LAPOFeu · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 30. November 2010*

Ausfertigungsdatum:
30.11.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 729
85 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites ...

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 LAPOFeu)Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites EinstiegsamtDer Vorbereitungsdienst der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Die Grundausbildung vermittelt - die Ausbildung, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden zu können,- die Ausbildung für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, Maschinistin oder Maschinist,- Grundkenntnisse im Bereich der chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren) sowie- eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze abschließt. Die Grundausbildung schließt mit der Zwischenprüfung ab. 2. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins mindestens der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub 9 Monate Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und Einsatzerfahrungen gesammelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst: - Teilnahme am Dienstbetrieb der Wachschicht, wie Wachunterricht, Dienstsport, Feuersicherheitswache und soweit möglich am Einsatzgeschehen,- Hospitieren in der Feuerwehrleitstelle,- Mitarbeit in den Werkstätten der Feuerwehr,- Ausbildung für die Sonderfunktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten für Feuerwehrfahrzeuge und- Erwerb des Führerscheines mindestens der Klasse C. 3. Lehrgang im Rettungswesen, der nach § 9 NotSanG anrechnungsfähig ist, sofern nach der Laufbahnprüfung die Ausbildung zur „Notfallsanitäterin“ oder zum „Notfallsanitäter“ abgeschlossen werden soll oder ein berufspraktischer Ausbildungsabschnitt 7,5 Monate Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) vom 22. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) schließt mit der staatlichen Abschlussprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 8 RettSan-APVO ab. Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildung nach Satz 1 oder 2 bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet. 4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2,5 Monate Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt sowie fachtheoretisches und berufspraktisches Wissen zum Führen einer Gruppe vermittelt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung und der Qualifikation zum Führen einer Gruppe (Gruppenführung).

Anlage 11

Anlage 11

Anlage 2

Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes ...

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, zu § 17 Abs. 6 LAPOFeu)Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes EinstiegsamtDer Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Grundausbildung und Zwischenprüfung entsprechen der für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. 2. Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgt nach der RettSan-APVO. 3. Führungsausbildung zum Führen einer Staffel oder Gruppe 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (Führung einer Gruppe oder einer Staffel) vermittelt, insbesondere: - Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache,- Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen,- Einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht und- Erweiterte Kenntnisse über Gefahren im CBRN- Bereich. 4. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 11 Monate Die berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer 4,5 Monate - Vertiefung der in der Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Gruppen- oder Staffelführerin und Gruppen- oder Staffelführer sowie Einführung in die Sachgebiete der Feuerwehr (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.) 3 Monate - Tätigkeit nach Abschluss des Abschlusslehrganges Teil I im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.) Weiter soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden. 3,5 Monate Während der berufspraktischen Ausbildung sind in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. 5. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden: Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges,- Führungsorganisation,- Einsatzrecht,- Organisation des Feuerwehrwesens,- Feuerwehrtechnik,- Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes und- Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge). Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen,- Informations- und Kommunikationstechniken,- Verwaltungs- und Haushaltsrecht,- Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung),- Gesprächsführung und- Mitarbeiterführung und -beurteilung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab.

Anlage 3

Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites ...

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3, zu § 17 Abs. 7 LAPOFeu)Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites EinstiegsamtDer Vorbereitungsdienst in der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Einführungsseminar, Grundausbildung 5 Monate Die Grundausbildung entspricht der für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Im Rahmen der Grundausbildung ist die Teilnahme an einem Einführungsseminar sowie die Teilnahme am allgemeinen Dienstbetrieb, dem Ausbildungs- und Übungsdienst, dem Einsatzdienst sowie dem Feuersicherheitswachdienst vorzusehen. Weiter ist im Lehrgang und bei der Wachfortbildung Fachunterricht zu erteilen. Die Zwischenprüfung entfällt. 2. Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgt nach der RettSan-APVO. 3. Führungslehrgang I (Gruppen- und Zugführerinnen und Gruppen- und Zugführer), Zwischenprüfung 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und Führungsaufgaben der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (Ausbildung zur Führung einer Staffel, einer Gruppe oder eines Zuges) vermittelt, insbesondere: - Rechtsgrundlagen und Organisation im Einsatz,- Einsatztaktik, Zusammenarbeit im Einsatz, Technik,- Menschenführung im Einsatz und- Medizinische und dienstliche Aspekte der Gesundheitsvorsorge. Der Lehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab. 4. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschließlich Erholungsurlaub 8,5 Monate Die berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der im Führungslehrgang I vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Zug-, Gruppen- oder Staffelführerin und Zug-, Gruppen- oder Staffelführer. Darüber hinaus soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden. 3,5 Monate - Verwendung in der Einsatzleitung und im Direktionsdienst, Mitarbeit in der Abteilung „Vorbeugender Brandschutz“ 3,5 Monate - Wahlstation(en) zur Vertiefung der Ausbildung, z. B. bei einer ausländischen Feuerwehr, Behörde oder Landesfeuerwehrschule, bei einer großen Werkfeuerwehr oder im Management eines großen Wirtschaftsunternehmens 1,5 Monate 5. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate Das Praktikum vermittelt Kenntnisse über die Arbeiten einer höheren oder obersten Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen und einer Landesfeuerwehrschule. Weiter soll ein Einblick in die Tätigkeit anderer Behörden gewährt werden. 6. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Er kann in mehreren Teilen durchgeführt werden: Teil I: Verwaltungslehrgang (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Allgemeine Rechtslehre, allgemeines Verwaltungsrecht,- Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrecht,- Öffentliches Dienstrecht,- Haushaltsrecht, ziviles Vertragswesen und- Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre. Teil II: Führungslehrgang II (Dauer: 1 Monat). Inhalte sind: - Grundlagen der Stabsarbeit,- Stabsrahmen- und Verbandsführerplanübungen,- Unterrichten, Methoden und Didaktik der Erwachsenenbildung,- Stressvermeidung durch Ausbildung,- Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz,- Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen und- Sonderbauvorschriften. Teil III: Führungslehrgang III (Dauer: 1,5 Monate). Inhalte sind: - Personalführung,- Beurteilungswesen,- Moderation und Verhandlung,- Stressbewältigung und Einsatznachsorge,- Zeit- und Selbstmanagement,- Qualitätsmanagement und- Suchtbewältigung. Teil IV:LaufbahnprüfungDie Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab.

