EU-RL-LehrVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RL-LehrVO) Vom 10. Dezember 2007

Ausfertigungsdatum:
10.12.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 548
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Eingangsformel EU-RL-LehrVO

Aufgrund des § 25 b Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

§ 1

Gleichstellung

§ 1 Gleichstellung(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einer Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABL. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworbene oder anerkannte Befähigung für den Lehrerberuf wird auf Antrag einer Befähigung für eine Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer in Schleswig-Holstein (Lehramt) gleichgestellt, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist,2. die Dauer der für die Berufsqualifikation erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und3. die für die Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Land Schleswig-Holstein aufweist. (2) Entspricht die Ausbildung nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, kann die Gleichstellung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Wahl 1. einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder2. eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Rahmen dieser Feststellungen ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. (3) Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden. (4) Eine Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie nach Absatz 1 steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt in Schleswig-Holstein gleich, wenn 1. es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und2. die Ausbildung für das Lehramt des anderen Bundeslandes in Schleswig-Holstein anerkannt wird. Wird diese Anerkennung der Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese von der Inhaberin oder dem Inhaber des Diploms nach Satz 1 verlangt werden.

§ 10

Inhalt und Verfahren der Eignungsprüfung

§ 10 Inhalt und Verfahren der Eignungsprüfung(1) Das IQSH bestimmt die Prüfungstermine. In jedem Jahr ist mindestens ein Prüfungstermin vorzusehen. (2) Die Eignungsprüfung besteht aus 1. einer benoteten Unterrichtsstunde pro Fach oder Fachrichtung,2. einer mündlichen Prüfung einer an ein Fallbeispiel gebundene Aufgabe im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung,3. einer mündlichen Prüfung im Schulrecht. Sie erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befähigungsnachweisen der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erfasst sind. (3) Die Prüfung wird, mit Ausnahme der Unterrichtsstunden in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt. (4) Vier Wochen vor dem Termin der Unterrichtsstunden teilt das Ministerium der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die beiden Klassen und die beiden Themen der Lehrproben mit. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann entsprechende Wünsche äußern. (5) Die Unterrichtsstunden nach Absatz 2 Nr. 1 sind in je einer Klasse in unterschiedlichen Klassenstufen an einer dem zugeordneten Lehramt entsprechenden öffentlichen Schule zu erteilen. Hierfür legt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer jedem Mitglied des Prüfungsausschusses für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche deutschsprachige Unterrichtsvorbereitung vor. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prüfungstermin im Unterricht der benannten Klassen oder Kurse in den vorgesehenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen zu hospitieren und unter Anleitung zu unterrichten. (6) Die Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 2 wird vom IQSH vorbereitet und vom Prüfungsausschuss am Prüfungstag gestellt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. Im Anschluss daran benotet der Prüfungsausschuss diesen Prüfungsteil. (7) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 11

Prüfungsausschuss

§ 11 Prüfungsausschuss(1) Das Ministerium setzt den Prüfungsausschuss ein und bestimmt den Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen grundsätzlich die Befähigung für die entsprechende Laufbahn haben oder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter sein. Er besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule, in der die Prüfung abgelegt wird, sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern des IQSH, die grundsätzlich die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung haben müssen. Die zuständige Schulaufsicht kann den Vorsitz übernehmen und damit eine Vertreterin oder einen Vertreter des IQSH ersetzen. Sie gehört dem Prüfungsausschuss zusätzlich an, wenn sie über die erforderliche Fach- oder Fachrichtungskompetenz nicht verfügt. Im Bereich des Lehramts an Sonderschulen oder an beruflichen Schulen kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus um ein weiteres Mitglied erweitert werden, wenn sonst die Fach- und Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt werden kann. (2) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, setzt die oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Voten die Note fest. Über die Unterrichtsstunden, die weitere Aufgabe und die jeweiligen Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. In der Niederschrift sind anzugeben: 1. die namentliche Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses,2. der Vorname und Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,3. Ort, Zeit und Fächer oder Fachrichtungen der Unterrichtsstunden,4. die Unterrichtsgegenstände in Stichworten,5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,7. besondere Vorkommnisse. Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Unterrichtsstunden gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1, die weitere Aufgabe gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 und die mündliche Prüfung im Schulrecht gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 bewertet der Prüfungsausschuss mit je einer der in § 16 Abs. 1 festgelegten Noten. (2) Die Gesamtbewertung nimmt der Prüfungsausschuss in freier Würdigung der Teilnoten vor. Maßgeblich für die Gesamtnote nach § 16 Abs. 3 ist der Gesamteindruck, wie er sich aus den erbrachten Leistungen ergibt. (3) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen nach § 10 Abs. 2 mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sind. Nach Abschluss der Beratungen stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis fest; die oder der Vorsitzende gibt die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie.

