EUOuGDV2014ZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Landesstelle nach der Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 Vom 16. September 2014

Ausfertigungsdatum:
16.09.2014
Fundstelle:
GVOBl. 2014, 303
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EUOuGDV2014ZustV

Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Landesstelle

§ 1 Zuständige LandesstelleZuständige Landesstelle nach der Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 vom 3. September 2014 (BAnz AT 4. September 2014 V 1) ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

Ermächtigungsübertragung

§ 2 ErmächtigungsübertragungDie Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde durch Verordnung wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.