Landesverordnung zur Durchführung des Europawahlgesetzes und des Bundeswahlgesetzes Vom 21. März 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2017
- Fundstelle:
- GVOBl. 2017, 185
Aufgrund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit 1. § 4 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, ber. S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749), in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062),2. § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes,3. § 7 Nummer 2 Satz 2 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335), und4. § 7 Nummer 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie Briefwahlvorstände für jede amtsfreie Gemeinde und für jedes Amt eingesetzt. Die für die Ämter eingesetzten Briefwahlvorstände stellen das Briefwahlergebnis auch für die amtsangehörigen geschäftsführenden Gemeinden (§ 1 Absatz 3 und § 23 der Amtsordnung) fest. (2) Nimmt eine Gemeinde oder ein Amt die Verwaltung einer anderen Gemeinde oder eines anderen Amtes aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Anspruch, gilt Absatz 1 entsprechend.(3) Für die amtsangehörigen Gemeinden Bosau (Kreis Ostholstein) und Tangstedt (Kreis Stormarn) werden abweichend von Absatz 1 jeweils eine Briefwahlvorsteherin oder ein Briefwahlvorsteher sowie jeweils ein Briefwahlvorstand eingesetzt.
§ 2(1) Das für das Wahlrecht zuständige Ministerium ernennt 1. die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter für die Kreise und die Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleiter für die kreisfreien Städte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Europawahl,2. die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Bundestagswahl. (2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, 1. ernennen die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahlbezirke in den Gemeinden sowie die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;2. berufen die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände in den Gemeinden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer der Briefwahlvorstände;3. entscheiden, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Briefwahlergebnis noch am Wahltag feststellen zu können. (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Großer Plöner See (Kreis Plön) ernennt die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer des Briefwahlvorstandes für die amtsangehörige Gemeinde Bosau. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Itzstedt ernennt die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer des Briefwahlvorstandes für die amtsangehörige Gemeinde Tangstedt (§ 1 Absatz 3).
§ 3Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung einschließlich ihres Neuerlasses wird auf das für das Wahlrecht zuständige Ministerium übertragen.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Europawahlgesetzes und des Bundeswahlgesetzes vom 28. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 83)*), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.