen in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen. Dies gilt nicht bei einer geringfügigen Störung. Kann den Auszubildenden nachgewiesen werden, dass sie die Störung zu verantworten haben, wird der Prüfungsversuch als „ungenügend“ (0 Punkte) gewertet.(11) Ist bei der Abnahme einer mündlichen Prüfung die Bild- oder Tonübertragung vorübergehend gestört, wird die Abnahme der Prüfungsleistung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Abnahme der Prüfungsleistung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, gilt Absatz 10 entsprechend. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden.

### § 33 — Prüfungsakten

§ 33 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten der Auszubildenden der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt bzw. der Auszubildenden der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt werden bei dem Prüfungsamt geführt.(2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen.(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Leistungsnachweise zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

### § 34 — Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 34 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung einer oder eines Auszubildenden der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bekannt, kann das Prüfungsamt die Abschluss- und Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

### § 35 — Ablauf der Ausbildung Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

§ 35 Ablauf der Ausbildung Laufbahngruppe 1, zweites EinstiegsamtDie Ausbildung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt richtet sich nach den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Inhalten. Der Ausbildungsausschuss entscheidet über die detaillierte Ausgestaltung.

### § 36 — Grundausbildungslehrgang, Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum ...

§ 36 Grundausbildungslehrgang, Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter(1) Die für die Laufbahn erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule oder die von ihr bestimmten Ausbildungsbehörden der kommunalen Dienstherren in einem Grundausbildungslehrgang vermittelt.(2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Die Grundausbildung schließt mit einer Abschnittsprüfung über die Qualifikation zur Truppfrau oder zum Truppmann ab (Grundausbildungsprüfung; § 37). Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest.(3) Die erforderliche fachtheoretische Ausbildung im Abschlusslehrgang wird durch die Landesfeuerwehrschule oder die von ihr bestimmten Ausbildungsbehörden der Berufsfeuerwehren gelehrt.(4) Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges wiederholt und vertieft. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Der Abschlusslehrgang endet mit einer Abschnittsprüfung über die Qualifikation zur Truppführung (Abschlussprüfung, § 38).(5) Soweit die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, organisiert die Ausbildungsbehörde die Durchführung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 763).(6) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 (Anlage 8) und Absatz 4 (Anlage 9) sind Richtwerte. Der zuständige Ausbildungsausschuss und die Landesfeuerwehrschule können zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Feuerwehr die danach erforderlichen Anpassungen zulassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Grundausbildungs- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen.

