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title: "LAPOFeu — Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/feuerwapvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FeuerwAPVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:49:31+00:00"
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# LAPOFeu — Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 21.10.2002
*Fundstelle:* Amtsbl. 2002 656


### § 2 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist, 3. die Fahrerlaubnis KlasseB besitzt, 4. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt und 5. die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 erfüllt. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, 2. den erfolgreichen Abschluss einer Realschule oder einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist, 3. am Einstellungstag das 29.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 4. eine für den Feuerwehrdienst geeignete a. Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), b. Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), oder c. abgeschlossene Spezialausbildung nachweist. (3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, 2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder vom Ministerium für Bildung und Frauen anerkannten nichtstaatlichen Fachhochschule der betreffenden Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und 3. am Einstellungstag das 29.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (4) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und 2. ein Studium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, deren Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, abgeschlossen hat, 3. am Einstellungstag das 32.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (5) Absatz 2 Nr. 3, Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 3 gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs.2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, ber. S. 1491), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013). (6) Dem Höchstalter nach Absatz 2 Nr. 3, Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 3 ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ein Zeitraum im Umfang der tatsächlichen Verzögerung, höchstens von vier Jahren für jedes Kind, insgesamt jedoch höchstens acht Jahre, hinzuzurechnen. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Höchstalter aufgrund Absatz 5 überschritten wird.

### Anlage 15 — Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn des gehobenen ...

Anlage 15 (zu § 44 Abs. 3) Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Die Einführungszeit für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Ausbildung zur Führung einer Gruppe oder einer Staffel) vermittelt, insbesondere: - Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache, - Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen, - Einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht, - Erweiterte Kenntnisse über Gefährliche Stoffe und Güter (GSG 2) und Strahlenschutz (Stufe 2), Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Soweit diese Ausbildung bereits früher absolviert wurde, verlängert sich der folgende Abschnitt entsprechend. 2. Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer, einschl. Erholungsurlaub 14 Monate Die praktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion als Gruppen- oder Staffelführerin und Gruppen- oder Staffelführer 2,5Monate - Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben. - Einführungspraktikum Es soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise die für den Brandschutz zuständige Landesdienststelle, Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden 6 Monate - Tätigkeit im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers 2,5 Monate Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben. Während der praktischen Ausbildung ist in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. Soweit während der praktischen Ausbildung Erholungsurlaub genommen wird (§ 11), verlängern sich die Abschnitte entsprechend um bis zu 3 Monate. 3. Allgemeine Grundlagenausbildung 3 Monate In einem Lehrgang sollen vermittelt werden: - Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr und - Fachbezogene naturwissenschaftlich-technische Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes. 4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden: Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges, - Führungsorganisation, - Einsatzrecht, - Organisation des Feuerwehrwesens, - Feuerwehrtechnik, - Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie - Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge). Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2 Monate). Inhalte sind: - Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen, - Informations- und Kommunikationstechniken, - Verwaltungs- und Haushaltsrecht, - Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung) sowie - Gesprächsführung, - Mitarbeiterführung und -beurteilung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab.

### § 10 — Dauer der Ausbildung

§ 10 Dauer der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes dauert zwei Jahre. (2) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), und der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6) sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst, die aufgrund von Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes im Einzelfall anzurechnen sind, bis zur Dauer von höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. (3) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, kann die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. (4) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters oder der Brandreferendarin oder des Brandreferendars den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde des betroffenen Dienstherrn schriftlich. (5) Der Vorbereitungsdienst endet 1. mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, 2. bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung oder Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter oder die Brandreferendarin oder der Brandreferendar die Mitteilung nach § 20 Abs. 6 oder § 10 erhält oder 3. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

### § 44 — Aufstieg in den gehobenen Dienst

§ 44 Aufstieg in den gehobenen Dienst (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dies rechtfertigen, 2. das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzen oder nach Feststellung der obersten Dienstbehörde nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der Laufbahn erfüllen, 3. sich in einer Dienstzeit ( § 11 Abs.4 SH.LVO ) von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben. (2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. (3) Die Einführungszeit für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2,5 Monate, praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschl. Erholungsurlaub 14 Monate, allgemeine Grundlagenausbildung 3 Monate, Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 15 . (4) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzuleisten. § 35 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (5) Soweit sich nicht aus der Laufbahnverordnung oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II und III entsprechend. (6) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die 1. ihre Laufbahn durchlaufen und 2. mindestens das 42. und noch nicht das 56. Lebensjahr vollendet haben, können zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Dabei wird abweichend von Absätzen 2 bis 4 von der Einführung und der Aufstiegsprüfung abgesehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen mindestens drei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an theoretischen Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens zwei Monaten Dauer teilnehmen. Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest.

### § 2 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist, 3. die Fahrerlaubnis KlasseB besitzt, 4. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt und 5. die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 erfüllt. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, 2. den erfolgreichen Abschluss einer Realschule oder einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist, 3. eine für den Feuerwehrdienst geeignete a. Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), b. Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), oder c. abgeschlossene Spezialausbildung nachweist. (3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, 2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder vom Ministerium für Bildung und Frauen anerkannten nichtstaatlichen Fachhochschule der betreffenden Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (4) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und 2. ein Studium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, deren Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, abgeschlossen hat.

### § 2 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist, 3. die Fahrerlaubnis KlasseB besitzt, 4. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt und 5. die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 erfüllt. (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, 2. den erfolgreichen Abschluss einer Realschule oder einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist, 3. eine für den Feuerwehrdienst geeignete a. Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), b. Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), oder c. abgeschlossene Spezialausbildung nachweist. (3) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, 2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannten nichtstaatlichen Fachhochschule der betreffenden Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (4) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und 2. ein Studium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, deren Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, abgeschlossen hat.