Anlage 4

Ausbildungsabschnitte in anderen Ländern

Anlage 4 (zu § 12 Absatz 4, zu § 17 Absatz 8 LAPOFeu)Ausbildungsabschnitte in anderen LändernSofern ein Ausbildungsabschnitt in einem anderen Land absolviert wird, gelten folgende Vorschriften: Baden-WürttembergAusbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 4. September 1997 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 436), geändert durch Verordnung vom 5. September 2001 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 561); Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 10. Februar 1999 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 95), geändert am 11. Dezember 2001 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 2002 S. 1); Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vom 9. Juni 2006 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 220). BayernVerordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst vom 18. November 2011 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 599). BerlinVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 121), geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 70); Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. November 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 407). BremenBremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 2013 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 515); Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 2013 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 524). HamburgVerordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom 8. November 2011 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 479). HessenAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren vom 25. Dezember 1995 (Staatsanzeiger des Landes Hessen S. 4144). NiedersachsenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr vom 26. Januar 2013 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 24, ber. 2013 S. 72). Nordrhein-WestfalenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 668); Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 166). Rheinland-PfalzLandesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996 (Gesetz - und Verordnungsblatt Rheinland- Pfalz S. 161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2009 (Gesetz - und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz S. 333). SaarlandVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 28. Mai 1999 (Amtsblatt des Saarlandes S. 819), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsblatt des Saarlandes S. 174). SachsenVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 6. September 1996 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2011 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 203, 211). Sachsen-AnhaltVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. März 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt S. 179).

§ 1

Laufbahnen

§ 1 Laufbahnen(1) Die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst: Brandmeisteranwärterin, Brandmeisteranwärter,- im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A7): Brandmeisterin, Brandmeister,- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8: Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister und der Besoldungsgruppe A 9: Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister. (3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt: Oberbrandinspektoranwärterin, Oberbrandinspektoranwärter,- im Einstiegsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9): Brandinspektorin, Brandinspektor,- im ersten Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter/ im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg (Besoldungsgruppe A 10): Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor,- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11: Brandamtfrau, Brandamtmann, Besoldungsgruppe A 12: Brandamtsrätin, Brandamtsrat, Besoldungsgruppe A 13: Brandoberamtsrätin, Brandoberamtsrat;- im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt: Brandreferendarin, Brandreferendar,- im zweiten Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13): Brandrätin, Brandrat,- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14: Oberbrandrätin, Oberbrandrat, Besoldungsgruppe A 15: Branddirektorin, Branddirektor und Besoldungsgruppe A 16: Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor. (4) Die Ämter der jeweiligen Laufbahngruppe sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 12

Ausbildungsgang

§ 12 Ausbildungsgang(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate, 2. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub 9 Monate, 3. Lehrgang im Rettungswesen, der nach § 9 Notfallsanitätergesetz (NotSanG) vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 1348) anrechnungsfähig ist, sofern nach der Laufbahnprüfung die Ausbildung zur „Notfallsanitäterin“ oder zum „Notfallsanitäter“ abgeschlossen werden soll oder ein berufspraktischer Ausbildungsabschnitt; die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APVO) vom 22. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 289), schließt mit der staatlichen Abschlussprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach § 8 RettSan-APVO ab; Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildung nach Halbsatz 1 oder 2 bereits absolviert haben, werden für diesen Zeitraum berufspraktisch ausgebildet 7,5 Monate, 4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1.(2) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate, 2. theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat, 3. Führungsausbildung zum Führen einer Staffel oder einer Gruppe 2,5 Monate, 4. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 11 Monate, 5. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 2.(3) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Einführungsseminar, Grundausbildung 5 Monate, 2. theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat, 3. Führungslehrgang I (Gruppen- und Zugführerinnen und Gruppen- und Zugführer), Zwischenprüfung 2,5 Monate, 4. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschließlich Erholungsurlaub 8,5 Monate, 5. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate, 6. Abschlusslehrgänge und Prüfung (Verwaltungslehrgang I, Führungslehrgänge II und III und Abschlussprüfung) 5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 3.(4) Soweit Teile der Ausbildung in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, bemisst sich die Dauer dieser Ausbildung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen (Anlage 4). In diesen Fällen sind die Ausbildungszeiten entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.

§ 17

Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum ...

§ 17 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter(1) Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahngruppen und einem Abschlusslehrgang für die jeweilige Laufbahngruppe sowie durch die Ausbildungsbehörde mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt vermittelt. (2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 6. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest. (3) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und durch die Ausbildungsinhalte zum Führen einer Gruppe ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 7. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (4) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 (Anlage 6) und Absatz 4 (Anlage 7) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Feuerwehr die danach erforderlichen Anpassungen zulassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Innenministerium. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen. (5) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (6) Im Abschlusslehrgang für Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 3. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (7) Soweit Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung für Anwärterinnen und Anwärter oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, sind Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen (Anlage 4) durchzuführen.

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. Bewerbungen um Einstellung in den Dienst des Landes sind an das Innenministerium zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule,3. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4,4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,5. gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,6. gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,7. gegebenenfalls das Zeugnis der Gesellenprüfung gemäß § 31 Handwerksordnung, der Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder der abgeschlossenen Spezialausbildung,8. gegebenenfalls der Nachweis über das abgeschlossene Studium an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung. Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 bis 8 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.

§ 37

Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 37 Ergebnis der Laufbahnprüfung(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen einschließlich der bestandenen staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen (Anlage 11).(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind 1. das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 5) mit 25 %,2. die durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte aus der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) mit 10 %,3. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar a) die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 23) mit 15 %,b) die durchschnittliche Punktzahl der praktischen Abschlussprüfung (§ 29) mit 15 %,c) die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung (§ 31) mit 15 %, 4. die staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter mit 20 %. (3) Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt ermittelt: Die Benotungen der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie der Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung nach § 12 RettSan-APVO werden in Punktzahlen entsprechend § 14 Abs. 1 wie folgt umgerechnet: Benotung Punktzahl sehr gut 14,5 gut 12,0 befriedigend 9,0 ausreichend 6,0 Aus den drei Punktzahlen wird eine Endpunktzahl errechnet, die in die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung einfließt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 38

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 38 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist (§ 35 Abs. 2) und die Ergebnisse nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind sowie die die staatliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 47

Übergangsregelung

§ 47 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 31. Dezember 2014 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Regelungen ausgebildet.

§ 48

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 48 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.*(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) vom 21. Oktober 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 656), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 555)*) außer Kraft.

§ 17

Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum ...

§ 17 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter(1) Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahngruppen und einem Abschlusslehrgang für die jeweilige Laufbahngruppe sowie durch die Ausbildungsbehörde mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt vermittelt. (2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 6. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest. (3) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und durch die Ausbildungsinhalte zum Führen einer Gruppe ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 7. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (4) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 (Anlage 6) und Absatz 4 (Anlage 7) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Feuerwehr die danach erforderlichen Anpassungen zulassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen. (5) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (6) Im Abschlusslehrgang für Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 3. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (7) Soweit Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung für Anwärterinnen und Anwärter oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, sind Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen (Anlage 4) durchzuführen.

