ETechStiftZuslG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Zusammenlegung der „Energiestiftung Schleswig-Holstein" mit der „Technologiestiftung Schleswig-Holstein" zur „Innovationsstiftung Schleswig-Holstein" Vom 10. Juni 2004

Ausfertigungsdatum:
10.06.2004
Fundstelle:
GVOBl. 2004, 149
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ETechStiftZuslG

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 707-6 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen;

§ 1

Zusammenlegung

§ 1 Zusammenlegung(1) Die „Energiestiftung Schleswig-Holstein" wird mit der „Technologiestiftung Schleswig-Holstein" zu einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Innovationsstiftung Schleswig-Holstein" (Stiftung) zusammengelegt. Die Zusammenlegung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Damit geht auch das Vermögen der zusammengelegten Stiftungen vollständig auf die „Innovationsstiftung Schleswig-Holstein" über. (2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das Landessiegel.

§ 10

Finanzkommission

§ 10 Finanzkommission(1) Zur Beratung des Stiftungsrates und des Vorstands in Angelegenheiten der Anlage des Stiftungsvermögens kann eine Finanzkommission gebildet werden. (2) Die Mitglieder der Kommission werden vom Stiftungsrat berufen.

§ 11

Tätigkeitsbericht

§ 11 TätigkeitsberichtDer Stiftungsrat hat dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Berichtes erstattet die Landesregierung dem Schleswig-Holsteinischen Landtag jährlich Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.

§ 12

Satzung

§ 12 Satzung(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält über die Inhalte nach § 49 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes hinaus insbesondere Bestimmungen über 1. die Benennung und Abberufung der Organe und2. die Aufgaben, Zusammensetzung des Beirates und die Berufung und Abberufung seiner Mitglieder. (2) Die Satzung wird vom Stiftungsrat erlassen und geändert.

§ 13

Aufsicht

§ 13 AufsichtAbweichend von §§ 51 und 52 des Landesverwaltungsgesetzes erstreckt sich die Aufsicht des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums darauf, dass die Stiftung die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt. Das Innenministerium übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung ihre Aufgaben recht- und satzungsmäßig erfüllt. §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 14

Überleitungsregelungen

§ 14 ÜberleitungsregelungenAlle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten der „Energiestiftung Schleswig-Holstein" und der „Technologiestiftung Schleswig-Holstein" und die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei diesen Stiftungen Beschäftigten gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die „Innovationsstiftung Schleswig-Holstein" über.

§ 15

Übergangsregelungen

§ 15 Übergangsregelungen(1) Nach Errichtung der Stiftung wird diese durch einen Übergangsvorstand bestehend aus dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Direktor der „Technologiestiftung Schleswig-Holstein" und dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden nebenamtlichen Mitglied des Vorstandes der „Energiestiftung Schleswig-Holstein" bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes geleitet. (2) Der erste Stiftungsrat setzt sich aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Stiftungsräten der „Energiestiftung Schleswig-Holstein" und der „Technologiestiftung Schleswig-Holstein" zusammen. (3) Bis zur Verabschiedung der Satzung nach § 12 kann die Aufsichtsbehörde eine vorläufige Satzung erlassen. (4) Die Höhe des im Zeitpunkt der Zusammenlegung der Stiftungen vorhandenen Stiftungsvermögens sowie dessen Zusammensetzung, insbesondere Stiftungskapital, Rücklagen usw., ist vom Vorstand der Stiftung unter Beteiligung der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festzustellen und im Amtsblatt Schleswig-Holstein zu veröffentlichen. (5) Die in den Stiftungen „Energiestiftung Schleswig-Holstein" und „Technologiestiftung Schleswig-Holstein" gewählten Personalräte bleiben vorbehaltlich der §§ 8, 20 und 21 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 668), als Personalräte der jeweiligen Tätigkeitsbereiche in der „Innovationsstiftung Schleswig-Holstein" bis zum Ablauf ihrer regulären Amtszeit, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bestehen. (6) Bis zum Ablauf der Amtszeit der in Absatz 5 genannten Personalräte bilden die oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter der in Absatz 5 genannten Personalräte den Gesamtpersonalrat der „Innovationsstiftung Schleswig-Holstein". (7) Die abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, fort.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten1. das Gesetz über die Errichtung der „Energiestiftung Schleswig-Holstein" vom 2. Dezember 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 594)1), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), und2. das Gesetz über die Errichtung der „Technologiestiftung Schleswig-Holstein" vom 2. Juli 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 377)2), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), außer Kraft.