### Anlage 1 — Ausbildungsgang für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) Ausbildungsgang für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Die Grundausbildung vermittelt - die Ausbildung, um innerhalb einer taktischen Einheit eingesetzt werden können, - die Ausbildung für Sonderfunktionen: Atemschutzgeräteträgerin oder Atemschutzgeräteträger, Sprechfunkerin oder Sprechfunker, Motorsägenführerin oder Motorsägenführer, - Grundkenntnisse über Gefährliche Stoffe und Güter (GSG 1) und Strahlenschutz (Grundlehrgang), - eine sportliche Ausbildung, die mit dem Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Rettungsschwimmabzeichen in Bronze abschließt. Die Grundausbildung schließt mit der Zwischenprüfung ab. 2. Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C einschl. Erholungsurlaub 9,5 Monate Während der praktischen Ausbildung sollen die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und Einsatzerfahrungen gesammelt werden. Die praktische Ausbildung umfasst: - Teilnahme am Dienstbetrieb der Wachschicht, wie Wachunterricht, Dienstsport, Feuersicherheitswache und soweit möglich am Einsatzgeschehen, - Hospitieren in der Feuerwehrleitstelle, - Mitarbeit in den Werkstätten der Feuerwehr, - Ausbildung für die Sonderfunktion einer Maschinistin oder eines Maschinisten für Feuerwehrfahrzeuge, - Erwerb des Führerscheines der Klasse C. 3. Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten 7,5 Monate Die Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten erfolgt nach dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1997 (BGBl. I. S. 2390), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) in 2 Teilen: A. Theoretischer und praktischer Unterricht, Einführungspraktikum (4,5 Monate) unter Anrechnung von Themen, die bereits während der Grundausbildung vermittelt wurden. B. Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus (3 Monate) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung nach § 4 Abs. 1 ab. 4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2 Monate Im Abschlusslehrgang werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt sowie fachtheoretisches Wissen zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz vermittelt. Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung.

### Anlage 10 — Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung für den mittleren ...

Anlage 10 (zu § 31 Abs. 6) Niederschrift über die mündliche Abschlussprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Lande Schleswig-Holstein am _______________ in der Zeit von ________________ bis _________________ Anwesend: Vorsitzende(r) der Prüfungskommission: Mitglieder: Zuhörende: Für die nachfolgend aufgeführten Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter wurde heute die mündliche Abschlussprüfung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein durchgeführt. Die mündliche Abschlussprüfung erstreckte sich auf folgende Fächer: Name: 1. Name 2. 3. 4. 5. Fach: Prüfer: Fach: Prüfer: Fach: Prüfer: Fach: Prüfer: Durchschnittspunktzahl ___________________________________________________________________ (Vorsitzende(r) und Mitglieder)

### Anlage 11 — Niederschrift über die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für den mittleren ...

Anlage 11 (zu § 37 Abs. 1) Niederschrift über die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Lande Schleswig-Holstein Anwesend: Vorsitzende(r) der Prüfungskommission: Mitglieder: Die/Der ____________________________________________________________ wurde vom _______________ bis _______________ nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein geprüft. Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt sich: Grundlage Anteil X durchschnittliche = Summe Punktzahl Anteil X durchschnittliche Punktzahl Summe Zwischenprüfung 20 x = Leistungsnachweise aus der berufspraktischen Ausbildung 10 X = Staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten 25 X = Prüfungsarbeiten 15 X = Praktische Abschlussprüfung 15 X = Mündliche Abschlussprüfung 15 X = gesamt _____ _____ : 100 = ____ Abweichung (gem. § 37 Abs. 4 APOFeu): (Begründung auf besonderem Blatt) Laufbahnergebnis: (..............Punkte) Entscheidung: Die Laufbahnprüfung ist bestanden/nicht bestanden. Die Prüfungskommission

### Anlage 12

Anlage 12 (zu § 39) Die Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein bei Die Brandmeisteranwärterin/Der Brandmeisteranwärter _________________________________________ geboren am _______________ (Vor- und Familienname) in _______________________________________________ hat am ____________________ die in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein vom 21. Oktober 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 656) vorgeschriebene Laufbahnprüfung mit der Note _______ (_______) Punkte) bestanden. Ort, Datum Siegel des Prüfungsamtes Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission

### Anlage 13 — Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst: Lehrfächer und ...

Anlage 13 (zu § 43 Abs. 2) Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Rechtsgrundlagen und Organisation 9 2. Menschenführung 27 3. Ausbilden 18 4. Öffentlichkeitsarbeit 5 5. Einsatzlehre 50 6. Allgemeines taktisches Wissen 21 7. Gesundheitsvorsorge 4 8. Abwehrender Brandschutz 35 9. Technischer Hilfeleistungseinsatz 28 10. Gefahrstoffeinsatz 23 11. Strahlenschutzeinsatz 16 12. Arbeitsstunden 22 13. Leistungsnachweis 38

### Anlage 14 — Zeugnis über den Abschluss der Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst ...

Anlage 14 (zu § 43 Abs. 4) Zeugnis über den Abschluss der Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst im Lande Schleswig-Holstein Die Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein bei Die ____________________/Der ____________________ _________________________________________ geboren am _______________ (Vor- und Familienname) in _______________________________________________ wurde am ____________________ in die in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein vom 21. Oktober 2002 (Amtsbl. Schl.-H. S. 656) vorgeschriebene Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst erfolgreich eingewiesen. Ort, Datum Siegel des Prüfungsamtes Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission

### Anlage 16 — Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn des höheren ...

Anlage 16 (Zu § 45 Abs. 4) Ausbildungsgang für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes Die Einführungszeit für den Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Orientierungspraktikum 0,5 Monate Das Orientierungspraktikum dient dem Kennenlernen des künftigen Berufsfeldes, insbesondere durch Information über die Aufgaben in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. Während des Orientierungspraktikums soll ein Einführungsseminar am Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen besucht werden. 2. Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschl. Erholungsurlaub 17 Monate Die praktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Einweisung in die Sachgebiete der Feuerwehr und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden 10 Monate - Verwendung in der Einsatzleitung und im Direktionsdienst, Mitarbeit in der für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Organisationseinheit. 2,5 Monate - Wahlstation(en) zur Vertiefung der Ausbildung, z. B. - bei einer ausländischen Feuerwehr, Behörde oder Landesfeuerwehrschule, - bei einer großen Werkfeuerwehr oder Landesfeuerwehrschule, - im Management eines großen Wirtschaftsunternehmens 1,5 Monate Während der praktischen Ausbildung sind in 2 verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. Soweit während der praktischen Ausbildung Erholungsurlaub genommen wird (§ 11), verlängern sich die Abschnitte entsprechend um bis zu 3 Monate. 3 Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate, Das Praktikum vermittelt Kenntnisse über die Arbeiten einer höheren oder obersten Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen und einer Landesfeuerwehrschule. Weiter soll ein Einblick in die Tätigkeit anderer Behörden gewährt werden. 4. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. Er kann in 3 Teilen durchgeführt werden: Teil I: Verwaltungslehrgang (Dauer: 1,5 Monate). Inhalte sind: - Allgemeine Rechtslehre, allgemeines Verwaltungsrecht, - Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrecht, - Öffentliches Dienstrecht, - Haushaltsrecht, ziviles Vertragswesen, - Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre Teil II: Einsatzleitung bei Großschadenslagen (Dauer 1 Monat). Inhalte sind: - Grundlagen der Stabsarbeit, - Stabsrahmen- und Verbandsführerplanübungen, - Unterrichten, Methoden und Didaktik der Erwachsenenbildung, - Stressvermeidung durch Ausbildung - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, - Sonderbauvorschriften. Teil III: Personal- und Menschenführung (Dauer 1 Monat). Inhalte sind: - Personalführung, Beurteilungswesen, - Moderation und Verhandlung, - Stressbewältigung und Einsatznachsorge, - Zeit- und Selbstmanagement, - Qualitätsmanagement, - Suchtbewältigung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab.