### § 37 — Leistungsnachweise und Grundausbildungsprüfung

§ 37 Leistungsnachweise und Grundausbildungsprüfung(1) Im Grundausbildungslehrgang sind von den Auszubildenden sechs schriftliche Prüfungsarbeiten mit jeweils 90 Minuten Dauer zu schreiben, welche aus den Themenbereichen der Anlage 8 zu dieser Verordnung ausgewählt werden.(2) In jedem der in Anlage 8 zu dieser Verordnung benannten Themenbereiche sind die Leistungen mündlich und wenn möglich praktisch zu beurteilen. Die Gesamtbeurteilung wird als Kopfnote in dem Befähigungsbericht gemäß § 18 Absatz 1 festgehalten. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der Mitarbeit der Auszubildenden auch Lernerfolgskontrollen und die Leistungen in Diskussionen mit einbezogen werden. Wird in einem Themenbereich eine praktische Übung durchgeführt, sind die Auszubildenden bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der jeweiligen taktischen Einheit zu beurteilen.(3) Aus der Durchschnittspunktzahl der sechs Klausuren sowie dem Durchschnittsergebnis der Punktzahl für mündliche Leistungen und praktische Übungen aus dem Befähigungsbericht gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung wird eine Vornote im Verhältnis 2:1 gebildet. Die Vornote ist den Auszubildenden bekannt zu geben.(4) Für die Zulassung zur praktischen Grundausbildungsprüfung ist1. eine Vornote mit mindestens 5 Punkten erforderlich;2. müssen fünf der sechs Klausuren bestanden werden und3. es darf keine Klausur mit 0 oder 1 Punkt bewertet sein.Um zur praktischen Grundausbildungsprüfung zugelassen zu werden, ist eine Wiederholung von maximal zwei der Klausuren frühestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Klausurtermins möglich.(5) Die Grundausbildung endet mit einer praktischen Prüfung, die einen mündlichen Anteil enthält. Die praktische Prüfung dient zum Nachweis der feuerwehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten.(6) Die praktische Prüfung wird in sechs Teilprüfungen als Trupp- oder Einzelübung durchgeführt. Von der Prüfungskommission werden aus den Themenbereichen der technischen Hilfe drei Teilprüfungen, der Brandbekämpfung zwei Teilprüfungen und CBRN eine Teilprüfung bestimmt. Zu bewerten ist die Handhabung der Geräte, in der Truppübung zusätzlich die Zusammenarbeit im Trupp sowie das einsatztaktische Verhalten.(7) Die Gesamtnote der praktischen Prüfung ist die Durchschnittsnote aller praktischen Teilprüfungen. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn fünf der sechs Teilprüfungen nach Absatz 6 bestanden sind und in der Gesamtnote der praktischen Prüfung mindestens fünf Punkte erreicht sind.(8) Ist die praktische Prüfung nicht bestanden, ist nur der betreffende Themenbereich oder die Teilprüfung der praktischen Prüfung zu wiederholen.(9) Das Ergebnis der Grundausbildungsprüfung ergibt sich aus der1. Vornote nach Absatz 3 und2. der Punktzahl in der praktischen Prüfungim Verhältnis 1:1.(10) Die Prüfungskommission stellt die Gesamtnote der Grundausbildung (Abschnittsprüfung) nach § 27 fest.

### § 38 — Abschlussprüfung Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

§ 38 Abschlussprüfung Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt(1) Am Ende der Ausbildung haben die Auszubildenden die Abschlussprüfung (Abschnittsprüfung) abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob sie über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.(2) Die Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht jeweils aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt.(3) Zur Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt ist zugelassen, wer1. die Grundausbildungsprüfung (§ 37) bestanden hat,2. die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter bestanden oder eine höherwertige rettungsdienstliche Ausbildung absolviert hat (Abschnittsprüfung),3. in den Befähigungsberichten im Durchschnitt mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist,4. die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C bestanden hat,5. das Deutsche Sportabzeichen und6. das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze erworben hat.(4) In der schriftlichen Abschlussprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sind zwei schriftliche Prüfungsarbeiten abzuleisten, welche aus den Themenbereichen der Anlagen 8 und 9 ausgewählt werden. Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten soll jeweils bis zu zwei Zeitstunden in Anspruch nehmen. Für das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung wird das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten gebildet.(5) Die praktische Abschlussprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt umfasst je eine Einsatzübung auf dem Gebiet der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe. Die Prüfung kann als Gruppenübung, als Trupp- oder als Einzelübung erfolgen. Zu bewerten sind die Handhabung der Geräte sowie die Zusammenarbeit in der Einheit und das einsatztaktische Verhalten. Für das Ergebnis der praktischen Abschlussprüfung wird das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Einsatzübungen gebildet.(6) Die mündliche Abschlussprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt ist eine Einzelprüfung als Prüfungsgespräch über feuerwehrtechnisches Wissen. Die Prüfungsdauer soll 20 Minuten nicht überschreiten.(7) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ergibt sich aus den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1 : 1 : 1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurden und in der Gesamtnote mindestens fünf Punkte erreicht sind.

