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title: "EWKG — Gesetz über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Energiewende- und Klimaschutzgesetz - EWKG) Vom 7. März 2017*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:41:54+00:00"
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# EWKG — Gesetz über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Energiewende- und Klimaschutzgesetz - EWKG) Vom 7. März 2017*

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 07.03.2017
*Fundstelle:* GVOBl. 2017, 124


### § 18 — Entfallen der Pflicht nach § 16 Absatz 1

§ 18 Entfallen der Pflicht nach § 16 Absatz 1(1) Die Pflicht nach § 16 Absatz 1 entfällt, soweit1. die Erfüllung der Pflicht und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sind,2. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder3. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn auf Grund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes unzumutbar ist.Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung konkretisierende Regelungen für die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung treffen. Diese sollen so beschaffen sein, dass sie die Bauherren im Regelfall in die Lage versetzen ohne Fachexpertise festzustellen, ob in ihrem Falle eine unbillige Härte vorliegt, entsprechend Satz 1 Ziffer 3. Sie sollen auch einen zukünftigen, möglichen Anschluss an ein Wärmenetz berücksichtigen.(2) Die nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach Absatz 1 unter Verwendung des entsprechenden Formulars darzulegen. Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestätigen den Eingang der Begründung schriftlich und erteilen den nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten binnen eines Monats nach Eingang der Begründung schriftlich einen beratenden Hinweis, falls Nachbesserungen erforderlich sind.

### § 19 — Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnitts zu den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes

§ 19 Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnitts zu den Regelungen des GebäudeenergiegesetzesDie Bestimmungen dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Gebäude, soweit und solange bereits nach dem Gebäudeenergiegesetz eine Verpflichtung besteht, Erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung zu einem Anteil zu nutzen, der den nach diesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen entspricht oder die nach diesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen übersteigt.

### § 20 — Übergangsbestimmungen zur Pflicht nach § 16 Absatz 1

§ 20 Übergangsbestimmungen zur Pflicht nach § 16 Absatz 1(1) Bestand für ein Gebäude nach den Vorgaben dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2021 geltenden Fassung keine Verpflichtung zum anteiligen Einsatz Erneuerbarer Energien, entsteht eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 frühestens dann, wenn ab dem 29. März 2025 die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage in das Gebäude eingebaut wird.(2) Bestand für ein Gebäude nach den Vorgaben dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2021 geltenden Fassung eine Verpflichtung zum anteiligen Einsatz Erneuerbarer Energien und besteht für das Gebäude nach diesem Gesetz eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1, gilt die Pflicht nach § 16 Absatz 1 auch als erfüllt, wenn spätestens bis 12 Monate nach dem 29. März 2025 die Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in einer Weise erfüllt wird, die den Vorgaben dieses Gesetzes in der am 2. Dezember 2021 geltenden Fassung genügt.

### § 21 — Zuständigkeiten

§ 21 Zuständigkeiten(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen, die Erteilung von Bestätigungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit eingereichter Anzeigen und Nachweise, die Entgegennahme der Darlegung der Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach § 18 Absatz 1 und für die technische Prüfung vor Ort, soweit nicht nach diesem Gesetz eine andere Stelle zuständig ist. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten nach diesem Unterabschnitt Gebühren nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenverordnung sowie der Anlage 1 - Allgemeiner Gebührentarif zu erheben.(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger führen die ihnen nach diesem Abschnitt obliegenden Tätigkeiten als Beliehene aus. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger unterliegen bei ihrer Tätigkeit als Beliehene nach diesem Abschnitt der Aufsicht des für Klimaschutz zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Sofern das Gebäudeenergiegesetz über dieses Gesetz hinausgehende Verpflichtungen für die Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärmeerzeugung vorsieht, ist das für Bauen zuständige Ministerium als Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig. Die Aufsicht umfasst die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Für die Mittel der Aufsicht findet § 18 Absatz 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung.

### § 22 — Verfahren

§ 22 Verfahren(1) Die nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vor dem Austausch oder dem Einbau einer Heizungsanlage anzuzeigen, welche Änderung an der Heizungsanlage vorgenommen werden soll und auf welche Weise die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt werden soll. Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bescheinigt die angezeigten Änderungen, wenn sie geeignet sind, die Pflicht nach § 16 Absatz 1 zu erfüllen. Anderenfalls bescheinigt sie oder er, dass und weshalb die angezeigten Maßnahmen nicht geeignet sind, die Pflicht nach § 16 Absatz 1 zu erfüllen. Die Antwort der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers soll innerhalb eines Monats nach der Anzeige erfolgen.(2) Die nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen eines Jahres nach dem Austausch oder dem Einbau einer Heizungsanlage nachzuweisen, dass und auf welche Weise die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird. Ist der Nachweis nach Satz 1 erbracht worden, bescheinigt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absatz 1.(3) Stellt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 2 oder auf andere Weise fest, dass eine bestehende Pflicht nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllt wird oder lässt sich für die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht aufklären, ob eine Pflicht nach § 16 Absatz 1 besteht oder eine bestehende Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird, legt sie oder er den Fall den Landrätinnen und Landräten und den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden vor.(4) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium, Formulare für die Anzeigen und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Darlegung der Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach § 18 Absatz 1 zu erstellen und öffentlich bekanntzumachen. Die bekanntgemachten Formulare sind für Anzeigen und Nachweise sowie zur Darlegung der Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht zu verwenden.

### § 23 — Befugnisse der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger

§ 23 Befugnisse der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger(1) Soweit die vorgelegten Formulare und Unterlagen nicht genügen, um zu beurteilen, ob im Falle des § 22 Absatz 1 die angezeigte Nutzung, im Falle des § 22 Absatz 2 die nachgewiesene Nutzung den Vorgaben des § 16 Absatz 1 entspricht, sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger berechtigt, ergänzend weitere Unterlagen nachzufordern.(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger können die Heizungsanlage oder andere zur Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absatz 1 verbaute Anlagen vor Ort inspizieren und, soweit dies hierzu erforderlich ist, Wohn- und Geschäftsräume in Anwesenheit der oder des nach § 16 Absatz 1 Verpflichteten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters betreten, wenn im Falle des § 22 Absatz 21. die erbrachten Nachweise nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird, und die Nachforderung weiterer Unterlagen keinen Erfolg verspricht oder2. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der übersandten Unterlagen bestehen und eine Inspektion vor Ort geeignet und erforderlich ist, um zu beurteilen, ob die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird.Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

### § 24 — Statistik

§ 24 StatistikFür statistische Zwecke übermitteln die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Ergebnisse der Überwachung nach § 22 Absatz 2 jedes Kalenderjahres in anonymisierter Form bis zum Ablauf des 31. Januar des folgenden Jahres dem Landesinnungsverband der Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (LIV) unter Verwendung eines vom LIV dafür bereitgestellten Formulars. Zu übermitteln sind die Anzahl der Anzeigen, die Verteilung der Nachweise gemäß den gewählten Erfüllungsoptionen auf den Anzeigeformularen einschließlich der Angaben zu bisherigen und künftigen Heizungsanlagen sowie der Energieträger, gebäudebezogene Daten, soweit sich daraus keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ziehen lassen, zu Orten und Baujahren sowie Art und Anzahl der Hinweise auf Verstöße gemäß § 22 Absatz 3. Der LIV erstellt für jedes Kalenderjahr eine Übersicht und eine statistische Auswertung der übermittelten Daten und legt diese bis zum Ablauf des 30. April des folgenden Jahres dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium vor. Für die Erstellung dieser Übersicht und die statistische Auswertung sowie für die Anbindung und Pflege einer IT-Schnittstelle zum Abruf der Formulare gemäß § 22 Absatz 4 erhält der LIV von dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium eine Jahrespauschale, die gesondert vereinbart wird.

### § 29 — Ladeinfrastruktur

§ 29 LadeinfrastrukturDer Anteil treibhausgasneutraler Verkehrsmittel soll auch durch die Förderung von Ladeinfrastrukturen (Ladesäulen) und Betankungsmöglichkeiten mit treibhausgasneutralen Kraftstoffen (beispielsweise Wasserstoff bzw. synthetische Kraftstoffe aus Erneuerbaren Energien) erhöht werden.

### § 30 — Emissionsfreie Personenbeförderung

§ 30 Emissionsfreie Personenbeförderung(1) Der Betrieb aller Schienenpersonennahverkehre in Schleswig-Holstein soll bis 2030 treibhausgasneutral erbracht werden.(2) Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs, sind ab dem 1. Januar 2040 verpflichtet,1. soweit sie selbst Verkehrsdienstleistungen erbringen, die für die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen benötigte Energie vollständig aus Erneuerbaren Energien zu beziehen,2. soweit sie Dritte mit der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen beauftragen, sicherzustellen, dass die beauftragten Dritten im Rahmen der Beauftragung verpflichtet werden, die für die Erbringung der ihnen übertragenen Verkehrsdienstleistungen benötigte Energie vollständig aus Erneuerbaren Energien beziehen.Die Kreise und kreisfreien Städte werden darin unterstützt, dieses Ziel früher zu erreichen.(3) Ab dem 1. Januar 2035 darf eine Genehmigung für ein Kraftfahrzeug, das von dem Unternehmen erstmals im Taxen-, Mietwagen- oder jeglichem gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden soll, nur erteilt werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Kraftfahrzeug handelt.

### § 33 — Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch die Kreise und kreisfreien Städte

§ 33 Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch die Kreise und kreisfreien Städte(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes. Für Gebiete einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern besteht keine Pflicht, ein Klimaanpassungskonzept zu erstellen, wenn für das Gebiet eines Kreises, in dem die Gemeinde gelegen ist, ein Klimaanpassungskonzept erstellt wird. Ein Klimaanpassungskonzept ist erstmals zu erstellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2029.(2) Das Klimaanpassungskonzept nach Absatz 1 enthält neben dem übergeordneten Gesamtkonzept zu den wesentlichen Handlungsfeldern zumindest folgende Elemente oder baut darauf auf:1. eine Klimarisikoanalyse oder vergleichbare Entscheidungsgrundlage,2. eine Darstellung der Handlungsfelder, in denen Anpassungsbedarf an den Klimawandel besteht,3. einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts.(3) Die Kreise und kreisfreien Städte entscheiden, ob und in welcher Form sie die Öffentlichkeit beteiligen wollen, sowie ob und in welcher Form ihr Klimaanpassungskonzept einer Berichterstattung über die Umsetzung ihres Maßnahmenkatalogs bedarf.(4) Als Konzept im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch ein Klimaanpassungskonzept, das bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift aufgestellt worden ist, wenn das aufgestellte Klimaanpassungskonzept zumindest den Vorgaben des § 12 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes genügt.

### § 1 — Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie eines rechtlichen Rahmens für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen die Belange des Klimaschutzes zu konkretisieren, zu stärken und dafür notwendige Umsetzungsinstrumente zu schaffen. Grundlage hierfür sind die nationalen und europäischen Klimaschutzziele sowie die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der Verzicht auf die Verwendung von Technologien auf Basis fossiler Energieträger und Kernenergie, die effizientere Verwendung von Energie und der Zubau von Energieerzeugungsanlagen und Energiespeichern auf Basis Erneuerbarer Energien liegen im Interesse des Landes Schleswig-Holstein. und zu stärken.

### § 10 — Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errichteten Parkplätzen

§ 10 Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errichteten Parkplätzen(1) Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 100 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2023 ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen.(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann1. eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen eines angrenzenden Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert werden und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden,2. ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche installiert werden und der hierdurch in Anspruch genommene Anteil der Dachfläche auf die Pflichterfüllung angerechnet werden,3. eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden; dies gilt auch in den Fällen der Nummern 1 und 2 dieses Absatzes.(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern1. ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,2. die Kommune eine begründete Ausnahme erteilt,3. die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung erteilt, weil die Pflicht nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden.(4) Soweit der Parkplatz antragsgemäß ganz oder teilweise zur Nutzung durch größere Fahrzeuge dienen soll, ist dies beim Ausmaß der Überbauung und mit einer entsprechenden begrenzten Freistellung von der Pflicht zur Photovoltaikinstallation zu berücksichtigen.

### § 11 — Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Renovierung von ...

§ 11 Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Renovierung von Nichtwohngebäuden(1) Beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen. Auf den Befreiungstatbestand gemäß Absatz 6 bei Nachweis der Unwirtschaftlichkeit wird verwiesen.(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.(3) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche, auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.(4) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden.(5) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht. Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden.(6) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die zuständige Behörde auf Antrag befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand erfüllbar wäre.

### § 12 — Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten

§ 12 Verordnungsermächtigung zu den PhotovoltaikpflichtenDas für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Kultur sowie für Wirtschaft zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung insbesondere folgende nähere Regelungen zu treffen:1. zu der in § 10 definierten Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errichteten Parkplätzen:a) Mindestanforderungen an die Beschaffenheit einer geeigneten offenen Parkplatzfläche,b) Mindestanforderungen an die Photovoltaikanlage,c) in welchem Umfang eine geeignete Parkplatzfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss undd) Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung, 2. zu der in § 11 definierten Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Renovierung von Nichtwohngebäuden:a) Mindestanforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form und Neigungb) Mindestanforderungen an geeignete Außenflächen,c) Ausrichtung und Verschattung,d) in welchem Umfang eine geeignete Dachfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss unde) Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung.

