Eu/BTWGDV SH 2009 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des Europawahlgesetzes und des Bundeswahlgesetzes Vom 28. Februar 2009

Ausfertigungsdatum:
28.02.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2009, 83
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ernennt 1. die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter für die Kreise und die Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleiter für die kreisfreien Städte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Europawahl,2.die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Bundestagswahl. (2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, 1. ernennen die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahlbezirke in den Gemeinden sowie die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;2.berufen die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände in den Gemeinden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer der Briefwahlvorstände;3.entscheiden, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Briefwahlergebnis noch am Wahltag feststellen zu können. (3) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Mittleres Nordfriesland ernennt die gemeinsame Briefwahlvorsteherin oder den gemeinsamen Briefwahlvorsteher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer des gemeinsamen Briefwahlvorstandes für das Amt Mittleres Nordfriesland und die amtsfreie Gemeinde Reußenköge (§ 1 Abs. 2).(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Großer Plöner See (Kreis Plön) ernennt die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer des Briefwahlvorstandes für die amtsangehörige Gemeinde Bosau. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Itzstedt ernennt die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer des Briefwahlvorstandes für die amtsangehörige Gemeinde Tangstedt (§ 1 Abs. 3).

Eingangsformel Eu/BTWGDV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit 1.§ 4 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394),2.§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes,3.§ 7 Nr. 2 Satz 2 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476) und4.§ 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie Briefwahlvorstände für jede amtsfreie Gemeinde und für jedes Amt eingesetzt. Die für die Ämter eingesetzten Briefwahlvorstände stellen das Briefwahlergebnis auch für die amtsangehörigen geschäftsführenden Gemeinden (§ 1 Abs. 3 und § 23 der Amtsordnung) fest.(2) Für das Amt Mittleres Nordfriesland und die amtsfreie Gemeinde Reußenköge (Kreis Nordfriesland) werden eine gemeinsame Briefwahlvorsteherin oder ein gemeinsamer Briefwahlvorsteher sowie ein gemeinsamer Briefwahlvorstand eingesetzt. (3) Für die amtsangehörigen Gemeinden Bosau (Kreis Ostholstein) und Tangstedt (Kreis Stormarn) werden abweichend von Absatz 1 jeweils eine Briefwahlvorsteherin oder ein Briefwahlvorsteher sowie jeweils ein Briefwahlvorstand eingesetzt.

§ 2

§ 2(1) Das Innenministerium ernennt 1. die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter für die Kreise und die Stadtwahlleiterinnen und Stadtwahlleiter für die kreisfreien Städte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Europawahl,2.die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Bundestagswahl. (2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, 1. ernennen die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Wahlbezirke in den Gemeinden sowie die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;2.berufen die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände in den Gemeinden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer der Briefwahlvorstände;3.entscheiden, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Briefwahlergebnis noch am Wahltag feststellen zu können. (3) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Mittleres Nordfriesland ernennt die gemeinsame Briefwahlvorsteherin oder den gemeinsamen Briefwahlvorsteher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer des gemeinsamen Briefwahlvorstandes für das Amt Mittleres Nordfriesland und die amtsfreie Gemeinde Reußenköge (§ 1 Abs. 2).(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Großer Plöner See (Kreis Plön) ernennt die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer des Briefwahlvorstandes für die amtsangehörige Gemeinde Bosau. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher des Amtes Itzstedt ernennt die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer des Briefwahlvorstandes für die amtsangehörige Gemeinde Tangstedt (§ 1 Abs. 3).

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung zur Durchführung des Europawahlgesetzes vom 29. März 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 78)1), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt 96 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), und die Landesverordnung zur Durchführung des Bundeswahlgesetzes vom 30. Mai 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 192)2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.