### § 39 — Bestehen und Ergebnis der Laufbahnprüfung Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

§ 39 Bestehen und Ergebnis der Laufbahnprüfung Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt(1) Die Laufbahnprüfung umfasst die von den Auszubildenden während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen einschließlich der bestandenen staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. Hierüber ist eine Niederschrift gemäß Anlage 10 zu dieser Verordnung zu fertigen, von der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen).(2) Die Prüfungskommission ermittelt die Gesamtnote der Laufbahnprüfung aus:1. dem Ergebnis der Grundausbildungsprüfung mit 35 %,2. der durchschnittlichen Punktzahl der Befähigungsberichte aus der berufspraktischen Ausbildung mit 10 %,3. dem Ergebnis der Abschlussprüfung mit 35 %,4. der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter eine höhere rettungsdienstliche Ausbildung mit 20 %, dieses gilt auch für den Fall, dass rettungsdienstliche Prüfung vor Beginn der Ausbildung absolviert wurde.(3) Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt ermittelt:1. die Benotungen des schriftlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 8 der RettSan-APrVO werden in Punktzahlen entsprechend § 27 Absatz 1 wie folgt umgerechnet: Benotung Punktzahl sehr gut 14,5 gut 12,0 befriedigend 9,0 ausreichend 6,0;2. aus den zwei Punktzahlen wird eine Endpunktzahl errechnet, die in die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung einfließt. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.(4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn im Ergebnis der Laufbahnprüfung mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht wurde.

### § 4 — Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst

§ 4 Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist,3. die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt,4. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt und5. die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllt.Angehörige hauptamtlicher Wachabteilungen brauchen nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 zu erfüllen, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgebildet werden.(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, kann eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,2. als Bildungsvoraussetzunga) mindestens den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nachweist oderb) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und 3. eine für den Feuerwehrdienst geeignetea) Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009), nachweist oderb) Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), nachweist oderc) Abschlussprüfung einer schulischen Ausbildung an einer Berufsfachschule, einem Berufskolleg, einer Fachakademie oder anderen beruflichen Schulen, soweit hiermit ein mittlerer Bildungsabschluss, ein Realschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand erreicht und eine Berufsausbildung abgeschlossen wird, nachweist oderd) eine abgeschlossene Spezialausbildung nachweist, über deren Anerkennung die Dienstbehörde entscheidet.(3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch ein mindestens mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist.(4) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch ein mindestens mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist.

### § 40 — Anerkennung beruflicher Ausbildungen

§ 40 Anerkennung beruflicher AusbildungenEine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) gilt als eine dem Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt entsprechende Ausbildung im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b LBG, soweit ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungssanitäterin oder zum staatlich geprüften Rettungssanitäter von mindestens dreimonatiger Dauer und eine berufspraktische Ausbildung oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung im Rettungsdienst erbracht wird und der Führerschein Klasse C erworben wurde. Die Auszubildenden haben darüber hinaus die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 zu erfüllen. Gleiches gilt für eine dem Vorbereitungsdienst entsprechende, bei der hauptamtlichen Wachabteilung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit entsprechender Bewerberinnen und Bewerber ist in diesen Fällen ein fiktives Gesamtergebnis der Prüfungen in entsprechender Anwendung des § 39 zu erstellen. Die Befähigungsvoraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das so ermittelte Gesamtergebnis mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) lautet.

### § 41 — Ablauf und Organisation der Gruppenführungsausbildung

§ 41 Ablauf und Organisation der Gruppenführungsausbildung(1) In der Gruppenführungsausbildung soll die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe erlangt werden. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 11.(2) Die Gruppenführungsausbildung wird an der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.

### § 42 — Zulassung zur Gruppenführungsausbildung

§ 42 Zulassung zur Gruppenführungsausbildung(1) Zur Gruppenführungsausbildung ist zugelassen, wer1. die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erfolgreich abgeschlossen hat,2. eine Dienstzeit von fünf Jahren im Einstiegsamt nachweisen kann oder ein Beförderungsamt erreicht hat und3. durch Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigt.(2) Zur Gruppenführungsausbildung ist auch zugelassen, wer1. sich im Vorbereitungsdienst, im Bewährungs-, oder Praxisaufstieg oder im Ausbildungsverhältnis für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt befindet,2. erfolgreich den Grundausbildungslehrgang bestanden hat und3. mindestens die theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter absolviert hat.

