Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit in Europa-, Ostsee- und internationalen Angelegenheiten Vom 24. November 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 24.11.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 536
AnlageStaatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit in Europa-, Ostsee- und internationalen AngelegenheitenDas Land Schleswig-Holstein,vertreten durch den Ministerpräsidenten, unddie Freie und Hansestadt Hamburg,vertreten durch den Senat, und dieser vertreten durch den Ersten Bürgermeister und Präsidenten des Senats, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag: PräambelIm Bewusstsein, dass die Länder im erweiterten Europa und im Zuge der Globalisierung stärker als bisher im Wettbewerb mit anderen Regionen stehen und sich nur durch eine immer engere Zusammenarbeit in Europa und in der Welt behaupten können, kommen die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein überein, ihre Zusammenarbeit in Europa-, Ostsee- und internationalen Angelegenheiten zu intensivieren und damit weiter zu stärken. Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg laden die norddeutschen Länder Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen ein, sich über die bereits praktizierte norddeutsche Zusammenarbeit hinaus an diesem Prozess zu beteiligen. Des Weiteren sind die Anrainer der Ostsee die bevorzugten Partner der vertragsschließenden Länder.
Artikel 1 Formen der Zusammenarbeit(1) Die Zusammenarbeit erfolgt auf einer Basis des Vertrauens und der gegenseitigen Unterstützung. Ein gemeinschaftliches Auftreten in der Außenvertretung wird angestrebt. (2) Zwischen den beiden Landesregierungen wird ein regelmäßiger Informationsaustausch in Europa-, Ostsee- und internationalen Angelegenheiten vereinbart, mit dem Ziel sich in diesen Politikfeldern abzustimmen. (3) Die Länder streben eine gegenseitige Beteiligung an Delegationsreisen an. (4) Die institutionelle Kooperation erfolgt durch die Unterhaltung gemeinsamer Vertretungen im Ausland. Diese können als gemeinsame Dienststellen ausgestaltet sein. Daneben ist jede weniger intensive Zusammenarbeit in Form einer Bürogemeinschaft oder einer sonstigen Organisations- und Rechtsform möglich.
Artikel 2 Gemeinsame Vertretungen(1) Die Länder kommen überein, zur Wahrnehmung ihrer Belange gemeinsame Vertretungen im Ausland zu unterhalten. Dabei streben die Länder eine europapolitische Kooperation auch mit den anderen norddeutschen Ländern und Regionen des Ostseeraumes an. (2) Organisationsform, Größe und Aufgaben der einzelnen Vertretungen sowie die Bestimmung ihres Standortes bleiben ergänzenden vertraglichen Regelungen im Rahmen eines Verwaltungsabkommens vorbehalten.
Artikel 3 Gemeinsame Dienststellen(1) Soweit die Länder eine gemeinsame Vertretung in Form einer gemeinsamen Dienststelle vereinbaren, wird diese gemeinschaftlich geleitet. Die jeweils fachlich zuständigen Stellen der Länder üben die Aufsicht über die gemeinsame Dienststelle aus. (2) Das Personal wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für beide Länder tätig. Soweit es Aufgaben für das andere Land wahrnimmt, ist es diesem fachlich verantwortlich und weisungsgebunden. (3) Die Kosten für die notwendigen Personal- und Sachausgaben der gemeinsamen Dienststelle werden anteilig getragen. Die Personalkosten für entsandtes Personal werden im Regelfall von dem jeweils entsendenden Land getragen. (4) Weitere Einzelheiten bleiben ergänzenden vertraglichen Regelungen im Rahmen eines Verwaltungsabkommens vorbehalten.
Artikel 4 Hanse-Office in Brüssel(1) Die Länder führen ihre am 24. August 1990 vertraglich begründete und durch das Abkommen vom 10. Juni 2004 bestätigte Zusammenarbeit in Brüssel als gemeinsame Dienststelle unter der Bezeichnung „Hanse-Office - Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein bei der Europäischen Union“ (Hanse-Office in Brüssel) fort. (2) Das Hanse-Office in Brüssel dient der Interessenwahrnehmung der Länder und vertritt ihre Positionen gegenüber der Europäischen Union. (3) Das Nähere, insbesondere zu den Aufgaben, zur Größe, Organisation und Finanzierung der Vertretung, wird in einem gesonderten Abkommen geregelt.
Artikel 5 Hanse-Office in St. Petersburg(1) Zur Wahrnehmung ihrer Interessen eröffnen die Länder ein gemeinsames Büro in St. Petersburg unter der Bezeichnung „Hanse-Office - Gemeinsame Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein in Nordwest-Russland“ (Hanse-Office in St. Petersburg). (2) Das Hanse-Office in St. Petersburg dient der Interessenwahrnehmung der Länder in der Nordwest-Region Russlands, insbesondere in St. Petersburg, Nowgorod und Pskow. (3) Das Nähere, insbesondere zu den Aufgaben, zur Größe, Organisation und Finanzierung der Vertretung, bleibt ergänzenden vertraglichen Regelungen im Rahmen eines Verwaltungsabkommens vorbehalten.
Artikel 6 KündigungDieser Staatsvertrag kann von jedem Land ganz oder teilweise mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Artikel 7 Änderungen und ErgänzungenÄnderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Artikel 8 RatifikationDer Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen.
Artikel 9 InkrafttretenDer Staatsvertrag tritt mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft*.
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7401-1 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem am 1. November 2005 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Zusammenarbeit in Europa-, Ostsee- und internationalen Angelegenheiten wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
Ermächtigungen
§ 2 Ermächtigungen(1) Die Landesregierung wird ermächtigt zur Umsetzung des Abschnitts II des Staatsvertrages, zuschussneutral die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen durch Einrichtung von Haushaltstiteln und durch Ausbringung von Haushaltsvermerken zu schaffen. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen zur Errichtung gemeinsamer Einrichtungen im Sinne der Artikel 1 bis 3 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.