Landesverordnung über die für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1987 zuständigen Behörden Vom 30. November 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.1989
- Fundstelle:
- GVOBl. 1989, 170
§ 1(1) Die Landräte sind zuständige Behörden für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267). (2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist zuständige Behörde nach Absatz 1, soweit nicht die Landräte zuständig sind.
§ 1(1) Die Landräte sind zuständige Behörden für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267).(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist zuständige Behörde nach Absatz 1, soweit nicht die Landräte zuständig sind.
§ 1(1) Die Landräte sind zuständige Behörden für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267).(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist zuständige Behörde nach Absatz 1, soweit nicht die Landräte zuständig sind.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Landräte sind zuständige Behörden für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267). (2) Das Innenministerium ist zuständige Behörde nach Absatz 1, soweit nicht die Landräte zuständig sind.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die in § 1 genannten Behörden können die Bescheinigung auch für die Zeit ab 1. Juli 1987 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausstellen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.