Landesverordnung über die zuständige Landesstelle nach der Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 Vom 16. September 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 16.09.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. 2014, 303
Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Zuständige Landesstelle
§ 1 Zuständige LandesstelleZuständige Landesstelle nach der Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 3. September 2014 (BAnz AT 4. September 2014 V 1) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Ermächtigungsübertragung
§ 2 ErmächtigungsübertragungDie Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde durch Verordnung wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.