Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schloß Eutin" Vom 24. April 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. 1992, 228
Aufsicht
§ 11 AufsichtAufsichtsbehörde ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein.
Mitglied des Vorstandes
§ 8 Mitglied des Vorstandes(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ihm gehören an1. Anton Günther Herzog von Oldenburg oder eine von ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter seines Hauses und2. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter.(2) Anton Günther Herzog von Oldenburg und jedes nachfolgende Vorstandsmitglied aus den Hause Oldenburg soll durch Verfügung von Todes wegen seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger bestimmen; dies soll nach Möglichkeit der jeweilige Chef des Hauses Oldenburg sein. Fehlt es an einer Verfügung von Todes wegen, so bestimmt sich die Nachfolge nach dem Hausgesetz des Hauses Oldenburg.
Satzung
§ 10 Satzung(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über1. das Nähere über die Berufung und Abberufung der Organe,2. das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der Organe,3. das Nähere über die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung und4. die Aufhebung der Stiftung durch Selbstauflösung.(2) Die Satzung wird gemeinsam von Anton Günther Herzog von Oldenburg und dem das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein erlassen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.(4) Im Falle der Selbstauflösung nach Absatz 1 Nr. 4 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes nicht anzuwenden.
Aufsicht
§ 11 AufsichtAufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein.
Mitglied des Vorstandes
§ 8 Mitglied des Vorstandes(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ihm gehören an1. Anton Günther Herzog von Oldenburg oder eine von ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter seines Hauses und2. die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter.(2) Anton Günther Herzog von Oldenburg und jedes nachfolgende Vorstandsmitglied aus den Hause Oldenburg soll durch Verfügung von Todes wegen seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger bestimmen; dies soll nach Möglichkeit der jeweilige Chef des Hauses Oldenburg sein. Fehlt es an einer Verfügung von Todes wegen, so bestimmt sich die Nachfolge nach dem Hausgesetz des Hauses Oldenburg.
Satzung
§ 10 Satzung(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über1. das Nähere über die Berufung und Abberufung der Organe,2. das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der Organe,3. das Nähere über die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung und4. die Aufhebung der Stiftung durch Selbstauflösung.(2) Die Satzung wird gemeinsam von Anton Günther Herzog von Oldenburg und dem das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein erlassen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.(4) Im Falle der Selbstauflösung nach Absatz 1 Nr. 4 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes nicht anzuwenden.
Aufsicht
§ 11 AufsichtAufsichtsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein.
Mitglied des Vorstandes
§ 8 Mitglied des Vorstandes(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Ihm gehören an1. Anton Günther Herzog von Oldenburg oder eine von ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter seines Hauses und2. die Ministerin oder der Minister für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter.(2) Anton Günther Herzog von Oldenburg und jedes nachfolgende Vorstandsmitglied aus den Hause Oldenburg soll durch Verfügung von Todes wegen seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger bestimmen; dies soll nach Möglichkeit der jeweilige Chef des Hauses Oldenburg sein. Fehlt es an einer Verfügung von Todes wegen, so bestimmt sich die Nachfolge nach dem Hausgesetz des Hauses Oldenburg.
Errichtung
§ 1 Errichtung(1) Unter dem Namen "Stiftung Schloß Eutin" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sitz der Stiftung ist Eutin, Kreis Ostholstein. (2) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit.
Satzung
§ 10 Satzung(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über1. das Nähere über die Berufung und Abberufung der Organe,2. das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der Organe,3. das Nähere über die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung und4. die Aufhebung der Stiftung durch Selbstauflösung.(2) Die Satzung wird gemeinsam von Anton Günther Herzog von Oldenburg und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein erlassen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.(4) Im Falle der Selbstauflösung nach Absatz 1 Nr. 4 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes nicht anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Zweck der Stiftung
§ 2 Zweck der Stiftung(1) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Bestimmung ihrer Satzung das Schloß Eutin mit Museumsinventar, Orangerie, Schloßgarten und Schloßgärtnerei zu erhalten und zu nutzen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Vermögen
§ 3 Vermögen(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus 1. dem Schloß Eutin einschließlich der Orangerie, Schloßgarten und Schloßgärtnerei sowie dem dazugehörigen Inventar,2. Erträgen des Stiftungsvermögens, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden, und 3. Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit diese nicht anderweitig zweckgebunden sind.
Stiftungsmittel
§ 4 StiftungsmittelDie Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,2. Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit diese nicht anderweitig zweckgebunden sind und 3. jährlichen Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein in Höhe des Fehlbedarfs nach Maßgabe des Landeshaushalts.
Organe
§ 5 OrganeOrgane der Stiftung sind: 1. der Stiftungsrat und 2. der Vorstand.
Mitglieder des Stiftungsrates
§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. In den Stiftungsrat sollen Persönlichkeiten berufen werden, welche der Stiftung ideell nahestehen und bereit sind, den Stiftungszweck zu fördern. Je zwei Mitglieder werden von den Vorstandsmitgliedern benannt, ein Mitglied ist die Landrätin oder der Landrat des Kreises Ostholstein kraft Amtes; ein weiteres Mitglied wird vom Vorstand aus dem Bereich kultureller Institutionen benannt. (2) Der Stiftungsrat soll zur Hälfte aus Frauen bestehen.
Aufgaben des Stiftungsrates
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand in allen Stiftungsangelegenheiten, insbesondere in Fragen der Wirtschafts- und Museumsführung und der Verfügung über wesentliche Vermögensgegenstände der Stiftung. (2) Der Stiftungsrat ist Beschlußorgan in Fragen der Wirtschafts- und Museumsführung. Das Nähere regelt die Satzung.
Aufgaben des Vorstandes
§ 9 Aufgaben des Vorstandes(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von beiden Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. (2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks. Dazu gehören insbesondere 1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens,2. die Aufstellung und Ausführung des jährlichen Haushalts- und Wirtschaftsplanes und3. die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Vorlage einer jährlichen Haushaltsrechnung. (3) Die mit den Pflichten des Hausherrn verbundenen Repräsentationsaufgaben im Schloß Eutin obliegen grundsätzlich dem Vorstandsmitglied aus dem Hause Oldenburg. (4) Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.