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. Bewerbungen um Einstellung in den Dienst des Landes sind an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule,3. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4,4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,5. gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,6. gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,7. gegebenenfalls das Zeugnis der Gesellenprüfung gemäß § 31 Handwerksordnung, der Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder der abgeschlossenen Spezialausbildung,8. gegebenenfalls der Nachweis über das abgeschlossene Studium an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung. Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 bis 8 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte(1) Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Landesfeuerwehrschule. (2) Ausbildungsbehörde für Brandreferendarinnen und Brandreferendare der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Landes das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. (3) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehr, die Landesfeuerwehrschule und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. (4) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleitung. Sie muss für die Ausbildung in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mindestens die Befähigung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besitzen. Für die Ausbildung in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss sie die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besitzen. Die Ausbildungsleitung hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare zu betreuen. (5) In den Ausbildungsstellen sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die für die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Sie sollen 1. dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und2. als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung tätig sein.

§ 9

Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

§ 9 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Landesfeuerwehrschule, nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr, soweit sie den Grundausbildungslehrgang mit Zwischenprüfung (§§ 17 bis 19) und die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (§§ 22 bis 42) durchführt.(2) Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Diese führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein“. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar 1. der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als das den Vorsitz führende Mitglied,2. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,4. zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule angehören sollen. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der Landesfeuerwehrschule. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die fachtheoretische Ausbildung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, soweit diese in Schleswig-Holstein durchgeführt wird. (7) Mitglieder von Personalvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragte der an der Prüfung teilnehmenden Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare können an der Prüfung als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern die Prüfungskommission nichts anderes bestimmt.

§ 45

Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

§ 45 Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14(1) Die Qualifizierung für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 14 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, erfolgt durch das erfolgreiche Absolvieren der in Absatz 2 geregelten berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsinhalte sowie durch das Bestehen der Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Während der Qualifizierungsmaßnahme nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, wahr. (2) Die Ausbildung ist gegliedert in 1. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschließlich Erholungsurlaub 5 Monate, 2. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate, 3. Abschlusslehrgänge und Prüfung (Verwaltungslehrgang I, Führungslehrgänge II und III und Abschlussprüfung) 5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 14.(3) Die Zulassung zum Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 setzt die durch die berufliche Entwicklung nachgewiesene erforderliche Eignung voraus. Dazu gehört mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe. (4) Soweit sich nicht aus der Allgemeinen Laufbahnverordnung oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II und III entsprechend.

§ 17

Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum ...

§ 17 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter(1) Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahngruppen und einem Abschlusslehrgang für die jeweilige Laufbahngruppe sowie durch die Ausbildungsbehörde mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt vermittelt.(2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 6. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest.(3) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und durch die Ausbildungsinhalte zum Führen einer Gruppe ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 7. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.(4) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 (Anlage 6) und Absatz 4 (Anlage 7) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Feuerwehr die danach erforderlichen Anpassungen zulassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen.(5) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.(6) Im Abschlusslehrgang für Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 3. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.(7) Soweit Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung für Anwärterinnen und Anwärter oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, sind Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen (Anlage 4) durchzuführen.

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. Bewerbungen um Einstellung in den Dienst des Landes sind an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zu richten.(2) Der Bewerbung sind beizufügen1. ein Lebenslauf,2. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule,3. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4,4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,5. gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,6. gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,7. gegebenenfalls das Zeugnis der Gesellenprüfung gemäß § 31 Handwerksordnung, der Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder der abgeschlossenen Spezialausbildung,8. gegebenenfalls der Nachweis über das abgeschlossene Studium an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung.Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 bis 8 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte(1) Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Landesfeuerwehrschule.(2) Ausbildungsbehörde für Brandreferendarinnen und Brandreferendare der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Landes das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.(3) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehr, die Landesfeuerwehrschule und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.(4) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleitung. Sie muss für die Ausbildung in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mindestens die Befähigung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besitzen. Für die Ausbildung in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss sie die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besitzen. Die Ausbildungsleitung hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare zu betreuen.(5) In den Ausbildungsstellen sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die für die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Sie sollen1. dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und2. als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung tätig sein.

§ 9

Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

§ 9 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Landesfeuerwehrschule, nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr, soweit sie den Grundausbildungslehrgang mit Zwischenprüfung (§§ 17 bis 19) und die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (§§ 22 bis 42) durchführt.(2) Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Diese führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein“. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(3) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar1. der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als das den Vorsitz führende Mitglied,2. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,4. zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule angehören sollen.(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.(5) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der Landesfeuerwehrschule.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die fachtheoretische Ausbildung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, soweit diese in Schleswig-Holstein durchgeführt wird.(7) Mitglieder von Personalvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragte der an der Prüfung teilnehmenden Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare können an der Prüfung als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern die Prüfungskommission nichts anderes bestimmt.

Anlage 1

Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites ...

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1 LAPOFeu)Ausbildungsgang für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites EinstiegsamtDer Vorbereitungsdienst der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Die Grundausbildung vermittelt - die Ausbildung, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden zu können,- die Ausbildung für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, Maschinistin oder Maschinist,- Grundkenntnisse im Bereich der chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen Gefahren (CBRN-Gefahren) sowie- eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze abschließt. Die Grundausbildung schließt mit der Zwischenprüfung ab. 2. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins mindestens der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub 9 Monate Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und Einsatzerfahrungen gesammelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst: - Teilnahme am Dienstbetrieb der Wachschicht, wie Wachunterricht, Dienstsport, Feuersicherheitswache und soweit möglich am Einsatzgeschehen,- Hospitieren in der Feuerwehrleitstelle,- Mitarbeit in den Werkstätten der Feuerwehr,- Ausbildung für die Sonderfunktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten für Feuerwehrfahrzeuge und- Erwerb des Führerscheines mindestens der Klasse C. 3. Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten 7,5 Monate Die Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten erfolgt nach dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I. S. 2686), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), in 2 Teilen: A. Theoretischer und praktischer Unterricht, Einführungspraktikum (4,5 Monate) unter Anrechnung von Themen, die bereits während der Grundausbildung vermittelt wurden. B. Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus (3 Monate). Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung nach § 4 Abs. 1 RettAssAPrV ab. 4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2,5 Monate Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt sowie fachtheoretisches und berufspraktisches Wissen zum Führen einer Gruppe vermittelt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung und der Qualifikation zum Führen einer Gruppe (Gruppenführung).

Anlage 10

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 12

Anlage 13

Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn der Fachrichtung ...