§ 13

Zeugnis und Bescheid

§ 13 Zeugnis und Bescheid(1) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2. Die oder der Vorsitzende unterzeichnet das Zeugnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid.

§ 14

Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß

§ 14 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann vor Beginn der Prüfung von der Eignungsprüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung beginnt mit der Mitteilung der Themenbereiche nach § 10 Abs. 4.(2) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der wegen Krankheit und sonstigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über einen neuen Termin. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (3) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ohne ausreichenden Grund den Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in der Eignungsprüfung täuscht, zu täuschen versucht oder sich einer sonstigen Verletzung der im Zusammenhang mit der Prüfung bestehenden Pflichten schuldig macht, kann der Prüfungsausschuss Maßnahmen bis hin zu ihrem oder seinem Ausschluss von der weiteren Prüfung ergreifen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 15

Wiederholung

§ 15 Wiederholung(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens nach zwei Monaten einmal wiederholt werden. Dabei werden nur die Teile der Eignungsprüfung, in denen von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden, wiederholt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung. (2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden. Sie oder er erhält darüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 16

Bewertung von Leistungen, Bildung der Gesamtnote

§ 16 Bewertung von Leistungen, Bildung der Gesamtnote(1) Zur Bewertung von Leistungen werden folgende Noten vergeben: 1. sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;2. gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;3. befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;4. ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;5. mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht; jedoch erkennen lässt, das die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;6. ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Gesamtnote eines erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrganges ist wie folgt festzusetzen: 1. „sehr gut absolviert“;2. „gut absolviert“;3. „befriedigend absolviert“;4. „ausreichend absolviert“. (3) Die Gesamtnote der Eignungsprüfung ist wie folgt festzusetzen: 1. „sehr gut bestanden“;2. „gut bestanden“;3. „befriedigend bestanden“;4. „bestanden“;5. „nicht bestanden“.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 in Kraft.

§ 2

Antragstellung

§ 2 Antragstellung(1) Der Antrag auf Gleichstellung einer Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie nach § 1 ist an das für Bildung zuständige Ministerium (Ministerium) zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,3. die Hochschulzugangsberechtigung,4. der Abschluss einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,5. Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis,6. eine Bescheinigung über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeit als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,7. eine Erklärung darüber, ob bereits in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung des Hochschuldiploms gestellt und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde,8. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Ausübung des Berufs der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind, die nicht älter als drei Monate ist. (2) Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache anzufertigen; den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind von einer beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einem beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen. (3) Das Ministerium kann weitere notwendige Nachweise fordern.

§ 3

Bewertung des Abschlusses, Bescheid

§ 3 Bewertung des Abschlusses, Bescheid(1) Das Ministerium stellt fest, ob die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 1 vorliegen und erteilt darüber einen Bescheid, der auch die Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt des Landes Schleswig-Holstein enthält. Wer bereits in einem anderen Bundesland einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert hat, kann dies in Schleswig-Holstein nicht wiederholen. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 1 nicht vor, sind in einem Bescheid die Defizite hinsichtlich der Ausbildungsinhalte oder der Ausbildungsdauer und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu nennen. Im Einzelnen enthält der Bescheid gegebenenfalls 1. eine Feststellung über das zeitliche Defizit,2. eine Feststellung der wesentlichen Defizite in den Fächern des Diploms oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche im Vergleich zur im Land Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Ausbildung mit der Angabe der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Inhalte nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 3. (3) Liegen sowohl ein zeitliches wie auch ein inhaltliches Defizit vor, kann nur ein Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Entsprechend des festgestellten Defizits ist die Dauer eines Anpassungslehrgangs festzusetzen. Er soll in der Regel ein Jahr nicht unterschreiten, darf jedoch höchstens drei Jahre dauern.