### Anlage 2 — Ausbildungsgang für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, zu § 17 Abs. 6) Ausbildungsgang für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate Grundausbildung und Zwischenprüfung entsprechen der für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. 2. Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung wird in Anlehnung an die vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossenen "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" durchgeführt. 3. Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschl. Erholungsurlaub 11 Monate Die praktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer 3,5 Monate - Vertiefung der in der Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Gruppen- oder Staffelführerin und Gruppen- oder Staffelführer sowie Einführung in die Sachgebiete der Feuerwehr 2,0 Monate Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben. - Tätigkeit nach Abschluss des Abschlusslehrganges Teil I im Einsatzdienst in der Funktion einer Zugführerin oder eines Zugführers 2,5 Monate Nach Einarbeitung soll Gelegenheit gegeben werden, diese Funktionen eigenverantwortlich auszuüben. Weiter soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen gegeben werden. Während der praktischen Ausbildung sind in zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten je eine schriftliche Abschnittsarbeit über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. Soweit während der praktischen Ausbildung Erholungsurlaub genommen wird (§ 11), verlängern sich die Abschnitte entsprechend um bis zu 3Monate. 4. Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Ausbildung zur Führung einer Gruppe oder einer Staffel) vermittelt, insbesondere: - Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz und einer Feuersicherheitswache, - Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen, - Einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht, - Erweiterte Kenntnisse über Gefährliche Stoffe und Güter (GSG 2) und Strahlenschutz (Stufe 2), Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab (§ 43). 5. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Er kann in 2 Teilen durchgeführt werden: Schwerpunkt des Teils I ist die Ausbildung zur Zugführung (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges, - Führungsorganisation, - Einsatzrecht, - Organisation des Feuerwehrwesens, - Feuerwehrtechnik, - Grundlagen des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes sowie - Psychologie für den Einsatzfall (Stressbewältigung, Nachsorge). Schwerpunkte des Teils II sind spezielle Themen (Dauer: 2,5 Monate). Inhalte sind: - Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen bzw. Katastrophen, - Informations- und Kommunikationstechniken, - Verwaltungs- und Haushaltsrecht, - Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und Kostenrechnung) sowie - Gesprächsführung, - Mitarbeiterführung und -beurteilung. Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab.

### Anlage 3 — Ausbildungsgang für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3, zu § 17 Abs. 7) Ausbildungsgang für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in 1. Einführungsseminar, Grundausbildung 5 Monate Die Grundausbildung entspricht der für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Im Rahmen der Grundausbildung ist die Teilnahme an einem Einführungsseminar sowie die Teilnahme am allgemeinen Dienstbetrieb, dem Ausbildungs- und Übungsdienst, dem Einsatzdienst sowie dem Feuersicherheitswachdienst vorzusehen. Weiter ist im Lehrgang und bei der Wachfortbildung Fachunterricht zu erteilen. Die Zwischenprüfung entfällt. 2. Theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat Die Ausbildung wird in Anlehnung an die vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossenen "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" durchgeführt. 3. Führungslehrgang I (Gruppen- und Zugführerinnen und Gruppen- und Zugführer), Zwischenprüfung 2,5 Monate Mit der Ausbildung werden Führungsaufgaben des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (Ausbildung zur Führung einer Staffel, einer Gruppe oder eines Zuges) vermittelt, insbesondere: - Rechtsgrundlagen und Organisation im Einsatz, - Einsatztaktik, Zusammenarbeit im Einsatz, Technik, - Menschenführung im Einsatz, - Medizinische und dienstliche Aspekte der Gesundheitsvorsorge. Der Lehrgang schließt mit einer Zwischenprüfung ab. 4. Praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschl. Erholungsurlaub 9,5 Monate Die praktische Ausbildung umfasst 3 Abschnitte: - Vertiefung der in der Führungsausbildung mittlerer und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst vermittelten Kenntnisse und Sammeln von Einsatzerfahrungen als Zug-, Gruppen- oder Staffelführerin und Zug-, Gruppen- oder Staffelführer, 2,5 Monate Weiter soll in die Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen und Gelegenheit zur Information bei externen Behörden und Dienststellen, wie beispielsweise Polizei, Bauaufsicht, Umweltschutz oder mit technischen Prüf- und Überwachungsaufgaben betraute Unternehmen, gegeben werden. - Verwendung in der Einsatzleitung und im Direktionsdienst, Mitarbeit in der Abteilung "Vorbeugender Brandschutz" 2,5 Monate - Wahlstation(en) zur Vertiefung der Ausbildung, z. B. - bei einer ausländischen Feuerwehr, Behörde oder Landesfeuerwehrschule, - bei einer großen Werkfeuerwehr oder Landesfeuerwehrschule, - im Management eines großen Wirtschaftsunternehmens 1,5 Monate Soweit während der praktischen Ausbildung Erholungsurlaub genommen wird (§ 11), verlängern sich die Abschnitte entsprechend um bis zu 3 Monate. 5. Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate Das Praktikum vermittelt Kenntnisse über die Arbeiten einer höheren oder obersten Aufsichtsbehörde für das Feuerwehrwesen und einer Landesfeuerwehrschule. Weiter soll ein Einblick in die Tätigkeit anderer Behörden gewährt werden. 6. Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4 Monate Der Abschlusslehrgang vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. Er kann in 4 Teilen durchgeführt werden: Teil I: Verwaltungslehrgang (Dauer: 1,5 Monate). Inhalte sind: - Allgemeine Rechtslehre, allgemeines Verwaltungsrecht, - Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrecht, - Öffentliches Dienstrecht, - Haushaltsrecht, ziviles Vertragswesen, - Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre Teil II: Führungslehrgang II (Dauer 1 Monat). Inhalte sind: - Grundlagen der Stabsarbeit, - Stabsrahmen- und Verbandsführerplanübungen, - Unterrichten, Methoden und Didaktik der Erwachsenenbildung, - Stressvermeidung durch Ausbildung - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, - Sonderbauvorschriften. Teil III: Führungslehrgang III (Dauer 1 Monat). Inhalte sind: - Personalführung, Beurteilungswesen, - Moderation und Verhandlung, - Stressbewältigung und Einsatznachsorge, - Zeit- und Selbstmanagement, - Qualitätsmanagement, - Suchtbewältigung. Teil IV: Abschluss- oder Laufbahnprüfung Die Ausbildung schließt mit der Abschluss- oder Laufbahnprüfung ab.

