Landesverordnung über die Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein in den Schuljahren 2006/2007 bis 2009/2010 (Ferienordnung 2006/07 bis 2009/10) Vom 13. August 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 13.08.2004
- Fundstelle:
- NBl. Schule Schleswig-Holstein 2004 211
§ 1 (1) Die Ferien der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen werden, soweit in den Absätzen 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt: 1. Für das Schuljahr 2006/07 Ferien erster Ferientag letzter Ferientag Werktage Sommer Mo. 10.7.2006 Sa. 19.8.2006 36 Herbst Mo. 2.10.2006 1 Herbst Mo. 16.10.2006 Mo. 30.10.2006 13 Weihnachten Mi. 27.12.2006 Mo. 8.1.2007 10 Frühjahr/Ostern Mo. 2.4.2007 Mo. 16.4.2007 11 Frühjahr Mo. 30.4.2007 1 bewegliche Ferientage 3 Gesamt 75 2. Für das Schuljahr 2007/08 Ferien erster Ferientag letzter Ferientag Werktage Sommer Mo. 16.7.2007 Sa. 25.8.2007 36 Herbst Mo. 15.10.2007 Sa. 27.10.2007 12 Weihnachten Mo. 24.12.2007 Di. 8.1.2008 11 Frühjahr/Ostern Do. 20.3.2008 Sa. 5.4.2008 13 bewegliche Ferientage 3 Gesamt 75 3. Für das Schuljahr 2008/09 Ferien erster Ferientag letzter Ferientag Werktage Sommer Mo. 21.7.2008 Sa. 30.8.2008 36 Herbst Mo. 13.10.2008 Sa. 25.10.2008 12 Weihnachten Mo. 22.12.2008 Mi. 7.1.2009 12 Frühjahr/Ostern Mo. 6.4.2009 Di. 21.4.2009 12 bewegliche Ferientage 3 Gesamt 75 4. Für das Schuljahr 2009/10 Ferien erster Ferientag letzter Ferientag Werktage Sommer Mo. 20.7.2009 Sa. 29.8.2009 36 Herbst Mo. 12.10.2009 Sa. 24.10.2009 12 Weihnachten Mo. 21.12.2009 Mi. 6.1.2010 12 Frühjahr/Ostern Sa. 3.4.2010 Sa. 17.4.2010 12 bewegliche Ferientage 3 Gesamt 75 (2) Für berufsbildende Schulen und für überregionale Förderzentren mit Internat können auf Beschluss der Schulkonferenz mit Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde die Ferien abweichend festgelegt werden. Die Gesamtdauer der Ferientage darf 75 Werktage nicht überschreiten. Abweichend hiervon können für berufsqualifizierende Bildungsgänge mit Vollzeitunterricht die Ferientage reduziert werden, wobei die Mindestdauer der Ferientage 36 Werktage nicht unterschreiten darf. (3) Letzter Schultag im Schuljahr 2006/07 ist Samstag, der 14. Juli 2007, letzter Schultag im Schuljahr 2007/08 ist Samstag, der 19. Juli 2008, letzter Schultag im Schuljahr 2008/09 ist Samstag, der 18. Juli 2009 und letzter Schultag im Schuljahr 2009/2010 ist Samstag, der 10. Juli 2010. (4) Auf den Inseln Sylt, Föhr, Amrum und Helgoland sowie auf den Halligen enden die Sommerferien abweichend von Absatz 1 jeweils eine Kalenderwoche früher; die Herbstferien beginnen jeweils eine Woche früher.
§ 2 (1) Von den allgemein bildenden Schulen werden die in § 1 Abs. 1 genannten” beweglichen Ferientage” durch Beschluss der Schulkonferenz nach Absprache mit dem Schulträger und mit den benachbarten Schulen festgesetzt. Bei dieser Absprache sind insbesondere die Belange jener Eltern zu berücksichtigen, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen. Dabei können diese Tage auch einem beliebigen Ferienabschnitt mit Ausnahme der Sommerferien zugeschlagen werden. (2) Die Festlegung soll jeweils spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien erfolgt sein. Sofern nicht rechtzeitig eine Einigung zwischen den benachbarten Schulen in Absprache mit dem Schulträger erzielt werden kann, werden für die beweglichen Ferientage folgende Termine festgesetzt: im Schuljahr 2006/2007: 5.2.2007, 5.3.2007, 29.5.2007 im Schuljahr 2007/2008: 11.2.2008, 13.5.2008, 16.6.2008 im Schuljahr 2008/2009: 2.2.2009, 2.3.2009, 2.6.2009 im Schuljahr 2009/2010: 1.2.2010, 1.3.2010, 25.5.2010 (3) Von den berufsbildenden Schulen werden die in § 1 Abs. 1 genannten „beweglichen Ferientage“ durch Beschluss der Schulkonferenz nach Absprache mit dem Schulträger und den regionalen Partnern festgesetzt.
§ 3 In den Schuljahren 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 sind folgende Tage im ersten Schulhalbjahr letzter, im zweiten Schulhalbjahr erster Tag: letzter Tag erster Tag Schuljahr 2006/07 27.1.2007 28.1.2007 Schuljahr 2007/08 26.1.2008 27.1.2008 Schuljahr 2008/09 31.1.2009 1.2.2009 Schuljahr 2009/10 30.1.2010 31.1.2010
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.