BPrZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (Zuständigkeitsverordnung Buchprüfung - BPrZustVO) Vom 8. März 2011

Ausfertigungsdatum:
08.03.2011
Fundstelle:
GVOBl. 2011, 88
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 und 7, Artikel 6 Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 10 Abs. 1 und 3 und Artikel 11 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (ABl. EU Nr. L 143/1), ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für die Förderungsmaßnahmen, die von ihm oder seinen nachgeordneten Behörden durchgeführt werden.

§ 2

§ 2Die Ermächtigung zur Änderung, Aufhebung oder zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

Eingangsformel BPrZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 und 7, Artikel 6 Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 10 Abs. 1 und 3 und Artikel 11 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (ABl. EU Nr. L 143/1), ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für die Förderungsmaßnahmen, die von ihm oder seinen nachgeordneten Behörden durchgeführt werden.

§ 2

§ 2Die Ermächtigung zur Änderung, Aufhebung oder zum Erlass dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG vom 6. September 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 473)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 87, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.