### Anlage 4 — Ausbildungsabschnitte in anderen Ländern

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 4, zu § 17 Abs. 8, zu § 43) Ausbildungsabschnitte in anderen Ländern Sofern ein Ausbildungsabschnitt in einem anderen Land absolviert wird, gelten folgende Vorschriften: Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 4. September 1997 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 436), geändert durch Verordnung vom 5. September 2001 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 561); Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 10. Februar 1999 (Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 95), geändert am 11. Dezember 2001 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 2002 S. 1); Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst vom 20. Dezember 1982 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 1983 S. 13). Bayern Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 1993 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 738). Berlin Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 121); Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Fassung vom 24. September 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 466). Bremen Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen vom 17. September 1996 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 265); Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen in der Neufassung vom 17. Mai 2002 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 135). Hamburg Ausbildungsordnung für die hamburgischen Feuerwehrbeamten vom 15. März 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 76), zuletzt geändert am 25. Januar 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 20, 21); Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 15. März 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 78), zuletzt geändert am 25. Januar 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 20, 21). Hessen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren vom 25. Dezember 1995 (Staatsanzeiger des Landes Hessen S. 4144). Niedersachsen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 24. Januar 1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 5), geändert am 20. Januar 1989 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 21). Nordrhein-Westfalen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 497) in der Fassung der Verordnung vom 2. Februar 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 147). Rheinland-Pfalz Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 161). Saarland Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 28. Mai 1999 (Amtsblatt des Saarlandes S. 813). Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 6. September 1996 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 486). Sachsen-Anhalt Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 3. Februar 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt S. 42).

### Anlage 5

Anlage 5 (zu § 16 Abs. 1) ________________________.....________________________....._____________ (Dienststelle) ................................................. (Ort) ............................... (Datum) Befähigungsbericht ___________________________________________________________________ (Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung) (Geburtsdatum) Ausbildungsgebiet ___________________________________________________ Ausbildungszeit vom ___________________ bis ___________________________ Fehlen infolge von Krankheit _________ Tage Fehlen infolge von Urlaub ____________ Tage Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben ______ Tage Wertung*) Wertigkeitszahl Einzelergebnis 1 Geistige Eigenschaften 1.1 Auffassungsgabe, Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten ____Pkt. X 1 = ____Pkt. 1.2 Urteilsvermögen Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen ____Pkt. X 1 = ____Pkt. 1.3 Lernfähigkeit ____Pkt. X 1 = ____Pkt. 1.4 Organisatorische Befähigung. Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden ____Pkt. X 1 = ____Pkt. 1.5 Verantwortungs-/Pflichtbewusstsein, Lernbereitschaft Im Verhalten zum Ausdruck kommende Einstellung zur Ausbildung, sich für die Erfüllung der gestellten Aufgabe und das Erreichen des Ausbildungsziels einzusetzen ____Pkt. X 1 = ____Pkt. 1.6 Sprachliche Ausdrucksfähigkeit a) mündlich Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen b) schriftlich Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich und orthographisch richtig darzustellen ____Pkt. ____Pkt. X ½ = X ½ = ____Pkt. ____Pkt. 2 Leistungsvermögen Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit, Konzentration auch bei Ablenkung) ____Pkt. X 1 = ____Pkt. 3 Soziales Verhalten 3.1 Verhältnis zu Vorgesetzten ____Pkt. X ½ = ____Pkt. 3.2 Umgangsform und Auftreten gegenüber Bürgerinnen und Bürgern ____Pkt. X ½= ____Pkt. 3.3 Teamfähigkeit ____Pkt. X 1 = ____Pkt. 4 Fachkenntnisse und Leistungen Umfang des im Ausbildungsgebiet erworbenen und gezeigten fachlichen Wissens; Güte und Menge der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben 4.1 Fachliche Kenntnisse ____Pkt. X 2 = ____Pkt. 4.2 Arbeitssorgfalt ____Pkt. X 2 = ____Pkt. 4.3 Arbeitsleistung einschl. Verwendbarkeit ____Pkt. X 2 = ____Pkt. 4.5 Führungsverhalten ____Pkt. X 2 = ____Pkt. 5 Besondere Bemerkungen (z. B. Neigungen, Beeinträchtigungen) 6 Durchschnittspunktzahl : = _____________Pkt. Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen. § 14 APOFeu ist anzuwenden. 7 Gesamtnote __________________________ 8 Beurteilung der Abschnittsarbeit ___________________________________________________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift, Amtsbezeichnung) ___________________________________________________________________ (Ort) (Datum) (Unterschrift)

### Anlage 6 — Grundausbildungslehrgang: Lehrfächer und Lehrgangsumfang

Anlage 6 (zu § 17 Abs. 2, zu § 18 Abs. 1) Grundausbildungslehrgang: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Rechtsgrundlagen und Organisation 28 2. Menschenführung 18 3. Öffentlichkeitsarbeit und Brandschutzerziehung 20 4. Abwehrender Brandschutz 122 5. Allgemeines taktisches Wissen 60 6. Einsatzlehre 71 7. Technischer Hilfeleistungseinsatz 190 8. Gefahrstoffeinsatz 53 9. Strahlenschutzeinsatz 17 10. Gesundheitsvorsorge und Sport 175 11. Leistungsnachweis 40

### Anlage 7 — Abschlusslehrgang für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes: ...

Anlage 7 (zu § 17 Abs. 4) Abschlusslehrgang für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes: Lehrfächer und Lehrgangsumfang Stunden 1. Rechtsgrundlagen und Organisation 20 2. Abwehrender Brandschutz 66 3. Vorbeugender Brandschutz 30 4. Technischer Hilfeleistungseinsatz 54 5. Gefahrstoff- und Strahlenschutzeinsatz 58 6. Leistungsnachweis 52

