EUOuGDVZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Landesstelle nach der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse Vom 28. Juni 2011

Ausfertigungsdatum:
28.06.2011
Fundstelle:
GVOBl. 2011, 186
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EUOuGDVZustV

Aufgrund von § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Landesstelle

§ 1 Zuständige LandesstelleZuständige Landesstelle nach der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

Ermächtigungsübertragung

§ 2 ErmächtigungsübertragungDie Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde durch Verordnung wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.