### § 43 — Prüfung Gruppenführung

§ 43 Prüfung Gruppenführung(1) Die Prüfung Gruppenführung (Abschnittsprüfung) besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.(2) In der schriftlichen Prüfung sind drei Prüfungsarbeiten aus den Themenbereichen der Anlage 11 zu verfassen. Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeiten soll jeweils bis zu 90 Minuten in Anspruch nehmen.(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht wurde, zwei von drei Klausuren als bestanden gewertet wurden und keine Prüfung schlechter als 2 Punkte bewertet wurde.(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist schriftlich festzuhalten und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Wunsch vor der praktischen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen.(5) In der praktischen Prüfung sind zwei Einzelprüfungen in der Funktion als Gruppenführung in den Bereichen abwehrender Brandschutz und technische Hilfe durchzuführen. Beide Prüfungsbestandteile müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bestanden sein. Die Note der praktischen Prüfung ist aus der Punktzahl der beiden Einzelprüfungen zu ermitteln.(6) Die mündliche Prüfung soll eine Einzelprüfung als Planübung sein. Die Prüfungsdauer soll 30 Minuten nicht überschreiten.

### § 44 — Ergebnis und Bestehen der Prüfung Gruppenführung

§ 44 Ergebnis und Bestehen der Prüfung Gruppenführung(1) Das Ergebnis der Prüfung Gruppenführung ergibt sich aus den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis:1. Schriftliche Prüfung: 40 %,2. Praktische Prüfung: 40 %,3. Mündliche Prüfung: 20 %.(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bestanden wurden.(3) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten (Anlage 12 zu dieser Verordnung).

### § 45 — Ablauf und Organisation der Ausbildung Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

§ 45 Ablauf und Organisation der Ausbildung Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(1) Die Ausbildung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt richtet sich nach den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Inhalten. Die Landesfeuerwehrschule entscheidet in Abstimmung mit dem Ausbildungsausschuss über die detaillierte Ausgestaltung.(2) Die fachtheoretische Ausbildung gemäß Abschnitt 6 der Anlage 2 zu dieser Verordnung wird durch die Landesfeuerwehrschule zentral organisiert.(3) Der Abschnitt Zug- und Verbandsführung und die Abschluss- und Laufbahnprüfung werden an der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.

### § 46 — Ausbildung Zug- und Verbandsführung

§ 46 Ausbildung Zug- und Verbandsführung(1) In der Ausbildung Zug- und Verbandsführung soll die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Verbandes erlangt werden. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 13 zu dieser Verordnung.(2) Die Ausbildung zur Zug- und Verbandsführung besteht aus zwei fachtheoretischen und einem berufspraktischen Ausbildungsteil:1. Der erste fachtheoretische Teil an der Landesfeuerwehrschule endet mit der Qualifikation zur Führung eines Zuges;2. Im Anschluss folgt der zweite Teil mit der berufspraktischen Ausbildung im Einsatzführungsdienst einer Feuerwehr, über welchen die Ausbildungsbeauftragten einen Befähigungsbericht über die Auszubildende oder den Auszubildenden nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung zu fertigen haben (vgl. § 18);3. Den dritten Teil stellt der Verbandsführungslehrgang dar.

### § 47 — Zulassung zur Ausbildung zur Zug- und Verbandsführung

§ 47 Zulassung zur Ausbildung zur Zug- und VerbandsführungZur Ausbildung Zug- und Verbandsführung ist zugelassen, wer1. sich im Vorbereitungsdienst, im Bewährungs- oder Praxisaufstieg oder im Ausbildungsverhältnis für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt befindet und2. die Prüfung Gruppenführung gemäß § 44 bestanden hat.

### § 48 — Leistungsnachweise im fachtheoretischen Teil der Zug- und Verbandsführungsausbildung

§ 48 Leistungsnachweise im fachtheoretischen Teil der Zug- und Verbandsführungsausbildung(1) In der Ausbildung Zug- und Verbandsführung sind drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit jeweils 120 Minuten Dauer zu schreiben, welche aus den Themenbereichen der Anlage 13 zu dieser Verordnung ausgewählt werden.(2) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Auszubildenden in angemessener Frist bekannt zu geben.(3) Am Ende des fachtheoretischen Teils der Zug- und Verbandführungsausbildung wird eine weitere schriftliche Prüfungsarbeit als theoretische Abschlussprüfung geschrieben. Die Bearbeitungszeit der Prüfungsarbeit soll bis zu 180 Minuten in Anspruch nehmen und sich theoretisch mit einer Einsatzlage als Zug- und Verbandsführung beschäftigen, in der durch den Prüfungsteilnehmer Inhalte aus verschiedenen Fachbereichen zusammengeführt werden müssen.