### Anlage 8 — Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung

Anlage 8 (zu § 24 Abs. 4) Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Lande Schleswig-Holstein am __________________ in der Zeit von _______________ bis _______________ Prüfungsarbeiten: ___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________ Die Aufsicht führte: ____________________________________________________ (Name, Amtsbezeichnung) Es nahmen folgende Anwärterinnen und Anwärter teil:________________________ ___________________________________________________________________ Vor Beginn der Prüfung wurde den Anwärterinnen und Anwärtern das erforderliche Schreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet. Jeder Anwärterin und jedem Anwärter wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben. Die erlaubten Hilfsmittel sind auf der jeweiligen Prüfungsarbeit vermerkt. Die Anwärterinnen und Anwärter wurden auf § 34 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung hingewiesen. Unregelmäßigkeiten: *) Keine s. Anlage Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage): ___________________________________________________________________ (Name) (Dauer der Abwesenheit) Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt. Bemerkungen: ________________________________________________________ Ich versichere pflichtgemäß, dass*) keine Unregelmäßigkeiten folgende Unregelmäßigkeiten _______________________________________ festgestellt worden sind. Harrislee, den ________________________________________ (Unterschrift der oder des Aufsichtsführenden)

### Anlage 9 — Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung

Anlage 9 (zu § 29 Abs. 6) Niederschrift über die praktische Abschlussprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Lande Schleswig-Holstein am _______________ in der Zeit von ________________ bis _________________ Anwesend: Vorsitzende(r) der Prüfungskommission: Mitglieder: Für die nachfolgend aufgeführten Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter wurde heute die praktische Abschlussprüfung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein durchgeführt. Die praktische Abschlussprüfung erstreckte sich auf folgende Fächer: 1. 2. 3. Name Punktzahl im Fach 1..................2...................3 Durchschnittspunktzahl 1. 2. 3. Vorsitzende(r) und Mitglieder

### Eingangsformel LAPOFeu

Aufgrund des § 25a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium:

### § 1 — Laufbahnen

§ 1 Laufbahnen (1) Die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Brandmeisteranwärterin, Brandmeisteranwärter, -. in der Probezeit bis zur Anstellung Brandmeisterin zur Anstellung, Brandmeister zur Anstellung, - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A7) Brandmeisterin, Brandmeister, - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8 Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister Und Besoldungsgruppe A 9 Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister. (3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Oberbrandinspektoranwärterin, Oberbrandinspektoranwärter, - in der Probezeit bis zur Anstellung Oberbrandinspektorin zur Anstellung, Oberbrandinspektor zur Anstellung, - im Eingangsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9) Brandinspektorin, Brandinspektor, - im Eingangsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter (Besoldungsgruppe A 10) Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor, - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor, Besoldungsgruppe A 11 Brandamtfrau, Brandamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Brandamtsrätin, Brandamtsrat Und Besoldungsgruppe A 13 Brandoberamtsrätin, Brandoberamtsrat. (4) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Brandreferendarin, Brandreferendar, - in der Probezeit bis zur Anstellung Brandrätin zur Anstellung, Brandrat zur Anstellung, - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Brandrätin, Brandrat, - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Oberbrandrätin, Oberbrandrat, Besoldungsgruppe A 15 Branddirektorin, Branddirektor Und Besoldungsgruppe A 16 Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor. (5) Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

### § 11 — Urlaub

§ 11 Urlaub Die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Ausbildungsbehörde kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde.

### § 12 — Ausbildungsgang

§ 12 Ausbildungsgang (1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate, praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Ausbildung zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C einschl. Erholungsurlaub 9,5 Monate, Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten 7,5 Monate, Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 2 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 . (2) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in Grundausbildung und Zwischenprüfung 5 Monate, theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1Monat, praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zur Zugführerin oder zum Zugführer einschl. Erholungsurlaub 11 Monate, Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst 2,5 Monate, Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 2 . (3) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in Einführungsseminar, Grundausbildung 5 Monate, theoretische Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter 1 Monat, Führungslehrgang I (Gruppen- und Zugführerinnen und Gruppen- und Zugführer), Zwischenprüfung 2,5 Monate, praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen, Dienste in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschl. Erholungsurlaub 9,5 Monate, Praktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate, Abschlusslehrgang (Verwaltung, Führung II und III) und Abschlussprüfung 4 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 3 . (4) Soweit Teile der Ausbildung in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, bemisst sich die Dauer dieser Ausbildung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen ( Anlage 4 ). In diesen Fällen sind die berufspraktischen Ausbildungszeiten entsprechend zu kürzen oder zu verlängern.

### § 13 — Leistungsnachweise

§ 13 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Leistungsnachweise der Abschlussprüfung gelten die §§ 21 bis 35 . (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte ( § 16 ), 2. Pflichtklausuren, praktische und mündliche Leistungen während des Grundausbildungslehrganges ( § 18 Abs. 1 ), 3. Ergebnisse der praktischen und mündlichen Zwischenprüfung ( § 19 ).

### § 14 — Bewertung der Leistungen

§ 14 Bewertung der Leistungen (1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 11 bis 13 Punkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 5 bis 7 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 2 bis 4 Punkte mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 0 bis 1 Punkte ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. (3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend

### § 15 — Ziel, Inhalt und Ablauf

§ 15 Ziel, Inhalt und Ablauf (1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, bei allen Tätigkeiten mitzuwirken. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes zeitweise während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen oder Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen. (3) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter oder jede Brandreferendarin und jeden Brandreferendar der vorgesehene Ausbildungsgang im voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärterinnen und Anwärter oder Brandreferendarinnen und Brandreferendare auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherren ausgebildet werden. (4) Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

### § 16 — Befähigungsberichte

§ 16 Befähigungsberichte (1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes haben die für die Ausbildung Verantwortlichen einen Befähigungsbericht über die Anwärterin oder den Anwärter oder die Brandreferendarin oder den Brandreferendar nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Anwesenheit in dem Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Arbeitstage betragen hat. Für den Zeitraum zwischen dem Ende des Abschlusslehrganges und dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist kein Befähigungsbericht zu fertigen. (2) Der Befähigungsbericht ist von den für die Ausbildung Verantwortlichen mit den Anwärterinnen und Anwärtern oder den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren zu besprechen. Die Ausbildungsbeauftragten sollen hinzugezogen werden. Der Befähigungsbericht wird den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern über die Ausbildungsbeauftragten vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Dem Prüfungsamt ist eine Durchschrift zuzuleiten, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. Die Anwärterinnen und Anwärter oder die Brandreferendarinnen und Brandreferendare erhalten eine Durchschrift.

