Landesverordnung über die zuständigen Stellen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r und y des Einkommensteuergesetzes 1977 Vom 15. Dezember 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1978
- Fundstelle:
- GVOBl. 1979 42
Aufgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r und y des Einkommensteuergesetzes 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878), und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Stellen für die Ausstellung der durch das Gesetz zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3107) vorgesehenen Bescheinigungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r und y des Einkommensteuergesetzes 1977 sind a) das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein, b) der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck für seinen Bereich.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.