FELEGzustStV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Vom 26. April 1989

Ausfertigungsdatum:
26.04.1989
Fundstelle:
GVOBl. 1989, 53
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 1. Halbsatz des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233) ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

Eingangsformel FELEGzustStV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 1. Halbsatz des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233) sind die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.