Anlage 13 (zu § 43 Abs. 4 LAPOFeu)Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes EinstiegsamtDie Einführungszeit für den Aufstieg in die Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 16,5 Monate Die berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion als Gruppen- oder Staffelführerin und Gruppen- oder Staffelführer (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.) 5 Monate - Tätigkeiten im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktion eigenverantwortlich auszuüben.) 5 Monate - Einführungspraktikum Es soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise die für den Brandschutz zuständige Landesdienststelle, Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.). 6,5 Monate Sofern die Führungsausbildung für die Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (Staffel- und Gruppenführung) nicht vorliegt, ist diese zu Beginn der berufspraktischen Ausbildung nachzuholen. Die Ausbildungsdauer in den einzelnen Abschnitten ist dann entsprechend zu kürzen. Die praktische Tätigkeit in der Zugführung soll möglichst erst nach Absolvierung des Abschlusslehrgangs Teil I erfolgen. Während der berufspraktischen Ausbildung ist in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. 2. Allgemeine Grundlagenausbildung 3 Monate Es sollen vermittelt werden: - Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr und- Fachbezogene naturwissenschaftlich-technische Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes. 3. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden: Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges,- Führungsorganisation,- Einsatzrecht,- Organisation des Feuerwehrwesens,- Feuerwehrtechnik,- Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie- Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge). Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen,- Informations- und Kommunikationstechniken,- Verwaltungs- und Haushaltsrecht,- Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung) sowie- Gesprächsführung sowie- Mitarbeiterführung und -beurteilung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab.

Anlage 14

Ausbildungsgang zur Qualifizierung von Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten ...

Anlage 14 (zu § 45 Abs. 2 LAPOFeu)Ausbildungsgang zur Qualifizierung von Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 14 anDer Ausbildungsgang für die Qualifizierung von Beamtinnen und Beamte für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 14 besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschließlich Erholungsurlaub 5 Monate Die berufspraktische Ausbildung umfasst folgende Tätigkeiten: - Einweisung in die Sachgebiete der Feuerwehr und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden 2,5 Monate - Verwendung in der Einsatzleitung und im Direktionsdienst, Mitarbeit in der für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Organisationseinheit 1,5 Monate - Wahlstation(en) zur Vertiefung der Ausbildung, z. B. bei einer ausländischen Feuerwehr, Behörde oder Landesfeuerwehrschule, bei einer großen Werkfeuerwehr oder im Management eines großen Wirtschaftsunternehmens 1 Monat Während der berufspraktischen Ausbildung ist eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. 2. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate Das Praktikum vermittelt Kenntnisse über die Arbeiten einer höheren oder obersten Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen und einer Landesfeuerwehrschule. Weiter soll ein Einblick in die Tätigkeit anderer Behörden gewährt werden. 3. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die. Laufbahn. Er kann in mehreren Teilen durchgeführt werden: Teil I: Verwaltungslehrgang I (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Allgemeine Rechtslehre, allgemeines Verwaltungsrecht,- Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrecht,- Öffentliches Dienstrecht,- Haushaltsrecht, ziviles Vertragswesen und- Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre. Teil II: Führungslehrgang II (Dauer: 1 Monat). Inhalte sind: - Grundlagen der Stabsarbeit,- Stabsrahmen- und Verbandsführerplanübungen,- Unterrichten, Methoden und Didaktik der Erwachsenenbildung,- Stressvermeidung durch Ausbildung,- Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz,- Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen und- Sonderbauvorschriften. Teil III: Führungslehrgang III (Dauer: 1,5 Monate). Inhalte sind: - Personalführung, Beurteilungswesen,- Moderation und Verhandlung,- Stressbewältigung und Einsatznachsorge,- Zeit- und Selbstmanagement,- Qualitätsmanagement und- Suchtbewältigung. Die Ausbildung schließt mit der erfolgreichen Teilnahme an der Abschluss- oder Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt ab.

Anlage 2

Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes ...

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, zu § 17 Abs. 6 LAPOFeu)Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes EinstiegsamtDer Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Grundausbildung und Zwischenprüfung entsprechen der für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. 2. Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung wird in Anlehnung an die vom Bund-Länder-Ausschuss „Rettungswesen“ am 20. September 1977 beschlossenen „Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ durchgeführt. 3. Führungsausbildung zum Führen einer Staffel oder Gruppe 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (Führung einer Gruppe oder einer Staffel) vermittelt, insbesondere: - Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache,- Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen,- Einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht und- Erweiterte Kenntnisse über Gefahren im CBRN- Bereich. 4. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 11 Monate Die berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer 4,5 Monate - Vertiefung der in der Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Gruppen- oder Staffelführerin und Gruppen- oder Staffelführer sowie Einführung in die Sachgebiete der Feuerwehr (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.) 3 Monate - Tätigkeit nach Abschluss des Abschlusslehrganges Teil I im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers (Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben.) Weiter soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden. 3,5 Monate Während der berufspraktischen Ausbildung sind in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. 5. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden: Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges,- Führungsorganisation,- Einsatzrecht,- Organisation des Feuerwehrwesens,- Feuerwehrtechnik,- Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes und- Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge). Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen,- Informations- und Kommunikationstechniken,- Verwaltungs- und Haushaltsrecht,- Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung),- Gesprächsführung und- Mitarbeiterführung und -beurteilung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab.

Anlage 3

Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites ...

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3, zu § 17 Abs. 7 LAPOFeu)Ausbildungsgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites EinstiegsamtDer Vorbereitungsdienst in der Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Einführungsseminar, Grundausbildung 5 Monate Die Grundausbildung entspricht der für die Laufbahn Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Im Rahmen der Grundausbildung ist die Teilnahme an einem Einführungsseminar sowie die Teilnahme am allgemeinen Dienstbetrieb, dem Ausbildungs- und Übungsdienst, dem Einsatzdienst sowie dem Feuersicherheitswachdienst vorzusehen. Weiter ist im Lehrgang und bei der Wachfortbildung Fachunterricht zu erteilen. Die Zwischenprüfung entfällt. 2. Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung wird in Anlehnung an die vom Bund-Länder-Ausschuss „Rettungswesen“ am 20. September 1977 beschlossenen „Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ durchgeführt. 3. Führungslehrgang I (Gruppen- und Zugführerinnen und Gruppen- und Zugführer), Zwischenprüfung 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und Führungsaufgaben der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (Ausbildung zur Führung einer Staffel, einer Gruppe oder eines Zuges) vermittelt, insbesondere: - Rechtsgrundlagen und Organisation im Einsatz,- Einsatztaktik, Zusammenarbeit im Einsatz, Technik,- Menschenführung im Einsatz und- Medizinische und dienstliche Aspekte der Gesundheitsvorsorge. Der Lehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab. 4. Berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschließlich Erholungsurlaub 8,5 Monate Die berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der im Führungslehrgang I vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Zug-, Gruppen- oder Staffelführerin und Zug-, Gruppen- oder Staffelführer. Darüber hinaus soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden. 3,5 Monate - Verwendung in der Einsatzleitung und im Direktionsdienst, Mitarbeit in der Abteilung „Vorbeugender Brandschutz“ 3,5 Monate - Wahlstation(en) zur Vertiefung der Ausbildung, z. B. bei einer ausländischen Feuerwehr, Behörde oder Landesfeuerwehrschule, bei einer großen Werkfeuerwehr oder im Management eines großen Wirtschaftsunternehmens 1,5 Monate 5. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate Das Praktikum vermittelt Kenntnisse über die Arbeiten einer höheren oder obersten Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen und einer Landesfeuerwehrschule. Weiter soll ein Einblick in die Tätigkeit anderer Behörden gewährt werden. 6. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Er kann in mehreren Teilen durchgeführt werden: Teil I: Verwaltungslehrgang (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Allgemeine Rechtslehre, allgemeines Verwaltungsrecht,- Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrecht,- Öffentliches Dienstrecht,- Haushaltsrecht, ziviles Vertragswesen und- Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre. Teil II: Führungslehrgang II (Dauer: 1 Monat). Inhalte sind: - Grundlagen der Stabsarbeit,- Stabsrahmen- und Verbandsführerplanübungen,- Unterrichten, Methoden und Didaktik der Erwachsenenbildung,- Stressvermeidung durch Ausbildung,- Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz,- Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen und- Sonderbauvorschriften. Teil III: Führungslehrgang III (Dauer: 1,5 Monate). Inhalte sind: - Personalführung,- Beurteilungswesen,- Moderation und Verhandlung,- Stressbewältigung und Einsatznachsorge,- Zeit- und Selbstmanagement,- Qualitätsmanagement und- Suchtbewältigung. Teil IV:LaufbahnprüfungDie Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab.