### § 13 — Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor

§ 13 Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor(1) Mobilitätsbedingte Beeinträchtigungen von Klima und Umwelt sollen reduziert werden1. durch Bereitstellung attraktiver Angebote umweltfreundlicher Verkehrsmittel, insbesondere öffentlicher Verkehrsmittel, Carsharing, Fahrräder und Bikesharing sowie Fortbewegung zu Fuß und2. durch den Einsatz von Technologien, die direkt oder indirekt positiven Einfluss auf das Klima und die Umwelt haben,um einen substantiellen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes Schleswig-Holstein zu leisten.(2) Die Landesregierung setzt sich auch weiter dafür ein, Schleswig-Holstein als Innovations- und Entwicklungsraum zu etablieren, in dem auch innovative Mobilitätskonzepte, Verkehrsangebote und umweltfreundliche Technologien erprobt und genutzt werden.(3) Schleswig-Holstein ist im Bundesvergleich ein dünn besiedeltes Land mit einer heterogenen Verteilung der Bevölkerung. In den ländlich geprägten Kreisen besteht immer noch eine hohe Abhängigkeit vom eigenen Personenkraftwagen. Der Landesregierung ist es wichtig, das Mobilitätsangebot (neben dem motorisierten Individualverkehr sind das attraktive Angebote öffentlicher Verkehrsmittel) in allen Regionen des Landes weiter auszubauen und zu vernetzen, um den Menschen mehr Individualität sowie räumliche und zeitliche Flexibilität zu ermöglichen. Dies soll ressourcenschonend und nachhaltig erfolgen.(4) Nicht motorisierte Verkehrsträger (Fußgänger und Radfahrende) sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen und zu fördern, wie dies durch die Radstrategie des Landes „Ab aufs Fahrrad im echten Norden“ vorgesehen ist.(5) Die Förderung umweltverträglicher Verkehrsmittel auch im Individualverkehr soll durch die Förderung von Ladeinfrastrukturen (Ladesäulen) und Betankungsmöglichkeiten mit umweltverträglichen Kraftstoffen (Wasserstoff oder synthetische Kraftstoffe aus regenerativer Energie) vorangetrieben werden.(6) Die Landesregierung soll den Betrieb aller Schienenpersonennahverkehre in Schleswig-Holstein bis 2030 treibhausgasneutral erbringen. Eine Elektrifizierungsoffensive für das Schienennetz in Schleswig-Holstein wird im Bahnverkehr erheblich zur Reduzierung von Treibhausgasen beitragen. Wo dies nicht wirtschaftlich darstellbar ist oder zu lange Zeiträume in Anspruch nimmt, werden schon ab 2023 batterie-elektrisch betriebene Triebfahrzeuge zum Einsatz kommen. Durch Ausbau oder Reaktivierung der Infrastruktur auf den Schienenabschnitten, auf denen die größte Anzahl zusätzlicher Personenkilometer erreicht werden kann, wird die Attraktivität des Bahnverkehrs erhöht und dadurch der Anteil der Bahnkunden am Modal-Split weiter erhöht. Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und wird ihre Handlungsmöglichkeiten nutzen, die Kreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs bei der Erbringung eines vergleichbaren Beitrages zur Erreichung eines treibhausgasneutralen öffentlichen Personennahverkehrs bis 2030 zu unterstützen.(7) Auch der Mobilitätssektor kann und soll so einen erheblichen Beitrag zur Emissionsreduzierung leisten.

### § 14 — Erhalt und Aufbau von Humus im Boden und biologischer Klimaschutz

§ 14 Erhalt und Aufbau von Humus im Boden und biologischer Klimaschutz(1) Humus ist als natürlicher Kohlenstoffspeicher der terrestrischen Ökosysteme zu erhalten (Speicherfunktion) und sein Aufbau im Boden zu fördern (Senkenfunktion). In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Humus im Boden berichten.(2) Böden, Mooren, Wäldern, pflanzlichem Aufwuchs (z.B. Dauergrünland) und Gewässern kommt unter anderem für den biologischen Klimaschutz eine herausragende Bedeutung zu. Moore haben eine ausgleichende Wirkung auf den Landschaftswasserhaushalt, können als Kohlenstoffspeicher dienen und sind deshalb von besonderer Bedeutung. Als Grundlage für einen weitreichenden Schutz und zur Renaturierung der Moore in Schleswig-Holstein werden die Aktivitäten in einem Programm zum Schutz der Moore gebündelt. In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Schutz der Moore und der weiteren Maßnahmen zum biologischen Klimaschutz berichten.

### § 15 — Anpassung an den Klimawandel

§ 15 Anpassung an den KlimawandelDie Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um.

### § 16 — Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten ...

§ 16 Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbehörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3(1) Bei Verfahren zur Entscheidung über Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 arbeiten die zu beteiligenden Behörden und die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen zügig und kooperativ mit der federführenden Zulassungsbehörde zusammen.(2) Die Träger öffentlicher Belange streben an, möglichst vor Ablauf der jeweiligen Fristen eine umfassende und abschließende Stellungnahme abzugeben.

### § 17 — Ordnungswidrigkeit

§ 17 Ordnungswidrigkeit(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 7 Absatz 11 die Daten nicht zusammengefasst und anonymisiert übermittelt oder Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten darstellen, bei der Übermittlung nicht als vertraulich kennzeichnet,2. entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1 die Daten zu einem anderen Zweck als zur Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwendet oder die Daten nicht löscht, die nicht zum Zweck der Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwendet werden,3. entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 2 und 3 nicht sicherstellt, dass keine Rückschlüsse auf den Verbrauch einzelner Haushalte oder Gewerbebetriebe gezogen werden können und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben,4. entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 4 die erhaltenen Daten weitergibt oder nicht löscht,5. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 8 beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage als Eigentümerin oder Eigentümer eines betroffenen Gebäudes, das vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurde, nicht mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien deckt,6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht rechtzeitig vor dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau anzeigt, dass diese Änderungen an der Heizungsanlage durchgeführt werden oder dass eine Ersatzmaßnahme der in den Absätzen 5 bis 8 bezeichneten Art erfolgen soll, oder entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erfüllung der Verpflichtung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 8 nicht innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der zuständigen Behörde nachweist,7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 100 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2023 nicht über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage installiert,8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 vorlegt,9. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 6 beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht, nicht auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert,10. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vorlegt.(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden; die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 5 bis 10 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Falls die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen. Reicht die in Satz 1 genannte Betragshöhe zur Anwendung des Satzes 2 nicht aus, kann sie überschritten werden.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen1. Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird; bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ist Abwärme nur diejenige Wärme, die bisher nicht für Wärmeanwendungen genutzt wird,2. Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist eine konkrete Planung, welche darlegt, wie die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung, zum Beispiel durch ein konkretes Wärmenetz, bis spätestens zum Jahr 2045 erreicht werden kann,3. Energieeffizienz im Sinne dieses Gesetzes ist das Verhältnis von Ertrag an Leistung zum Energieeinsatz,4. Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden erzeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme-, Kälte-, Strom- oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten,5. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), solche im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138), sowie Grüner Wasserstoff6. Grüner Wasserstoff im Sinne dieses Gesetzes ist mit Erneuerbaren Energien hergestellter Wasserstoff,7. Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die im Boden vorliegende abgestorbene organische Substanz,8. Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, die im Eigentum des Landes stehen und vom oder im Auftrag des Landes bewirtschaftet werden; dies sind die Liegenschaften des Zentralen Grundvermögens zur Behördenunterbringung und die Liegenschaften der Ressorts; darüber hinaus sind auch Liegenschaften von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; auch wenn nur Gebäude, nicht jedoch die Grundstücke, im jeweiligen Eigentum stehen, sind die Gebäude als Liegenschaften anzusehen,9. Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Landesbehörden nach §§ 4 bis 7 Landesverwaltungsgesetz sowie landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; ausgenommen sind dabei die Landrätinnen und Landräte der Kreise, die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte und die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord als untere Landesbehörden,10. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der in Anlage 1 Nummer 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) definierte Sektor,11. Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes,12. Nutzfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 26 des Gebäudeenergiegesetzes,13. Öffentliches Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und für Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, der Rechtspflege oder als öffentliche Einrichtung genutzt wird,14. Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ista) jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften undb) jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbaraa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen odercc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können, 15. Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 2 Nummer 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021,16. Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 31 des Gebäudeenergiegesetzes; der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die in den Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz zugrunde gelegt werden; § 33 des Gebäudeenergiegesetzes findet entsprechend Anwendung,17. Wärme- und Kältenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen allgemeinen Versorgung mit „Nah-/Fernwärme“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 19 des Gebäudeenergiegesetzes oder „Nah-/Fernkälte“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 20 des Gebäudeenergiegesetzes, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlage hinaus haben und an die eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann,18. Wärme- und Kältenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz verteilen,19. Wärme- und Kältepläne im Sinne dieses Gesetzes sind gemeindliche Beschlüsse, die für das gesamte Gemeindegebiet räumlich differenziert festlegen, wie das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung in der Gemeinde bis spätestens 2045 erreicht werden soll,20. Wohnfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 32 des Gebäudeenergiegesetzes,21. Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes.

### § 3 — Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze

§ 3 Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze(1) Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein, die sich aus den Emissionen der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, private Haushalte, Verkehr, Abfallwirtschaft und Landwirtschaft zusammensetzen, soll so weiter verringert werden, dass das Land Schleswig-Holstein mindestens seinen Beitrag zu den in § 3 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 festgelegten Klimaschutzzielen des Bundes leistet. Hiernach sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden, dass national Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen bundesweit zudem negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Die mit den Sektorzielen für 2030 im Bundes-Klimaschutzgesetz verbundenen Prozentualen Minderungsraten in den Sektoren gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 sollen auch in Schleswig-Holstein erreicht und möglichst übertroffen werden. Eine gegenseitige Verrechnung im Falle des Über- und Unterschreitens der sektorenbezogenen Minderungsziele ist zulässig.(2) Im Fall einer weiteren Anhebung der Klimaschutzziele auf nationaler Ebene leitet die Landesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein und bringt frühzeitig landespolitische Maßnahmen auf den Weg, um zur Erreichung dieser absehbar anzuhebenden Ziele angemessen beizutragen.(3) Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollen schrittweise deutlich reduziert werden.(4) Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.(5) Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 auf mindestens 37 Terawattstunden ausgebaut werden.(6) Der Anteil der Wärme aus Erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch (Endenergieverbrauch Wärme) soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 mindestens 22 Prozent betragen.(7) Die Landesregierung soll die Ziele nach den Absätzen 5 und 6 für den Zeitraum ab dem Jahr 2025 in den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 1 fortschreiben.

### § 4 — Klimaschutzziele, Umsetzung und Monitoring für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein

§ 4 Klimaschutzziele, Umsetzung und Monitoring für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein(1) Der Landesregierung kommt im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion zu. Für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung sollen die Emissionen bis 2045 bilanziell vollständig reduziert werden. Für die Emissionen der Landesverwaltung gilt als Zwischenziel eine Minderung der Emissionen um mindestens 65 Prozent bis 2030 gegenüber dem Durchschnitt der Referenzperiode 2015 bis 2017. Dabei ist ein Anteil an Kompensation in Höhe von höchstens 10 Prozentpunkten zugelassen. Ferner soll bis zum Jahr 2040 die Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften CO2-frei erfolgen. Um das Klimaschutzziel einer CO2-freien Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften bis 2040 zu erreichen, wird die Gebäudebeheizung der Landesliegenschaften schrittweise für einen Betrieb mit niedrigen Systemtemperaturen ausgelegt, um die Gebäude auf eine Transformation der Fernwärmenetze vorzubereiten und die Integration Erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Bis 2040 soll die verbleibende Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften durch die Nutzung Erneuerbarer Energien realisiert werden. Für die Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien kommt der Anbindung der Landesliegenschaften an Wärmenetze eine hohe Bedeutung zu. Für das Erreichen der vorgenannten Ziele kommt der energetischen Gebäudesanierung eine besondere Bedeutung zu. Der Anteil der energetisch sanierten Gebäude soll deshalb jährlich gesteigert werden. Ergänzend wird die Landesregierung im Umgang mit dem Gebäudebestand die Möglichkeit einer Sanierung vorrangig vor der Variante eines Neubaus prüfen. Bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften sollen nachwachsende, recycelte oder recyclingfähige Baumaterialien standardmäßig verwendet werden, sofern für diese Baumaterialien die technische Eignung nachgewiesen wurde und die bauaufsichtlichen Zulassungen vorliegen.(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Reduktion der Emissionen in der Landesverwaltung eine Strategie erarbeitet. Diese setzt sich aus den Einzelstrategien „Bauen und Bewirtschaftung von Landesliegenschaften“, „Green-IT“, „Nachhaltige Beschaffung“ und „Klimaverträgliche Mobilität der Landesbediensteten“ zusammen. Die Landesregierung wird im Rahmen eines Monitorings über die Entwicklung der Emissionen der Landesverwaltung und die Umsetzung der jeweiligen Einzelstrategien berichten. Aufbauend auf den Ergebnissen des Monitorings wird eine Anpassung der erarbeiteten Strategie zur Stärkung des Klimaschutzes in der Landesverwaltung erfolgen. Für die Beachtung ökologischer Folgekosten ist bei geeigneten Variantenuntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen und Beschaffungen nach § 7 Absatz 1 LHO ein kalkulatorischer Preis für vermiedene CO2-Emissionen vergleichend zu ermitteln (CO2-Vermeidungspreis). Der festzulegende Preis muss sich dabei am jeweils geltenden Referenzwert des Umweltbundesamtes orientieren.(3) Neu zu errichtende Gebäude sowie Erweiterungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sind grundsätzlich unter Beachtung der Grundlagen des Passivhausstandards, entwickelt vom Passivhaus Institut in Darmstadt, zu planen und zu realisieren. Soweit im Einzelfall die Verwirklichung des Passivhausstandards technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, muss das zu errichtende Gebäude oder die Erweiterung des Gebäudes so ausgeführt werden, dass der nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten mindestens um 30 Prozent unterschritten werden.(4) Die Gesamtfläche von Büroräumen ist bis 2035 um 20 Prozent zu reduzieren, ausgehend vom Referenzzeitpunkt 1. Januar 2019 und Fläche je Landesbediensteten.(5) Beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des Gebäudeenergiegesetzes. Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 findet ab dem 17. Juni 2022 Anwendung.(6) Sofern bei Baumaßnahmen Arbeiten an Wärmeübergabesystemen stattfinden, sind diese auf die Verwendung mit möglichst geringen Systemtemperaturen auszulegen. Werden Wärmeerzeuger ersetzt oder erstmalig eingebaut, sind diese so auszuführen, dass direkte Emissionen, insbesondere aus Verbrennungsprozessen fossiler Energieträger, vermieden werden. Diese Anforderungen gelten bei Neubauvorhaben und im Bestand.(7) Befreiungen von den Anforderungen dieses Paragraphen können unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen gemäß § 102 des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit muss über die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen geführt werden.(8) Soweit bei einem Baudenkmal die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen, kann mit einer hinreichenden Begründung von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.(9) Die Anforderungen an Landesliegenschaften nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten grundsätzlich nicht für angemietete Liegenschaften. Für neue anzumietende Liegenschaften sind falls vorhanden solche Liegenschaften für eine Anmietung vorzusehen, die den geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, soweit sie auch den weiteren fachlichen Anforderungen entsprechen.(10) Bei Hochbaumaßnahmen im Bereich der Landesliegenschaften wendet die Landesregierung grundsätzlich den Leitfaden Nachhaltiges Bauen an. Bei geeigneten Neubauten wird außerdem das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen angewendet.(11) Zur Steigerung der Nutzung von Erneuerbaren Energien in Landesliegenschaften soll die Landesregierung die in der Strategie identifizierten Handlungsempfehlungen umfassend umsetzen. Neben einer energetischen Sanierung des Bestands der Landesliegenschaften sind innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben insbesondere im Bereich Flexibilitäten zum Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage umzusetzen.(12) Das Land strebt an, die Quote sauberer Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung gemäß § 2 Nummer 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes und der Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes bis Ende 2025 auf 50 Prozent zu erhöhen. Bis Ende 2030 sollen alle Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung emissionsfrei sein. Fahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8 und 9 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes sind von den vorgenannten Regelungen ausgenommen, wobei ab 2035 nach Stand der verfügbaren Technik nur noch emissionsfreie Fahrzeuge beschafft werden sollen.(13) Die Landesregierung berichtet einmal pro Legislaturperiode umfassend über den Stand der Erreichung der Klimaschutzziele für die Landesverwaltung und die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen zur Zielerreichung.

