FernUStVtrÄndStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 4. Dezember 1991 über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 Vom 28. April 1992

Ausfertigungsdatum:
28.04.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992, 229
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. ...

Anlage:Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringenschließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel IDie Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 bei.

Artikel

Artikel IIBis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitritts-bedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Teil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Artikel

Artikel IIIDieser Staatsvertrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigte Ratifizierungsurkunde bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.

Artikel

Artikel 1(1) Dem Staatsvertrag vom 4. Dezember 1991 über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel III in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

Artikel

Artikel 2Diese Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.