FAWahlO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Wahl zu den Förderungsausschüssen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in besonderen Fällen Förderungsausschußwahlordnung - FAWahlO) Vom 14. Dezember 1972

Ausfertigungsdatum:
14.12.1972
Fundstelle:
GVOBl. 1972 236
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

Wahlprüfung

§ 7 Wahlprüfung (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zum Förderungsausschuß kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Ausbildungsstätte Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzulegen und zu begründen. (2) Die Ausbildungsstätte übersendet den Einspruch mit der Niederschrift über die Wahl und einer Stellungnahme des Wahlvorstandes der für die Berufung des Förderungsausschusses zuständigen Landesbehörde, die über den Einspruch entscheidet. In der Entscheidung über den Einspruch kann die Wahl ganz oder Teilweise für ungültig erklärt werden. (3) Die für ungültig erklärte Wahl ist zu wiederholen.

Eingangsformel FAWahlO

Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Förderungsausschußwahlgesetzes vom 7. Dezember 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 192) wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden mit einfacher Mehrheit in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind in der Reihenfolge der Anzahl der für jede Person abgegebenen Stimmen zunächst die Mitglieder, dann die Ersatzmitglieder. (2) Die hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers und die Auszubildenden bilden zur Durchführung der Wahl jeweils eine Wahlversammlung. Sie wird vom Wahlvorstand einberufen und geleitet.

§ 2

Bestellung des Wahlvorstandes

§ 2 Bestellung des Wahlvorstandes (1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wahlmonats nach § 1 Abs. 2 des Förderungsausschußwahlgesetzes bestellt der Förderungsausschuß der Ausbildungsstätte je ein wahlberechtigtes Mitglied des Lehrkörpers und einen wahlberechtigten Auszubildenden, die zusammen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte oder einem von ihm bestellten Wahlberechtigten als Vorsitzenden den Wahlvorstand bilden. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. (2) Besteht an der Ausbildungsstätte kein Förderungsausschuß oder hat der Förderungsausschuß die von ihm zu benennenden Mitglieder des Wahlvorstandes nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 bestellt, so hat der Leiter der Ausbildungsstätte bis zum Beginn des Wahlmonats einen Wahlvorstand zu bestellen.

§ 3

Wahlbekanntmachung

§ 3 Wahlbekanntmachung Spätestens eine Woche vor dem Wahltag gibt der Wahlvorstand den Tag, die Zeit und den Raum für die beiden Wahlversammlungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Ausbildungsstätte bekannt. Der Anschlag darf erst nach Durchführung der Wahlversammlungen abgenommen werden.

§ 4

Wahlvorschläge

§ 4 Wahlvorschläge Jeder Wahlberechtigte kann in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist.

§ 5

Wahl

§ 5 Wahl (1) Die Wahlversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlußfähig. (2) Der Wahlvorstand nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Die vorgeschlagenen Personen sollen sich äußern, ob sie bereit sind, die Wahl anzunehmen. (3) Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen; für einen Bewerber kann er nur eine Stimme abgeben. (4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel, auf denen jeder Wahlberechtigte höchstens drei Namen eintragen darf. (5) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. (6) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt das Wahlergebnis der Wahlversammlung bekannt.

§ 6

Wahlniederschrift

§ 6 Wahlniederschrift (1) Über den Wahlvorgang fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift. Diese muß das Wahlergebnis sowie die auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten; im übrigen gilt § 105 des Landesverwaltungsgesetze s entsprechend. (2) Die Wahlniederschrift ist unverzüglich der Ausbildungsstätte zu übergeben und von dieser für die Dauer der Wahlzeit des Förderungsausschusses aufzubewahren.

§ 8

Schlußbestimmung

§ 8 Schlußbestimmung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Für die erste nach § 7 Abs. 1 des Förderungsausschußwahlgesetzes durchzuführende Wahl ist der Wahlvorstand abweichend von § 2 dieser Verordnung innerhalb einer Woche nach Inkrafttreten der Verordnung durch den Leiter der Ausbildungsstätte zu bestellen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.