EuAuslVwZÜbkuaAGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung zuständiger Behörden nach dem Ausführungsgesetz vom 20. Juli 1981 zu den Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 und 15. März 1978 Vom 28. April 1982

Ausfertigungsdatum:
28.04.1982
Fundstelle:
GVOBl. 1982, 140
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist zentrale Behörde nach 1. Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und2. Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland. (2) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland.

§ 1

§ 1(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist zentrale Behörde nach1. Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und2. Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland.(2) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland.

§ 1

§ 1(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist zentrale Behörde nach1. Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und2. Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland.(2) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland.

Eingangsformel EuAuslVwZÜbkuaAGzustBehV

Aufgrund der §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Das Innenministerium ist zentrale Behörde nach 1. Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und2. Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland. (2) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.