### § 17 — Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum ...

§ 17 Grundausbildungs- und Abschlusslehrgang, Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten (1) Die für die Laufbahnen erforderliche fachtheoretische Ausbildung wird durch die Landesfeuerwehrschule in einem Grundausbildungslehrgang für alle Laufbahnen und einem Abschlusslehrgang für die jeweilige Laufbahn sowie durch die Ausbildungsbehörde mit der Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vermittelt. (2) Im Grundausbildungslehrgang wird feuerwehrtechnisches Grundwissen vermittelt. Der Grundausbildungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab. Inhalt und Umfang der Grundausbildung ergeben sich aus der Anlage 6 . Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Landesfeuerwehrschule in Ausbildungsplänen fest. (3) Die Ausbildung zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten erfolgt nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3320), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770). Sie schließt mit der staatlichen Prüfung nach diesen Vorschriften ab. (4) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes werden die Ausbildungsinhalte des Grundausbildungslehrganges vertieft und ergänzt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 7 . Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (5) Die Stundenzahlen in den Lehrgängen nach Absatz 2 ( Anlage 6 ) und Absatz 4 ( Anlage 7 ) sind Richtwerte. Die Landesfeuerwehrschule kann zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die danach erforderlichen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen dürfen das Erreichen der Ausbildungsziele nicht gefährden und bedürfen der Genehmigung durch das Innenministerium. Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrfächer und innerhalb der Lehrfächer hat die Ausbildungsziele und die Anforderungen von Zwischen- und Abschlussprüfung zu berücksichtigen. (6) Im Abschlusslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 2 . Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (7) Im Abschlusslehrgang für Brandreferendarinnen und Brandreferendare werden die Ausbildungsinhalte in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben vermittelt. Inhalt und Umfang des Abschlusslehrganges ergeben sich aus der Anlage 3 . Der Abschlusslehrgang endet mit der Abschlussprüfung. (8) Soweit Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder für Brandreferendarinnen und Brandreferendare in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, sind Grundausbildungslehrgang, Zwischenprüfung, Abschlusslehrgang und Abschluss- oder Laufbahnprüfung nach den jeweils dort geltenden Bestimmungen ( Anlage 4 ) durchzuführen.

### § 18 — Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang

§ 18 Leistungsnachweise im Grundausbildungslehrgang (1) Im Grundausbildungslehrgang sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mindestens zehn Pflichtklausuren zu schreiben. Die Gesamtbearbeitungszeit muss mindestens 15 Unterrichtsstunden betragen. Eine Pflichtklausur umfasst in der Regel eine Bearbeitungszeit von ein bis zwei Unterrichtsstunden. Sie ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. In jedem der in Anlage 6 benannten Themenkreise sind die Leistungen zu beurteilen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der Mitarbeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch Referate und die Leistungen in Diskussionen einbezogen werden. Werden in einem Themenkreis praktische Übungen durchgeführt, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit in der Gruppe zu beurteilen. (2) Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist sie mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten; das gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz1 vorliegt. (3) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in angemessener Frist bekannt zu geben. (4) Aus den Ergebnissen der Pflichtklausuren und den Noten für mündliche Leistungen sowie praktische Übungen wird eine Vornote im Verhältnis 2 : 1 : 1 gebildet. Die Vornote ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Wunsch bekannt zu geben.

### § 19 — Zwischenprüfung

§ 19 Zwischenprüfung (1) Mit der Zwischenprüfung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung zum Nachweis feuerwehrtechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Die praktische Prüfung umfasst drei Gruppenübungen auf dem Gebiet der Brandbekämpfung sowie einen Übungszirkel mit vier praktischen Übungen in der technischen Hilfeleistung. Zu bewerten ist die Handhabung der Geräte, in der Gruppenübung zusätzlich die Zusammenarbeit in der Gruppe sowie das einsatztaktische Verhalten. Die §§ 29 , 33 und 34 gelten entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung dient der Prüfung des feuerwehrtechnischen Wissens. Je Teilnehmerin oder Teilnehmer soll eine Prüfungszeit von zehn Minuten angesetzt werden. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die §§ 31 , 33 und 34 gelten entsprechend. (5) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich aus der 1. Vornote ( § 18 Abs. 4 ), 2. Note in der praktischen Prüfung, 3. Note in der mündlichen Prüfung, im Verhältnis 1 : 1 : 1. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jeweils 1. 70% der Pflichtklausuren aus der Grundausbildung mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet wurden 2. der Durchschnitt aller während des Grundausbildungslehrganges erbrachten Pflichtklausuren mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) ergibt und 3. die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung mindestens "ausreichend" (5Punkte) betragen. (7) Die Ermittlung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist vom Prüfungsamt schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Es ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den Ausbildungsbehörden in angemessener Frist bekannt zu geben.

### § 20 — Folgen bei Nichtbestehen

§ 20 Folgen bei Nichtbestehen (1) Haben die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist auch in Teilen möglich. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich dadurch nicht. (2) Ist die Zwischenprüfung aufgrund von § 19 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 nicht bestanden, sind alle Pflichtklausuren, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des Ergebnisses zu wiederholen. (3) Ist die Zwischenprüfung aufgrund von § 19 Abs. 6 Nr. 3 nicht bestanden, ist der betreffende Teil der Zwischenprüfung zu wiederholen. (4) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in den Fächern der Zwischenprüfung zusätzlich mündlich von der Prüfungskommission geprüft wird. Zur Ermittlung der mündlichen Leistung in den betreffenden Fächern wird ein Prüfungsgespräch von der jeweils zuständigen Lehrkraft geführt. Es soll in der Regel 15Minuten pro Fach nicht überschreiten. (5) Die §§ 19 , 29 , 31 , 33 und 34 gelten entsprechend. Die Prüfungskommission setzt die Gesamtnote in den nachgeprüften Fächern nach § 14 fest. (6) Entspricht das Ergebnis der wiederholten Prüfungsteile nicht mindestens den Anforderungen des § 19 Abs. 6 , ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird.

### § 21 — Grundsätze der Abschlussprüfung

§ 21 Grundsätze der Abschlussprüfung Am Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst und die Brandreferendarinnen und Brandreferendare die Abschlussprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter und die Brandreferendarinnen und Brandreferendare über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind.

### § 22 — Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 22 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist zugelassen, wer 1. die Zwischenprüfung, 2. die staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten und 3. die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C bestanden sowie 1. das Deutsche Sportabzeichen und 2. das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt.