### § 49 — Bestehen und Ergebnis der Prüfung Zug- und Verbandsführung

§ 49 Bestehen und Ergebnis der Prüfung Zug- und Verbandsführung(1) Der Lehrgang Zug- und Verbandsführung ist bestanden, wenn jede der schriftlichen Prüfungen nach Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit mindestens der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bestanden wurde und die berufspraktische Ausbildung und der Verbandsführungslehrgang gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfolgreich absolviert wurden.(2) Eine Wiederholung von maximal einer schriftlichen Prüfungsarbeit ist frühestens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfungsarbeit möglich.(3) Das Ergebnis der Prüfung Zug- und Verbandsführung ergibt sich aus- den drei schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 48 Absatz 1 zu je 20% und- der theoretischen Abschlussprüfung nach Absatz 1 zu 40 %.

### § 5 — Einstellungsverfahren

§ 5 Einstellungsverfahren(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. Bewerbungen um Einstellung in den Dienst des Landes sind an das für Feuerwehrwesen zuständige Ministerium zu richten.(2) Die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn legt in der Ausschreibung fest, welche Zeugnisse und Nachweise im Bewerbungsverfahren vorzulegen sind.

### § 50 — Praktische und mündliche Abschlussprüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

§ 50 Praktische und mündliche Abschlussprüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(1) Am Ende der Ausbildung haben die Auszubildenden eine Abschlussprüfung (Abschnittsprüfung) abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob sie über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfungen bestimmt das Prüfungsamt.(2) Zur Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt ist zugelassen, wer1. die Grundausbildung der Laufbahn 2, erstes Einstiegsamt gemäß Abschnitt 3 erfolgreich bestanden hat,2. die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter bestanden oder eine höherwertige rettungsdienstliche Ausbildung absolviert hat,3. die Leistungsnachweise entsprechend dem Befähigungsbericht gemäß Anlage 3 zu dieser Verordnung bestanden hat und im Durchschnitt mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist,4. die Prüfung Gruppenführung (§ 44) bestanden hat,5. den Lehrgang Zug- und Verbandsführung (§ 49) bestanden hat,6. die Qualifikation zum organisatorischen Leiter Rettungsdienst erworben hat,7. das Deutsche Sportabzeichen,8. das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze erworben hat und9. die Abschnittsarbeit nach § 19 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus drei praktischen und einer mündlichen Prüfung.(4) In zwei der praktischen Prüfungen sind virtuelle Einsatzübungen in der Funktion als Zugführung jeweils in den Bereichen abwehrender Brandschutz und technische Hilfe durchzuführen.(5) Die Aufgabe für die dritte praktische Prüfung ist eine Verbandführungslage, die durch die zu Prüfende oder den zu Prüfenden vorzubereiten und vorzutragen ist. Sie umfasst die Bearbeitung einer taktischen Aufgabe, bei der nach einer Vorbereitungszeit von 15 Minuten ein 15- minütiger Vortrag zu der Lage gehalten werden muss, der sowohl feuerwehrtechnische als auch rettungsdienstliche Aspekte umfasst. Im Anschluss sind bis zu 10 Minuten Fragen zu der Lage zu beantworten.(6) Die mündliche Prüfung soll eine Einzelprüfung als Prüfungsgespräch sein, in der ein Mitarbeitergespräch mit einer Problemstellung aus dem Feuerwehralltag simuliert wird. Die Prüfungsdauer soll 30 Minuten nicht überschreiten und setzt sich aus einer Vorbereitungszeit, dem simulierten Mitarbeitergespräch und einer abschließenden Fragerunde durch die Prüfungskommission mit jeweils einer Länge von 10 Minuten zusammen. Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte zur mündlichen Prüfung hinzuziehen.(7) Die drei praktischen Prüfungen und die mündliche Prüfung werden zu je 25 % in der Gesamtnote der Abschlussprüfung gewertet. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in jeder der Prüfungen mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht wurde.