Anlage 4

Ausbildungsabschnitte in anderen Ländern

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 4, zu § 17 Abs. 8 LAPOFeu)Ausbildungsabschnitte in anderen LändernSofern ein Ausbildungsabschnitt in einem anderen Land absolviert wird, gelten folgende Vorschriften: Baden-WürttembergAusbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 4. September 1997 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 436), geändert durch Verordnung vom 5. September 2001 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 561); Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 10. Februar 1999 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 95), geändert am 11. Dezember 2001 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 2002 S. 1); Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vom 9. Juni 2006 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 220). BayernZulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 1993 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 738), zuletzt geändert am 25. Februar 2010 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.127). BerlinVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 121); Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Fassung vom 8. Mai 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 206). BremenVerordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen in der Neufassung vom 1. Dezember 2006 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 487). Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen in der Neufassung vom 1. Dezember 2006 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 491). HamburgAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des Mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO-Fw) vom 19. November 2002 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 284) HessenAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren vom 25. Dezember 1995 (Staatsanzeiger des Landes Hessen S. 4144). NiedersachsenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 26. März 2001 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 128). Nordrhein-WestfalenVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 25). Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 165). Rheinland-PfalzLandesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996 (Gesetz - und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz S. 161). SaarlandVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 28. Mai 1999 (Amtsblatt des Saarlandes S. 819). SachsenVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 6. September 1996 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 486). Sachsen-AnhaltVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. März 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt S. 51).

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 16 Abs. 1 LAPOFeu)Befähigungsbericht über die/den für den Ausbildungsabschnitt von bis bei 1Allgemeine Befähigung Punkte 1.1 Auffassungsgabe1.2 Beurteilungsfähigkeit1.3 Selbständigkeit1.4 Fleiß1.5 Praktische Befähigung1.6 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit1.6.1 mündlich1.6.2schriftlich 2 Leistungen 2.1 Fachliche Leistungen2.2 Erledigung übertragener Arbeiten2.2.1 nach dem Arbeitstempo2.2.2 nach der Güte der Arbeit 3 Persönlichkeitsmerkmale 3.1 Führungseigenschaft3.2 Zuverlässigkeit / Gründlichkeit3.3 Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Einordnung 4 Es wurden folgende Lücken in der Ausbildung festgestellt: 5 Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden sind: Punkte Note Zusammenfassendes Urteil: Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der/des Ausbildungsbeauftragten Datum, Unterschrift, Amtsbezeichnung der Auszubildenden/des Auszubildenden Datum, Unterschrift der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters

Anlage 6

Grundausbildungslehrgang: Lehrfächer und Lehrgangsumfang

Anlage 6 (zu § 17 Abs. 2, zu § 18 Abs. 1 LAPOFeu)Grundausbildungslehrgang: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Rechtsgrundlagen und Organisation 20 2. Menschenführung 20 3. Öffentlichkeitsarbeit und Brandschutzerziehung 10 4. Abwehrender Brandschutz 140 5. Allgemeines taktisches Wissen 45 6. Einsatzlehre 70 7. Technischer Hilfeleistungseinsatz 190 8. CBRN-Einsatz 85 9. Gesundheitsvorsorge und Sport 125 10. Atemschutz 35 11. Verfügungsstunden 20 12. Leistungsnachweis 40 800

Anlage 7

Abschlusslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites ...

Anlage 7 (zu § 17 Abs. 4 LAPOFeu)Abschlusslehrgang für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Rechtsgrundlagen und Organisation 25 2. Menschenführung 27 3. Ausbilden 20 4. Öffentlichkeitsarbeit 5 5. Einsatzlehre 50 6. Allgemein taktisches Wissen 20 7. Abwehrender Brandschutz 80 8. Vorbeugender Brandschutz 20 9. Technischer Hilfeleistungseinsatz 65 10. CBRN-Einsatz 58 11. Gesundheitsvorsorge 30 12. Verfügungsstunden 30 13. Leistungsnachweis / Prüfung 50 480

Anlage 8

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 9

Eingangsformel LAPOFeu

Aufgrund 1. des § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575) und2. des § 26 Abs. 1 LBG verordnet das Innenministerium, zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Laufbahnen

§ 1 Laufbahnen(1) Die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst: Brandmeisteranwärterin, Brandmeisteranwärter,- im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A7): Brandmeisterin, Brandmeister,- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8: Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister und der Besoldungsgruppe A 9: Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister. (3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt: Oberbrandinspektoranwärterin, Oberbrandinspektoranwärter,- im Einstiegsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9): Brandinspektorin, Brandinspektor,- im ersten Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg (Besoldungsgruppe A 10): Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor,- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11: Brandamtfrau, Brandamtmann, Besoldungsgruppe A 12: Brandamtsrätin, Brandamtsrat, Besoldungsgruppe A 13: Brandoberamtsrätin, Brandoberamtsrat;- im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt: Brandreferendarin, Brandreferendar,- im zweiten Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13): Brandrätin, Brandrat,- in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14: Oberbrandrätin, Oberbrandrat, Besoldungsgruppe A 15: Branddirektorin, Branddirektor und Besoldungsgruppe A 16: Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor. (4) Die Ämter der jeweiligen Laufbahngruppe sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 10

