EWG4045/89VzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG Vom 6. September 1994

Ausfertigungsdatum:
06.09.1994
Fundstelle:
GVOBl. 1994 473
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EWG4045/89VzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 und 4, Artikel 6 Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 10 Abs. 1 und 3 und Artikel 11 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. der EG Nr. L388/18) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für die Förderungsmaßnahmen, die von ihm oder seinen nachgeordneten Behörden durchgeführt werden.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.