### § 51 — Bestehen und Ergebnis der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

§ 51 Bestehen und Ergebnis der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(1) Die Laufbahnprüfung umfasst die von den Auszubildenden aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen einschließlich der bestandenen staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. Hierüber ist eine Niederschrift gemäß Anlage 14 zu dieser Verordnung zu fertigen, von der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.(2) Die Prüfungskommission ermittelt die Gesamtnote der Laufbahnprüfung als gewichtete Gesamtnote aus:1. der nach Absatz 3 zu bildenden Note der Ausbildung bis zur Abschlussnote Gruppenführung sowie der Abschnittsarbeit mit insgesamt 40 %;2. der nach Absatz 4 zu bildenden Note der Zugführungsausbildung und der Abschlussprüfung mit 60 % der Gesamtnote.(3) Die Einzelnoten der Ausbildung bis zur Abschlussnote Gruppenführung sowie die Abschnittsarbeit werden wie folgt gewichtet:1. das Ergebnis der Grundausbildungsprüfung mit 25 %,2. die staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter mit 20 %,3. das arithmetische Mittel aller Befähigungsberichte mit 15 %,4. das Ergebnis der Gruppenführungsprüfung mit 25 % und5. das Ergebnis der Abschnittsarbeit mit 15 %.(4) Die Einzelnoten der Zugführungsausbildung mit der Abschlussprüfung werden wie folgt gewichtet:1. der Lehrgang Zugführung mit schriftlicher Abschlussprüfung mit 40 %,2. die Abschlussprüfung mit 60 %.(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.

### § 52 — Ablauf und Organisation der Ausbildung Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

§ 52 Ablauf und Organisation der Ausbildung Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt(1) Vorbereitungsdienst und Prüfungen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt richten sich nach der VAP2.2-Feu.(2) Für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt ist von der jeweils entsendenden Behörde eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen, welcher für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung verantwortlich ist. Die oder der Ausbildungsbeauftragte muss die Befähigung nach Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr besitzen.

### § 53 — Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

§ 53 Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites EinstiegsamtMit erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung nach den Vorschriften der VAP 2.2-Feu erwerben die Auszubildenden die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Feuerwehr in Schleswig-Holstein.

### § 54 — Regelaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes ...

§ 54 Regelaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Feuerwehr können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Fachrichtung Feuerwehr zugelassen werden, wenn1. ihre Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigen. Dazu gehört mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der zweithöchsten Bewertungsstufe,2. sie das erste Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erreicht haben.(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert 18 Monate.(3) Die Einführungszeit für den Regelaufstieg besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 15 zu dieser Verordnung. Verfügt die Aufstiegsbeamtin oder der Aufstiegsbeamte bereits über Teile der Führungsausbildung, wird die betreffende Ausbildung durch eine berufspraktische Ausbildung ersetzt.(4) Als Aufstiegsprüfung ist die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt abzuleisten. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.(5) § 25 Absatz 5 ALVO bleibt unberührt.

