Landesverordnung über die zuständige Landesstelle nach der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse Vom 28. Juni 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 28.06.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. 2011, 186
Aufgrund von § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Zuständige Landesstelle
§ 1 Zuständige LandesstelleZuständige Landesstelle nach der Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse vom 22. Juni 2011 (eBAnz AT76 2011 V1) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Ermächtigungsübertragung
§ 2 ErmächtigungsübertragungDie Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde durch Verordnung wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.