§ 2

Zweck der Stiftung

§ 2 Zweck der Stiftung(1) Die Innovationsstiftung hat den Zweck, in Schleswig-Holstein auf den Aufgabenfeldern Technologie, Energie und Klimaschutz durch Aktivitäten und Maßnahmen innovative Entwicklungen zu initiieren und deren Markteinführung zu fördern. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung der Wirtschaft zum nachhaltigen Nutzen für die Menschen und der Zukunftsfähigkeit Schleswig-Holsteins. Die Stiftung soll sich an wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen orientieren. (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks wird die Stiftung ergänzend zur staatlichen Förderung durch geeignete Maßnahmen im öffentlichen und privaten Bereich insbesondere 1. Entwicklung, Transfer und Implementierung von Technologien und Innovationen in der Wirtschaft unterstützen, vor allem durch die Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft,2. technologische Zukunftsfelder erkennen und deren Nutzbarkeit für die wirtschaftliche Nutzung in Schleswig-Holstein untersuchen,3. klimaschutzorientiertes Verhalten, Energieeinsparkonzeptionen und -technologien und die Entwicklung erneuerbarer Energien fördern,4. die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes unterstützen und5. den Dialog zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Schule und Gesellschaft zu Fragen der technologischen und energiewirtschaftlichen Innovationen fördern und zu einem innovationsfreundlichen gesellschaftlichen Bewusstsein beitragen. (3) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung des Stiftungszwecks aus ihren Erträgen an beschränkt haftenden Gesellschaften beteiligen oder eigene errichten und die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben.

§ 3

Stiftungsvermögen

§ 3 Stiftungsvermögen(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus 1. den Stiftungsvermögen der „Energiestiftung Schleswig-Holstein" und der „Technologiestiftung Schleswig-Holstein" zum Zeitpunkt der Zusammenlegung,2. Zustiftungen und3. Erträgen des Stiftungsvermögens, die diesem durch Beschluss des Stiftungsrates zugeführt werden. (2) Das Stiftungsvermögen ist zu erhalten; dies geht der Erfüllung des Stiftungszweckes vor. Richtlinien des Finanzministeriums für die Anlage von Stiftungsvermögen sind zu berücksichtigen. (3) Näheres über die Vermögensverwaltung regelt die Satzung.

§ 4

Stiftungsmittel

§ 4 Stiftungsmittel(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, eingeworbenen Zuwendungen und sonstigen Einnahmen (Stiftungsmittel). (2) Werden die Stiftungsmittel nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt, sind sie einer Rücklage zuzuführen.

§ 5

Organe

§ 5 OrganeOrgane der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

§ 6

Stiftungsrat

§ 6 Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. vier Vertreterinnen oder Vertretern der Landesregierung,2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der E.ON Energie AG oder der E.ON Hanse AG,3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Fraktionen sowie der Abgeordneten, denen die Rechte einer Fraktion zustehen,4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaft des Landes, gemeinsam benannt durch die Industrie- und Handelskammern,5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gewerkschaften, benannt durch den DGB Nord,6. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen des Landes, gemeinsam benannt durch die Hochschulen. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 werden durch die entsendenden Stellen benannt und abberufen. (3) Der Vorsitz im Stiftungsrat wird von der Vertreterin oder dem Vertreter der Landesregierung aus dem Bereich Technologie- oder Energiepolitik nach Benennung durch die Landesregierung wahrgenommen. Der stellvertretende Vorsitz wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der E.ON Energie AG oder der E.ON Hanse AG nach Absatz 1 Nummer 2 wahrgenommen, die oder den diese gemeinsam benennen. (4) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse des Stiftungsrates können nicht ohne und nicht gegen die Stimmen des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes gefasst werden. Näheres zur Beschlussfassung regelt die Satzung.

§ 7

Aufgaben des Stiftungsrates

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates(1) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundsätze der Stiftungsarbeit, beschließt das Arbeitsprogramm, den Wirtschaftsplan, die Jahresabschlussrechnung sowie die Vermögensübersicht und ist nach näherer Bestimmung der Satzung für andere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. (2) Der Stiftungsrat ernennt den Vorstand.

§ 8

Vorstand

§ 8 Vorstand(1) Der Vorstand leitet die Stiftung nach den Beschlüssen des Stiftungsrates, führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für fünf Jahre. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wiederbestellung ist zulässig. (3) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, von denen ein Mitglied hauptamtlich tätig ist. Das hauptamtliche Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

§ 9

Beirat

§ 9 Beirat(1) Zur Beratung des Stiftungsrates und des Vorstandes in wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen wird ein Beirat gebildet. (2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.