### § 55 — Bewährungsaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes ...

§ 55 Bewährungsaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die neben den Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 ALVO die Prüfung Gruppenführung nach § 44 bestanden haben, können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und sie den Nachweis einer mindestens 2- jährigen erheblichen Mitwirkung an Tätigkeiten in Sachgebieten und Projekten, die über die Wahrnehmung der Aufgaben des regelmäßigen Einsatzdienst (regulärer Dienstposten) hinausgehen, erbracht haben.(2) Die Beamtinnen und Beamten müssen nach der Zulassung zum Aufstieg entsprechend § 27 ALVO mindestens zwei Jahre selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens 400 Stunden Dauer teilnehmen.(3) Die inhaltliche Gestaltung der Aufstiegsfortbildung für den Bewährungsaufstieg soll eine breite Grundlage für verschiedene Führungsaufgaben innerhalb der Feuerwehr bieten und den Schwerpunkt auf die Themen Methodenkompetenzen, Betriebswirtschaftslehre, Kommunikationskompetenz sowie Recht und Verwaltungshandeln legen. Abhängig von der vorgesehenen anschließenden Verwendung können auch feuerwehrspezifische Themen wie z.B. vorbeugender Brandschutz, Feuerwehrtechnik, Vergaberecht, Menschenführung oder Pädagogik eingebunden werden.(4) Von der Aufstiegsfortbildung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vor der Zulassung zum Aufstieg bereits Fortbildungen entsprechend Absatz 2 absolviert wurden.(5) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, welche die Ausbildung Zug- und Verbandsführung nach § 46 abschließen wollen, müssen neben den Leistungsnachweisen nach § 48 und der theoretischen Prüfung nach § 49 zwei praktische Prüfungen entsprechend § 50 Absatz 4 bestehen und ein mindestens sechswöchiges berufspraktisches Praktikum der Zug- und Verbandsführung nachweisen. Das Ergebnis der Zug- und Verbandsführungsprüfung ergibt sich abweichend von § 49 aus1. den drei schriftlichen Prüfungsarbeiten entsprechend § 48 zu je 20 % und2. der schriftlichen Prüfungsarbeit nach § 49 Absatz 1 zu 20 % sowie3. zwei praktischen Prüfungen als virtuelle Einsatzübungen nach § 50 Absatz 4 zu insgesamt 20 %.(6) Beamtinnen und Beamte, die den Praxisaufstieg nach § 56 absolviert und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 bewährt haben, können zum Bewährungsaufstieg nach Absatz 1 bis 7 zugelassen werden. Die Bewährungszeit nach § 56 Absatz 2 Satz 1 kann im Umfang von bis zu zwölf Monaten auf die Bewährungszeit nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet werden. Fortbildungsmaßnahmen nach § 56 Absatz 2 Satz 2 können mit bis zu 200 Stunden auf den Umfang der Aufstiegsfortbildung nach Absatz 2 Satz 2 angerechnet werden, wenn sie den Inhalten der Aufstiegsfortbildung entsprechen.(7) Die Ausbildungsbehörde stellt den Erfolg der Aufstiegsfortbildung durch eine geeignete Prüfung selbst fest. Die Inhalte der Prüfung müssen sich auf die Aufstiegsfortbildung beziehen. Entsprechende Prüfungsergebnisse von Lehrgängen, die innerhalb der Aufstiegsfortbildung absolviert wurden, sowie die Ergebnisse einer durchgeführten Zug- und Verbandsführungsausbildung, können als Prüfung der Aufstiegsfortbildung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Dienstbehörde.(8) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis der Prüfung zu berücksichtigen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.

### § 56 — Praxisaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes ...

§ 56 Praxisaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, welche die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 ALVO erfüllen, können zum Aufstieg nach § 27a ALVO zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Zum Nachweis der breiten Verwendung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ALVO sollen mindestens zwei Dienstposten unterschiedlicher Aufgabengebiete für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren wahrgenommen werden.(2) Die Beamtinnen und Beamten müssen nach der Zulassung zum Aufstieg entsprechend § 27a ALVO mindestens zwei Jahre selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens 200 Stunden Dauer teilnehmen.(3) Die inhaltliche Gestaltung der Aufstiegsfortbildung für den Praxisaufstieg soll sich speziell auf die Themen der vorgesehenen anschließenden Verwendung beziehen, wie z. B. vorbeugender Brandschutz, Vergaberecht, Menschenführung oder Pädagogik.(4) Von der Aufstiegsfortbildung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vor der Zulassung zum Aufstieg bereits Fortbildungen entsprechend Absatz 3 absolviert wurden. Eine Teilnahme am Gruppenführungslehrgang entsprechend Abschnitt 4 ist möglich und kann teilweise auf die Aufstiegsfortbildung angerechnet werden.(5) Die Ausbildungsbehörde stellt den Erfolg der Aufstiegsfortbildung durch eine geeignete Prüfung selbst fest. Die Inhalte der Prüfung müssen sich auf die Aufstiegsfortbildung beziehen. Die Prüfungsergebnisse von Lehrgängen, die innerhalb der Aufstiegsfortbildung absolviert wurden, sowie die Ergebnisse einer evtl. durchgeführten Gruppenführungsausbildung können als Prüfung der Aufstiegsfortbildung anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Dienstbehörde.(6) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis der Prüfung zu berücksichtigen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in ihre frühere Beschäftigung zurück.

