Landesverordnung über die zuständige Stelle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EWG-Umweltaudit-Zuständigkeits-Verordnung) Vom 25. April 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 25.04.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. 1995, 166
§ 1Zuständige Stelle nach Artikel 6 bis 9 der EWG-Verordnung Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. 168/1) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Es kann durch Verordnung die ihr obliegenden Aufgaben auf eine andere Behörde ihres Geschäftsbereiches übertragen.
§ 1Zuständige Stelle nach Artikel 6 bis 9 der EWG-Verordnung Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. 168/1) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung. Es kann durch Verordnung die ihr obliegenden Aufgaben auf eine andere Behörde ihres Geschäftsbereiches übertragen.
§ 1Zuständige Stelle nach Artikel 6 bis 9 der EWG-Verordnung Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. 168/1) ist das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur. Es kann durch Verordnung die ihr obliegenden Aufgaben auf eine andere Behörde ihres Geschäftsbereiches übertragen.
Aufgrund des § 28 Abs. 4 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Stelle nach Artikel 6 bis 9 der EWG-Verordnung Nr. 1836/93 vom 29. Juni 1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. 168/1) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Es kann durch Verordnung die ihr obliegenden Aufgaben auf eine andere Behörde ihres Geschäftsbereiches übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.