EWiVzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung Vom 26. Mai 1982

Ausfertigungsdatum:
26.05.1982
Fundstelle:
GVOBl. 1982 153
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EWiVzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Buchst. a des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1075), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 (1) Die den Kreisen aufgrund des § 16 Abs. 1 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979(BGBl. I S. 52) zustehende Befugnis zur Ausstellung von Bezugsscheinen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung wird auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. (2) Von der Übertragung der Befugnis nach Absatz 1 sind ausgenommen: a) Bezugsscheine für Einrichtungen zur Sammelverpflegung und b) Bezugsscheine, die Liefergebote im Sinne von § 30 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung enthalten.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.