### § 5 — Monitoring zu den Klimaschutzzielen für das Land Schleswig-Holstein

§ 5 Monitoring zu den Klimaschutzzielen für das Land Schleswig-Holstein(1) Die Landesregierung soll einmal jährlich jeweils im Juni einen Monitoringbericht zu Energiewende und Klimaschutz in Schleswig-Holstein im Internet veröffentlichen. In diesem Bericht soll über den Stand der Erreichung der Ziele der Energiewende- und Klimaschutzpolitik der Landesregierung berichtet werden. Er soll, unter Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Angaben zu energie- und klimaschutzbezogenen Indikatoren, insbesondere zu Energieverbrauch, Stromerzeugung und -verbrauch, Wärmeversorgung und -verbrauch sowie Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein enthalten.(2) Zweimal pro Legislaturperiode soll die Landesregierung dem Landtag einen Energiewende- und Klimaschutzbericht vorlegen, der das Monitoring gemäß Absatz 1 enthält und in dem sie umfassend über die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen in den relevanten Handlungsfeldern der Energiewende- und Klimaschutzpolitik berichtet.(3) Wird im Rahmen des Monitoring gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die energie- und klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll sich die Landesregierung für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln und umsetzen und darüber in den Energiewende- und Klimaschutzberichten berichten.

### § 7 — Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung

§ 7 Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung(1) Gemeinden sind im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung berechtigt, kommunale Wärme- und Kältepläne aufzustellen.(2) Gemeinden, die nach den §§ 4 und 5 der Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 „Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 348)“ zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, sind zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans verpflichtet. Dieser ist spätestens alle zehn Jahre nach der jeweiligen Erstellung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Verpflichtung nach Satz 1 aus. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung im Einvernehmen mit der nach § 121 der Gemeindeordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung bleibt der nach § 121 der Gemeindeordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorbehalten.(3) Wärme- und Kältepläne sollen mindestens auf Basis der Erhebung folgender Informationen erstellt werden:1. Eine Bestandsanalyse des aktuellen Energieverbrauchs privater und öffentlicher Gebäude sowie der weiteren Verbraucher inklusive einer Bilanzierung der jeweiligen Treibhausgasemissionen; dabei sollen auch Angaben zu den vorhandenen Wärme- und Kälteerzeugern, der aktuellen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur und Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und Baualtersklassen gemacht werden,2. eine Prognose des zukünftigen Wärmebedarfs unter Berücksichtigung der erwarteten energetischen Sanierung der Gebäude,3. eine quantitative, räumlich differenzierte Analyse des Potenzials lokal verfügbarer Wärme- und Kälte aus Erneuerbaren Energien und Abwärme,4. Vorschläge für ein räumliches Konzept zur Zielerreichung einer treibhausneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 und5. Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Konzepts.Die Gemeinde kann darüber hinaus weitere Prüfungspunkte definieren und berücksichtigen, zum Beispiel eine vergleichende Abschätzung zu den Kosten netzgebundener und dezentraler Optionen zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung einzelner Gemeindeteile oder eine räumliche Darstellung der jeweils kosteneffizientesten treibhausgasneutralen Wärmeversorgungslösung für alle Gemeindeteile.(4) Auf Basis der gemäß Absatz 3 Satz 1 erhobenen Informationen beschließt die Gemeinde einen Wärme- und Kälteplan. Der Beschluss kann als Satzung erfolgen. In den Beschluss sind mindestens folgende Bestandteile aufzunehmen:1. Die wesentlichen Ergebnisse der vorgegebenen Prüfpunkte nach Absatz 3 als Entscheidungsgrundlage,2. ein Konzept zur Zielerreichung einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur bis spätestens zum Jahr 2045 verbunden mit Zielen der Gemeinde, welche sich auf den Ausbaubedarf der Erneuerbaren Energien, den Ausbau der leitungsgebundenen Wärme- und Kälteversorgung, die Steigerung der energetischen Sanierungsrate und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beziehen3. eine räumliche Darstellung der von der Gemeinde angestrebten treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung aller Teilgebiete der Gemeinde,4. einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Konzepts gemäß Nummer 2, welcher die einzelnen Maßnahmen und deren Umsetzung priorisiert und zeitlich einordnet und5. ein Monitoring, welches die Zielerreichung des Konzeptes gemäß Nummer 2 überwacht.Die Öffentlichkeit ist angemessen zu beteiligen.(5) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an die Inhalte und das Verfahren zur Aufstellung des kommunalen Wärme- und Kälteplans festzulegen.(6) Der aufgestellte kommunale Wärme- und Kälteplan ist dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium von den Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören, spätestens drei Jahre nach dem Jahr 2021 vorzulegen. Gemeinden, die zu Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, legen den kommunalen Wärme- und Kälteplan spätestens sechs Jahre nach dem Jahr 2021 vor. Die kommunalen Wärme- und Kältepläne sind unter Wahrung der Datenschutzanforderungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Internet zu veröffentlichen.(7) Jede Gemeinde, die einen kommunalen Wärme- und Kälteplan aufstellt, überprüft regelmäßig die Umsetzung der Maßnahmen zur Zielerreichung im Rahmen eines Monitorings nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 5. Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten:1. Die jährlichen Energieverbräuche der kommunalen Liegenschaften sind zu dokumentieren. Hierzu kann das Instrument eines kommunalen Energiemanagements verwendet werden.2. Die Gemeinden haben dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium über die Fortführung des kommunalen Wärme- und Kälteplans, ergänzt um die jährlich dokumentierten Energieverbräuche der kommunalen Liegenschaften, nach dessen erstmaliger Aufstellung alle drei Jahre zu berichten.(8) Gemeinden nach Absatz 2 Satz 1, die bereits gemäß den Anforderungen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, der sogenannten Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ein Klimaschutzkonzept mit detaillierten Ausführungen zur klimafreundlichen Wärmenutzung erstellt haben, können auf Antrag bei dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wärme- und Kälteplans ganz oder teilweise befreit werden, wenn die Erstellung oder Fortschreibung dieses Klimaschutzkonzepts zum Zeitpunkt der Verpflichtung nicht älter als fünf Jahre ist. Gleiches gilt für anderweitig erstellte Konzepte zur klimafreundlichen Wärmenutzung. Im Detail erfolgt ein Abgleich mit den Anforderungen für einen kommunalen Wärme- und Kälteplan nach § 2 Nummer 14 und mit den Bestandteilen des Beschlusses gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3.(9) Von den zur Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne verpflichteten Gemeinden nach Absatz 2 erhalten die Gemeinden gemäß Absatz 6 Satz 1 in den ersten drei Jahren ab dem Jahr 2021 jährlich und die Gemeinden nach Absatz 6 Satz 2 innerhalb der ersten sechs Jahre ab dem Jahr 2021 eine pauschale Zuweisung zuzüglich eines Aufschlags je Einwohner zur Finanzierung der entstehenden Kosten. Zur Fortführung der kommunalen Wärme- und Kälteplanung in den darauffolgenden zehn Jahren erfolgt anschließend nach Fertigstellung der kommunalen Wärme- und Kälteplanung eine einmalige Zuweisung. Die Einzelheiten der Finanzierung und die konkrete Höhe der Zuweisungen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die am 31. März des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Einwohnerzahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein maßgebend.(10) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium prüft die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 2 bis 4 sowie 6 und 7. Es kann bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 2 bis 4 sowie 6 und 7 eine Nachbesserung verlangen.(11) Energieunternehmen und öffentliche Stellen, insbesondere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung folgende zum Zweck der Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen, Klimaschutzkonzepten oder einer Treibhausgasbilanzierung erforderliche vorhandene energiewirtschaftliche Daten zum Gemeindegebiet oder zu bestimmten Teilen davon in zusammengefasster und anonymisierter Form zu übermitteln:1. Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energieverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen an Brennstoffen sowie Strom zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen,2. Angaben zu Art, Alter, Lebensdauer, Brennstoffen, Wärmeleistung und dem Anteil Erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung an der Wärmeleistung von Wärmeerzeugungsanlagen,3. Angaben zu Art, Alter, Lebensdauer, Lage und der Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen,4. weitere zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen zwingend erforderliche Angaben.Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Die ersuchende Gemeinde trägt die Kosten der Datenbereitstellung und -übermittlung. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche näheren Angaben zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen im Sinne von Nummer 4 zwingend erforderlich sind.(12) Soweit zur Vorbereitung und Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen erforderlich, darf die Gemeinde den Wärme- und Kältebedarf, die Art der erforderlichen Energiebedarfsdeckung und die anfallende Abwärme von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie öffentlichen Gebäuden feststellen. Hierzu kann sie Angaben über die Höhe des Energiebedarfs, die Art der Energiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils Erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie, soweit vorhanden, ein Lastprofil der anfallenden Abwärme verlangen. Absatz 11 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.(13) Die Gemeinde darf die übermittelten Daten nur zum Zweck der Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwenden und muss diese löschen, soweit sie nicht zu diesem Zweck verwendet werden. Im Rahmen der Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen stellt die Gemeinde sicher, dass keine Rückschlüsse auf den Verbrauch einzelner Haushalte oder Gewerbebetriebe gezogen werden können und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Abweichend von Satz 2 sind Rückschlüsse auf personenbezogene Daten bei Einwilligung der Betroffenen nach § 12 Landesdatenschutzgesetz zulässig, hinsichtlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gilt § 10 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279) entsprechend. Die Gemeinde darf vorbehaltlich des Absatzes 4 die erhaltenen Daten nicht weitergeben und muss nach Aufstellung des Wärme- oder Kälteplans alle erhaltenen und daraus erzeugten Daten vollständig löschen.(14) Soweit die Gemeinde einen Dritten mit Aufgaben gemäß § 7 Absatz 3 zur Vorbereitung kommunaler Wärme- und Kältepläne beauftragt, darf die Gemeinde die nach den Absätzen 11 und 12 erhaltenen Daten an den beauftragten Dritten weitergeben, soweit diese Daten für diesen Zweck erforderlich sind. Absatz 13 gilt entsprechend für den beauftragten Dritten. Datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Erfüllung der Pflichten aus Absatz 13, bleiben unberührt.

### § 8 — Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung

§ 8 Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung(1) Die Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), hat im Internet zu erfolgen. Die Bekanntgabepflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2017.(2) Natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz an Dritte liefern oder ein Wärme- oder Kältenetz betreiben, haben ab dem 1. Juli 2017 folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:1. Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Wärme- und Kälteerzeugung sowie der einzelnen Wärme- oder Kältenetze, der im letzten oder vorletzten Jahr verwendet worden ist, sowie Informationen über Kohlendioxidemissionen,2. den Primärenergiefaktor im jeweiligen Netz.(3) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Methodik der Ermittlung und Darstellung der Informationen festzulegen.