Dauer der Ausbildung

§ 10 Dauer der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dauert zwei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn anderenfalls das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde des betreffenden Dienstherrn schriftlich. (3) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters oder der Brandreferendarin oder des Brandreferendars den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde des betroffenen Dienstherrn schriftlich. (4) Auf den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 können in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt Zeiten nach § 19 Abs. 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) angerechnet werden. (5) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 kann in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule erworben worden sind. Auf den Vorbereitungsdienst können entsprechende Studienzeiten im Umfang bis zu einem Jahr angerechnet werden. (6) Auf den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 können in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Hochschulprüfung zurückgelegt sind und die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Fachbereich des vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutzes stehen, im Umfang bis zu einem Jahr angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst kann auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr. (7) Der Vorbereitungsdienst endet außer in den in § 15 Abs. 3 ALVO genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 11

Urlaub

§ 11 UrlaubDie Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Ausbildungsbehörde kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 12

Ausbildungsgang

§ 12 Ausbildungsgang(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate, 2. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C einschließlich Erholungsurlaub 9 Monate, 3. Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten 7,5 Monate, 4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1.(2) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate, 2. theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat, 3. Führungsausbildung zum Führen einer Staffel oder einer Gruppe 2,5 Monate, 4. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 11 Monate, 5. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 2.(3) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Einführungsseminar, Grundausbildung 5 Monate, 2. theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat, 3. Führungslehrgang I (Gruppen- und Zugführerinnen und Gruppen- und Zugführer), Zwischenprüfung 2,5 Monate, 4. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschließlich Erholungsurlaub 8,5 Monate, 5. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate, 6. Abschlusslehrgänge und Prüfung (Verwaltungslehrgang I, Führungslehrgänge II und III und Abschlussprüfung) 5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 3.(4) Soweit Teile der Ausbildung in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, bemisst sich die Dauer dieser Ausbildung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen (Anlage 4). In diesen Fällen sind die Ausbildungszeiten entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.

§ 13

Leistungsnachweise

§ 13 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Leistungsnachweise der Abschlussprüfung gelten die §§ 21 bis 36.(2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte (§ 16),2. Pflichtklausuren, praktische und mündliche Leistungen während des Grundausbildungslehrganges (§ 18 Abs. 1),3. Ergebnisse der praktischen und mündlichen Zwischenprüfung (§ 19).

§ 14

Bewertung der Leistungen

§ 14 Bewertung der Leistungen(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 11 bis 13 Punkte = gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 5 bis 7 Punkte = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 2 bis 4 Punkte = mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 0 bis 1 Punkte = ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. (3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend

§ 15

Ziel, Inhalt und Ablauf

§ 15 Ziel, Inhalt und Ablauf(1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare in die für ihre Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten mitzuwirken. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen oder Beamten der Fachrichtung Feuerwehr, zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen. (3) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter oder jede Brandreferendarin und jeden Brandreferendar der vorgesehene Ausbildungsgang im voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärterinnen und Anwärter oder Brandreferendarinnen und Brandreferendare auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherren ausgebildet werden. (4) Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

§ 16

Befähigungsberichte

§ 16 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes haben die Ausbildungsbeauftragten einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter oder die Brandreferendarin oder den Brandreferendar nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Anwesenheit in dem Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Arbeitstage oder im Rahmen von Schichtdienst weniger als 192 Schichtdienststunden betragen hat. Für den Zeitraum zwischen dem Ende des Abschlusslehrganges und dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist kein Befähigungsbericht zu fertigen. (2) Der Befähigungsbericht ist von den Ausbildungsbeauftragten mit den Anwärterinnen und Anwärtern oder den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren zu besprechen. Der Befähigungsbericht wird den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Dem Prüfungsamt ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. Die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare erhalten eine Durchschrift.

§ 17

Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum ...

§ 17 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten(1) Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahngruppen und einem Abschlusslehrgang für die jeweilige Laufbahngruppe sowie durch die Ausbildungsbehörde mit der Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt vermittelt. (2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 6. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest. (3) Die Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten erfolgt nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I. S. 2686), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686). Sie schließt mit der staatlichen Prüfung nach diesen Vorschriften ab. (4) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und durch die Ausbildungsinhalte zum Führen einer Gruppe ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 7. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (5) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 (Anlage 6) und Absatz 4 (Anlage 7) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen der Feuerwehr die danach erforderlichen Anpassungen zulassen. Die Anpassungen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Innenministerium. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen. (6) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 2. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (7) Im Abschlusslehrgang für Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 3. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (8) Soweit Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung für Anwärterinnen und Anwärter oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, sind Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen (Anlage 4) durchzuführen.

§ 18

Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang

§ 18 Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang(1) Im Grundausbildungslehrgang sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mindestens sechs Pflichtklausuren mit jeweils 90 Minuten Dauer zu schreiben. Die Pflichtklausur ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. In jedem der in Anlage 6 benannten Themenkreise sind die Leistungen zu beurteilen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der Mitarbeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch Referate und die Leistungen in Diskussionen einbezogen werden. Werden in einem Themenkreis praktische Übungen durchgeführt, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der Gruppe zu beurteilen. (2) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zum eigenen oder fremden Vorteil unternommen, ist sie mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten; das Gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt. (3) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in angemessener Frist bekannt zu geben. (4) Aus den Ergebnissen der Pflichtklausuren sowie den zusammengefassten Noten für mündliche Leistungen und praktische Übungen wird eine Vornote im Verhältnis 2 : 1 gebildet. Die Vornote ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Wunsch bekannt zu geben. (5) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist eine Vornote mit mindestens fünf Punkten erforderlich.

§ 19

Zwischenprüfung

§ 19 Zwischenprüfung(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung zum Nachweis feuerwehrtechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Die praktische Prüfung umfasst Einsatzübungen auf dem Gebiet der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe. Zu bewerten ist die Handhabung der Geräte, in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe sowie das einsatztaktische Verhalten. Die §§ 29, 33 und 34 gelten entsprechend.(4) Die mündliche Prüfung dient der Prüfung des feuerwehrtechnischen Wissens. Je Teilnehmerin oder Teilnehmer soll eine Prüfungszeit von zehn Minuten angesetzt werden. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die §§ 31, 33 und 34 gelten entsprechend.(5) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der 1. Vornote (§ 18 Abs. 4),2. Note in der praktischen Prüfung,3. Note in der mündlichen Prüfung, im Verhältnis 1 : 1 : 1.(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) betragen. (7) Die Ermittlung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist vom Prüfungsamt schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Es ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den Ausbildungsbehörden in angemessener Frist bekannt zu geben.

§ 2

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist,3. die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt,4. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt und5. die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllt. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,2. den erfolgreichen Abschluss einer Realschule oder einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und3. eine für den Feuerwehrdienst geeignete a) Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091),b) Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oderc) abgeschlossene Spezialausbildung, über deren Anerkennung die oberste Dienstbehörde entscheidet, nachweist.(3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch ein mindestens mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einem gleichwertigen Abschluss nachweist. (4) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch ein mindestens mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist.

