FZG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste - Fahrberechtigungszuständigkeitsgesetz (FZG) - Vom 13. Juli 2010

Ausfertigungsdatum:
13.07.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 501
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FZG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Die Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste erteilen 1. abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) die Landrätinnen oder Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte für Einsatzfahrzeuge von mehr als 4,75 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse nach Maßgabe der aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i StVG erlassenen Verordnung,2. abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 6 StVG a) die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet und die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher, für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden sowieb) die Landrätinnen oder Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte aa) für die Mitglieder ihrer Rettungsdiensteinheiten, für die Mitglieder der von ihnen nach § 6 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), Beauftragten und für die Mitglieder der von ihnen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes vom 20. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 681, ber. S. 848) eingebundenen Einrichtungen sowie bb)für die Mitglieder des Katastrophenschutzdienstes nach § 11 Abs. 1 und 3 Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), und für die Mitglieder der technischen Hilfsdienste für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t nach Maßgabe der aufgrund § 6 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i StVG erlassenen Verordnung. Abweichend von § 2 Abs. 16 Satz 2 StVG sind die Behörden nach Satz 1 Nr. 2 auch zuständig für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 2 StVG. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.