### § 23 — Schriftliche Abschlussprüfung

§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung (1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind je eine Prüfungsarbeit in folgenden Fächern zu fordern: 1. Rechtsgrundlagen und Organisation, 2. Abwehrender Brandschutz, 3. Vorbeugender Brandschutz, 4. Technischer Hilfeleistungseinsatz, 5. Gefahrstoff- und Strahlenschutzeinsatz. Die Lösung der Prüfungsarbeiten soll jeweils bis zu drei Zeitstunden, zu Nummer 1 und Nummer 3 bis zu einer Zeitstunde, in Anspruch nehmen. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben werden bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung vom Prüfungsamt unter Verschluss gehalten. Soll dieselbe Prüfungsarbeit von mehreren Prüfungsgruppen angefertigt werden, trifft das Prüfungsamt die Auswahl aus den vorliegenden Vorschlägen. Die Prüfungsgebiete werden den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen vor der Prüfung durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

### § 24 — Aufsicht bei Prüfungsarbeiten

§ 24 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtsführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Bei der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtsführenden verlassen. Es darf höchstens eine Person zur selben Zeit abwesend sein. Die Aufsichtsführenden vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigen diese Angabe mit dem Namenszeichen. (3) Die Aufsichtsführenden treffen Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Anwärterinnen und Anwärter, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. (4) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung fertigen die Aufsichtsführenden eine Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen oder Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden ( Anlage 8 ). Wenn die Aufsichtsführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet die Prüfungskommission.

### § 25 — Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten

§ 25 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsarbeiten (1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der ersten Prüfungsarbeit durch Ziehung ermittelt wird. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Die Ziehung der Kennzahl ist in einer Niederschrift festzuhalten, die bei der Ausbildungsbehörde bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten ist. (2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungsfrist darf nicht verlängert werden. (3) Die Aufsichtsführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach § 24 Abs. 4 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission.

### § 26 — Anonymität

§ 26 Anonymität Die Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

### § 27 — Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 27 Bewertung der Prüfungsarbeiten (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Personen in der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Hierfür kommt in Betracht, wer nach § 9 Abs. 3 Mitglied der Prüfungskommission sein kann. Bei der Bewertung ist nach § 14 zu verfahren. (2) Bei abweichender Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihr oder ihm zu benennendes anderes Mitglied der Prüfungskommission zugunsten des Votums der Erst- oder Zweitkorrektorin oder des Erst- oder Zweitkorrektors. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten. (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

### § 28 — Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

§ 28 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung (1) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer 1. in drei Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) und 2. im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. (2) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern auf Wunsch vor der praktischen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

### § 29 — Praktische Abschlussprüfung

§ 29 Praktische Abschlussprüfung (1) Die praktische Abschlussprüfung soll nach Beendigung der schriftlichen Abschlussprüfung stattfinden. (2) In der praktischen Abschlussprüfung sind mindestens zwei praktische Einzel- oder Gruppen-Übungen in den Bereichen abwehrender Brandschutz und technische Hilfeleistungen der Gruppe durchzuführen. (3) Bei der praktischen Abschlussprüfung ist die körperliche Gewandtheit, das praktische Geschick, die Schnelligkeit und die Sicherheit bei der Handhabung der Geräte sowie das einsatztaktische Verhalten und die Durchführung der Aufträge zu bewerten. (4) Die Aufgaben für die praktischen Übungen wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Lehrkräfte aus. Stellt die oder der Vorsitzende die Aufgaben selbst, bestimmt sie oder er für die Auswahl ein Mitglied der Prüfungskommission. (5) Die Prüfungskommission bewertet die Durchführung der einzelnen Übungsaufgaben. Bei der Bewertung ist nach § 14 zu verfahren. Die Prüfungsnote der praktischen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen praktischen Prüfungsleistungen. (6) Über die praktische Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen ( Anlage 9 ). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Anwärterin oder den einzelnen Anwärter ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen.

### § 3 — Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren (1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Einstellungsbehörde des Dienstherrn zu richten. Bewerbungen um Einstellung in den Dienst des Landes sind an das Innenministerium zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. ein Passbild, 3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule, 4. gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 5. gegebenenfalls das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, 6. gegebenenfalls das Zeugnis der Gesellenprüfung gemäß § 31 Handwerksordnung , der Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes oder der abgeschlossenen Spezialausbildung, 7. gegebenenfalls das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule, einer Universität, oder einer Hochschule. Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 bis 7 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.

### § 30 — Bestehen der praktischen Abschlussprüfung

§ 30 Bestehen der praktischen Abschlussprüfung (1) Die praktische Abschlussprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt aller praktischen Übungen mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. (2) Das Ergebnis der praktischen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

### § 31 — Mündliche Abschlussprüfung

§ 31 Mündliche Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung soll nach Beendigung der praktischen Abschlussprüfung stattfinden. (2) Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig auf die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung erstreckt, und ein Planspiel einschließen kann. (3) Die Prüfungskommission kann Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlussprüfung hinzuziehen. (4) Die mündliche Abschlussprüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe soll nicht mehr als sechs Anwärterinnen und Anwärter umfassen. Die Prüfungsdauer soll je Anwärterin oder Anwärter in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. Davon können bis zu zehn Minuten auf das Planspiel entfallen, das auch als Einzelprüfung durchgeführt werden kann. (5) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Bei der Bewertung ist nach § 14 zu verfahren. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. (6) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen ( Anlage 10 ). Zu diesem Zweck bestimmt das Prüfungsamt eine Niederschriftführerin oder einen Niederschriftführer. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Anwärterin oder den einzelnen Anwärter ist zur jeweils betroffenen Prüfungsakte zu nehmen. (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann zulassen, dass folgende Personen als Zuhörende an der Prüfung teilnehmen: 1. Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden, 2. Lehrkräfte und 3. Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern von den zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärtern kein Widerspruch erfolgt. Bei der mündlichen Abschlussprüfung sollen insgesamt nicht mehr als sieben Zuhörende anwesend sein.

### § 32 — Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

§ 32 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 31 Abs. 5 mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt. (2) Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern auf Wunsch durch das Prüfungsamt mitzuteilen.

### § 33 — Erkrankung, Versäumnisse

§ 33 Erkrankung, Versäumnisse (1) Sind Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes ( § 18 Abs. 2 Satz 1 ) verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt § 23 Abs. 2 entsprechend. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene praktische oder mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die praktische oder mündliche Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung und damit die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt. Die Anwärterinnen und Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt.

### § 34 — Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 34 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung (Störung) kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

### § 35 — Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung

§ 35 Ergebnis und Bestehen der Abschlussprüfung (1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ergibt sich aus den Noten der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1 : 1 : 1. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurde.

### § 36 — Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 36 Wiederholung der Abschlussprüfung (1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Dabei kann die Wiederholung auf nicht bestandene Prüfungsteile beschränkt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt das Prüfungsamt. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. § 10 Abs. 5 ist anzuwenden. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest.