### § 9 — Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte ...

§ 9 Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand; Verordnungsermächtigung(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken. Für nach Satz 1 Verpflichtete, die den Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben haben, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn der Austausch oder Einbau nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 10 erfolgt.(2) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümer über, bevor die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümer über.(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig vor dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau anzuzeigen, dass diese Änderungen an der Heizungsanlage durchgeführt werden oder dass eine Ersatzmaßnahme der in den Absätzen 5 bis 8 bezeichneten Art erfolgen soll. Die Erfüllung der Pflicht zum anteiligen Einsatz von Erneuerbaren Energien nach Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 8 ist innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage oder nach Anschluss an ein Wärmenetz der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Diese sind auch für die Überwachung und Überprüfung der Nutzungs- und Nachweispflichten zuständig. Die Ergebnisse teilen sie den Landrätinnen und Landräten und den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden mit.(4) Als Erneuerbare Energien werden insbesondere solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden, anerkannt. Die Nutzung Erneuerbarer Energien und Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 können zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 miteinander kombiniert werden.(5) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,05 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,04 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen erfüllt werden. Ebenso gilt die Deckung des gesamten Wärmeenergiebedarfs mit einer Wärmepumpe nach Absatz 4 als vollständige Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1.(6) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz muss zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 mindestens 15 Prozent der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus Erneuerbaren Energien stammen. Ein Anschluss an ein Wärmenetz, welches noch nicht die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, wird auch dann als Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 angesehen, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes einen Dekarbonisierungsfahrplan erstellt hat, welcher auf Verlangen der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen ist, oder das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist.(7) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch anteilig zu einem Drittel, das heißt mit einem Anteil von 5 Prozent, dadurch erfüllt werden, dass die Verpflichteten der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan vorlegen. Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu treibhausgasneutralen Gebäudebestands im Jahr 2045 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfehlungen berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben.(8) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch den Abschluss eines Bezugsvertrages erfüllt werden, der den Einsatz von Erneuerbaren Energien wie beispielsweise Biogas, Biomethan, Grünen Wasserstoff oder ähnliches beinhaltet. Der Vertrag ist von der oder dem Verpflichteten der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen verpflichteten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen.(9) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 5 bis 81. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,2. im Einzelfall technisch oder baulich unmöglich ist oder3. wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden.(10) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Tourismus und Wirtschaft sowie für Kultur zuständigen Ministerien zur Ausführung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 9 eine Rechtsverordnung zu erlassen.(11) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nehmen die aus den Absätzen 3 und 5 bis 8 hervorgehenden Aufgaben als Beliehene wahr. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht des für Bauen zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.

### § 34 — Berichtspflicht

§ 34 BerichtspflichtDie Gemeinden und Kreise berichten dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium erstmals zum 28. Februar 2025 und sodann alle zwei Jahre zum 31. Juli eines jeden geraden Jahres, ob für das jeweilige Gemeinde- beziehungsweise Kreisgebiet ein Klimaanpassungskonzept vorliegt. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Gemeinden und Kreise, für deren Gebiet ein Klimaanpassungskonzept vorliegt und die in Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 bereits einmal berichtet haben, dass ein Klimaanpassungskonzept vorliegt.

### § 36 — Ausgleichsverpflichtungen des Landes

§ 36 Ausgleichsverpflichtungen des Landes(1) Die Kreise erhalten einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die Mehrbelastungen, die sich aus der Pflicht1. zur Datenerhebung und Datenübermittlung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie2. zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten nach § 33 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes ergeben.(2) Die Gemeinden erhalten einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die Mehrbelastungen, die sich aus der Pflicht1. zur Datenerhebung und Datenübermittlung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie2. zur Erstellung und Fortschreibung von kommunalen Wärmeplänen nach § 10 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 25 des Wärmeplanungsgesetzes ergeben.(3) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium nimmt eine Evaluation des finanziellen Ausgleichs nach § 5 des Konnexitätsausgleichsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) vor.

### § 37 — Verordnungsermächtigung für den finanziellen Ausgleich der Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1

§ 37 Verordnungsermächtigung für den finanziellen Ausgleich der Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung den sich aus der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 ergebenden finanziellen Ausgleich gegenüber den kommunalen Körperschaften hinsichtlich der Höhe und des Verfahrens.

### § 38 — Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1

§ 38 Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1(1) Die Gemeinden erhalten auf Antrag, sofern die Pflicht zur erstmaligen Erstellung eines Wärmeplans nicht nach § 10 Absatz 8 entfällt, für die aus der Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 entstehende Mehrbelastung in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl einen Ausgleichsbetrag in Form einer Abschlagszahlung. Maßgeblich ist die am 01. Januar 2024 fortgeschriebene Einwohnerzahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein. Der Antrag ist bei dem für Energiewende und Klimaschutz zuständigen Ministerium zu stellen.(2) Gemäß Absatz 1 erhalten Gemeinden,1. die weniger als 1.000 Einwohner aufwiesen, einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8.500 Euro,2. die 1.000 bis 10.000 Einwohner aufwiesen, einen einwohnerabhängigen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8,50 Euro pro Einwohner und3. die mehr als 10.000 Einwohner aufwiesen, einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 80.000 Euro kombiniert mit einem zusätzlichen einwohnerabhängigen Ausgleichsbetrag in Höhe von 0,85 Euro pro Einwohnerals Abschlagszahlung.(3) Die Gemeinden erhalten auf Antrag abhängig von der Einwohnerzahl nach Absatz 2 für die Erfüllung der Fortschreibung für den Zeitraum 2029 bis 2038 einen pauschalen Ausgleichsbetrag.

### § 39 — Verfahren zur Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1

§ 39 Verfahren zur Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1(1) Die Gemeinden erhalten die Ausgleichsbeiträge für die erstmalige Erstellung des kommunalen Wärmeplans nach § 38 Absatz 2 als Abschlagszahlungen:1. Für Gemeinden, die nach § 10 Absatz 1 verpflichtet sind, den kommunalen Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz bis zum 30.06.2026 erstmalig zu erstellen, erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeiträge in drei Teilzahlungen in den Jahren 2025, 2026 und 2028.2. Für Gemeinden, die nach § 10 Absatz 1 verpflichtet sind, den kommunalen Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz bis zum 30.06.2028 erstmalig zu erstellen, erfolgt die Auszahlung der Ausgleichsbeiträge in drei Teilzahlungen in den Jahren 2025, 2026 und 2028.(2) Die Gemeinden legen dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium spätestens zwölf Monate nach der für die Gemeinde maßgeblichen Fertigstellungsfrist nach § 4 Absatz 2 WPG eine Schlussabrechnung vor. Die entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege sind der Schlussabrechnung nach Satz 1 beizufügen. Übersteigt die Abschlagszahlung nach § 38 Absatz 2 die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde, so hat diese die Differenz innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Übersteigt das Ergebnis der Schlussabrechnung die Abschlagszahlung nach § 38 Absatz 2, hat das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium der Gemeinde die Differenz zu erstatten. Die Gemeinde hat nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 10 angemessen und erforderlich sind. Es gilt der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Eine Erstattung erfolgt nur, soweit die Kosten nicht bereits vollumfänglich oder anteilig von anderer Stelle erstattet worden sind oder erstattet werden.(3) Wurde die Aufgabe der Wärmeplanung nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgenommen, so hat auch die Abrechnung jeweils gemeinsam unter Nennung des Verantwortlichen zu erfolgen.

### § 40 — Verordnungsermächtigungen für den finanziellen Ausgleich nach § 10 Absatz 1

§ 40 Verordnungsermächtigungen für den finanziellen Ausgleich nach § 10 Absatz 1(1) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung1. die Einzelheiten der Finanzierung der Zuweisungen nach § 38 Absatz 2 sowie das Verfahren nach § 39 Absatz 1 und2. die Höhe des Betrags zur Fortschreibung sowie das Verfahren nach § 38 Absatz 3regeln.(2) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist berechtigt, Formulare für die Anträge nach § 38 Absatz 3 sowie nach § 39 Absatz 1 und die Schlussabrechnung nach § 39 Absatz 2 zu erstellen und öffentlich bekannt zu machen. Die bekanntgemachten Formulare sind für die in Satz 1 genannten Zwecke zu verwenden.

### § 41 — Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 33

§ 41 Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 33Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten einmalig eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 150.000 Euro. Die Zahlung ist fällig zum 30. Juni 2027.

### § 1 — Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie eines rechtlichen Rahmens für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen die Belange des Klimaschutzes zu konkretisieren, zu stärken und dafür notwendige Umsetzungsinstrumente zu schaffen. Grundlage hierfür sind die nationalen und europäischen Klimaschutzziele sowie die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der Verzicht auf die Verwendung von Technologien auf Basis fossiler Energieträger und Kernenergie, die effizientere Verwendung von Energie und der Zubau von Energieerzeugungsanlagen und Energiespeichern auf Basis Erneuerbarer Energien liegen im Interesse des Landes Schleswig-Holstein.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen1. Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280).2. Aperturfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes.3. Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn mindestens der Heizkessel oder der andere Wärmeerzeuger erneuert wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger erneuert wird oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird; oder wenn in ein bisher nicht beheiztes Gebäude oder bislang nicht beheizte Teile eines Gebäudes eine Heizungsanlage eingebaut wird.4. Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 32 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).5. Endenergie im Sinne des Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Nummer 8 des Energieeffizienzgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 309).6. Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Es gelten die Ausnahmen des § 2 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes und § 104 des Gebäudeenergiegesetzes.7. Gesamtendenergieverbrauch im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Nummer 19 des Energieeffizienzgesetzes.8. Heizungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14a des Gebäudeenergiegesetzes.9. Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die im Boden vorliegende abgestorbene organische Substanz.10. Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, die im Eigentum des Landes oder der Landesverwaltung stehen und von oder im Auftrag der Landesverwaltung bewirtschaftet werden.11. Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Landesbehörden im Sinne der §§ 4 bis 7 des Landesverwaltungsgesetzes sowie Behörden nach § 12 des Landesverwaltungsgesetzes; ausgenommen sind die Landrätinnen und Landräte in ihrer Funktion als allgemeine untere Landesbehörden sowie die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord als untere Landesbehörde.12. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der in Anlage 1 Nummer 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 235) definierte Sektor.13. Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 2 Nr. 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes.14. Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes.15. Öffentliches Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und für Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt oder der Rechtspflege genutzt wird.16. Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ista) jede inländische Körperschaft, juristische Person in mehrheitlicher Trägerschaft einer Körperschaft in Schleswig-Holstein oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften undb) jede juristische Person oder Personengesellschaft des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe aaa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt,bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt odercc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. 17. Qualifizierte Energieberaterin oder qualifizierter Energieberater im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die in der Energieeffizienz-Experten-Datenbank der Deutschen Energie-Agentur GmbH gelistet ist oder eine Ausstellungsberechtigung gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes mit der Zusatzqualifikation „Qualifizierter Gebäudeenergieberater Schleswig-Holstein“ besitzt.18. Gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist ein gebäudeindividueller Plan, der ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für mögliche Maßnahmen am Gebäude enthält, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu treibhausgasneutralen Gebäudebestands im Jahr 2040 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfehlungen berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben.19. Strom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrische Energie, die aus einem Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 448) oder einem geschlossenen Verteilernetz im Sinne von § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes bezogen wird oder in einer Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) erzeugt wurde, die über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung von Wärme verbunden ist oder ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage im Sinne von § 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirtschaftsgesetzes erzeugt und verbraucht wurde.20. Stromheizung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Heizungsanlage, in der Strom direkt oder über ein Speichermedium in Wärme umgewandelt wird. Hierzu zählen auch Stromdirektheizungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 29 des Gebäudeenergiegesetzes.21. Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 2 Nummer 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes.22. „Unvermeidbare Abwärme“ im Sinne dieses Gesetzes ist solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 13 des Wärmeplanungsgesetzes.23. Wärmeenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 31 des Gebäudeenergiegesetzes; der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die in den Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz zugrunde gelegt werden; § 33 des Gebäudeenergiegesetzes findet entsprechend Anwendung.24. Wärme- und Kältenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit „Nah-/Fernwärme“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 19 des Gebäudeenergiegesetzes, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlage hinaus haben und an die eine unbestimmte Anzahl von abnehmenden Gebäuden angeschlossen werden kann. Ebenso sind Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes solche nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes zur leitungsgebundenen Versorgung mit Fernwärme.25. Wohnfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 32 des Gebäudeenergiegesetzes.26. Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes.27. Nettowärmeerzeugung im Sinne dieses Gesetzes ist die gemessene nutzbare Wärme, die in einer Berichtszeit von einer Wärmeerzeugungsanlage an Wärmeverbraucher außerhalb dieser Anlage mit Hilfe eines Trägermediums wie etwa Wasser oder Dampf abgegeben wurde.

### § 3 — Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze

§ 3 Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze(1) Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein, die sich aus den Emissionen der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Abfallwirtschaft und Landwirtschaft zusammensetzen, soll so weiter verringert werden, dass das Land Schleswig-Holstein mindestens seinen Beitrag zu den in § 3 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Klimaschutzzielen des Bundes leistet. Schleswig-Holstein wird seine Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 so weit mindern, dass der erforderliche Minderungsbeitrag von Schleswig-Holstein zur Netto-Treibhausgasneutralität auf Bundesebene gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bereits bis 2040 erreicht wird. Die mit den Sektorzielen für 2030 im Bundes-Klimaschutzgesetz verbundenen Prozentualen Minderungsraten in den Sektoren gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 sollen auch in Schleswig-Holstein erreicht und möglichst übertroffen werden. Eine gegenseitige Verrechnung im Falle des Über- und Unterschreitens der sektorenbezogenen Minderungsziele ist zulässig.(2) Im Fall einer weiteren Anhebung der Klimaschutzziele auf nationaler Ebene, die ambitionierter sind als die für Schleswig-Holstein formulierten Klimaschutzziele, leitet die Landesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein und bringt frühzeitig landespolitische Maßnahmen auf den Weg, um zur Erreichung dieser absehbar anzuhebenden Ziele angemessen beizutragen.(3) Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollen schrittweise deutlich reduziert werden.(4) Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.(5) Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 auf mindestens 37 Terawattstunden ausgebaut werden. Die jährliche Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an Land soll in Schleswig-Holstein ab dem Jahr 2030 mindestens 45 Terawattstunden betragen.(6) Der Anteil der Wärme aus Erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus am Wärmeverbrauch soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 mindestens 22 Prozent, bis zum Jahr 2030 mindestens 38 bis 50 Prozent betragen. Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne des Satzes 1 ist solche im Sinne von § 3 Absatz 15 des Wärmeplanungsgesetzes. Wärmeverbrauch im Sinne von Satz 1 ist der Verbrauch von Energieträgern für Raum- und Prozesswärme sowie Warmwasser.(7) Die Landesregierung soll die Ziele nach den Absätzen 5 und 6 für den Zeitraum ab dem Jahr 2025 in den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 8 Absatz 1 oder 2 fortschreiben.

