Gesetz über die Wahl zu den Förderungsausschüssen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Förderungsausschußwahlgesetz - FAWahlG) Vom 7. Dezember 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.1972
- Fundstelle:
- GVOBl. 1972 192
Wahlen
§ 3 Wahlen (1) In die Förderungsausschüsse werden gewählt 1. das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und seine Vertreter ( § 5 ) von den Mitgliedern des Lehrkörpers und 2. der Vertreter der Auszubildenden und seine Vertreter ( § 5 ) von den Studierenden im größten zentralen Organ der Ausbildungsstätte. Das größte zentrale Organ ist an den staatlichen Hochschulen das Konsistorium und an den öffentlichen Höheren Fachschulen die Schulkonferenz. Die §§ 101 , 102 , 104 und 105 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Besteht ein zentrales Organ nach Abs. 1 nicht, so werden 1. das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und seine, Vertreter ( § 5 ) durch den Lehrkörper, 2. der Vertreter der Auszubildenden und seine Vertreter ( § 5 ) durch die Auszubildenden gewählt; wahlberechtigt sind die nach § 2 wählbaren Personen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie regelt das Wahlverfahren durch Verordnung. (3) Die Ausbildungsstätte teilt das Ergebnis der Wahl der für die Berufung der Förderungsausschüsse zuständigen Landesbehörde mit.
Wahlen
§ 3 Wahlen (1) In die Förderungsausschüsse werden gewählt 1. das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und seine Vertreter ( § 5 ) von den Mitgliedern des Lehrkörpers und 2. der Vertreter der Auszubildenden und seine Vertreter ( § 5 ) von den Studierenden im größten zentralen Organ der Ausbildungsstätte. Das größte zentrale Organ ist an den staatlichen Hochschulen das Konsistorium und an den öffentlichen Höheren Fachschulen die Schulkonferenz. Die §§ 101 , 102 , 104 und 105 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Besteht ein zentrales Organ nach Abs. 1 nicht, so werden 1. das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und seine, Vertreter ( § 5 ) durch den Lehrkörper, 2. der Vertreter der Auszubildenden und seine Vertreter ( § 5 ) durch die Auszubildenden gewählt; wahlberechtigt sind die nach § 2 wählbaren Personen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung regelt das Wahlverfahren durch Verordnung. (3) Die Ausbildungsstätte teilt das Ergebnis der Wahl der für die Berufung der Förderungsausschüsse zuständigen Landesbehörde mit.
Wahlzeit
§ 1 Wahlzeit (1) Die Wahlzeit der Förderungsausschüsse nach § 42 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) beträgt zwei Jahre. Sie beginnt 1. bei den wissenschaftlichen Hochschulen sowie der staatlich anerkannten Fachhochschule für Physikalische Technik und Informationstechnik in Wedel am 1. April, 2. im übrigen am 1. August. (2) Die Wahlen zu den Förderungsausschüssen finden 1. bei den Hochschulen nach Abs. 1 Nr. 1 im Januar, 2. im übrigen im Mai statt.
Wählbarkeit
§ 2 Wählbarkeit Wählbar ist, wer am Wahltag als hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers oder als Auszubildender der Ausbildungsstätte oder dem Fachbereich, für den der Förderungsausschuß eingerichtet ist, angehört. Nicht wählbar sind beurlaubte Auszubildende und Gasthörer.
Wahlen
§ 3 Wahlen (1) In die Förderungsausschüsse werden gewählt 1. das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und seine Vertreter ( § 5 ) von den Mitgliedern des Lehrkörpers und 2. der Vertreter der Auszubildenden und seine Vertreter ( § 5 ) von den Studierenden im größten zentralen Organ der Ausbildungsstätte. Das größte zentrale Organ ist an den staatlichen Hochschulen das Konsistorium und an den öffentlichen Höheren Fachschulen die Schulkonferenz. Die §§ 101 , 102 , 104 und 105 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Besteht ein zentrales Organ nach Abs. 1 nicht, so werden 1. das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und seine, Vertreter ( § 5 ) durch den Lehrkörper, 2. der Vertreter der Auszubildenden und seine Vertreter ( § 5 ) durch die Auszubildenden gewählt; wahlberechtigt sind die nach § 2 wählbaren Personen. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr regelt das Wahlverfahren durch Verordnung. (3) Die Ausbildungsstätte teilt das Ergebnis der Wahl der für die Berufung der Förderungsausschüsse zuständigen Landesbehörde mit.
Ausscheiden aus dem Förderungsausschuß
§ 4 Ausscheiden aus dem Förderungsausschuß (1) Ein Mitglied des Förderungsausschusses scheidet vor Ablauf der Wahlzeit aus bei 1. Amtsniederlegung, 2. Wegfall einer Voraussetzung der Wählbarkeit. (2) Die Ausbildungsstätte teilt das Ausscheiden eines Mitgliedes nach Abs. 1 der für die Berufung zuständigen Landesbehörde mit.
Ersatzmitglieder und Ersatzwahl
§ 5 Ersatzmitglieder und Ersatzwahl (1) Für das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und den Vertreter der Auszubildenden sind jeweils zwei Vertreter zu wählen, die als Ersatzmitglieder berufen werden. § 3 gilt entsprechend. (2) Beim Ausscheiden oder bei Verhinderung eines Mitglieds tritt an seine Stelle das erste Ersatzmitglied und bei dessen Ausscheiden oder Verhinderung das zweite Ersatzmitglied. (3) Eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit ist durch- zuführen, wenn ein Mitglied und eines seiner Ersatzmitglieder oder wenn beide Ersatzmitglieder ausgeschieden sind.
Kosten der Wahl
§ 6 Kosten der Wahl Die Kosten der Wahl trägt die Ausbildungsstätte.
Übergangsbestimmungen
§ 7 Übergangsbestimmungen (1) Die erste Wahl nach diesem Gesetz ist spätestens am 31. Dezember 1972 durchzuführen. Die aufgrund des § 58 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes berufenen Förderungsausschüsse führen ihre Geschäfte bis zur Berufung des neuen Förderungsausschusses weiter. (2) Die Wahlzeit der nach der ersten Wahl berufenen Förderungsausschüsse endet 1. bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Hochschulen am 31. März 1975, 2. im übrigen am 31. Juli 1975.
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.