FernwärmezustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Vom 20. März 1984

Ausfertigungsdatum:
20.03.1984
Fundstelle:
GVOBl. 1984, 72
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742).

§ 1

§ 1Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742).

§ 1

§ 1Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ist zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742).

§ 1

§ 1Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur ist zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742).

Eingangsformel FernwärmezustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.