### § 7 — Klimaschutz in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern; Berücksichtigungsgebot

§ 7 Klimaschutz in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern; Berücksichtigungsgebot(1) Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern kommt im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion zu.(2) Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei Planungen und Entscheidungen die Belange der Energiewende und des Klimaschutzes zu berücksichtigen.(3) Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern wird empfohlen, für die Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen oberhalb eines Schwellenwertes von 500.000 Euro in eigener Zuständigkeit einen CO2-Schattenpreis in Orientierung an den vom Umweltbundesamt empfohlenen Kostensatz für Kohlendioxid- und andere Treibhausgasemissionen gemäß der jeweils aktuellen Empfehlung für die Bewertung von Treibhausgasemissionen einzuführen.

### § 10 — Kommunale Wärmeplanung

§ 10 Kommunale Wärmeplanung(1) Die Gemeinden sind die planungsverantwortliche Stelle im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes. Als solche sind die Gemeinden verpflichtet, einen Wärmeplan nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes und der Modifizierungen dieses Gesetzes zu erstellen und fortzuschreiben. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Wärmeplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Die Erstellung von gemeindegebietsübergreifenden Wärmeplänen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zulässig.(2) Wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der Aufgabe der Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete ist, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, für mehrere, benachbarte dieser Gemeindegebiete einen gemeinsamen, gemeindegebietsübergreifenden Wärmeplan aufzustellen. Bei der Ermessensentscheidung sind maßgeblich die Ziele der §§ 1 und 2 des Wärmeplanungsgesetzes und des § 3 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium unter Nennung eines Verantwortlichen formlos anzuzeigen.(3) Mehrere benachbarte Gemeinden können einen gemeinsamen Wärmeplan aufstellen. Die Regelungen zum gemeinsamen Flächennutzungsplan des § 204 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz und Satz 5 1. Halbsatz des Baugesetzbuches finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung für die Aufstellung eines gemeinsamen Wärmeplans ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Bei der Ermessensentscheidung für die Aufstellung eines gemeinsamen Wärmeplans sind maßgeblich die Ziele der §§ 1 und 2 des Wärmeplanungsgesetzes und des § 3 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium unter Nennung eines Verantwortlichen formlos anzuzeigen.(4) Als Zieljahr im Sinne des § 1 Wärmeplanungsgesetzes wird das Jahr 2040 bestimmt.(5) Wenn eine Gemeinde einen Wärmeplan erstellt hat, ist sie verpflichtet, dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen und den Wärmeplan dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium vorzulegen. Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll von dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bewertet werden; dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.(6) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Verpflichtung nach Absatz 1 aus. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung und die Anordnung von Zwangsmaßnamen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung im Einvernehmen mit der nach § 121 der Gemeindeordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde treffen.(7) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. in Abweichung von Absatz 5 Satz 1 eine andere zuständige Behörde aus dem Geschäftsbereich des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums zu benennen, der die Erstellung von Wärmeplänen anzuzeigen und der die erstellten Wärmepläne vorzulegen sind, sowie2. in Abweichung von Absatz 5 Satz 2 eine andere zuständige Behörde aus dem Geschäftsbereich des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums zu benennen, der die Erstellung von Wärmeplänen bewertet; zusätzlich kann durch Rechtsverordnung ein Bewertungsverfahren näher ausgestaltet werden, sowie3. in Abweichung von Absatz 6 eine andere zuständige Behörde aus dem Geschäftsbereich des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums zu benennen, die die Aufsicht an Stelle des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums oder zusätzlich zu diesem als nachgeordnete Aufsichtsbehörde ausübt.(8) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach Absatz 1 entfällt, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 5 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Der § 7 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Dezember 2021 ist insoweit weiter anzuwenden, wie sich in ihm Grundlagen und Vorgaben für die Erstellung von Wärmeplänen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes finden, darüber hinaus bleiben bereits auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht erstellte Wärmepläne gültig. Beruft sich eine Gemeinde auf den Bestandsschutz nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes, zeigt sie dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 an.(9) Das Land ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Aufforderung die gemäß § 34 Satz 3 des Wärmeplanungsgesetzes erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Gemeinden teilen dem für Energiewende und Klimaschutz zuständigen Ministerium auf Aufforderung die gemäß Satz 1 erforderlichen Informationen mit. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Informationsübermittlung nach Satz 2 näher auszugestalten.(10) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger übermitteln zum Zweck der zentralen Bereitstellung und Anonymisierung der Daten zur Erstellung und Fortschreibung der kommunalen Wärmeplanung beginnend mit dem Jahr 2025 dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein jährlich zum 31. Januar jeweils für das Vorjahr die folgenden Daten zu den im Kehrbuch erfassten Anlagen maschinell verwertbar und lesbar in elektronischer Form:1. Art des Wärmeerzeugers,2. eingesetzter Energieträger,3. thermische Leistung des Wärmeerzeugers und4. Anschrift der Anlage.Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein wird ermächtigt, die nach Satz 1 übermittelten Daten zum dort genannten Zweck wie folgt zu verarbeiten:1. Sammlung und Plausibilisierung der Daten,2. Anonymisierung der Daten,3. zur Verfügung stellen der aufbereiteten Daten gemäß der Auskunftspflicht in § 11 des Wärmeplanungsgesetzes,4. Durchführung einer individuellen Nachforderung im Falle von nicht übermittelten Daten,5. Datenhaltung und6. Speicherung der Daten.Erhobene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Für die Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben erhält das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein von dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium eine Jahrespauschale, die gesondert vereinbart wird.

### § 12 — Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung

§ 12 Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung(1) Die Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134), hat im Internet zu erfolgen.(2) Natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz an Dritte liefern oder ein Wärme- oder Kältenetz betreiben, haben folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:1. Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Wärme- und Kälteerzeugung sowie der einzelnen Wärme- oder Kältenetze, der im letzten oder vorletzten Jahr verwendet worden ist, sowie Informationen über Kohlendioxidemissionen,2. den Primärenergiefaktor im jeweiligen Netz.(3) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Methodik der Ermittlung und Darstellung der Informationen festzulegen.(4) Natürliche oder juristische Personen, die Wärme über ein Wärmenetz an Dritte liefern oder ein Wärmenetz betreiben, sollen ihre Preisdaten für Fernwärme gemäß § 59 Absatz 1 Satz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an ein digitales Portal der Landesregierung melden. Die Preisdaten sind erstmals am 01. Oktober 2025 zu melden. Bei einer Änderung der gemeldeten Preisdaten ist die Änderung spätestens an demjenigen Tag mitzuteilen, an dem die Änderung wirksam wird. Die Landeskartellbehörde kann auf die Meldungen verzichten, wenn die Umstände vermuten lassen, dass der Verdacht eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Fernwärmemarkt nicht vorliegt.(5) Ergibt sich im Rahmen einer vertieften Prüfung der Landeskartellbehörde Energie, dass die Wärmepreise in einem Wärmenetz zumindest auch deshalb überdurchschnittlich hoch sind, weil beim Betrieb des Wärmenetzes überdurchschnittlich hohe Kosten anfallen, kann das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium den Eigentümerinnen und Eigentümern der Wärmenetze sowie denjenigen Gemeinden, in denen das Wärmenetz gelegen ist, dies mitteilen und die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Wärmenetzes verpflichten, einen Fahrplan zur Beseitigung der Ursachen für die überdurchschnittlich hohen Kosten zu erstellen und dem für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium sowie denjenigen Gemeinden, in denen das Wärmenetz gelegen ist, vorzulegen. Die Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Das für Energiewende und Klimaschutz zuständige Ministerium darf die durch Satz 1 erlangten Geschäftsgeheimnisse erlangen und nutzen. Hierbei stellt das für Energiewende und Klimaschutz zuständige Ministerium sicher, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.

### § 16 — Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung beheizter und ...

§ 16 Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung beheizter und bestehender Gebäude; Begriffsbestimmungen(1) Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den jährlichen Wärmeenergiebedarf in beheizten Gebäuden zumindest zu einem Anteil von 15 Prozent durch den Einsatz von erneuerbaren Energien, von Strom oder von unvermeidbarer Abwärme zu decken, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden ist und die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage eingebaut wird.(2) Die Pflicht nach Absatz 1 wirkt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes sowohl vor als auch nach dem Heizungstausch ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung einer Etagenheizung gedeckt wird.(4) Im Sinne dieses Abschnittes1. sind „Erneuerbare Energien“ solche im Sinne von § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes,2. ist „Grüner Wasserstoff“ solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 13b des Gebäudeenergiegesetzes.

### § 25 — Installationsvorgaben für Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen

§ 25 Installationsvorgaben für Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen(1) Bei einem Neubau oder einer grundlegenden Sanierung eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 70 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge oder der Erweiterung eines bestehenden für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes um mindestens 70 Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verpflichtet, über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen. Die Pflichterfüllung kann auch durch Dritte erfolgen.(2) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch ganz oder teilweise erfüllt werden, indem1. eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen eines angrenzenden Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung installiert und betrieben wird,2. eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung anstelle einer Photovoltaikanlage installiert und betrieben wird,3. eine Kombination aus Anlagen nach den Nummern 1 und 2 installiert und betrieben wird.(3) Von der Pflicht nach Absatz 1 ist ganz oder teilweise zu befreien, soweit1. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen und Mehrerlöse nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen,2. die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach Absatz 2 mit der beabsichtigten Nutzung des Parkplatzes unvereinbar sind oder3. die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.(4) Für die Erteilung einer Befreiung sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Die Befreiung erfolgt auf Antrag der oder des Verpflichteten bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. § 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist für die Entscheidung mit der Beantragung der Befreiung beginnt.(5) Wird eine nach Absatz 1 bestehende Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht erfüllt, sind die Bauaufsichtsbehörden berechtigt, die Erfüllung der Pflicht anzuordnen. Im Übrigen gilt die Landesbauordnung.(6) Die Pflicht nach Absatz 1 entsteht nicht1. bei einer grundlegenden Sanierung eines Parkplatzes,2. bei einer Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes um zumindest 70 Stellplätze oder3. bei einem Neubau eines Parkplatzes mit 100 oder weniger Stellplätzen,wenn der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres ab dem 29. März 2025 eingereicht wird oder mit dem Bau innerhalb eines Jahres ab dem 29. März 2025 tatsächlich begonnen wird.

### § 26 — Installationsvorgaben für Photovoltaikanlagen bei Gebäuden

§ 26 Installationsvorgaben für Photovoltaikanlagen bei Gebäuden(1) Beim Neubau von Gebäuden sowie der Renovierung eines Anteils von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verpflichtet, auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen. Die Pflichterfüllung kann auch durch Dritte erfolgen.(2) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch ganz oder teilweise erfüllt werden, indem1. eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung installiert und betrieben wird,2. eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung anstelle einer Photovoltaikanlage installiert und betrieben wird,3. eine Kombination aus Anlagen nach den Nummern 1 und 2 installiert und betrieben wird.(3) Von der Pflicht nach Absatz 1 ist ganz oder teilweise zu befreien, soweit1. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen; eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen und Mehrerlöse nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen; oder2. die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.(4) Für die Erteilung einer Befreiung sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Die Befreiung erfolgt auf Antrag der oder des Verpflichteten bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. § 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist für die Entscheidung mit der Beantragung der Befreiung beginnt.(5) Wird eine nach Absatz 1 bestehende Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht erfüllt, sind die Bauaufsichtsbehörden berechtigt, die Erfüllung der Pflicht anzuordnen. Im Übrigen gilt die Landesbauordnung.(6) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Wohngebäude, wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes eingereicht worden ist oder wenn mit dem Bau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes tatsächlich begonnen worden ist.

### § 27 — Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten

§ 27 Verordnungsermächtigung zu den PhotovoltaikpflichtenDas für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Kultur sowie für Wirtschaft zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung insbesondere folgende nähere Regelungen treffen:1. zu der in § 25 definierten Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen zu:a) Mindestanforderungen an die Beschaffenheit einer geeigneten offenen Parkplatzfläche,b) Mindestanforderungen an andere Außenflächen,c) Mindestanforderungen an die Photovoltaikanlage,d) in welchem Umfang eine geeignete Parkplatzfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss unde) Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung; 2. zu der in § 26 definierten Installationsvorgabe zu:a) Mindestanforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form und Neigung,b) Mindestanforderungen an andere Außenflächen,c) Mindestanforderungen an die Photovoltaikanlage,d) in welchem Umfang eine geeignete Dachfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss unde) Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung.

### § 28 — Nachhaltige Mobilität

§ 28 Nachhaltige MobilitätZiel des Landes Schleswig-Holstein ist es, eine nachhaltige und emissionsarme Mobilität zu erreichen, insbesondere durch:1. die Bereitstellung der dafür erforderlichen Infrastruktur,2. die Vernetzung und Ausbau der Mobilitätsangebote unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,3. den Einsatz klimaneutraler Antriebe und4. die Bereitstellung attraktiver Angebote umweltfreundlicher Verkehrsmittel.