§ 4

Bewerbungsverfahren

§ 4 Bewerbungsverfahren(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller entscheidet, ob sie oder er einen Anpassungslehrgang nach Abschnitt II durchlaufen oder eine Eignungsprüfung nach Abschnitt III ablegen will. (2) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird ein befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt. (3) Mit der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit im jeweiligen Lehramt des Landes Schleswig-Holstein erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Grundlage der Prüfung sind die im Bescheid nach § 3 Abs. 2 mitgeteilten Defizite.

§ 5

Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang

§ 5 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang(1) Wer einen Bescheid nach § 3 Abs. 2 erhalten hat, kann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang an das Ministerium richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Bescheid nach § 3 Abs. 2,2. die Geburtsurkunde,3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als einen Monat ist,4. ein Führungszeugnis,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,7. eine Erklärung, in welchem Ort die Ausübung des Lehrerberufs gewünscht wird,8. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises. (2) Die Bewerbung um die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang ist zu dem Termin abzugeben, der vom Ministerium allgemein als Bewerbungstermin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gesetzt wird. Die Zulassung zu einem bestimmten Anpassungslehrgang wird nicht gewährt, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichend oder die personelle und sachliche Kapazität des Instituts für Qualitätsentwicklung (IQSH) eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrgangs nicht gewährleistet. Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl der zu Verfügung stehenden Stellen, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages für die Zulassung zum Anpassungslehrgang maßgebend. (3) Die Entscheidung über die Zulassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

§ 6

Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung

§ 6 Ausbildungseinrichtungen und Zuweisung(1) Der Anpassungslehrgang wird durch Schulen der entsprechenden Schularten und durch das IQSH durchgeführt. (2) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer werden einer Ausbildungsschule zugewiesen. Sie regelt den unterrichtlichen Einsatz und teilt die Ausbildungslehrkräfte zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Lehrgangsteilnehmerin oder des -teilnehmers. (3) Das IQSH ermittelt gemeinsam mit der Lehrgangsteilnehmerin oder dem -teilnehmer Einzelheiten des Qualifizierungsbedarfes am IQSH.

§ 7

Inhalt und Verfahren des Anpassungslehrgangs

§ 7 Inhalt und Verfahren des Anpassungslehrgangs(1) Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils am 1. Februar und 1. August eines Jahres. Er umfasst 1. eigenverantwortlichen Unterricht in der zugeordneten Lehrerlaufbahn an einer öffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein,2. Hospitationen im Unterricht der Ausbildungslehrkraft,3. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH,4. benotete Unterrichtsstunden in den Fächern oder Fachrichtungen. (2) Der eigenverantwortliche Unterricht erfolgt im Umfang von mindestens neun und höchstens 15 Unterrichtsstunden bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen. Er wird von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer selbst geplant und für sie oder ihn im Stundenplan ausgewiesen. Er schließt die Erteilung von Noten für die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen. (3) Die Ausbildungslehrkraft ist verpflichtet, den eigenverantwortlichen Unterricht zu besuchen.

§ 8

Bewertung

§ 8 Bewertung(1) Während des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer mindestens halbjährlich in jedem Fach eine benotete Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsstunden sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden. Die Benotung erfolgt durch die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter des IQSH und richtet sich nach § 16 Abs. 1.(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Leistungen im Benehmen mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter des IQSH einen Lehrgangsbericht unter Berücksichtigung der benoteten Unterrichtsstunden, die zu einer Gesamtbewertung in freier Würdigung der Teilnoten mit Benotung nach § 16 Abs. 2 zusammengefasst werden. (3) Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens „ausreichend absolviert“ benotet werden, war er nicht erfolgreich. Eine Wiederholung des Anpassungslehrganges ist nicht möglich. (4) Über das Ergebnis des Anpassungslehrganges erhält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer einen Bescheid (Anlage 1).

§ 9

Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 9 Meldung und Zulassung zur EignungsprüfungWer einen Bescheid nach § 3 Abs. 2 erhalten hat, kann beim Ministerium die Zulassung zur Eignungsprüfung unter Vorlage dieses Bescheides schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Zulassung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.