§ 20

Folgen bei Nichtbestehen

§ 20 Folgen bei Nichtbestehen(1) Haben die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist auch in Teilen möglich. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht. (2) Ist die Zulassung zur Zwischenprüfung aufgrund von § 18 Abs. 5 nicht erfolgt, sind alle Pflichtklausuren, die schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. (3) Ist die Zwischenprüfung aufgrund von § 19 Abs. 6 nicht bestanden, ist der betreffende Teil der Zwischenprüfung zu wiederholen. (4) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Fächern der Zwischenprüfung zusätzlich mündlich von der Prüfungskommission geprüft wird. Zur Ermittlung der mündlichen Leistung in den betreffenden Fächern wird ein Prüfungsgespräch von der jeweils zuständigen Lehrkraft geführt. Es soll in der Regel 15 Minuten pro Fach nicht überschreiten. (5) Die §§ 19, 29, 31, 33 und 34 gelten entsprechend. Die Prüfungskommission setzt die Gesamtnote in den nachgeprüften Fächern nach § 14 fest.(6) Entspricht das Ergebnis der wiederholten Prüfungsteile nicht mindestens den Anforderungen des § 19 Abs. 6, ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.

§ 21

Grundsätze der Abschlussprüfung

§ 21 Grundsätze der AbschlussprüfungAm Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter und die Brandreferendarinnen und Brandreferendare die Abschlussprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter und die Brandreferendarinnen und Brandreferendare über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind.

§ 22

Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 22 Zulassung zur Abschlussprüfung(1) Zur Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt ist zugelassen, wer 1. die Zwischenprüfung und2. die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C bestanden sowie 1. das Deutsche Sportabzeichen und2. das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze erworben hat.(2) Die Abschlussprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt.

§ 23

Schriftliche Abschlussprüfung

§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind je eine Prüfungsarbeit in folgenden Fächern zu fordern: 1. Abwehrender Brandschutz und technische Hilfe,2. Einsatz- und Führungslehre3. CBRN - Gefahren4. Vorbeugender Brandschutz Die Lösung der Prüfungsarbeiten soll jeweils bis zu drei Zeitstunden, zu Nummer 4 bis zu einer Zeitstunde, in Anspruch nehmen. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt unter Verschluss gehalten. Soll dieselbe Prüfungsarbeit von mehreren Prüfungsgruppen angefertigt werden, trifft das Prüfungsamt die Auswahl aus den vorliegenden Vorschlägen. Die Prüfungsgebiete werden den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen vor der Prüfung durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

§ 24

Aufsicht bei Prüfungsarbeiten

§ 24 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtsführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtsführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Die Aufsichtsführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese Angabe mit dem Namenszeichen. (3) Die Aufsichtsführenden treffen Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Anwärterinnen und Anwärter, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. (4) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung fertigen die Aufsichtsführenden eine Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen oder Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden (Anlage 8). Wenn die Aufsichtsführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet die Prüfungskommission.

§ 25

Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten

§ 25 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten(1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl und einem Kennwort. Die Kennzahl und das Kennwort sind in einer Niederschrift festzuhalten, die beim Prüfungsamt bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten ist. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. (2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. (3) Die Aufsichtsführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 24 Abs. 4 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission.

§ 26

Anonymität

§ 26 AnonymitätDie Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 27

Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 27 Bewertung der Prüfungsarbeiten(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Lehrkräften in der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei der Bewertung ist nach § 14 zu verfahren. (2) Bei abweichender Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihr oder ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten. (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 28

Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

§ 28 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung(1) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer 1. in drei Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) und2. im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat.(2) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern auf Wunsch vor der praktischen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 29

Praktische Abschlussprüfung

§ 29 Praktische Abschlussprüfung(1) Die praktische Abschlussprüfung soll nach Beendigung der schriftlichen Abschlussprüfung stattfinden. (2) In der praktischen Abschlussprüfung sind mindestens zwei Einzelprüfungen in der Funktion als Gruppenführung in den Bereichen abwehrender Brandschutz und technische Hilfe durchzuführen. (3) Die Aufgaben für die praktischen Übungen wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Durchführung der einzelnen Übungsaufgaben. Bei der Bewertung ist nach § 14 zu verfahren. Die Prüfungsnote der praktischen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen praktischen Prüfungsleistungen. (5) Über die praktische Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen (Anlage 9). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Anwärterin oder den einzelnen Anwärter ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. Bewerbungen um Einstellung in den Dienst des Landes sind an das Innenministerium zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule,3. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4,4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,5. gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,6. gegebenenfalls das Zeugnis der Gesellenprüfung gemäß § 31 Handwerksordnung, der Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder der abgeschlossenen Spezialausbildung,7. gegebenenfalls der Nachweis über das abgeschlossene Studium an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung. Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.

§ 30

Bestehen der praktischen Abschlussprüfung

§ 30 Bestehen der praktischen Abschlussprüfung(1) Die praktische Abschlussprüfung hat bestanden, wer bei allen praktischen Übungen mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat. (2) Das Ergebnis der praktischen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 31

Mündliche Abschlussprüfung

§ 31 Mündliche Abschlussprüfung(1) Die mündliche Abschlussprüfung soll nach Beendigung der praktischen Abschlussprüfung stattfinden. (2) Die mündliche Abschlussprüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung als Planübung. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. (3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte zur mündlichen Abschlussprüfung hinzuziehen. (4) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die mündliche Prüfungsleistung. Bei der Bewertung ist nach § 14 zu verfahren. (5) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und das Einzelergebnis zu erkennen sein müssen (Anlage 10). § 29 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (6) Die mündliche Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen: 1. Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden und2. Lehrkräfte.

§ 32

Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

§ 32 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 31 Abs. 4 mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt. (2) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern auf Wunsch durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

§ 33

Erkrankung, Versäumnisse

§ 33 Erkrankung, Versäumnisse(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes (§ 18 Abs. 2 Satz 1) verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Dabei ist bei einer Erkrankung aufgrund einer Schwangerschaft, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgte, die Vorlage eines Zeugnisses der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes ausreichend. (2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt § 23 Abs. 2 entsprechend. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die praktische oder mündliche Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung und damit die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt. Die Anwärterinnen und Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt.

§ 34

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 34 Folgen bei UnregelmäßigkeitenIm Falle eines Täuschungsversuches zum eigenen oder fremden Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 35

Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung

§ 35 Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ergibt sich aus den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1 : 1 : 1. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurden.

§ 36

Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 36 Wiederholung der Abschlussprüfung(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Dabei kann die Wiederholung auf nicht bestandene Prüfungsteile beschränkt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt das Prüfungsamt. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest.