### § 31 — Biologischer Klimaschutz und Erhalt und Ausbau von Humus im Boden

§ 31 Biologischer Klimaschutz und Erhalt und Ausbau von Humus im Boden(1) Böden, Mooren, Wäldern, pflanzlichem Aufwuchs (z.B. Dauergrünland) und Gewässern kommt unter anderem für den biologischen Klimaschutz eine herausragende Bedeutung zu. Moore haben eine ausgleichende Wirkung auf den Landschaftswasserhaushalt, können als Kohlenstoffspeicher dienen und sind deshalb von besonderer Bedeutung. Als Grundlage für einen weitreichenden Schutz und zur Renaturierung der Moore in Schleswig-Holstein werden die Aktivitäten in einem Programm zum Schutz der Moore gebündelt. In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 8 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Schutz der Moore und der weiteren Maßnahmen zum biologischen Klimaschutz berichten.(2) Humus ist als natürlicher Kohlenstoffspeicher der terrestrischen Ökosysteme zu erhalten (Speicherfunktion) und sein Aufbau im Boden zu fördern (Senkenfunktion). In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 8 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Humus im Boden berichten.

### § 32 — Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch das Land

§ 32Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch das LandDie Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um. Die Landesregierung schreibt die Anpassungsstrategie an den Klimawandel mindestens alle fünf Jahre fort.

### § 35 — Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 16 Absatz 1 die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien nicht erfüllt,2. entgegen § 22 Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, welche Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen werden sollen und auf welche Weise die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt werden soll,3. entgegen § 22 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachweist, dass und auf welche Weise die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt wird,4. entgegen § 25 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 keine Photovoltaikanlage errichtet oder betreibt,5. entgegen § 25 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis vorlegt.(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

### § 4 — Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten ...

§ 4 Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbehörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3(1) Bei Verfahren zur Entscheidung über Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 arbeiten die zu beteiligenden Behörden und die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen zügig und kooperativ mit der federführenden Zulassungsbehörde zusammen.(2) Die Träger öffentlicher Belange streben an, möglichst vor Ablauf der jeweiligen Fristen eine umfassende und abschließende Stellungnahme abzugeben.

### § 6 — Klimaschutz in der Landesverwaltung

§ 6Klimaschutz in der Landesverwaltung(1) Der Landesverwaltung kommt im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion zu. Für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung sollen die direkten Emissionen bis 2040 bilanziell vollständig reduziert werden. Für die Emissionen der Landesverwaltung gilt als Zwischenziel eine Minderung der direkten Emissionen um mindestens 65 Prozent bis 2030 gegenüber dem Durchschnitt der Referenzperiode 2015 bis 2017. Bis zum Jahr 2040 soll die Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften hinsichtlich der direkten Emissionen CO2-frei erfolgen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Gebäudebeheizung der Landesliegenschaften schrittweise für einen Betrieb mit niedrigen Systemtemperaturen ausgelegt, um die Gebäude auf eine Transformation der Fernwärmenetze vorzubereiten und die Integration Erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Bis 2040 soll die verbleibende Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften durch die Nutzung Erneuerbarer Energien realisiert werden. Für die Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien kommt der Anbindung der Landesliegenschaften an Wärmenetze eine hohe Bedeutung zu. Für das Erreichen der vorgenannten Ziele kommt der energetischen Gebäudesanierung eine besondere Bedeutung zu. Der Anteil der energetisch sanierten Gebäude soll deshalb jährlich gesteigert werden. Ergänzend wird die Landesregierung im Umgang mit dem Gebäudebestand die Möglichkeit einer Sanierung vorrangig vor der Variante eines Neubaus prüfen. Bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften sollen nachwachsende, recycelte oder recyclingfähige Baumaterialien standardmäßig verwendet werden, sofern für diese Baumaterialien die technische Eignung nachgewiesen wurde und die bauaufsichtlichen Zulassungen vorliegen.(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Reduktion der Emissionen in der Landesverwaltung eine Strategie erarbeitet. Diese setzt sich aus den Einzelstrategien „Bauen und Bewirtschaftung von Landesliegenschaften“, „Green-IT“, „Nachhaltige Beschaffung“ und „Klimaverträgliche Mobilität der Landesbediensteten“ zusammen. Die Landesverwaltung wendet die vorgenannten Einzelstrategien zur Erreichung der Klimaschutzziele der Landesverwaltung an. Die Landesregierung berichtet im Rahmen eines Monitorings regelmäßig über die Entwicklung der Emissionen der Landesverwaltung und die Umsetzung der jeweiligen Einzelstrategien. Anlassbezogen erfolgt eine Fortschreibung der erarbeiteten Strategie zur Stärkung des Klimaschutzes in der Landesverwaltung. Für die Beachtung ökologischer Folgekosten ist bei geeigneten Variantenuntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen und Beschaffung oberhalb eines Schwellenwerts von 500.000 Euro nach § 7 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ein kalkulatorischer Preis für vermiedene CO2-Emissionen vergleichend zu ermitteln und anzuwenden (CO2-Schattenpreis), sofern rechtssichere Daten zu den jeweiligen CO2-Emissonen während der Produktion und des Transports der Produkte oder der Erbringung von Dienstleistungen vorliegen und keine übergeordneten Gründe wie etwa innere Sicherheit, besondere technische Anforderungen entgegenstehen oder bereits bei der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers Produkte oder Dienstleistungen beschrieben werden, die mit einer größtmöglichen CO2-Vermeidung einhergehen. Der festzulegende Preis muss sich dabei am jeweils empfohlenen Kostensatz des Umweltbundesamtes orientieren. Hierbei ist der Wert der Empfehlung des Umweltbundesamtes aus der aktuellen Methodenkonvention mit Zugrundelegung von 0 Prozent Zeitpräferenzrate anzuwenden, zu finden unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/methodenkonvention-umweltkosten.(3) Neu zu errichtende Gebäude sowie Erweiterungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sind grundsätzlich unter Beachtung der Grundlagen des Passivhausstandards, entwickelt vom Passivhaus Institut in Darmstadt, zu planen und zu realisieren. Soweit im Einzelfall die Verwirklichung des Passivhausstandards technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, muss das zu errichtende Gebäude oder die Erweiterung des Gebäudes so ausgeführt werden, dass der nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten mindestens um 30 Prozent unterschritten werden.(4) Die Gesamtfläche von Büroräumen der Landesverwaltung ist bis 2035 um 20 Prozent zu reduzieren, ausgehend vom Referenzzeitpunkt 1. Januar 2019 und Fläche je Landesbediensteten.(5) Beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen von Landesliegenschaften oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen von Landesliegenschaften Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des Gebäudeenergiegesetzes.(6) Sofern bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften Arbeiten an Wärmeübergabesystemen stattfinden, sind diese auf die Verwendung mit möglichst geringen Systemtemperaturen auszulegen. Werden Wärmeerzeuger ersetzt oder erstmalig eingebaut, sind diese so auszuführen, dass direkte Emissionen, insbesondere aus Verbrennungsprozessen fossiler Energieträger, vermieden werden. Diese Anforderungen gelten bei Neubauvorhaben und im Bestand.(7) Befreiungen von den Anforderungen dieses Paragraphen können unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen gemäß § 102 des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit muss über die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen geführt werden. Das Finanzministerium ist zuständige Behörde für die Befreiung nach Satz 1.(8) Die Anforderungen an Landesliegenschaften nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten grundsätzlich nicht für angemietete Liegenschaften. Für neue anzumietende Liegenschaften sind falls vorhanden solche Liegenschaften für eine Anmietung vorzusehen, die den geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, soweit sie auch den weiteren fachlichen Anforderungen entsprechen.(9) Bei Hochbaumaßnahmen im Bereich der Landesliegenschaften wendet die Landesregierung grundsätzlich den Leitfaden Nachhaltiges Bauen an. Bei geeigneten Neubauten wird außerdem das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen angewendet.(10) Zur Steigerung der Nutzung von Erneuerbaren Energien in Landesliegenschaften soll die Landesregierung die in der Strategie identifizierten Handlungsempfehlungen umfassend umsetzen. Neben einer energetischen Sanierung des Bestands der Landesliegenschaften sind innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben insbesondere im Bereich Flexibilitäten zum Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage umzusetzen.(11) Das Land strebt an, die Quote sauberer Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung gemäß § 2 Nummer 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes und der Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes bis Ende 2025 auf 50 Prozent zu erhöhen. Bis Ende 2030 sollen alle Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung emissionsfrei sein. Fahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8 und 9 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes sind von den vorgenannten Regelungen ausgenommen, wobei ab 2035 nach Stand der verfügbaren Technik nur noch emissionsfreie Fahrzeuge beschafft werden sollen.(12) Die Landesregierung berichtet einmal pro Legislaturperiode umfassend über den Stand der Erreichung der Klimaschutzziele für die Landesverwaltung und die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen zur Zielerreichung.(13) Auf Gebäuden, bei denen es sich um Landesliegenschaften handelt, findet § 26 mit der Maßgabe Anwendung, dass unabhängig von Neubauten, Erweiterungen und Sanierungen sowie Renovierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von mindestens 12.500 kWp zu errichten sind. § 26 gilt nicht für Gebäude aus Containern oder Modulen mit einer Nutzungsdauer kleiner als sieben Jahren.

### § 8 — Monitoring zu den Klimaschutzzielen

§ 8 Monitoring zu den Klimaschutzzielen(1) Die Landesregierung soll einmal jährlich jeweils im Juni einen Monitoringbericht zu Energiewende und Klimaschutz in Schleswig-Holstein im Internet veröffentlichen. In diesem Bericht soll über den Stand der Erreichung der Ziele der Energiewende- und Klimaschutzpolitik der Landesregierung berichtet werden. Er soll, unter Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Angaben zu energie- und klimaschutzbezogenen Indikatoren, insbesondere zu Energieverbrauch, Stromerzeugung und -verbrauch, Wärmeversorgung und -verbrauch sowie Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein enthalten.(2) Zweimal pro Legislaturperiode soll die Landesregierung dem Landtag einen Bericht vorlegen, in dem sie umfassend über die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen in den relevanten Handlungsfeldern der Energiewende- und Klimaschutzpolitik berichtet.(3) Der Monitoringbericht nach Absatz 1 soll eine Prognose der Entwicklung der Treibhausgasemissionen nach Sektoren, der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und des Anteils der Wärme aus Erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch in Schleswig-Holstein bis 2030 enthalten und damit verbunden eine Einschätzung, inwieweit die Sektorziele 2030 gemäß § 3 Absatz 1 und die Ausbauziele für Erneuerbaren Energien gemäß § 3 Absatz 5 und 6 erreicht werden. Wird im Rahmen des Monitoring gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die energie- und klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll sich die Landesregierung für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln und umsetzen und darüber in den Energiewende- und Klimaschutzberichten berichten.

### § 9 — Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat

§ 9 Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat(1) Der im Jahr 2014 erstmals berufene Energiewendebeirat beim für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium soll fortgeführt werden. Er besteht aus Vertreterinnen und Vertretern insbesondere aus Parlament, Wirtschaft, Umwelt, Wissenschaft, Kommunen, Jugend, Sozialem und Religionsgemeinschaften. Die Berufung von Einzelpersonen und Institutionen erfolgt jeweils für eine Legislaturperiode. Über die Berufung entscheidet das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium.(2) Der Energiewendebeirat ist unabhängig und soll die Energiewende- und Klimaschutzpolitik in Schleswig-Holstein beratend begleiten. Er soll die mit Energiewende und Klimaschutz verbundenen Themen aufgreifen und gesellschaftlichen Akteuren eine Plattform zur Diskussion bieten.(3) Der Energiewendebeirat soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen sollen jeweils ein Schwerpunktthema haben.

### § 38 — Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1

§ 38 Finanzieller Ausgleich für die Verpflichtung nach § 10 Absatz 1(1) Die Gemeinden erhalten auf Antrag, sofern die Pflicht zur erstmaligen Erstellung eines Wärmeplans nicht nach § 10 Absatz 8 entfällt, für die aus der Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 entstehende Mehrbelastung in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl einen Ausgleichsbetrag in Form einer Abschlagszahlung. Maßgeblich ist die am 01. Januar 2024 fortgeschriebene Einwohnerzahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein. Der Antrag ist bei dem für Energiewende und Klimaschutz zuständigen Ministerium zu stellen.(2) Gemäß Absatz 1 erhalten Gemeinden,1. die weniger als 1.000 Einwohner aufwiesen, einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8.500 Euro,2. die 1.000 bis 10.000 Einwohner aufwiesen, einen einwohnerabhängigen Ausgleichsbetrag in Höhe von 8,50 Euro pro Einwohner und3. die mehr als 10.000 Einwohner aufwiesen, einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 80.000 Euro kombiniert mit einem zusätzlichen einwohnerabhängigen Ausgleichsbetrag in Höhe von 0,85 Euro pro Einwohnerals Abschlagszahlung.(3) Gemeinden, die deshalb nach § 10 Absatz 8 von der Pflicht nach § 10 Absatz 1 befreit sind, weil sie sich auf den Bestandsschutz nach § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes berufen, erhalten einen finanziellen Ausgleich. Der finanzielle Ausgleich wird auf die Anzeige nach § 10 Absatz 8 Satz 3 hin als einmalige Pauschalzahlung gewährt. Der Ausgleich beträgt1. für Gemeinden, die einen gemeinsamen Wärmeplan erstellen oder erstellt habena) und über weniger als 2.000 Einwohner verfügen: 1,50 € pro Einwohner;b) und über zumindest 2.000 Einwohner verfügen: 2.000 € zuzüglich 0,50 € pro Einwohner 2. für die übrigen Gemeinden,a) die über weniger als 12.000 Einwohner verfügen: 4.000 € zuzüglich 0,67 € pro Einwohner;b) die über zumindest 12.000 Einwohner verfügen: 12.000 €. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die Gemeinden erhalten auf Antrag abhängig von der Einwohnerzahl nach Absatz 2 für die Erfüllung der Fortschreibung für den Zeitraum 2029 bis 2038 einen pauschalen Ausgleichsbetrag.