### § 37 — Ergebnis der Laufbahnprüfung

§ 37 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen ( Anlage 11 ). (2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind 1. das Ergebnis der Zwischenprüfung ( § 19 Abs. 5 ) mit 20 %, 2. die durchschnittliche Punktzahl der Befähigungsberichte aus der berufspraktischen Ausbildung ( § 16 ) mit 10 %, 3. die staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin oder zum 4. Rettungsassistenten ( § 17 Abs. 3 ) mit 25 %, 5. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar a. die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten b. ( § 23 ) mit 15 %, c. die durchschnittliche Punktzahl der praktischen d. Abschlussprüfung ( § 29 ) mit 15 %, e. die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen f. Abschlussprüfung ( § 31 ) mit 15 %. (3) Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten nach Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt ermittelt: 1. Die Benotungen der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie der Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung nach § 11 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten werden in Punktzahlen entsprechend § 14 Abs. 1 wie folgt umgerechnet: Benotung Punktzahl sehr gut 14,5 gut 12,0 befriedigend 9,0 ausreichend 6,0 2. Aus den drei Punktzahlen wird eine Endpunktzahl errechnet, die in die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung einfließt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben abweichen, wenn dadurch die Gesamtleistung während des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

### § 38 — Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 38 Bestehen der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist ( § 35 Abs. 2 ) und die Ergebnisse nach § 35 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 und 4 mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.

### § 39 — Prüfungszeugnis

§ 39 Prüfungszeugnis Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist ( Anlage 12 ). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

### § 4 — Auswahl

§ 4 Auswahl (1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses eines Eignungstestes. Er umfasst einen schriftlichen, praktisch-sportlichen und mündlichen Teil. Das Nähere regelt die jeweilige Einstellungsbehörde. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sind an der Auswahl zu beteiligen. (3) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann die Vorauswahl auf die bei der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages geführte Liste der votierten Bewerberinnen und Bewerber beschränkt und auf einen Eignungstest verzichtet werden. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist einen entsprechenden Bescheid. Die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind zurückzugeben.

### § 40 — Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

§ 40 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich im übrigen aus § 10 Abs. 6 .

### § 41 — Prüfungsakten

§ 41 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden bei dem Prüfungsamt geführt. (2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen. (3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre, die Prüfungsarbeiten zwei Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

### § 42 — Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 42 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

### § 43 — Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst

§ 43 Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (1) Mit dem Lehrgang "Führungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst" werden Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sowie Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in die Führungsaufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingewiesen, insbesondere in die Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe im Einsatz. (2) Die Ausbildung dauert 2,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 13 . (3) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sollen frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Probezeit zur Führungsausbildung zugelassen werden. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer trifft die Einstellungsbehörde. (4) Der erfolgreiche Abschluss der Führungsausbildung ist durch fünf Pflichtklausuren und eine Prüfung nachzuweisen. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. Nach bestandenem Abschluss erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Zeugnis, aus dem zu ersehen ist, dass der Lehrgang erfolgreich abgeschlossen wurde ( Anlage 14 ). (5) Der erfolgreiche Abschluss der Führungsausbildung gilt als Oberbrandmeisterlehrgang nach § 53 Laufbahnverordnung (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 21).

### § 45 — Aufstieg in den höheren Dienst

§ 45 Aufstieg in den höheren Dienst (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, 2. sie zu Beginn der Einführungszeit noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben und 3. sie eine Dienstzeit ( § 12 Abs.4 SH.LVO ) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. (2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Sie kann um höchstens ein Jahr von der obersten Dienstbehörde abgekürzt werden, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (3) Die Einführungszeit für den Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besteht aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten. Die Ausbildung ist gegliedert in Einführungsseminar 0,5 Monate, praktische Ausbildung im Feuerwehrwesen in den Funktionen bis zum Einsatzleitdienst einschl. Erholungsurlaub 17 Monate, Verwaltungspraktikum in einer Landesverwaltung 2 Monate, Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung 4,5 Monate. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 16 . (4) Soweit sich nicht aus der Laufbahnverordnung oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte II undIII entsprechend. (5) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzuleisten. § 35 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

### § 46 — Übergangsregelung

§ 46 Übergangsregelung Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Regelungen ausgebildet.

### § 47 — Inkrafttreten

§ 47 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (APOmDFeu) vom 14. Oktober 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 680), 2. Verordnung über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren Dienstes der Feuerwehr im Lande Schleswig-Holstein vom 15. August 1966 (GVOBl. Schl.-H. S. 244) Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652).

### § 5 — Einstellung

§ 5 Einstellung (1) Die nach § 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der zuständigen Behörde des Dienstherrn eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber mindestens folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über die Feuerwehrdiensttauglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 , 2. den Nachweis, Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein, 3. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 4. eine schriftliche Erklärung über eine gerichtliche Bestrafung oder ein schwebendes Strafverfahren. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. April des Jahres eingestellt; Abweichungen sind zulässig und mit dem Prüfungsamt abzustimmen.

### § 6 — Rechtsstellung

§ 6 Rechtsstellung Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen im mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die Dienstbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter", im höheren feuerwehrtechnischen Dienst die Dienstbezeichnung "Brandreferendarin" oder "Brandreferendar". Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

### § 7 — Ziel der Ausbildung

§ 7 Ziel der Ausbildung (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ist es, Fachkräfte für diese Laufbahn fachtheoretisch und berufspraktisch auszubilden. (2) Ziel des Vorbereitungsdienstes im gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst ist es, Führungs- und Fachkräfte für diese Laufbahnen fachtheoretisch und berufspraktisch auszubilden. (3) Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung. Die Fähigkeit, sich auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen einzustellen, soll gefördert werden. Außerdem soll die Ausbildung auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.

### § 8 — Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte (1) Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes das Innenministerium. (2) Ausbildungsbehörde für Brandreferendarinnen und Brandreferendare der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Landes das Innenministerium. Eine Beamtin oder ein Beamter des kommunalen Dienstherrn muss die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. (3) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehr, die Landesfeuerwehrschule, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. (4) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Sie oder er muss mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Die Ausbildungsleitung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst muss mindestens von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden. Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sind dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie haben sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare zu betreuen. (5) In den Ausbildungsstellen sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die für die theoretische und praktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Sie sollen 1. dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und 2. als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung tätig sein.

### § 9 — Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

§ 9 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen (1) Die Landesfeuerwehrschule nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr, soweit sie den Grundausbildungslehrgang mit Zwischenprüfung ( §§ 17 bis 19 ) und die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ( §§ 23 bis 41 ) durchführt. (2) Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Sie führt die Bezeichnung "Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein". Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar 1. der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als das den Vorsitz führende Mitglied, 2. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1, 3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1, 4. zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule angehören sollen. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Frauen sein. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der Landesfeuerwehrschule. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die fachtheoretische Ausbildung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, soweit diese in Schleswig-Holstein durchgeführt wird.

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— Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-FeuerwAPVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