§ 37

Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 37 Ergebnis der Laufbahnprüfung(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen einschließlich der bestandenen staatlichen Prüfung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen (Anlage 11).(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind 1. das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 5) mit 20 %,2. die durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte aus der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) mit 10 %,3. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar a) die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten (§ 23) mit 15 %,b) die durchschnittliche Punktzahl der praktischen Abschlussprüfung (§ 29) mit 15 %,c) die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung (§ 31) mit 15 %, 4. die staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten mit 25 %. (3) Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten nach Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt ermittelt: Die Benotungen der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie der Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung nach § 11 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten werden in Punktzahlen entsprechend § 14 Abs. 1 wie folgt umgerechnet: Benotung Punktzahl sehr gut 14,5 gut 12,0 befriedigend 9,0 ausreichend 6,0 Aus den drei Punktzahlen wird eine Endpunktzahl errechnet, die in die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung einfließt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 38

Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 38 Bestehen der LaufbahnprüfungDie Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist (§ 35 Abs. 2) und die Ergebnisse nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind sowie die die staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 39

Prüfungszeugnis

§ 39 PrüfungszeugnisNach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist und in dem bescheinigt wird, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe (Qualifikation zur Gruppenführung) erlangt hat (Anlage 12). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 4

Auswahl

§ 4 Auswahl(1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses eines Eignungstestes. Er umfasst einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil. Das Nähere regelt die jeweilige Einstellungsbehörde. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. (3) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann die Vorauswahl auch aufgrund des Votums des Annahmeausschusses bei der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages erfolgen und auf einen Eignungstest verzichtet werden. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist einen entsprechenden Bescheid.

§ 40

Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

§ 40 Nichtbestehen der LaufbahnprüfungWer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 41

Prüfungsakten

§ 41 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden bei dem Prüfungsamt geführt. (2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen. (3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsarbeiten zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

§ 42

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 42 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 43

Regelaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes ...

§ 43 Regelaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Feuerwehr können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Feuerwehr zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigen,2. sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule erfüllen oder nach Feststellung der obersten Dienstbehörde nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der Laufbahn erfüllen, und3. sie sich in einer Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 ALVO von mindestens fünf Jahren bewährt haben; die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall die Frist um höchstens zwei Jahre verkürzen. (2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. (3) Die Einführungszeit für den Aufstieg besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschließlich Erholungsurlaub 16,5 Monate, 2. allgemeine Grundlagenausbildung 3 Monate, 3. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 13.(4) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt abzuleisten. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Soweit sich nicht aus der ALVO oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II und III entsprechend.

§ 44

Bewährungsaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes ...

§ 44 Bewährungsaufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die 1. ihre Laufbahn durchlaufen,2. die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe erlangt und3. mindestens eine Dienstzeit (§ 25 Abs. 2 ALVO) von 15 Jahren erfüllt haben, können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. (2) Dabei wird von einer Einführung und einer Aufstiegsprüfung abgesehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen nach der Zulassung zum Aufstieg mindestens drei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens 400 Stunden Dauer teilnehmen. Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest.

§ 45

Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

§ 45 Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14(1) Die Qualifizierung für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 14 an Beamtinnen und Beamte, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, erfolgt durch das erfolgreiche Absolvieren der in Absatz 2 geregelten berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsinhalte sowie durch das Bestehen der Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Während der Qualifizierungsmaßnahme nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, wahr. (2) Die Ausbildung ist gegliedert in 1. berufspraktische Ausbildung im Feuerwehrwesen in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschließlich Erholungsurlaub 5 Monate, 2. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate, 3. Abschlusslehrgänge und Prüfung (Verwaltungslehrgang I, Führungslehrgänge II und III und Abschlussprüfung) 5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 14.(3) Zum Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 kann zugelassen werden, wer 1. mindestens zwei hervorragende dienstliche Beurteilungen nachweisen kann und2. in der Laufbahngruppe 2 eine Dienstzeit (§ 25 Abs. 2 ALVO) von mindestens acht Jahren zurückgelegt hat, davon mindestens zwei Jahre in Aufgaben mindestens des zweiten Einsiegsamtes der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2. (4) Soweit sich nicht aus der Allgemeinen Laufbahnverordnung oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II und III entsprechend.

§ 46

Anlagen

§ 46 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 47

Übergangsregelung

§ 47 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst nach dem 30. September 2010 begonnen hat, werden nach dieser Verordnung ausgebildet. Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2010 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Regelungen ausgebildet.

§ 48

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 48 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.*(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) vom 21. Oktober 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 656), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 555)*) außer Kraft.

§ 5

Einstellung

§ 5 Einstellung(1) Die nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der zuständigen Behörde des Dienstherrn eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber mindestens folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die Feuerwehrdiensttauglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2,2. den Nachweis, die Staatsangehörigkeit a) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, zu besitzen,3. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Ehe- oder die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. eine schriftliche Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. März des Jahres eingestellt; Abweichungen sind zulässig und mit dem Prüfungsamt abzustimmen.

§ 6

Rechtsstellung

§ 6 RechtsstellungDie zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt.

§ 7

Ziel der Ausbildung

§ 7 Ziel der Ausbildung(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, ist es, Fach- und Führungskräfte für diese Laufbahnen fachtheoretisch und berufspraktisch so auszubilden, dass sie den Anforderungen der in ihrem Beruf anfallenden Aufgaben gewachsen sind. (2) Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung. Die Fähigkeit, sich auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen einzustellen, soll gefördert werden. Außerdem soll die Ausbildung auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte(1) Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes das Innenministerium, Landesfeuerwehrschule. (2) Ausbildungsbehörde für Brandreferendarinnen und Brandreferendare der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Landes das Innenministerium. (3) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehr, die Landesfeuerwehrschule und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. (4) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleitung. Sie muss für die Ausbildung in der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mindestens die Befähigung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt besitzen. Für die Ausbildung in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt muss sie die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt besitzen. Die Ausbildungsleitung hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare zu betreuen. (5) In den Ausbildungsstellen sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die für die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Sie sollen 1. dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und2. als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung tätig sein.

§ 9

Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

§ 9 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen(1) Das Innenministerium, Landesfeuerwehrschule, nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr, soweit sie den Grundausbildungslehrgang mit Zwischenprüfung (§§ 17 bis 19) und die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (§§ 22 bis 42) durchführt.(2) Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Diese führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein“. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar 1. der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als das den Vorsitz führende Mitglied,2. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,4. zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule angehören sollen. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der Landesfeuerwehrschule. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die fachtheoretische Ausbildung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt, soweit diese in Schleswig-Holstein durchgeführt wird. (7) Mitglieder von Personalvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragte der an der Prüfung teilnehmenden Anwärterinnen und Anwärter oder Referendarinnen und Referendare können an der Prüfung als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen, sofern die Prüfungskommission nichts anderes bestimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.