### § 40 — Verordnungsermächtigungen für den finanziellen Ausgleich nach § 10 Absatz 1

§ 40 Verordnungsermächtigungen für den finanziellen Ausgleich nach § 10 Absatz 1(1) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung1. die Einzelheiten der Finanzierung der Zuweisungen nach § 38 Absatz 2 sowie das Verfahren nach § 39 Absatz 1 und2. die Höhe des Betrags zur Fortschreibung sowie das Verfahren nach § 38 Absatz 4regeln.(2) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist berechtigt, Formulare für die Anträge nach § 38 Absatz 4 sowie nach § 39 Absatz 1 und die Schlussabrechnung nach § 39 Absatz 2 zu erstellen und öffentlich bekannt zu machen. Die bekanntgemachten Formulare sind für die in Satz 1 genannten Zwecke zu verwenden.

### § 5 — Klimaschutz in der öffentlichen Verwaltung

§ 5 Klimaschutz in der öffentlichen Verwaltung(1) Öffentliche Stellen übermitteln dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium in einer von diesem vorgegebenen Vorlage erstmals zum 31. August 2026 und ab 2027 jährlich spätestens bis zum Ablauf des 31. August Daten über das jeweilige Vorjahr in der folgenden Aufschlüsselung1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,2. Endenergieverbrauch nach Sektoren, und3. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.(2) Öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Ämter, Kreise und Gemeinden. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Landes, der Ämter, Kreise und/ oder Gemeinden finanziert und mehrheitlich durch das Land, ein Amt, einen Kreis oder eine Gemeinde verwaltet werden, jedoch nicht kommerzieller oder gewerblicher Art sind.(3) Die Landesregierung kann auf der Grundlage des § 6 Absatz 8 des Energieeffizienzgesetzes durch Rechtsverordnung die Umsetzung von Absatz 1 und Absatz 2 regeln.

### § 11 — Vereinfachtes Verfahren

§ 11 Vereinfachtes Verfahren(1) Kommunale Wärmepläne können in einem vereinfachten Verfahren aufgestellt werden für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind und die nicht nach den §§ 4 und 5 der Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 348) zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören.(2) Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist es abweichend von den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes und dieses Gesetzes zulässig,1. abweichend von den §§ 7 und 13 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich den nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu Beteiligenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Planentwurf für zumindest einen Monat öffentlich auszulegen,2. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz auszuschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint,3. abweichend von § 18 Absatz 1 und 3 des Wärmeplanungsgesetzes von der Beschreibung und Darstellung der Betrachtungszeitpunkte 2030 und 2035 für die Wärmeversorgungsgebiete (Wärmenetzgebiet, Wasserstoffnetzgebiet, Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder Prüfgebiet) abzusehen,4. im Rahmen der Aufstellung des kommunalen Wärmeplans von der Verbrauchsdatenerfassung für Wärme abzusehen,5. bei der Darstellung der Ergebnisse der Bestandsanalyse nach § 15 des Wärmeplanungsgesetzes sowohl auf eine Differenzierung des aktuellen jährlichen Wärmeverbrauchs oder Wärmebedarfs nach Endenergiesektoren als auch aus den Wärmedaten auf die Bestimmung der resultierenden Treibhausgasemissionen gemäß Abschnitt I, Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,6. auf die Darstellung der überwiegenden Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.6 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,7. auf die Darstellung der Kunden oder Letztverbraucher nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Form einer standortbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.7 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,8. auf die Darstellung der geplanten Wärmenetze, Gasnetze und Abwassernetze gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.8 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,9. auf die Darstellung der geplanten Wärmeerzeugungsanlagen, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in ein Wärmenetz einspeist, mit Informationen zur abgabeseitigen Nennleistung, zum Jahr der Inbetriebnahme und zum Energieträger in Form einer standortbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.9 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,10. auf die Darstellung der geplanten Wärme- und Gasspeicher, differenziert nach Art des Gases, der gewerblich betrieben wird, in Form einer standortbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.10 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,11. auf die Darstellung der geplanten Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen mit einer Kapazität von mehr als 1 Megawatt installierter Elektrolyseleistung in Form einer standortbezogenen Darstellung gemäß Abschnitt I, Ziffer 2.11 der Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu verzichten,12. im Rahmen der Potenzialanalyse abweichend von Anlage 2 Abschnitt II des Wärmeplanungsgesetzes auf die räumlich differenzierte Ausweisung von Heilquellengebieten zu verzichten,13. im Rahmen der Potenzialanalyse abweichend von Anlage 2 Abschnitt II des Wärmeplanungsgesetzes auf die räumliche Darstellung der abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in industriellen und gewerblichen Prozessen zu verzichten,14. im Rahmen des Zielszenarios abweichend von Anlage 2 Abschnitt III des Wärmeplanungsgesetzes den Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf zugrunde zu legen,15. im Rahmen des Zielszenarios abweichend von Anlage 2 Abschnitt III des Wärmeplanungsgesetzes auf die Beschreibung der Indikatoren jeweils für die Jahre 2035 und 2045 zu verzichten,16. bei der Beschreibung des Zielszenarios nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 Abschnitt III, Ziffer 1 des Wärmeplanungsgesetzes von der Differenzierung nach Endenergiesektoren beim Indikator jährlicher Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung abzusehen,17. im Rahmen des Zielszenarios abweichend von Anlage 2 Abschnitt III, Ziffer 2 des Wärmeplanungsgesetzes auf die Darstellung der jährlichen Emission von Treibhausgasen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes der gesamten Wärmeversorgung des beplanten Gebiets zu verzichten,18. im Rahmen des Zielszenarios abweichend von Anlage 2 Abschnitt III, Ziffern 5 und 7 des Wärmeplanungsgesetzes auf die Darstellung der Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz oder Gasnetz und deren jeweiliger Anteil an der Gesamtheit der Gebäude im beplanten Gebiet in Prozent zu verzichten,19. bei der Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 des Wärmeplanungsgesetzes abweichend von Anlage 2 Abschnitt V des Wärmeplanungsgesetzes von der Darstellung der Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung zu verzichten,20. bei der Darstellung der Umsetzungsstrategie und von Umsetzungsmaßnahmen nach § 20 des Wärmeplanungsgesetzes abweichend von Anlage 2 Abschnitt VI des Wärmeplanungsgesetzes von der Darstellung der Ziffern 3, 4 und 5 zu verzichten.(3) Eine verkürzte Wärmeplanung ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes zulässig.

### § 13 — Ausführungsbestimmungen zum Wärmeplanungsgesetz

§ 13 Ausführungsbestimmungen zum Wärmeplanungsgesetz(1) § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ab dem 01. Januar 2040 ein aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammender Anteil in Höhe von 100 Prozent zu erreichen ist.(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 28 Absatz 5, des § 29 Absatz 2, 3 und 6 sowie des § 32 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Abweichung von Satz 1 eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 28 Absatz 5, § 29 Absatz 2, 3 und 6 sowie § 32 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes aus dem Geschäftsbereich des für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministeriums zu bestimmen.

### § 14 — Wärmeportal

§ 14 Wärmeportal(1) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium führt ein Online-Portal zur Darstellung von Wärmenetzen zu dem Zweck, die Transformation der Wärmeversorgung hin zur Dekarbonisierung im Internet darzustellen. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist nach Maßgabe dieses Abschnitts berechtigt, Daten zu Wärmenetzen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und in einem Online-Portal zu veröffentlichen.(2) Betreiberinnen und Betreiber von am 1. Januar 2025 bestehenden Wärmenetzen mit mindestens zehn Hausanschlüssen haben den Betrieb dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 anzuzeigen. Der Betrieb neuer Wärmenetze ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme dem für Energie und Klimaschutz zuständigem Ministerium anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch im Fall einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Wärmenetzes.(3) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium darf für diesen Zweck die folgenden Daten verarbeiten und veröffentlichen:1. Darstellung des Verlaufs der Hauptleitungen eines Wärmenetzes,2. Jahr der Inbetriebnahme des dargestellten Wärmenetzes,3. Betreiberin oder Betreiber des Wärmenetzes,4. Art des Wärmenetzes; dabei ist insbesondere zu unterscheiden:a) nach dem Energieträger wie etwa Biomasse, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme, Strom, Erdgas, Öl oder Kohle (Primärenergie) undb) nach dem Transportmedium wie etwa kalte Wärme, Wasser oder Dampf, 5. den aktuellen Anteil Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme an der jährlichen Nettowärmeerzeugung der leitungsgebundenen Wärme in Prozent und6. Vorliegen eines Anschluss- und Benutzungszwangs für das Wärmenetz.Eine Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt nur nach Maßgabe des § 15 dieses Gesetzes.(4) Auskunftspflichtig für die Datenerhebung nach Absatz 3 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Wärmenetzen.(5) § 11 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes gilt entsprechend.(6) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang der nach Absatz 2 erforderlichen Anzeige zu erlassen.

### § 15 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium ist berechtigt personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 14 zu verarbeiten, soweit dies für den in § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zweck erforderlich ist.(2) Eine Veröffentlichung von Leitungsverläufen ist auch zulässig, soweit sich aus der Veröffentlichung der Leitungsverläufe Rückschlüsse auf einzelne Haushalte oder natürliche Personen ziehen lassen. Eine Veröffentlichung von Daten zu Grundstücksanschlussleitungen ist nur zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich hieraus Rückschlüsse auf einzelne Haushalte oder natürliche Personen ziehen lassen. Im Übrigen ist eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten nur in anonymisierter Form zulässig.(3) Erhobene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die Erstellung und den Betrieb des Online-Portals nicht mehr benötigt werden.

### § 17 — Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absatz 1

§ 17 Erfüllung der Pflicht nach § 16 Absatz 1(1) Die Pflicht nach § 16 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn1. mindestens eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 2 verwirklicht wird,2. die Ersatzmaßnahme im Sinne des Absatzes 3 verwirklicht wird, oder3. Maßnahmen nach Absatz 2 oder die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 sowie Absatz 4 kombiniert in einer Weise eingesetzt werden, die einer Deckung des Wärmeenergiebedarfs von zumindest 15 Prozent entspricht.Soll die Pflicht auf eine andere Art erfüllt werden, ist nachzuweisen, dass die angedachte Art tatsächlich geeignet ist, die Pflicht zu erfüllen.(2) Die Pflicht nach § 16 Absatz 1 gilt als erfüllt in folgenden Konstellationen:1. wenn eine oder eine Kombination mehrerer der in § 71 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes genannten Anlagen in der dort und in den §§ 71b bis 71g des Gebäudeenergiegesetzes bezeichneten Weise eingebaut und betrieben wird oder werden;2. solarthermische Anlage, sofern bei einem Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten eine Aperturfläche von 0,05 m2 je m2 Wohnfläche und im Übrigen bei Wohngebäuden eine Aperturfläche von 0,04 m2 je m2 Wohnfläche installiert wird, oder sofern die solarthermische Anlage den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent deckt und dies durch eine qualifizierte Energieberaterin oder einen qualifizierten Energieberater bestätigt wird;3. Anschluss an ein Wärmenetz, sofern mindestens 15 Prozent der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Ein Anschluss an ein Wärmenetz, welches noch nicht die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, gilt als Erfüllung der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien, wenn die Betreiberin oder der Betreiber des Wärmenetzes einen Dekarbonisierungsfahrplan erstellt hat, welcher auf Verlangen der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen ist;4. Wärmepumpe, wenn dadurch der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird;5. Heizungsanlagen zur Nutzung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse sowie grünem Wasserstoff, sofern eine öl- oder gasbetriebene Heizungsanlage oder gasbetriebene Brennstoffzelle zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs genutzt und mit einem Brennstoff betrieben wird, der durch Beimischung zu mindestens 15 Prozent aus Erneuerbaren Energien besteht. Der Nachweis über den beigemischten Anteil kann beispielsweise durch einen Bezugsvertrag oder eine Rechnung erbracht werden. Gasförmige Biomasse muss bei Biomethan die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2d des Gebäudeenergiegesetzes oder bei biogenem Flüssiggas die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 3c Gebäudeenergiegesetzes erfüllen. Flüssige Biomasse muss den Anforderungen nach § 71f Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen. Die Pflicht nach § 16 wird bei einem Betrieb von mehreren zentralen Heizkesseln zur Deckung der Grundlast erfüllt, sofern mindestens 15 Prozent der Nennwärmeleistung des Kessels durch Biomasse gedeckt wird;6. Nutzung fester Biomasse, wenna) dadurch der Wärmebedarf vollständig gedeckt wird,b) durch eine mit fester Biomasse betriebene Heizungsanlage der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird,c) eine Einzelraumfeuerungsanlage gemäß § 2 Nummer 3 der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit fester Biomasse betrieben wird und mindestens 30 Prozent der Wohnfläche beheizt und an mindestens 90 Tagen im Jahr benutzt wird oder mit einem Wasserwärmeüberträger zum Zentralheizungssystem ausgestattet ist; 7. Heizungsanlagen oder Brennstoffzellen zur Nutzung von Wasserstoff, sofern ein Brennstoff genutzt wird, der zumindest aus 15 Prozent grünem Wasserstoff besteht;8. Strom in einer Stromheizung, wenn dadurch der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird;9. sonstige Nutzung unvermeidbarer Abwärme, wenn dadurch der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt wird.(3) Die Pflicht nach § 16 Absatz 1 kann durch folgende Ersatzmaßnahmen erfüllt werden:1. Anschluss an ein Wärmenetz, das einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2025;2. Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz.(4) Mit der Erstellung eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans kann die Pflicht nach § 16 Absatz 1 anteilig zu einem Drittel, das heißt mit einem Anteil von 5 Prozentpunkten, erfüllt werden. Der gebäudeindividuelle Sanierungsfahrplan muss durch eine qualifizierte Energieberaterin oder einen qualifizierten Energieberater erstellt werden.(5) Es wird unwiderleglich vermutet, dass die Pflicht nach § 16 Absatz 1 erfüllt worden ist, wenn1. eine Anzeige nach § 22 Absatz 1 Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist,2. eine wirksame Bescheinigung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 vorliegt und3. alle angezeigten Maßnahmen der Anzeige entsprechend umgesetzt worden sind.