### § 57 — Qualifizierung für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14

§ 57 Qualifizierung für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14(1) Die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Übertragung eines Amtes ab der Besoldungsgruppe A 14 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind setzt die durch die berufliche Entwicklung nachgewiesene erforderliche Eignung voraus. Dazu gehören mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe, sowie das Bestehen eines Eignungsfeststellungsverfahrens der jeweils entsendenden Dienstelle.(2) Die Qualifizierung erfolgt durch das erfolgreiche Absolvieren einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß Teil 3 der VAP2.2-Feu.(3) Mit erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung nach den Vorschriften der VAP 2.2-Feu erfüllen die Auszubildenden die Voraussetzungen für die Übertragung von Ämtern der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Feuerwehr.

### § 58 — Anlagen

§ 58 AnlagenDie Anlagen 1 bis 16 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 59 — Übergangsregelung

§ 59 ÜbergangsregelungAuf die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung von Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienst, Ausbildung oder Aufstiegsverfahren vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, ist die Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein vom 16. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 882) weiterhin anzuwenden.

### § 6 — Auswahl

§ 6 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus.(2) Die Auswahl trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses eines Eignungstestes. Er umfasst einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil. Das Nähere regelt die jeweilige Einstellungsbehörde. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig.(3) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann die Vorauswahl auch aufgrund der Leistungsmessung der Informations- und Beratungsstelle für die Ausbildung bei der Berufsfeuerwehr des Deutschen Städtetages (IBS-Feu) erfolgen und auf einen Eignungstest verzichtet werden.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist einen entsprechenden Bescheid.

### § 60 — Inkrafttreten

§ 60 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein vom 16. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 882)*) außer Kraft. Anlage 1 Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Anlage 2 Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Anlage 3 Befähigungsbericht Anlage 4 Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung Anlage 5 Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung Anlage 6 Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung Anlage 7 Zeugnis Abschlussprüfung/Laufbahnprüfung Anlage 8 Grundausbildungslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Anlage 9 Abschlusslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Anlage 10 Niederschrift über die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung in der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Anlage 11 Führungslehrgang Gruppenführung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Anlage 12 Zeugnis Prüfung Gruppenführung Anlage 13 Führungslehrgang Zug- und Verbandführung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Anlage 14 Niederschrift über die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung in der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Anlage 15 Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Anlage 16 Zeugnis Grundausbildungsprüfung

### § 7 — Einstellung

§ 7 Einstellung(1) Die nach § 6 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der zuständigen Behörde des Dienstherrn eingestellt.(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber mindestens folgende weitere Unterlagen beizubringen:1. ein ärztliches Gesundheitszeugnis entsprechend § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Landesbeamtengesetz (LBG) über die Feuerwehrdiensttauglichkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2,2. den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,3. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. eine schriftliche Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren.

### § 8 — Rechtsstellung

§ 8 Rechtsstellung(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Die nach Abschnitt 6 auszubildenden Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden von ihrer jeweiligen Dienststelle zu jedem der jeweiligen Ausbildungsabschnitte an das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgeordnet, soweit der Ausbildungsabschnitt nicht in Schleswig-Holstein stattfindet.(2) Anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf kann der Vorbereitungsdienst auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in dieses Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S 1942), abzugeben.

### § 9 — Ziel der Ausbildung

§ 9 Ziel der Ausbildung(1) Ziel der Ausbildung in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr ist es, Fach- und Führungskräfte für die jeweiligen Laufbahnen fachtheoretisch und berufspraktisch so auszubilden, dass sie den Anforderungen der in ihrem Beruf anfallenden Aufgaben gewachsen sind.(2) Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung. Die Fähigkeit, sich auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen einzustellen, soll gefördert werden. Außerdem soll die Ausbildung auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.

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— Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPVOFeu) Vom 21. Juli 2023
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FeuerwLbAPrVSH2023rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