### § 1 — Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie eines rechtlichen Rahmens für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen die Belange des Klimaschutzes zu konkretisieren und zu stärken.

### § 10 — Anpassung an den Klimawandel

§ 10 Anpassung an den KlimawandelDie Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um.

### § 11 — Ordnungswidrigkeit

§ 11 Ordnungswidrigkeit(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 2 die Daten nicht zusammengefasst und anonymisiert übermittelt oder Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten darstellen, bei der Übermittlung nicht als vertraulich kennzeichnet,2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 die Daten zu einem anderen Zweck als zur Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwendet oder die Daten nicht löscht, die nicht zum Zweck der Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwendet werden,3. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder § 7 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 und 3 nicht sicherstellt, dass keine Rückschlüsse auf den Verbrauch einzelner Haushalte oder Gewerbebetriebe gezogen werden können und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben,4. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4 oder § 7 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 4 die erhaltenen Daten weitergibt oder nicht löscht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Falls der Täter aus der Ordnungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen. Reicht der aus Satz 1 genannte Geldbetrag zur Anwendung des Satzes 2 nicht aus, so kann er überschritten werden.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen 1. Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird; bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ist Abwärme nur diejenige Wärme, die bisher nicht für Wärmeanwendungen genutzt wird,2. Energieeffizienz im Sinne dieses Gesetzes ist das Verhältnis von Ertrag an Leistung zum Energieeinsatz,3. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 2 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), sowie solche im Sinne von § 5 Nummer 14 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498),4. Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden erzeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme-, Kälte-, Strom- oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten,5. Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die im Boden vorliegende abgestorbene organische Substanz,6. Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, die im Eigentum des Landes stehen und vom oder im Auftrag des Landes bewirtschaftet werden; dies sind die Liegenschaften des Zentralen Grundvermögens zur Behördenunterbringung und die Liegenschaften der Ressorts; darüber hinaus sind auch Liegenschaften von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; auch wenn nur Gebäude, nicht jedoch die Grundstücke, im jeweiligen Eigentum stehen, sind die Gebäude als Liegenschaften anzusehen,7. Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Landesbehörden nach §§ 4 bis 7 Landesverwaltungsgesetz sowie landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; ausgenommen sind dabei die Landräte und Landrätinnen der Kreise, die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte und die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord als untere Landesbehörden,8. Öffentliches Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und für Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, der Rechtspflege oder als öffentliche Einrichtung genutzt wird,9. Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ista) jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften undb) jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbaraa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen odercc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können, 10. Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O),11. Wärmeenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Raumheizung (Heizwärmebedarf) und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung; der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789), zugrunde gelegt werden; soweit diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärmeenergiebedarfs enthalten, wird der Wärmeenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet,12. Wärme- und Kältenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen allgemeinen Versorgung mit Wärme oder Kälte, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlage hinaus haben und an die eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann,13. Wärme- und Kältenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz verteilen,14. Wärme- und Kältepläne im Sinne dieses Gesetzes beinhalten die systematische und qualifizierte Erhebung des aktuellen Wärme- oder Kältebedarfs, eine Prognose zur zukünftigen Entwicklung des Bedarfs, eine Übersicht über in der Kommune vorhandene Potenziale zur Wärme- oder Kälteerzeugung, die aktuelle Wärme- und Kälteversorgungsstruktur und Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen; hierauf aufbauend werden im Wärme- oder Kälteplan Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Reduzierung und klimaschonenden Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs entwickelt; ein Wärme- oder Kälteplan ist Grundlage für eine Verknüpfung der energetischen Gebäudesanierung mit einer möglichst CO2-armen Energieversorgung im Rahmen der strategischen Planung der Energieversorgung einer Gemeinde.

### § 3 — Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze

§ 3 Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze(1) Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein soll bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent, bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 70 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 verringert werden. Angestrebt wird für 2050 der obere Rand des Zielkorridors. (2) Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. (3) Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 auf mindestens 37 Terawattstunden ausgebaut werden. (4) Der Anteil der Wärme aus Erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch (Endenergieverbrauch Wärme) soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 mindestens 22 Prozent betragen. (5) Die Landesregierung soll die Ziele nach Absatz 3 und 4 für den Zeitraum ab dem Jahr 2025 in den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 1 fortschreiben.

### § 4 — Klimaschutzziele, Umsetzung und Monitoring für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein

§ 4 Klimaschutzziele, Umsetzung und Monitoring für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein(1) Der Landesregierung kommt im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion zu. Für die Landesverwaltung sind die Klimaschutzziele des § 3 Absatz 1 verbindlich. Dabei gelten folgende Modifikationen: Ziel für die Landesliegenschaften insgesamt ist eine Minderung der flächenspezifischen CO2-Emissionen (pro Einheit Nutzfläche) des Strom- und Wärmeverbrauchs um 40 Prozent bis 2020 bezogen auf das Referenzjahr 1990. Bis zum Jahr 2050 soll die Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften CO2-frei erfolgen. Bis Ende des Jahres 2019 soll eine Strategie zur Erreichung der Klimaschutzziele für die Landesverwaltung vorgelegt werden. (2) Neu zu errichtende Nichtwohngebäude sowie Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen von Nichtwohngebäuden auf Landesliegenschaften sollen mit einem energetischen Standard geplant und realisiert werden, der mindestens 30 Prozent über den Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 beziehungsweise § 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 der Energieeinsparverordnung in der durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geänderten Fassung liegt. Grundlegende Renovierungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sollen so geplant und realisiert werden, dass diese höchstens einen Wärmebedarf von 50 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nettogrundfläche und Jahr erreichen. Ausgenommen sind Bauvorhaben, über die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bereits eine haushaltsmäßige Anerkennung der Finanzunterlage-Bau durch das Finanzministerium Schleswig-Holstein vorliegt. Es soll bis 2050 eine CO2-freie Restwärmeversorgung von Landesliegenschaften vorrangig durch effiziente Nutzung Erneuerbarer Energien realisiert werden; der Anbindung der Landesliegenschaften an Wärmenetze kommt zur Erreichung dieses Ziels eine hohe Bedeutung zu. (3) Bei Hochbaumaßnahmen im Bereich der Landesliegenschaften wendet die Landesregierung den Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, an. Zusätzlich wendet die Landesregierung bei ausgewählten Hochbaumaßnahmen das Zertifizierungsverfahren nach dem „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, an und entscheidet auf Basis einer durchzuführenden Evaluation über eine zukünftige Anwendung für alle Hochbaumaßnahmen. (4) Zur Steigerung der Nutzung von Erneuerbaren Energien in Landesliegenschaften identifiziert die Landesregierung energetisch und wirtschaftlich sinnvolle Vorhaben sowie innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben insbesondere im Bereich Flexibilitäten zum Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung. (5) Die Landesregierung erarbeitet zur Erreichung der Klimaschutzziele bis zum 1. Juli 2018 eine „Green-IT-Strategie“ zur Steigerung der Energieeffizienz bei der Beschaffung und Nutzung von Informationstechnik sowie Strategien zur Nachhaltigen Beschaffung und für klimaverträgliche Mobilität der Landesbediensteten. Die Landesregierung gibt sich zur Umsetzung der jeweiligen Strategien einen Zeitplan und legt ein Monitoring fest. (6) Die Landesregierung berichtet einmal pro Legislaturperiode umfassend, erstmals in der 2017 beginnenden Legislaturperiode, über den Stand der Erreichung der Klimaschutzziele für die Landesverwaltung und die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen zur Zielerreichung.

### § 5 — Monitoring zu den Klimaschutzzielen für das Land Schleswig-Holstein

§ 5 Monitoring zu den Klimaschutzzielen für das Land Schleswig-Holstein(1) Die Landesregierung soll dem Landtag einmal jährlich jeweils zur Juni-Sitzung einen Energiewende- und Klimaschutzbericht vorlegen. In diesem Bericht wird über die Ziele der Energiewende- und Klimaschutzpolitik der Landesregierung und über den Stand ihrer Erreichung berichtet. Er soll Angaben zu energie- und klimaschutzbezogenen Indikatoren, insbesondere zu Energieverbrauch, Stromerzeugung und -verbrauch, Wärmeversorgung und -verbrauch sowie Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein enthalten. Weiter soll über Maßnahmen aus den Handlungsfeldern berichtet werden, die im Beirat für Energiewende und Klimaschutz nach § 6 Absatz 3 im jeweiligen Jahr schwerpunktmäßig behandelt wurden. (2) Mindestens zweimal pro Legislaturperiode soll die Landesregierung im Rahmen der Energiewende- und Klimaschutzberichte nach Absatz 1 umfassend über die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen in den relevanten Handlungsfeldern der Energiewende- und Klimaschutzpolitik berichten. (3) Wird im Rahmen des Monitoring gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die energie- und klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll sich die Landesregierung für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln und umsetzen und darüber in den Energiewende- und Klimaschutzberichten berichten.

### § 6 — Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat

§ 6 Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat(1) Der im Jahr 2014 erstmals berufene Energiewendebeirat beim für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium soll fortgeführt werden. Er besteht aus Vertreterinnen und Vertretern insbesondere aus Parlament, Wirtschaft, Umwelt, Wissenschaft, Kommunen und Kirchen. Die Berufung von Einzelpersonen und Institutionen erfolgt jeweils für eine Legislaturperiode. Über die Berufung entscheidet das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium. (2) Der Energiewendebeirat ist unabhängig und soll die Energiewende- und Klimaschutzpolitik in Schleswig-Holstein beratend begleiten. Er soll die mit Energiewende und Klimaschutz verbundenen Themen aufgreifen und gesellschaftlichen Akteuren eine Plattform zur Diskussion bieten. (3) Der Energiewendebeirat soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen sollen jeweils ein Schwerpunktthema haben.

### § 7 — Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung

§ 7 Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung(1) Gemeinden sind im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung berechtigt, kommunale Wärme- und Kältepläne aufzustellen. (2) Energieunternehmen und öffentliche Stellen, insbesondere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung folgende zum Zweck der Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen erforderliche vorhandene energiewirtschaftliche Daten zum Gemeindegebiet oder zu bestimmten Teilen davon in zusammengefasster und anonymisierter Form zu übermitteln: 1. Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energieverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen an Brennstoffen sowie Strom zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen,2. Angaben zu Art, Alter, Lebensdauer, Brennstoffen, Wärmeleistung und dem Anteil Erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung an der Wärmeleistung von Wärmeerzeugungsanlagen,3. Angaben zu Art, Alter, Lebensdauer, Lage und der Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen,4. weitere zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen zwingend erforderliche Angaben. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Die ersuchende Gemeinde trägt die Kosten der Datenbereitstellung und -übermittlung. Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung festzulegen, welche näheren Angaben zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen im Sinne von Nummer 4 zwingend erforderlich sind. (3) Soweit zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen erforderlich, kann die Gemeinde den Wärmeenergiebedarf, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung und die anfallende Abwärme von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie öffentlichen Gebäuden ermitteln. Hierzu kann sie Angaben über die Höhe des Wärmeenergiebedarfs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils Erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie, soweit vorhanden, ein Lastprofil der anfallenden Abwärme verlangen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Gemeinde darf die übermittelten Daten nur zum Zweck der Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwenden und muss diese löschen, soweit sie nicht zu diesem Zweck verwendet werden. Im Rahmen der Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen stellt die Gemeinde sicher, dass keine Rückschlüsse auf den Verbrauch einzelner Haushalte oder Gewerbebetriebe gezogen werden können und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Abweichend von Satz 2 sind Rückschlüsse auf personenbezogene Daten bei Einwilligung der Betroffenen nach § 12 Landesdatenschutzgesetz zulässig, hinsichtlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gilt § 10 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279) entsprechend. Die Gemeinde darf vorbehaltlich des Absatzes 5 die erhaltenen Daten nicht weitergeben und muss nach Aufstellung des Wärme- oder Kälteplans alle erhaltenen und daraus erzeugten Daten vollständig löschen. (5) Soweit die Gemeinden Dritte mit der Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne beauftragen, dürfen die Gemeinden die nach Absatz 2 und 3 erhaltenen Daten an die beauftragten Dritten weitergeben. Absatz 4 gilt entsprechend für die beauftragten Dritten. Durch eine Beauftragung Dritter bleibt die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Erfüllung der Pflichten aus Absatz 4 unberührt.

### § 8 — Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung

§ 8 Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung(1) Die Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), hat im Internet zu erfolgen. Die Bekanntgabepflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2017. (2) Natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz an Dritte liefern oder ein Wärme- oder Kältenetz betreiben, haben ab dem 1. Juli 2017 folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen: 1. Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Wärme- und Kälteerzeugung sowie der einzelnen Wärme- oder Kältenetze, der im letzten oder vorletzten Jahr verwendet worden ist, sowie Informationen über Kohlendioxidemissionen,2. den Primärenergiefaktor im jeweiligen Netz. (3) Das für Energie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Methodik der Ermittlung und Darstellung der Informationen festzulegen.

### § 9 — Erhalt und Aufbau von Humus im Boden

§ 9 Erhalt und Aufbau von Humus im BodenHumus ist als natürlicher Kohlenstoffspeicher der terrestrischen Ökosysteme zu erhalten (Speicherfunktion) und sein Aufbau im Boden zu fördern (Senkenfunktion). In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Humus im Boden berichten.

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— Gesetz über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Energiewende- und Klimaschutzgesetz - EWKG) Vom 7. März 2017*
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-EWKSGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
